Burgenland Environment Assessment Ordinance
颁布于 2012-12-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, policy/planning
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1 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 10. Jänner 2013 1. Stück 1. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV) [CELEX Nr. 32001L0042] 2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012, mit der die Burgen ländische Mindeststandardverordnung geändert wird 1. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012 über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeits prüfung ausgenommen sind (Burgenländische Umweltprüfungsverordnung - Bgld. UPV) Aufgrund des § 7 Abs. 2a des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet: § 1 Umweltprüfungen bei Planungen UVP-pflichtiger Vorhaben Planungen für Straßen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird (§ 10a Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes), sind nur dann zusätzlich einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie fol gende Schwellen- und Grenzwerte erreichen: 1. die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens zehn km, oder 2. die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens fünf km, jedoch weniger als zehn km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten, oder 3. die Länge der Trasse beträgt im Falle der Umlegung mindestens zehn km und weicht von ihrem früheren Verlauf durchschnittlich um mehr als 500 m ab. § 2 Umweltprüfungen bei Planungen in Schutzgebieten Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise 1. in einem Europaschutzgebiet oder einem sonstigen Schutzgebiet nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder 2. in einem Wasserschutz- oder Schongebiet nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder 3. innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem in Z 1 oder 2 genannten Gebiet zu liegen kommen. § 3 Umwelterheblichkeitsprüfungen bei sonstigen Planungen Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach den §§ 1 oder 2 besteht, sind keiner Umwelterheblichkeits prüfung zu unterziehen, wenn 1. im Fall des Neubaus der Straße die Länge der Trasse weniger als fünf km beträgt und von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von weniger als 8 200 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auszugehen ist und die nächstgelegene Wohnsiedlung mehr als 200 m entfernt ist, oder 2. die Streckenlänge einer zu verlegenden Straße weniger als einen km beträgt und nicht näher an eine Wohnsiedlung herangerückt wird. Landesgesetzblatt Nr. 2/2013 2 § 4 Umsetzungshinweise Durch diese Verordnung wird Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, umge setzt. Für die Landesregierung: Mag.a Resetar 2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2012, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird Gemäß § 9 Abs. 6 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, wird verordnet: Die Burgenländische Mindeststandardverordnung - Bgld. MSV, LGBl. Nr. 80/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert: 1. § 1 lautet: „§ 1 (1) Der monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt 1. für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben: pro Person ………………………………………………………………………………. 795 Euro; 2. für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben: a) pro Person …………..………………………………………………………….…… 596 Euro; b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ………………………… 398 Euro; 3. für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: pro Person ……………………………………………………………………………… 239 Euro; 4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhalts berechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: pro Person ……………………………………………………………………………… 154 Euro. (2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.“ 2. In § 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 92/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 89/2012“ ersetzt. 3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“ Für die Landesregierung: Dr. Rezar Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.