Burgenland Fisheries Ordinance 2022
颁布于 2022-01-25 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über das Fischereiwesen 2022 (Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- fishery management and conservation, fishing area, fishing authorization, inland fisheries, seasons, use restrictions, enforcement/compliance, aquatic animals, authorization/permit
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Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 22 Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022, Fassung vom 18.12.2024 Langtitel Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über das Fischereiwesen 2022 (Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022) StF: LGBl. Nr. 6/2022 Änderung LGBl. Nr. 13/2023 LGBl. Nr. 94/2024 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 31 und § 32 Abs. 3 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, wird verordnet: Text § 1 Versteigerungsbedingungen, Pachtverträge und Fischereikonzept (1) Die Versteigerungsbedingungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Dazu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. (2) Für die Verpachtung von Fischereirevieren ist das Muster für den Fischereipachtvertrag der Anlage 2 zu verwenden. (3) Das Fischereikonzept gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 hat insbesondere Angaben über den geplanten Besatz, über die waidgerechte Ausübung der Fischerei, über geplante Fortbildungsveranstaltungen oder über Nachwuchsarbeit zu berücksichtigen. Es hat dabei die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 zu verfolgen. § 2 Fischereigebiete Die Fischwässer des Landes werden in folgende Gebiete eingeteilt: 1. Fischereigebiet I.: Leitha samt Nebenflüssen und Seitenarmen (Kanälen), Neufelder See 2. Fischereigebiet II.: Neusiedlersee mit Zuflüssen außer der Wulka, Lacken im Seewinkel 3. Fischereigebiet III.: Wulkabach mit Zuflüssen und Zeiselbach 4. Fischereigebiet IV.: Goldbach und Frauenbrunnbach, Nikitscherbach, Rabnitz mit Nebenflüssen, Güns mit Nebenflüssen 5. Fischereigebiet V.: Rechnitzbach, Pinka mit Nebenflüssen 6. Fischereigebiet VI.: Strem mit Nebenflüssen, Reinersdorferbach 7. Fischereigebiet VII.: Lafnitz mit Zuflüssen, Raab mit Zuflüssen, Klausenbach mit Lendavabach § 3 Dienstausweis, Gelöbnisformel, Jahresfischereikarte, Fischereigastkarte (1) Als Gelöbnisformel gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 für die Fischereischutzorgane ist der Text der Anlage 4 zu verwenden. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 22 (2) Zur Ausstellung der Jahresfischereikarte und des Dienstausweises als Bestätigung für Fischereischutzorgane und der Fischereigastkarte (§ 19 Abs. 7, §§ 26 und 27 Bgld. FischG 2022) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jahresfischereikarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden: 1. Anlage 5 für die Jahresfischereikarte und den Dienstausweis für Fischereischutzorgane in blauer Farbe 2. Anlage 6 für die Fischereigastkarte (3) Bis durch die Behörde die Ausstellung der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt, ist als Nachweis für die Jahresfischereikarte und der Bestätigung als Fischereischutzorgan das Muster der Anlage 5a zu verwenden. (4) Als Fischereigastkarte im Sinne des § 27 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden. (5) Die Bestätigung als Fischereischutzorgan ist auf der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 digital zu vermerken. § 4 Schonvorschriften, Brittelmaße (1) Die im folgenden genannten Wassertiere dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maß nicht gefangen werden: Fische & Neunaugen Schonzeit Brittelmaß [cm] 1. Aal - 2. Aalrutte 1.12. - 29.2. 35 3. Aitel - 4. Äsche 1.3. - 30.4. 30 5. Bachforelle 16.9. - 15.3. 25 6. Barbe 1.5. - 15.6. 30 7. Bitterling ganzjährig 8. Blaubandbärbling - 9. Brachse 1.4. - 31.5. 25 10. Donaukaulbarsch ganzjährig 11. Elritze 1.4. - 31.5. 12. Flussbarsch 1.3. - 31.5. 13. Frauennerfling ganzjährig 14. Giebel - 15. Goldsteinbeißer ganzjährig 16. Gründling 1.5. - 31.5. 17. Güster 1.5. - 31.5. 18. Hasel 16.3. - 31.5. 19. Hecht 1.2. - 30.4. 50 20. Huchen ganzjährig 21. Hundsfisch ganzjährig 22. Karausche 1.5. - 31.5. 23. Karpfen 15.5. - 30.6. 35 24. Kaulbarsch 1.3. - 31.5. 10 25. Kessler-Gründling ganzjährig 26. Koppe 1.2. - 31.5. 27. Laube 16.5. - 30.6. 28. Marmorgrundel - 29. Moderlieschen ganzjährig 30. Nase 16.3. - 31.5. 35 31. Nerfling 1.5. - 30.6 35 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 22 32. Perlfisch ganzjährig 33. Neunaugen ganzjährig 34. Regenbogenforelle 1.1. - 15.3. 25 35. Rotauge 1.4. - 31.5. 36. Rotfeder 1.4. - 31.5. 37. Rußnase, Zährte 16.4. - 30.6. 30 38. Schied, Rapfen ganzjährig 39. Schlammpeitzger ganzjährig 40. Schleie 1.5. - 30.6. 25 41. Schmerle 1.3. - 31.5. 42. Schneider ganzjährig 43. Schrätzer ganzjährig 44. Semling, Hundsbarbe ganzjährig 45. Sichling, Ziege ganzjährig 46. Steinbeißer ganzjährig 47. Steingressling ganzjährig 48. Sterlet ganzjährig 49. Streber ganzjährig 50. Strömer ganzjährig 51. Weißflossengründling 15.4. - 15.6. 52. Wels 15.5. – 15.6. 60 53. Wolgazander 1.4. - 31.5. 35 54. Zander 1.4. - 31.5. 35 55. Zingel ganzjährig 56. Zobel ganzjährig 57. Zope ganzjährig Flusskrebse Schonzeit Brittelmaß [cm] 58. Edelkrebs ganzjährig 59. Kalikokrebs - 60. Kamberkrebs - 61. Signalkrebs - 62. Steinkrebs ganzjährig 63. Sumpfkrebs, Galizier ganzjährig 64. Roter Amerikanischer Sumpfkrebs - Muscheln Schonzeit Brittelmaß [cm] 65. Aufgeblasene Flussmuschel ganzjährig 66. Gemeine Flussmuschel ganzjährig 67. Malermuschel ganzjährig 68. Strommuschel ganzjährig 69. Gemeine Teichmuschel ganzjährig 70. Abgeplattete Teichmuschel ganzjährig 71. Große Teichmuschel ganzjährig (2) Im Neusiedlersee ist jeder Fischfang mit Stell- und Zugnetzen vom 16. Februar bis 31. Mai untersagt. In diesem Gewässer wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgesetzt. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 22 (2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft. (2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3. (3) § 4 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 22 Anlage 1 Anlage 1 Versteigerungsbedingungen für das Fischereirevier „ ………………………“ 1. Zur Verpachtung gelangt die Ausübung der Fischerei im Fischereirevier „………………..……“ umfassend die Wasserstrecke ………..…... Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren, das ist vom ………….. bis einschließlich ………………. 2. Der Ausrufpreis als jährlicher Pachtzins beträgt ………………. Euro. 3. Jene Person, Fischereigesellschaft oder juristische Person, die das Höchstanbot stellt, gilt als Ersteher/in des Fischereireviers. 4. Zur Pachtung sind natürliche Personen (Einzelpächterin oder Einzelpächter), Fischereigesellschaften und juristische Personen zugelassen, vorausgesetzt, dass die Fischerei unter einheitlicher Leitung oder bei juristischen Personen unter Bekanntgabe einer verantwortlichen Person erfolgt. Die Namen der Mitglieder der Fischereigesellschaft und des die Leitung ausübenden Mitgliedes sowie die verantwortliche Person bei juristischen Personen sind vor der Versteigerung bekannt zu geben. Auf § 8 Abs. 5 und § 25 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, LGBl. Nr. 1/2022, wird verwiesen. 5. Vor Beginn der Versteigerung hat jede Pachtwerberin oder jeder Pachtwerber ein Vadium (Leggeld) in Höhe von …………….. Euro in Bargeld oder in einem Sparbuch eines inländischen Geldinstitutes zu Handen des die Versteigerung leitenden Organs zu erlegen. Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der der Verpächterin oder dem Verpächter durch die Versteigerung erwachsenden Kosten, sowie für den fristgerechten Erlag des ersten Pachtzinses. Das Vadium wird jenen Bieterinnen und Bietern, die das Fischereirevier nicht erstanden haben, am Schluss der Versteigerung zurückgestellt. Nach fristgerechtem Ersatz der der Behörde durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtbetrages wird der Pächterin oder dem Pächter das Vadium, sofern es nicht auf diese Kosten bzw. auf diesen Pachtbetrag verrechnet wurde, zurückgestellt. 6. Nach erfolgter Versteigerung ist binnen drei Wochen ein Fischereipachtvertrag gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 (siehe Muster Anlage 2 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022) von der oder dem Fischereiberechtigten und jener Person, die den Zuschlag erhalten hat, abzuschließen. 7. Binnen zwei Wochen nach Abschluss des Pachtvertrages hat die Pächterin oder der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der Pachtbedingungen eine Bankgarantie eines inländischen Bankinstituts oder ein Sparbuch über den Betrag des jährlichen Pachtzinses bei der Behörde zu erlegen. 8. Die Pächterin oder der Pächter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausbeute. Wenn durch außerordentliche Zufälle, wie Senkung des Wasserspiegels, ein dauernder Fischereischaden entsteht, und in jenen Fällen, in denen für Beeinträchtigungen der Fischerei den Fischereiberechtigten nach Rechtsvorschriften eine Entschädigung zukommt, hat die Pächterin oder der Pächter das Recht, eine Ermäßigung des Pachtbetrages zu verlangen. Für andere Veränderungen des Pachtobjektes oder für Schäden durch Fischkrankheiten kommt die Verpächterin oder der Verpächter nicht auf. 9. Die Pächterin oder der Pächter haben das ihnen zur Bewirtschaftung zustehende Fischwasser gemäß §§ 16 und 33 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Besatzdichte der Charakteristik des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Das Aussetzen hat entsprechend dem § 17 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 zu erfolgen. Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, mindestens eine Person als Fischereischutzorgan zu bestellen und sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Beeidigung namhaft zu machen. 10. Der Pachtbetrag ist jährlich im Vorhinein zu zahlen, wobei in den Pachtvertrag eine Wertsicherungsklausel aufgenommen wird. Bei Zahlungsverzug der Pächterin oder des Pächters ist die Verpächterin oder der Verpächter berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (das ist spätestens der 1. Dezember eines jeden Jahres) Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Anrechnung zu bringen. 11. Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 samt den hiezu erlassenen Verordnungen einzuhalten. 12. Die Pächterin oder der Pächter trägt sämtliche öffentliche Abgaben und Gebühren. 13. Der Pachtvertrag kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aus den in § 11 Burgen ländisches Fischereigesetz 2022 aufgezählten Gründen bescheidmäßig aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung des Pachtvertrages durch die Behörde haftet die Pächterin oder der Pächter für die zum Zwecke der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den allfälligen Ausfall am Pachtbetrag. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 22 Anlage 2 Anlage 2 Vertragsmuster über den Abschluss von Fischereipachtverträgen Fischereipachtvertrag abgeschlossen zwischen vertreten durch …. als Verpächterin/Verpächter einerseits und vertreten durch … als Pächterin/Pächter andererseits 1. Vertragsgegenstand und -dauer ……………………………..verpachtet das Fischereirecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Burgenländisches Fischereigesetz 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Fischereieigenrevier „………………………………………………………………………………………..“ umfassend die Wasserstrecke………………………………. an ………………………………. Das Pachtverhältnis beginnt am ……………… und wird für die Dauer von 10 (zehn) Jahren abgeschlossen. Es endet daher am …………………...., ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf. 2. Pachtzins Der jährliche Pachtzins beträgt ………………………………... EUR (in Worten…….. Eur). Der Pachtbetrag ist jährlich im Vorhinein, und zwar spätestens bis zum…………………..eines jeden Jahres, auf das Konto …………………………………………………………………………………, zu überweisen. Die Verteilung des Pachtbetrages auf die Verpächterinnen und Verpächter erfolgt gemäß den jeweiligen Anteilen. Die Anteile betragen ………………….. ………………….. ………………….. Bei Zahlungsverzug der Pächterin/des Pächters ist die Verpächterin/der Verpächter berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (das ist der……………………… eines jeden Jahres jeweils für das Folgejahr) Verzugszinsen in gesetzlichem Ausmaß in Anrechnung zu bringen. Der Pachtbetrag gilt als wertgesichert. Als Grundlage dient der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex ………………………... Als Bezugsgröße für den gegenständlichen Vertrag dient der für ……………………….. veröffentlichte Indexwert. Wertschwankungen nach oben oder nach unten bis einschließlich 5% werden nicht berücksichtigt. Sollte der Verbraucherpreisindex 2020 um mehr als 5% steigen oder sinken, dann wird ab dem folgenden Monat der Pachtbetrag angepasst. 3. Kaution Binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Kenntnisnahme der Verpachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 hat die Pächterin/der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der Pachtbedingungen und als Ersatz des Ausfalls des Pachtbetrages eine Bankgarantie eines inländischen Bankinstituts oder ein Sparbuch über den Betrag des jährlichen Pachtzinses bei der zuständigen Behörde, zu erlegen. 4. Schadenersatzansprüche Die Pächterin/Der Pächter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausbeute. Die bei vorhandenen Kraftwerken erforderliche teilweise oder gänzliche Absenkung des Wasserspiegels im Staubereich für Instandsetzungsarbeiten, vorgeschriebene Stauraumspülungen bzw. im Hochwasserfall gilt dabei nicht als Beeinträchtigung der Fischerei. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche sind an die Betreiber der Anlagen zu richten. Wenn durch außerordentliche Zufälle, wie Senkung des Wasserspiegels, ein dauernder Fischereischaden entsteht, und in jenen Fällen, in denen für Beeinträchtigung der Fischerei dem Fischereiberechtigten nach Rechtsvorschriften eine Entschädigung zukommt, hat die Pächterin/der Pächter das Recht, eine Ermäßigung des Pachtbetrages zu verlangen, die von der Verpächterin/vom Verpächter auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festzusetzen ist. Für andere Veränderungen des Pachtobjektes oder für Schäden durch Fischkrankheiten kommt die Verpächterin/der Verpächter nicht auf. 5. Nachhaltige Bewirtschaftung Die Pächterin/Der Pächter hat das ihr/ihm zur Bewirtschaftung zustehende Fischwasser derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Besatzdichte der Charakteristik des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Das Aussetzen hat entsprechend dem § 17 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 zu erfolgen. 6. Fischereischutzorgan Die Pächterin/Der Pächter ist verpflichtet, mindestens eine Person als Fischereischutzorgan zu bestellen und sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Beeidigung namhaft zu machen. 7. Erlöschen des Pachtvertrages Der Pachtvertrag erlischt mit Zeitablauf gemäß Punkt 1., dem Tod der Einzelpächterin/des Einzelpächters oder dem Untergang der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person. 8. Rechtliche Verpflichtungen Die Pächterin/Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 samt den dazu erlassenen Verordnungen einzuhalten. Insbesondere wird auf die §§ 25, 26 und 27 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 verwiesen, wonach Personen, die von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich zum Fischfang zugelassen werden, außer mit einer Fischereikarte oder einer Fischereigastkarte auch noch mit einer Bestätigung der oder des Fischereiausübungsberechtigten versehen sein müssen. 9. (Vertretungs-)Kosten, Gebühren Die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Pächterin/der Pächter, die/der auch eine allenfalls erforderliche Vergebührung übernimmt. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung trägt jeder Vertragspartner für sich. 10. Steuern und Abgaben Die Pächterin/Der Pächter trägt auf die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses sämtliche öffentlichen Steuern und Abgaben. 11. Behördliche Aufhebung Der Pachtvertrag kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aus den in § 11 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 aufgezählten Gründen aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung des Pachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde haftet die Pächterin/der Pächter für die zum Zwecke der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den allfälligen Ausfall am Pachtbetrag. 12. Schriftform Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Es wurden keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag getroffen. …………………………, am ……………………….. Die Verpächterin/Der Verpächter: Die Pächterin/Der Pächter: Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 22 Anlage 3 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 22 Anlage 4 Anlage 4 G E L Ö B N I S F O R M E L Ich gelobe, meine Pflichten als Fischereischutzorgan gewissenhaft zu erfüllen und das von mir zu betreuende Fischwasser sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Wassertiere und der Fischerei streng zu überwachen, ihre Übertretung ohne persönliche Rücksicht anzuzeigen, die Wassertiere zu betreuen, zu hegen und zu beschützen und über das mir übergebene Gut jederzeit gehörig Rechenschaft zu geben. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 22 Anlage 5 Anlage 5 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 22 FISCHEREIKARTE FÜR DAS BUNDESLAND BURGENLAND Fischereikarte gültig bis xx.xx.xxxx gemäß § 3 Abs. 3 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022 Fischereikartennummer Akad. Grad Vorname Familienname Akad. Grad Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Adresse Unterschrift F O T O Ausstellungsdatum Behörde Stempel und Unterschrift Anmerkungen fischerei.bgld.gv.at Anfragen zur Fischereikarte unter +43 57 600 - 2904 oder email: post.a4-agrar-recht@bgld.gv.at Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1 Telefon +43 57 600-0 ● Fax +43 2682 61884 ● E-Mail anbringen@bgld.gv.at www.burgenland.at ● Datenschutz https://www.burgenland.at/datenschutz Anlage 5a Anlage 5a Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 22 Anlage 6 Fischereigastkarte № XXXX für das BURGENLAND ................................................................................ (Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten) ................................................................................ (Wohnort) Druck: Anlage 6 ................................................................................ (Name des Fischereigastes) geb. am in ................................................ ............................... ................................................................................ (Wohnort) ................................................................................ (Ausfertigungsdatum) ................................................................................ (Unterschrift des Fischereigastes) Sie ist gültig für 2 Monate ab Ausstellung. Sie ist bei Ausübung des Fischfangs mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Sicher heit sowie den Fischereischutzorganen vorzuwei sen. Die Fischereigastkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Fischereiausübungsberechtigten in einem Fischwasser zu fischen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis. Die Fischereierlaubnis wurde für folgende Fischereireviere erteilt: Bezeichnung des Reviers: Unterschrift der oder des Fischereiausübungs berechtigten: