Burgenland Electricity Law 2006
颁布于 2006-09-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Energy
- 关键词
- basic legislation, energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, hydropower generation, special fund, institution, offences/penalties, standards, protection of environment, governance
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§1 Geltungsbereich, Ziele
§2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen 2. Hauptstück Erzeugungsanlagen 1. Abschnitt Genehmigungsverfahren
§5 Genehmigungspflicht
§6 Antragsunterlagen
§7 Vereinfachtes Verfahren
§8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§9 Nachbarinnen, Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsleitung
§ 14 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 15 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid, Änderungen
§ 16 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 17 Überwachung
§ 18 Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung 3. Hauptstück Betrieb von Netzen, Regelzonen 1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 24 Geregelter Netzzugang
§ 25 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten 254 Landesgesetzblatt Nr. 59
§ 26 Verweigerung des Netzzugangs
§ 27 Allgemeine Netzbedingungen
§ 28 Lastprofile, Kosten des Netzanschlusses
§ 29 Technische Betriebsleiterin, technischer Betriebsleiter
§ 30 Versorgung über Direktleitungen, Aufrechterhaltung der Leistung
§ 31 Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen 2. Abschnitt Betreiber von Verteilernetzen
§ 32 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 33 Recht zum Netzanschluss
§ 34 Allgemeine Anschlusspflicht 3. Abschnitt Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 36 Anschlusspflicht
§ 37 Regelzonen, Aufgaben 4. Hauptstück Netzzugangsberechtigte, Stromhändler
§ 38 Rechte der Kundinnen und Kunden
§ 39 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Untersagung
§ 40 Netzzugangsberechtigte 5. Hauptstück Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator 1. Abschnitt Bilanzgruppen
§ 41 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 42 Allgemeine Bedingungen 2. Abschnitt Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator
§ 43 Bilanzgruppenverantwortliche
§ 44 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen
§ 45 Bilanzgruppenkoordinator 6. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netze 1. Abschnitt Übertragungsnetze, Regelzonenführer
§ 46 Voraussetzungen, Feststellungsverfahren 2. Abschnitt Verteilernetze
§ 47 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 48 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 49 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 50 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 51 Ausübung
§ 52 Geschäftsführerin, Geschäftsführer
§ 53 Pächterin, Pächter
§ 54 Fortbetriebsrechte
§ 55 Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 56 Endigung der Konzession
§ 57 Entziehung der Konzession
§ 58 Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes Landesgesetzblatt Nr. 59 255 7. Hauptstück Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen 1. Abschnitt Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 59 Verfahren
§ 60 Veröffentlichung 2. Abschnitt Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 61 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 62 Auskunftspflicht
§ 63 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 64 Strafbestimmungen 8. Hauptstück Ökofonds, Burgenländischer Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 65 Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds
§ 66 Burgenländischer Elektrizitätsbeirat
§ 67 Berichtspflichten, Umgesetzte EG-Richtlinien 9. Hauptstück Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 68 Übergangsbestimmungen
§ 69 Schlussbestimmungen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich, Ziele (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie im Burgenland. (2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach be- sonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir- kung ergibt. (3) Ziel dieses Gesetzes ist es, 1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, aus- reichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, 2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grund- sätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen, 3. die langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten, 4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den Umwelt- schutz beziehen, 5. den hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen, 6. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen und 7. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen.
§2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 256 Landesgesetzblatt Nr. 59 1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die e- lektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann; 2. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird; 3. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Stromhändlern, Lieferanten sowie Kundinnen und Kun- den zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugs- fahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; 4. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisa- torischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten; 5. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz- gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; 6. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung; 7. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt; 8. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funk- tionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elekt- rischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbe- zogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherinnen und Endverbraucher; 9. „Endverbraucherin oder Endverbraucher“ eine Kundin oder einen Kunden, die oder der elektri- sche Energie für den Eigenverbrauch kauft; 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; 11. „Entnehmerin oder Entnehmer“ eine Endverbraucherin bzw. einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, die oder der elektrische Energie aus dem Netz bezieht; 12. „erneuerbare Energieträger“ nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klär- gas und Biogas); 13. „Erzeuger“ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie erzeugt; 14. „Erzeugung“ die Produktion von elektrischer Energie; 15. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeu- gung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung, fallen; 16. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognosti- zierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netz- punkten eingespeist oder entnommen wird; 17. „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentli- che Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist; 18. „Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden“ Kundinnen und Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein; 19. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind; 20. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen recht- lich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist; 21. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den in Anhang II der KWK-Richtlinie festgelegten Kriterien entspricht; 22. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektri- zitätsbereiches ausübt; 23. „Kraftwärmekopplungsanlage“ (KWK-Anlage) eine Erzeugungsanlage, in der gleichzeitig Nutz- wärme (thermische Energie), elektrische Energie und/oder mechanische Energie in einem Pro- zess mit den in Anhang I der KWK-Richtlinie angeführten KWK-Technologien erzeugt wird; Landesgesetzblatt Nr. 59 257 24. „Kundin oder Kunde“ Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizi- tätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen; 25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Ein- speisers oder Entnehmers; 26. „Lieferant“ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt; 27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhal- ten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; 28. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer oder eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches der oder des Netzzugangsberechtigten gegeben sein; 29. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete und für die Netzzugangsberechtigte oder den Netzzugangsberechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich günstigste Stelle für die Herstellung des Anschlusses an das bestehende Netz, an der elektrische Energie einge- speist oder entnommen wird; 30. „Netzbenutzerin oder Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt; 31. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten; 32. „Netzbetreiber“ ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt; 33. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes; 34. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes durch Netzzugangsberechtigte; 35. „Netzzugangsberechtigte oder Netzzugangsberechtigter“ eine Kundin bzw. einen Kunden oder einen Erzeuger; 36. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einer oder einem Netzzugangs- berechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und - falls erforder- lich - den Netzanschluss regelt; 38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschluss- leistung eines bestehenden Netzanschlusses; 39. „Netz“ ein Netz eines Netzbetreibers, das der Versorgung Dritter dient; 40. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme; 41. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern elektrische Ener- gie erzeugt und als solche nach dem Ökostromgesetz anerkannt ist; 42. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird; 43. “Regelzonenführer“ einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Fre- quenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union hat; 44. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine be- stimmte Einspeiser- oder Entnehmerinnen- bzw. Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil; 45. „Stromhändler“ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft; 46. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen ver- fügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können; 47. „Übertragung“ den Transport von elektrischer Energie über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Versorgung von Kundinnen und Kunden; 48. „Übertragungsnetzbetreiber“ ein Elektrizitätsunternehmen, das verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fä- higkeit des Netzes, eine angemesse Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu be- friedigen; Übertragungsnetzbetreiber im Burgenland ist die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger; 49. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient; 50. „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsunge- bunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft; 51. „Verbindungsleitung“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; 52. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind; 258 Landesgesetzblatt Nr. 59 53. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kun- dinnen und Kunden; 54. „Verteilung“ den Transport von elektrischer Energie über Verteilernetze zum Zwecke der Ver- sorgung von Kundinnen und Kunden mit elektrischer Energie; 55. „Verteilernetzbetreiber“ ein Elektrizitätsunternehmen, das verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen; 56. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unter- nehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unter- nehmens, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unter- nehmens, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Bera- tungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt. (2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen: 1. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003, 2. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG): BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2005, 3. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, 4. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, 5. Handelsgesetzbuch (HGB): dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2006, 6. Kartellgesetz 2005: BGBl. I Nr. 61, 7. Ökostromgesetz: BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, 8. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000): BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, 9. Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt wer- den: BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004 (VfGH), 10. Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002): BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Geset- zes BGBl. I Nr. 120/2005. (3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen: 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003 S. 37, 2. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, 3. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientier- ten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50.
§3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemein- interesse auferlegt: 1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzzugangsberechtigten, 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzzugangsberechtigten über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht) nach Maßgabe dieses Gesetzes, 3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur, 4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse. Landesgesetzblatt Nr. 59 259 (2) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, wird die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 mit elektrischer Energie zu versorgen (Grundversorgung). (3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im All- gemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen Elektrizitätsunternehmen haben als kundinnen- bzw. kunden- sowie wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizien- ten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähi- gen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern. 2. Hauptstück Erzeugungsanlagen 1. Abschnitt Genehmigungsverfahren
§5 Genehmigungspflicht (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen be- darf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleis- tung von mehr als 20 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). (2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück. (3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1. (4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusam- menhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht. (5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebswei- se, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizu- führen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen. (6) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Ein- langen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§6 Antragsunterlagen (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: 1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Aus- führung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwand- lung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung, 2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind, 260 Landesgesetzblatt Nr. 59 3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer, 4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Eigen- tümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, a) auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll - einschließlich der dinglich Berech- tigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und b) die unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungs- eigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Ei- gentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002), 5. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grund- stücke ersichtlich ist, 6. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten, 7. eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, 8. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1, 9. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen, 10. eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen, 11. Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage, 12. ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Eng- passleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungs- plänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann, 13. der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Antragstellerin oder Antragsteller ist, die Zustim- mungserklärung dieser Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten. (3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. (4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§7 Vereinfachtes Verfahren (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage 1. ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder 2. eine Engpassleistung von höchstens 250 kW ausweist oder 3. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m² beträgt, so hat - sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschrif- ten nicht verboten ist - die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarinnen und Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Be- hörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarinnen und Nachbarn die die Anwendung des vereinfach- ten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid Landesgesetzblatt Nr. 59 261 gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum An- trag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen. (2) Den 1. Eigentümerinnen und Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage an- grenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, 2. im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und 3. im § 10 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß. (3) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem verein- fachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein verein- fachtes Verfahren zulässig ist.
§8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer ge- nehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nach- barinnen und Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und - falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann - auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigen- tümerinnen und Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grund- stücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern unver- züglich zB durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. (2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) ge- geben, so ist den Nachbarinnen und Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung der Genehmigungswerberin oder des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Par- teiengehör zu wahren. (3) Werden von Nachbarinnen oder Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungs- anlage vorgebracht, so hat die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzu- wirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Nachbarin oder der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungs- anlage berührt werden, sind sie zu hören. (5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungs- bereiches zu hören. (6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzu- stellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
§9 Nachbarinnen, Nachbarn (1) Nachbarinnen und Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vor- übergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes ding- lich berechtigt sind. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten jedoch die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, in denen sich - wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen - regel- 262 Landesgesetzblatt Nr. 59 mäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen. (2) Als Nachbarinnen und Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu be- handeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österrei- chische Nachbarinnen und Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
§ 10 Parteien (1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung: 1. die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber, 2. alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter be- findlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Än- derung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekar- gläubiger - und die Bergbauberechtigten, 3. die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, 4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002. (2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht frist- gerecht begründete Einwendungen erheben.
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (1) Erzeugungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebs- mitteln oder Rückständen und dergleichen 1. das Leben oder die Gesundheit der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage, 2. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen und Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet werden, 3. Nachbarinnen oder Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blen- dung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden, 4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und 5. der Standort geeignet ist. (2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. (3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein ge- sundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeu- gungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist.
§ 12 Erteilung der Genehmigung (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumut- bares Maß beschränkt werden. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen. (2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, dass die Betreiberin oder der Betreiber vor Baubeginn eine geeignete Bauführerin oder einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 festgelegten Landesgesetzblatt Nr. 59 263 Interessen sich als notwendig erweist. Die bestellte Bauführerin oder der bestellte Bauführer hat die Er- richtung der Erzeugungsanlage zu überwachen. (3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen. (4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Ent- wicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. (6) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen. (7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits ge- nehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. (8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag einer oder eines Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. (9) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält die Betreiberin oder der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einer Zivilin- genieurin oder einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist. (10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen.
§ 13 Betriebsleitung (1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Erzeugungsanla- ge fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie die Betreiberin oder den Betreiber mit Bescheid aufzufordern, binnen angemessener Frist für die technische Leitung und Überwa- chung des Betriebes eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zu bestellen, die oder der verlässlich und fachlich befähigt sein muss. § 47 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die bestellte Betriebsleiterin oder der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben. (2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tä- tigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfah- rungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen. (3) Ein Wechsel in der Person der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters ist von der Betreiberin oder vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die bestellte Betriebsleiterin oder der bestellte Betriebsleiter ver- lässlich ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. 264 Landesgesetzblatt Nr. 59 (5) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen oder wird festgestellt, dass die Betriebs- leiterin oder der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde mit Bescheid den Betrieb zu untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Be- hörde den Untersagungsbescheid zu widerrufen.
§ 14 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb (1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb ge- nommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 wahrzunehmenden Interes- sen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer bean- tragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. (2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Be- trieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätz- liche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzu- schreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbun- dene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbeson- dere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen. (3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren ge- mäß §§ 7 oder 8 aufrecht geblieben ist. (4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.
§ 15 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid, Änderungen (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmi- gungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu neh- men, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässig- keit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. (2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genann- ten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblie- ben ist. (3) Sonstige Änderungen, die nicht unter Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schrift- licher Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Ge- nehmigungsbescheides.
§ 16 Nachträgliche Vorschreibungen (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer all- fälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unver- Landesgesetzblatt Nr. 59 265 hältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Ver- hältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen. (2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) ge- worden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästi- gung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind. (3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 4 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten. (4) Die Nachbarin oder der Nachbar muss in ihrem bzw. seinem Antrag gemäß Abs. 3 1. glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin bzw. Nachbar vor den Auswirkungen der Er- zeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und 2. nachweisen, dass sie oder er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbarin oder Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung. (5) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vor- schreibung nicht mehr vorliegen. (6) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, gelten die Abs. 1, 3 bis 5 und 7 sinngemäß. (7) Die Nachbarin oder der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund ihres oder seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. (8) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissi- onen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßig- keit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforder- lichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanie- rungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 5 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. (9) Die vorstehenden Absätze gelten auch sinngemäß für Erzeugungsanlagen, die dem § 7 unterliegen. Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben - sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt - außer der Betreiberin oder dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Partei- stellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
§ 17 Überwachung (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wie- derkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem 2. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem 2. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre. (2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin oder vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Zivil- techniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Be- fugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch von der Betreiberin oder vom Betreiber der Erzeugungsanlage - sofern sie oder er geeignet und fachkundig ist - und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prü- fung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewis- senhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. 266 Landesgesetzblatt Nr. 59 (3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere fest- gestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonsti- ge die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. (4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehal- ten, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. (5) Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Ver- pflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn 1. er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S. 1, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat, 2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und 3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prü- fung auch die Übereinstimmung der Erzeugungsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Erzeugungsanlage geltenden Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß. (6) Die Behörde kann zum Zwecke der Überwachung jederzeit Überprüfungen vornehmen oder vor- nehmen lassen. § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß.
§ 18 Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen (1) Beabsichtigt die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflas- sung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu treffen. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Sie oder er hat die Betriebsun- terbrechung und ihre bzw. seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. (3) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 umschriebenen Interessen bei Auflassung zu ge- währleisten oder hat die Betreiberin oder der Betreiber oder die ehemalige Betreiberin oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat die Behörde ihr oder ihm die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin oder der Betreiber nicht feststellbar, ist sie oder er zur Erfüllung des Auf- trages rechtlich nicht im Stande oder kann sie oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu erteilen, auf deren Grundstücken die Erzeu- gungsanlage errichtet ist. (4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümerinnen oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt. (5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind. (6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Abs. 3 umschriebenen Interes- sen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutra- gen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung. Landesgesetzblatt Nr. 59 267
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn 1. die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird, 2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgeneh- migung angesucht wird, 3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird, 4. der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist, 5. das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder 6. die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist. (2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen ge- stellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. (3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeu- gungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmi- gung vorbehalten wurde - ausgenommen ein Probebetrieb - ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erfor- derlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen. (2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwi- schenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurück- gewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Le- ben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nach- barinnen oder Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungs- pflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarinnen oder Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanla- ge, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaß- nahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage, der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfah- ren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. (2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. 268 Landesgesetzblatt Nr. 59
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grund- stücke zu genehmigen. (2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem An- trag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist. (3) In der Genehmigung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Recht einzuräumen, frem- de Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigen- tümerinnen oder Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu. (4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat die oder der Berechtigte mit möglichster Schonung be- stehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird. (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert. (6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzu- machen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden. (7) Die oder der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegen- schaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen. (8) Die oder der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläu- bigerinnen oder Hypothekargläubiger - und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittel- bar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zu Stande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 23 Abs. 5 sinngemäß.
§ 23 Enteignung (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage not- wendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Ent- ziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errich- tung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist. (2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Ka- tastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerin oder der Eigentümer und sonstige ding- lich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die oder der Bergbauberechtigte anzuführen. (3) Die Enteignung kann umfassen: 1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen oder 2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder 3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. (4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übri- gen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen. Landesgesetzblatt Nr. 59 269 (5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Enteignungsgegnerin oder der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 3 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche von der Enteignungswerberin oder vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für die Eigentümerin oder den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers das ganze Grund- stück einzulösen. 2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung. 3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteig- nungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. 4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Zustellung des die Entschädigung be- stimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Eisenstadt begehren. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädi- gung kann nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädi- gungsbetrag als vereinbart. 5. Auf Antrag der oder des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese der oder dem Enteignungs- werber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber ent- scheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3. Z 4 gilt sinngemäß. 3. Hauptstück Betrieb von Netzen, Regelzonen 1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 24 Geregelter Netzzugang (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils ge- nehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Netzbetrieb) und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren. (2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmig- ten Allgemeinen Netzbedingungen und der jeweils bestimmten Systemnutzungstarife einschließlich all- fälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, die Nutzung der Netze zu begehren.
§ 25 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachste- hender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferun- gen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen wor- den sind oder Regelungen der Gemeinschaft dem nicht entgegen stehen: 1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, 2. Transporte zur Belieferung von Kundinnen und Kunden aus Ökostromanlagen, 3. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im Verhältnis der angemeldeten Leistungen. 270 Landesgesetzblatt Nr. 59
§ 26 Verweigerung des Netzzugangs (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern: 1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle), 2. bei mangelnden Netzkapazitäten, 3. wenn die oder der Netzzugangsberechtigte aus einem System beliefert werden soll, in dem sie oder er nicht als solcher genannt ist, oder 4. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenscho- nenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus An- lagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind. (2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung der oder dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen. (3) Hat ein Netzbetreiber wegen mangelnder Netzkapazitäten den Netzzugang verweigert, so hat er auf schriftliches Verlangen eines Netzzugangsberechtigten auch bekannt zu geben, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzufüh- ren, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind. Für diese Begründung kann der Netzbetrei- ber ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn er die Netzzugangsberechtigte oder den Netzzugangsbe- rechtigten auf die Entstehung von Kosten zuvor ausdrücklich hingewiesen hat. (4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet die Energie-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern ent- scheiden die ordentlichen Gerichte. (5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem diejenige Person, die einen Antrag gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG stellt, ihren Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvor- schriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
§ 27 Allgemeine Netzbedingungen (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Ausgenommen von der Genehmigung sind Normen und Regelwerke der Technik. (2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist, 2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen, 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind, 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netz- anschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netz- betreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten, 5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbin- dungsleitungen festlegen, 6. sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kosten- verursachung orientieren, 7. sie klar und übersichtlich gefasst sind, 8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten. (3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und die Pflichten der Netzbetreiber und der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, 2. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen, 3. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch elektrischer Energie durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist, Landesgesetzblatt Nr. 59 271 4. die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen, 5. die Grundsätze der Fahrplanerstellung, 6. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den be- troffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind, 7. die den einzelnen Netzbenutzerinnen und Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile, 8. sonstige Marktregeln, die sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 28, 32, 35, 37, 40, 41, 45 ergeben, wobei insbesondere die Vorgangsweise bei einander widersprechenden Erklärungen über die Netzbenutzung festzulegen ist. (4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der je- weils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Die Energie-Control Kommission hat das Recht, die Verbindlicherklärung von Normen oder Regelwerken der Technik mit Bescheid oder Verordnung zu unter- sagen, wenn diese den in Abs. 2 oder 3 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen. (5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. (6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedin- gungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
§ 28 Lastprofile, Kosten des Netzanschlusses (1) Für jene Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 KW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. (2) Für Einspeiserinnen und Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder we- niger als 50 KW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen. (3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. (4) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspei- sung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die gemäß § 25 ElWOG bestimm- ten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt. (5) Der Netzbetreiber hat den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen einen detaillierten Kos- tenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
§ 29 Technische Betriebsleiterin, technischer Betriebsleiter (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. (2) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 47 Abs. 3 Z 1 ent- sprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 47 Abs. 10 gilt sinngemäß. (3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht. (4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn 1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorge- sehene Betriebsleiterin oder der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Er- fahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. Die Wirtschaftskammer Burgenland ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören. (5) Die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Be- 272 Landesgesetzblatt Nr. 59 triebsleiterin oder der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. (6) Scheidet die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin oder eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Aus- scheiden der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt sie oder er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter bestellt werden.
§ 30 Versorgung über Direktleitungen, Aufrechterhaltung der Leistung (1) Netzbetreiber sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eige- nen Konzernunternehmen über Direktleitungen zu versorgen. (2) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstel- len, wenn die Netzbenutzerin oder der Netzbenutzer ihre oder seine vertraglichen Verpflichtungen gröb- lich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Vertei- leranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
§ 31 Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen hocheffiziente KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei eine Abwicklungsstelle herangezogen werden kann. Der Betreiber der KWK-Anlage hat mit dem Verlangen die zur Ausstellung der Bescheini- gung erforderlichen Daten, bestätigt durch eine fachlich geeignete Person im Sinne des § 17 Abs. 2, dem Netzbetreiber vorzulegen, soweit diese Daten dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung stehen. (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten: 1. die Menge an elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Anhang II der KWK- Richtlinie, 2. den unteren Heizwert des jeweiligen Primärenergieträgers, über die Nutzung der zusammen mit der elektrischen Energie erzeugten Wärme, 3. Ort und Zeitraum der Erzeugung, die Engpassleistung, 4. die Primärenergieeinsparung, die gemäß Anhang III der KWK-Richtlinie auf der Grundlage der im Art. 4 Abs. 1 der KWK-Richtlinie genannten, von der Kommission der Europäischen Ge- meinschaft festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind. (3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. (4) Betreiberinnen und Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen, Stromhändler und sonstige Lieferan- ten, die elektrische Energie aus diesen Anlagen einem Dritten veräußern, sind über Verlangen dieses Dritten verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automations- unterstützter Datenverarbeitung) kostenlos (ohne Transaktionskosten) und nachweislich diesem Dritten zu überlassen. (5) Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat gelten als Herkunfts- nachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der KWK-Richt- linie entsprechen. (6) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 vorliegen. Landesgesetzblatt Nr. 59 273 2. Abschnitt Betreiber von Verteilernetzen
§ 32 Pflichten der Verteilernetzbetreiber (1) Zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, 1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen, 2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Verteilernetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Verteilung zu befriedigen, 3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, 4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Aus- bau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, 5. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis er- langt haben, vertraulich zu behandeln, 6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbe- nutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten, 7. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden, 8. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzu- gang zu ihren Systemen zu gewähren, 9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten System- nutzungstarife gemäß dem 7. Hauptstück zu veröffentlichen, 10. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 7 erforderlichen vertrag- lichen Maßnahmen vorzusehen, 11. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes, 12. zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppen- verantwortlichen, 13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und sonstigen Lieferanten, 14. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echt- zeitdaten) im für die Versorgungssicherheit erforderlichen Ausmaß an den Bilanzgruppen- koordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen, 15. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppen- koordinator, 16. Engpässe im Verteilernetz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden, 17. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel, 18. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann, 19. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und zur Einhebung allfälliger behördlich festge- setzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., 20. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse, 21. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort- lichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteil- nehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzu- schließen, 22. zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, 274 Landesgesetzblatt Nr. 59 23. wenn an das Netz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden angeschlossen sind, ein Gleichbe- handlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss dis- kriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben, 24. den Wechsel des Versorgers ohne gesondertes Entgelt zu ermöglichen. (2) Der Betreiber eines Verteilernetzes, an dessen Netz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden an- geschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungspro- gramms der Behörde eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen und alle Beschwerdefälle zu dokumentieren. (3) Das Gleichbehandlungsprogramm ist auf Verlangen der Behörde zu ändern, wenn durch die im Gleichbehandlungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen ein Ausschluss diskriminierenden Verhaltens oder eine ausreichende Überwachung nicht mehr gewährleistet ist.
§ 33 Recht zum Netzanschluss (1) Verteilernetzbetreiber haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen. (2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Ener- gie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
§ 34 Allgemeine Anschlusspflicht (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingun- gen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrecht- liche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. (2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht: 1. soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, 2. gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und 3. gegenüber Erzeugern, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben. (3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsbe- rechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. (4) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzzugangs- berechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 3. Abschnitt Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (1) Zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, 1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten, 2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Übertragungsnetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Übertragung zu befriedigen, 3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, 4. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 37 Abs. 2 Z 9 erforder- lichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, Landesgesetzblatt Nr. 59 275 5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende In- formationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, 6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten System- nutzungstarife zu veröffentlichen, 7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort- lichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen, 8. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis er- langt haben, vertraulich zu behandeln, 9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzern- unternehmen oder Aktionäre zu enthalten, 10. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch den Netzbetreiber vorgesehen ist, Netz- zugang zu ihren Systemen zu gewähren, 11. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes, 12. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu an- deren Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitda- ten), an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator, 13. Engpässe im Übertragungsnetz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden, 14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann, 15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., 16. zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, 17. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. (2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms der Behörde eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleich- behandlungsbeauftragten zu benennen und alle Beschwerdefälle zu dokumentieren. (3) Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde zu ändern.
§ 36 Anschlusspflicht (1) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbe- dingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Vertei- lernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen. (2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungs- netzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. (3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangs- berechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. (4) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und den Netzzugangs- berechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 276 Landesgesetzblatt Nr. 59
§ 37 Regelzonen, Aufgaben (1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund Austrian Power Grid AG im Burgenland abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes ist auch Regelzonenführer (wird als Regelzonenführer benannt). (2) Zusätzlich zu den im § 35 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben: 1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem drit- ten Unternehmen erbracht werden kann, 2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen, 3. die Organisation und den Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve des Bilanz- gruppenkoordinators, 4. die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Übertragungs- netzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber, 5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen, 6. der Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben (Bieter- kurve) des Bilanzgruppenkoordinators, 7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien, 8. die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System, 9. die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwort- lichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplan- abweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden, 10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen, 11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern ent- sprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen, 12. die Befolgung der Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie vorliegen, 13. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde (§§ 45, 68 Abs. 14). 4. Hauptstück Netzzugangsberechtigte, Stromhändler
§ 38 Rechte der Kundinnen und Kunden (1) Alle Kundinnen und Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Ver- träge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsicht- lich dieser Mengen Netzzugang zu begehren. (2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
§ 39 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Untersagung (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Kundinnen und Kunden im Burgenland beliefern, für die standardisierte Lastprofile erstellt werden müssen, sind verpflichtet, diese Liefertätigkeit auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen auszuüben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. (2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushalts- kundinnen und Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung von Haushalts- kundinnen und Haushaltskunden mit elektrischer Energie (Standardtarif) in geeigneter Weise (zB Inter- net) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu ihrem veröffentlichten Standardtarif jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundver- Landesgesetzblatt Nr. 59 277 sorgung). Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern die Versorgung einer Haushaltskundin oder eines Haushaltskunden aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Zahlungsverzug, nicht zu- gemutet werden kann. (3) Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucherinnen oder Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er 1. mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder des Ökostromgesetzes rechtmäßig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnis- mäßig ist oder 2. nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 47 Abs. 4 bis 8 gilt sinngemäß. Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.
§ 40 Netzzugangsberechtigte (1) Netzzugangsberechtigte haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des 5. Hauptstückes eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. (2) Netzzugangsberechtigte sind verpflichtet, 1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie die- nende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordi- nator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereit- zustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist, 2. die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten, 3. Meldungen bei Stromhändler-, sonstigem Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten, 4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind, 5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden, 6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort- lichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen. (3) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet: 1. Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, 2. Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bi- lanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu mel- den, sofern sich durch das Ökostromgesetz nicht anderes ergibt, 3. zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und Netzbetreiber bei Teillieferungen. (4) Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunter- nehmen über eine Direktleitung zu versorgen. 5. Hauptstück Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator 1. Abschnitt Bilanzgruppen
§ 41 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen (1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. (2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben - sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt - folgende Aufgaben: 1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer, 278 Landesgesetzblatt Nr. 59 2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanz- gruppenmitgliedern, die ihnen von der Energie-Control GmbH zugewiesen wurden, 3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke, 4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmerinnen und Groß- abnehmern sowie Einspeiserinnen und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke, 5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator, 6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterver- rechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. (3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind - sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt - verpflichtet: 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitglie- dern über den Datenaustausch abzuschließen, 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen, 3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben, 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator in den Allgemeinen Bedingungen festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, 5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen, 6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber, insbesondere die Marktregeln einzuhalten, 7. Allgemeine Bedingungen der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (4) Der Abschluss von Verträgen mit Bilanzgruppenmitgliedern hat zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. (5) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten. (6) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder Lieferanten sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiter zu geben.
§ 42 Allgemeine Bedingungen (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedür- fen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. (2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichti- gung der §§ 27 Abs. 3 Z 2 bis 8 sowie 41 Abs. 2 und 3 so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist, 2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwort- lichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen, 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind. 2. Abschnitt Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator
§ 43 Bilanzgruppenverantwortliche (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben. (2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie- Control GmbH. Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG erlassenen Landesgesetzes erteilt worden ist, darf auch im Burgen- land tätig werden. (3) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen: Landesgesetzblatt Nr. 59 279 1. Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfül- lung seiner Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind, 2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) und über den Sitz (Haupt- wohnsitz), 3. Nachweise, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 lit. a und b und keine Aus- schließungsgründe im Sinne des § 47 Abs. 4 bis 8 vorliegen, 4. Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Kom- plementär oder mindestens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist, 5. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanz- gruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro zB in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung. (4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Erzeugung von elektrischer Energie oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. (5) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanz- gruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer An- wendung des § 44. (6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung einer solchen Bilanzgruppe hat der Netzbetreiber der Energie-Control GmbH anzuzeigen.
§ 44 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen (1) Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er 1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung auf- nimmt oder 2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt. (2) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. der Genehmigungsbescheid gemäß § 43 Abs. 5 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Hand- lungen beruht, 2. eine im § 43 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder 3. er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 41) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichen- den Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 45 Bilanzgruppenkoordinator (1) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindes- tens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass 1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 2 und 3 zur Besorgung zugewiesenen Aufga- ben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die 280 Landesgesetzblatt Nr. 59 Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden, 2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, 3. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt, 4. die Vorständin bzw. der Vorstand auf Grund ihrer bzw. seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung einer Vorständin bzw. eines Vorstandes setzt voraus, dass in ausreichen- dem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie so- wie in der Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifie- rung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird, 5. mindestens eine Vorständin oder ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Öster- reich hat, 6. keine Vorständin bzw. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Inter- essenskonflikte hervorzurufen, 7. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt, 8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrech- nungssystems genügt, 9. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gewährleistet sind. (2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben: 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie; 3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; 4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanz- gruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; 5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die be- troffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Ver- trägen enthaltenen Vorgaben; 6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; 7. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundinnen- und Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; 8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; 9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Last- profilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteil- nehmerinnen und Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; 10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; 11. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; 12. der Abschluss von Verträgen a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern, b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes, c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten, d) mit Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern über die Weitergabe von Daten. (3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind - soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen - jedenfalls 1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vor- gabe für Regelzonenführer zu erstellen; 2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; 3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Ver- fahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; 4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen; 5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; Landesgesetzblatt Nr. 59 281 6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; 7. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und mög- lichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Re- gelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote. (4) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators an- zuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht. (5) Liegen die gemäß Abs. 1, 2 und 3 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregie- rungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. (6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 4 kein Feststellungsbescheid erlas- sen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben. (7) In den Fällen, in denen 1. keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 4 erfolgt ist oder 2. die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen hat oder 3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist, hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoor- dinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. (8) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechti- gung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wir- kungsbereich sich die Regelzone erstreckt. 6. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netze 1. Abschnitt Übertragungsnetze, Regelzonenführer
§ 46 Voraussetzungen, Feststellungsverfahren (1) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zu- mindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übri- gen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. (2) Die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ist alleiniger Betreiber des Übertragungsnetzes im Burgenland und Regelzonenführer. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungs- kreise eingerichtet sind sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen. (4) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlas- sung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Der Feststellungsbescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abschrift in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 282 Landesgesetzblatt Nr. 59 (5) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesre- gierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllt. (6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 5 erster Satz hat die Behörde über Antrag der ver- pflichteten Person oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eine angemessene Entschä- digung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 2. Abschnitt Verteilernetze
§ 47 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. (2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn 1. die Konzessionswerberin oder der Konzessionswerber in der Lage ist, a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und b) den Pflichten des 3. Hauptstückes nachzukommen und 2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht. (3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass die Kon- zessionswerberin oder der Konzessionswerber 1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat, b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist, c) ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat hat und d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist, 2. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat, b) für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder eine Pächterin oder einen Pächter bestellt hat. (4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Mo- nate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wor- den ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregis- ter unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Aus- gangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen ver- gleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren er- öffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen Landesgesetzblatt Nr. 59 283 wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführ- ten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursver- fahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zuge- standen ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war. (8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinnge- mäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. (9) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Konzession durch einen von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführerin oder Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächterin oder Pächter übertragen werden. (10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres, der österrei- chischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR- Vertragsstaates sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaat Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist. (11) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat entfällt, wenn eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder eine Pächterin bzw. ein Pächter bestellt ist. (12) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
§ 48 Besondere Konzessionsvoraussetzungen (1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden ange- schlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsberei- chen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss insbesondere gewährleistet sein, dass 1. die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrich- tungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den lau- fenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind, 2. die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Perso- nen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhän- gigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschafts- organs des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind, 3. für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes er- forderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird, 4. aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskri- minierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche Maßnahmen eine ausreichende Überwa- chung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird und welche Pflichten die Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben, 5. dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind. (3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die si- chergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwer- tiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen 284 Landesgesetzblatt Nr. 59 über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanz- plans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
§ 49 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte (1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß §§ 47 und 48 anzuschließen: 1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihre Staats- angehörigkeit dienen, 2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf, 3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25 000, 4. Angaben über die Struktur, die Anzahl der Kundinnen und Kunden und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Vertei- leranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen, 5. falls zutreffend, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 48 aufgezählten Voraussetzungen, 6. bei mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervor- geht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben und wer Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter ist. (3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 47 und 48 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen. (4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt 1. der Konzessionswerberin oder dem Konzessionswerber und 2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kom- mende Gebiet besitzen, Parteistellung zu. (5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein be- stimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jede Antragsstellerin und jeder Antragsteller Parteistellung. (6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind 1. die Wirtschaftskammer Burgenland, 2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Burgenland, 3. die Burgenländische Landwirtschaftskammer und 4. die Interessenvertretungen der Gemeinden im Sinne des § 95 Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, zu hören.
§ 50 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession (1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit der Konzessionswerberin oder des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesre- gierungen das Einvernehmen zu pflegen. (3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfül- lung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber hinsicht- lich ihrer bzw. seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsberei- chen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölf- monatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsver- fahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu Landesgesetzblatt Nr. 59 285 nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde anzuzeigen. (5) Ist die Betreiberin oder der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinba- rung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionsbescheide ent- sprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionsbescheide sind die im § 49 Abs. 2 Z 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. § 49 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 51 Ausübung (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzes- sion ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält. (2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung 1. einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder 2. einer Pächterin bzw. eines Pächters und scheidet die Person im Sinne der Z 1 oder 2 aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Person im Sinne der Z 1 oder 2, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne einer Person im Sinne der Z 1 oder 2 aus- geübt wurde.
§ 52 Geschäftsführerin, Geschäftsführer (1) Die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin oder einen Ge- schäftsführer bestellen, die oder der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbe- treiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin bzw. der Kon- zessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie oder er Rechtsverletzungen der Geschäftsführung wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführe- rin oder des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die zu bestellende Geschäftsführerin oder der zu bestellende Ge- schäftsführer 1. die gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und - falls zutreffend - sinngemäß die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, 2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, 3. ihrer oder seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und 4. im Falle einer juristischen Person außerdem a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder b) eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist, die oder der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb be- schäftigt ist, oder 5. im Falle einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter ist, die oder der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Ge- schäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 47 Abs. 10 gilt sinngemäß. (3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personen- gesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist, der min- 286 Landesgesetzblatt Nr. 59 destens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist. (4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer ande- ren solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die eine persönlich haftende Gesellschaf- terin oder ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die inner- halb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. (5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesell- schafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stel- lung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt. (6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 53 Pächterin, Pächter (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Pächterin oder einem Pächter übertragen, die oder der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. (2) Die Pächterin oder der Pächter muss, wenn sie oder er eine natürliche Person ist, die gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 47 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. (3) Wird die Konzession an eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes verpachtet, muss diese entweder ihren Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat haben und ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. (4) Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden angeschlossen, so hat die Pächterin bzw. der Pächter oder die Geschäftsführerin bzw. der Ge- schäftsführer auch § 48 sinngemäß zu erfüllen. (5) Die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Ge- nehmigung ist zu erteilen, wenn die Pächterin oder der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfüllt. § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pächterin oder der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden der Pächterin oder des Päch- ters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung ist der Behör- de von der Konzessionsinhaberin oder vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
§ 54 Fortbetriebsrechte (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fort- betriebsrecht), steht zu: 1. der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin bzw. dem Konzessionsinhaber, 2. der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten, in deren oder dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, 3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Nachkommen und den Nachkommen der Wahlkin- der der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, 4. der Masseverwalterin oder dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse, 5. der oder dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangs- pächterin bzw. Zwangspächter. Landesgesetzblatt Nr. 59 287 (2) Die oder der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Konzessions- inhaberin oder der Konzessionsinhaber. (3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der oder dem Fortbetriebsberechtigten - falls sie oder er nicht geschäftsfähig ist, von der gesetz- lichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter - ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder Pächterin bzw. Pächter zu bestellen. § 47 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
§ 55 Ausübung der Fortbetriebsrechte (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. (2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet: 1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung, 2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer oder durch die oder den auf den Todesfall Beschenkte bzw. Be- schenkten, 3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, 4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt, 5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder 6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Kon- zessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz einer Rechtsnachfolgerin oder eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht. (3) Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der Nach- kommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin oder des Konzessions- inhabers entstehen mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch die Ehegattin oder den Ehegatten ist von dieser oder diesem, der Fortbetrieb durch die Nachkommen sowie die Nachkommen der Wahlkinder von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber geschäftsfähig sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Nachkommen sowie der Nach- kommen der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden. (4) Hinterlässt die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber sowohl eine fortbetriebsbe- rechtigte Ehegattin oder einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Nach- kommen und Nachkommen der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. (5) Die fortbetriebsberechtigte Ehegattin oder der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbe- triebsberechtigten Nachkommen und die Nachkommen der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbe- triebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist die oder der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenbe- rechtigt, so kann für sie oder ihn nur ihre oder seine gesetzliche Vertretung mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich. (6) Das Fortbetriebsrecht der Masseverwalterin bzw. des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Masse- verwalterin bzw. der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schrift- lich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Masseverwalterin bzw. des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses. (7) Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin oder des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestel- lung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin oder des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat die Zwangsverwalterin bzw. den Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin bzw. den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin bzw. des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin bzw. des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. 288 Landesgesetzblatt Nr. 59
§ 56 Endigung der Konzession (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet: 1. durch den Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, wenn diese oder dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes, 2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt, 3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte, 4. durch Entzug der Konzession, 5. durch Untersagung gemäß § 58 Abs. 2. (2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung. (3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn das Nachfolgeunternehmen die Voraus- setzungen für die Ausübung der Konzession gemäß den §§ 47 Abs. 3 und 48 Abs. 1 und 2 erfüllt. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens inner- halb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. (4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintra- gung der Umgründung im Firmenbuch, wenn es innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht ange- zeigt hat oder im Falle des § 47 Abs. 3 Z 2 lit. b keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer oder Pächterin bzw. Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde. (5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmen- buch der Behörde anzuzeigen. (6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit- Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer einge- tragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes. (7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Die Liquidatorin oder der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wo- chen der Behörde anzuzeigen. (8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin oder der Konzessions- inhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessions- inhaberin oder den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, der Zwangsverwalterin bzw. des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin bzw. des Zwangspächters.
§ 57 Entziehung der Konzession (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Be- hörde zu entziehen, wenn 1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 50 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, 2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 2 bis 8 oder § 48 nicht mehr vorliegen oder 3. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder die Geschäftsführerin oder der Ge- schäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft Landesgesetzblatt Nr. 59 289 worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den üb- rigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen. (3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist. (4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person der Pächterin oder des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an die Pächterin oder den Pächter zu widerrufen. (5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Kon- kurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen und Gläubiger gelegen und sicherge- stellt ist, dass die Betreiberin oder der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des 3. Hauptstückes nachzukommen.
§ 58 Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes (1) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber eines Verteilernetzes ihren bzw. seinen Pflichten gemäß dem 3. Hauptstück nicht nach, hat ihr bzw. ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände in- nerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen ge- eigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Betreiberin oder des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind 1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder 2. kommt die Betreiberin oder der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Be- seitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist dieser Netzbetreiberin bzw. diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 3. Hauptstückes eine andere Netzbetreiberin oder ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Über- nahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. (3) Die oder der gemäß Abs. 2 Verpflichtete tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein. (4) Der oder dem gemäß Abs. 2 Verpflichteten hat die Behörde auf deren oder dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen ange- messene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. (5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der oder des Ver- pflichteten das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu deren oder dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. (6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Be- stimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemes- sung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kundinnen und Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzutritts zu berücksichtigen. (7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizi- tätswirtschaftlichen Konzession der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden. (8) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den üb- rigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen. 290 Landesgesetzblatt Nr. 59 7. Hauptstück Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen 1. Abschnitt Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 59 Verfahren (1) Die Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen. (2) Die Wirtschaftskammer Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Interessenvertretungen der Gemeinden im Sinne des § 95 Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören. (3) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern den Netzzugangsberechtigten und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Bilanz- gruppenmitgliedern auf deren Verlangen kostenlos auszufolgen und zu erläutern. (4) Die zuständige Regulierungsbehörde kann die Netzbetreiberin bzw. dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemesse- ner jedoch drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 27 und 42 nicht mehr entspre- chen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch - soferne die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zur Sicherstellung angemessener Bedingungen und einer nicht diskriminierenden Anwendung oder zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist - frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letz- ten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
§ 60 Veröffentlichung Die Netzbetreiberinnen bzw. Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die Netzbetreiberinnen bzw. die Netzbetreiber die bestimmten System- nutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2. Abschnitt Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 61 Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung. (2) Die in dem § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbe- reiches.
§ 62 Auskunftspflicht (1) Die Behörde kann von Erzeugerinnen und Erzeugern, Stromhändlerinnen und Stromhändlern und sonsti- gen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Ge- setz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach die- sem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren. Landesgesetzblatt Nr. 59 291 (3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflich- tet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeu- gungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Auf- forderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflich- ten erforderlich ist. (4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 63 Automationsunterstützter Datenverkehr (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforder- lich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, so- weit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an: 1. die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Daten im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG, 2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), 4. die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates, 5. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und 6. die Regulierungsbehörden.
§ 64 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu be- strafen ist, begeht, wer 1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6), ohne Fertigstel- lungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsan- zeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (§ 12 Abs. 9), 3. trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keine Betriebsleiterin oder keinen Betriebs- leiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters (§ 13 Abs. 3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der An- lage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrecht hält, 4. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung - ausge- nommen Probebetrieb - betreibt, 5. den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 8, 17, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt, 6. die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungs- berechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7), 7. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 24 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 26 Abs. 2 oder Abs. 3), 8. den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (§ 28 Abs. 5), 9. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht ge- nehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 29), 10. den Pflichten des § 31 nicht entspricht, 11. den Pflichten gemäß den §§ 32, 35, 37, 40 Abs. 2 oder 3, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6 oder 42 nicht entspricht, 12. der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§§ 34 Abs. 3, 36 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 33) verletzt, 13. den Pflichten des § 39 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, 14. die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 43 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (§ 45) ausübt, 292 Landesgesetzblatt Nr. 59 15. wer eine Aufforderung gemäß § 46 Abs. 4 nicht befolgt oder ein Übertragungsnetz oder eine Regelzone trotz Feststellung gemäß § 46 Abs. 4 weiter betreibt, 16. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 47 Abs. 1), 17. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 51 Abs. 1), 18. trotz der gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 53 Abs. 3 oder § 54 Abs. 3 bestehenden Ver- pflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder Pächterin bzw. Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Be- stellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin bzw. einen Pächter (§ 53 Abs. 5) erhalten zu haben, 19. die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters (§ 53 Abs. 5) oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin bzw. des Pächters oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraus- setzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, 20. den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Aufla- gen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält, 21. den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen die Allgemeinen Bedingungen oder die System- nutzungstarife nicht oder nicht kostenlos ausfolgt oder erläutert (§ 59 Abs. 3), 22. einem Auftrag gemäß § 59 Abs. 4 nicht nachkommt, 23. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht veröffentlicht (§ 60), 24. entgegen den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Ein- sichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß § 62 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht ge- währt oder den Pflichten gemäß § 62 Abs. 3 nicht entspricht, 25. seiner Berichtspflicht gemäß § 67 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, 26. den Vorschriften gemäß § 68 Abs. 2, 5, 7, 8, 9, 13 oder 16 nicht entspricht. (2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 über die Netzzugangs- bedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176/1 vom 15. Juli 2003 S. 1, nicht entspricht. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächte- rin oder einen Pächter genehmigt, so ist diese bzw. dieser verantwortlich. (5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet. 8. Hauptstück Ökofonds, Burgenländischer Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 65 Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds (1) Zur Förderung von Ökostromanlagen mit Standort im Burgenland wird ein Verwaltungsfonds ein- gerichtet. Die Mittel des Ökofonds werden aufgebracht: 1. aus den Zuweisungen gemäß Ökostromgesetz, 2. aus Strafbeträgen gemäß § 64, 3. aus sonstigen Zuwendungen. (2) Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Die Zinsen sind zur Abdeckung der mit der Verwaltung des Fonds entstehenden Personal- und Sachkosten zu verwenden. Sollten die Zinsen nicht aus- reichen, können die Personal- und Sachkosten aus dem sonstigen Vermögen des Fonds getragen werden. (3) Die Leistungen des Ökofonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rück- zahlbaren Zuschuss besteht, besteht kein Rechtsanspruch. (4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhö- rung des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates von der Burgenländischen Landesregierung mit Be- schluss festzulegen sind. Landesgesetzblatt Nr. 59 293 (5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Verfahren bei der Gewährung von Förderungen, 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, 3. Antragsunterlagen, 4. Reihungskriterien wie Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen, 5. Bonität der Förderwerberin oder des Förderungswerbers, 6. Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. (6) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat ist über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.
§ 66 Burgenländischer Elektrizitätsbeirat (1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus. (2) Dem Beirat gehören an: 1. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder; 2. zwei Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung; 3. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Ar- beiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland; 4. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter von im Burgenland tätigen Verteilerunternehmen; 5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden. (3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 3 bis 5 auf Vor- schlag der genannten Rechtsträger zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 1 ist bei der Bestellung der Mit- glieder darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zusammensetzung der zwei Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist das zuständige Mitglied der Lan- desregierung. (4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt. (5) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen bzw. Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflich- ten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. (6) Die Mitglieder des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. (7) Der Beirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 67 Berichtspflichten, Umgesetzte EG-Richtlinien (1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres der Bundesministerin bzw. dem Bundesminis- ter für Wirtschaft und Arbeit einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnen- marktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen. (2) Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitäts- marktes gemachten Erfahrungen, insbesondere über die Versorgungssicherheit, vorzulegen. (3) Die oder der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungs- programms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Energie-Control GmbH jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die doku- mentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. 294 Landesgesetzblatt Nr. 59 (4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ausgenommen die Art. 4, 18, 19, 23, 24, 25, 27, 2. Art. 5 der KWK-Richtlinie. 9. Hauptstück Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 68 Übergangsbestimmungen (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Ge- bietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessio- niert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Konzessions- verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. (2) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession wa- ren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzes- sion bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvor- aussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung der bisherigen Konzessionsträgerin bzw. des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen besonderen Konzessions- voraussetzungen erfüllt werden. Das Konzessionserteilungsverfahren hat in Anwendung der §§ 47 bis 50 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Lan- desregierungen gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. (3) Abs. 2 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unter- nehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, wenn die Anzahl der an das Netz ange- schlossenen Kundinnen und Kunden 100 000 nicht übersteigt. (4) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung einer geeigneten Konzessionsträgerin oder eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde gegen die bisherige Konzessionsträgerin oder den bisherigen Konzessionsträger ein Konzes- sionsentziehungsverfahren gemäß § 57 einzuleiten und darüber der Bundesministerin bzw. dem Bundes- minister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Verteilernetz des bisherigen Konzessionsträgers unter sinngemä- ßer Anwendung des § 58 eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. (5) Unbeschadet der im Abs. 2 enthaltenen Regelung müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Vertei- lernetz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Ge- setzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätig- keitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die nicht mit der Verteilung zusammen- hängen. Die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 48 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen sein. (6) Bescheide, die im Widerspruch zu § 46 stehen, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Verträge, die von einer Netzbetreiberin oder einem Netzbetreiber unter Zu- grundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen worden sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz der betreffenden Netzbetreiberin bzw. des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen. (7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächterinnen bzw. Pächter oder Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer im Sinne des 2. Abschnitts des 6. Hauptstücks gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden hat bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde nachzuweisen, dass die bestellte Geschäftsführung die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 oder eine Pächterin bzw. ein Pächter die gemäß § 48 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die §§ 52 Abs. 6 und 53 Abs. 5 gelten sinngemäß. (8) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 1. einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder 2. einer Pächterin bzw. eines Pächters Landesgesetzblatt Nr. 59 295 bedarf, eine Person im Sinne der Z 1 und 2, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes eine Person im Sinne der Z 1 und 2 zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einer Pächterin bzw. einem Pächter, die oder der gemäß
§ 53 Abs. 3 einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bedarf, eine solche Geschäftsführung, so hat die Pächterin bzw. der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Geneh- migung der Bestellung anzusuchen. (9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten technischen Betriebslei- terinnen und Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einer Betreiberin oder einem Betreiber eines Netzes die erforderliche Betriebsleitung, so hat die Betreiberin oder der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die gemäß § 29 erforderliche Be- triebsleiterin bzw. den erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmi- gung der Bestellung anzusuchen. (10) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Netz- benutzerin bzw. der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt. (11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. (12) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 Abs. 9 und 10, 13 bis 23 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden. (13) Der Regelzonenführer hat binnen eines Monats nach Inkrafttreten eine Kapitalgesellschaft zu be- nennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der An- zeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenverantwortliche die im § 45 Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im § 45 Abs. 1 fest- gelegten Voraussetzungen entspricht. (14) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Sechs-Monats-Frist gemäß § 45 Abs. 6 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppen- koordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 45 Abs. 4 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 45 Abs. 5 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben. (15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreterinnen und Vertreter des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates gelten als bestellt nach diesem Gesetz. (16) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis 1. Jänner 2006 eine Gleichbehandlungs- beauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten der Behörde zu benennen und das Gleich- behandlungsprogramm vorzulegen (§ 35 Abs. 2 und 3).
§ 69 Schlussbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. Nr. 41/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2002, außer Kraft. (2) § 31 tritt sechs Monate nach Festlegung der in Art. 4 Abs. 1 der KWK-Richtlinie genannten harmoni- sierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. (3) Der Netzzugangsverweigerungstatbestand gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 tritt am 1. Juli 2007 außer Kraft. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 296 Landesgesetzblatt Nr. 59 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt «Anrede» «Titel» «Vorname» «Nachname» Österreichische Post AG «Organisationsname» Info.Mail Entgelt bezahlt «Unterorganisation» Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom «Adresse» Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisen- «Postleitzahl» «Ort» stadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.