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奥地利的法律

Burgenland Animal Protection Ordinance

颁布于 2003-01-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2003, mit der Bestimmungen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 ausgeführt werden (Bgld. Tierschutzverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Burgenland
主题
Livestock
关键词
animal production, animal welfare, slaughtering

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文本

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  1. L A N D E S G E S E T Z B L AT T FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2003 Ausgegeben und versendet am 11. Februar 2003 5. Stück 11. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2003, mit der Bestimmungen des Bgld. Tier schutzgesetzes 1990 ausgeführt werden (Bgld. Tierschutzverordnung) 11. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2003, mit der Bestimmun gen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 ausgeführt werden (Bgld. Tierschutzverordnung) Auf Grund des § 8 des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2002, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften 1. Abschnitt: Anwendungsbereich § 1 Allgemeines 2. Abschnitt: Fütterungs-, Pflege- und Haltungsvorschriften § 2 Fütterung und Betreuung § 3 Unterbringung 3. Abschnitt: Eingriffe an Tieren § 4 Eingriffe an Nutztieren mit und ohne Betäubung; Verbote § 5 Eingriffe an Heimtieren 2. Hauptstück: Besondere Vorschriften in der Nutztierhaltung 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen § 6 Fütterung, Betreuung, Aufzeichnungen § 7 Stalleinrichtung § 8 Sozialkontakte § 9 Stallklima, Belüftung, Beleuchtung und Lärm 2. Abschnitt: Rinder- und Schweinehaltung § 10 Rinderhaltung § 11 Schweinehaltung 3. Abschnitt: Geflügelhaltung § 12 Zulässige Haltungssysteme, Begriffsbestimmungen § 13 Bewegungsmöglichkeit und Stalleinrichtung für Geflügel § 14 Beschaffenheit der Ställe und Käfige für Legehennen § 15 Betreuungsintensität § 16 Registrierung 4. Abschnitt: Sonstige Nutztierhaltung § 17 Pferdehaltung § 18 Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen § 19 Haltung von Straußenvögeln 3. Hauptstück: Töten und Schlachten von Nutztieren 1. Abschnitt: Allgemeines § 20 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 21 Allgemeine Grundsätze 13 2. Abschnitt: Schlachtstätten § 22 Einrichtung und Ausstattung; Personal § 23 Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und Unterbringen § 24 Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden § 25 Vorübergehende Unterbringung § 26 Besondere Vorschriften für Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden § 27 Aufbewahren von lebenden Speisefischen und Krustentieren 3. Abschnitt: Ruhigstellen § 28 Ruhigstellen warmblütiger Tiere 4. Abschnitt: Betäuben, Töten, Schlachten § 29 Allgemeine Vorschriften § 30 Besondere Vorschriften für das mechanische Betäuben und Töten; Bolzenschussbetäubung § 31 Stumpfe Schuss-Schlagbetäubung § 32 Kopf- und Genickschlag § 33 Elektrische Betäubung und Tötung § 34 Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen § 35 Besondere Vorschriften für das Töten im Falle der Seuchenbekämpfung § 36 Schlachten 4. Hauptstück: Besondere Tierhaltungsvorschriften im außerlandwirtschaftlichen Bereich 1. Abschnitt: Hundehaltung § 37 Hundehaltungsvorschriften 2. Abschnitt: Tierheime § 38 Führung eines Tierheimes 3. Abschnitt: Zoos § 39 Betrieb eines Zoos § 40 Überwachung von Zoos; Maßnahmen bei Schließung 4. Abschnitt: Zirkusse, Varietés und sonstige Einrichtungen im Umherziehen § 41 Mindestanforderungen, Aufzeichnungen § 42 Verbotsliste 5. Abschnitt: Schaugehege § 43 Mindestanforderungen 6. Abschnitt: Sonstige Tierhaltungen § 44 Vögel § 45 Kleinnager § 46 Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Echsen und Schlangen § 47 Zierfische 5. Hauptstück: Schlussbestimmungen § 48 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen LANDESGESETZBLATT NR. 11/200314 1. Hauptstück Allgemeine Tierhaltungsvorschriften 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Allgemeines Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für das Halten sämtlicher Tiere gemäß § 1 Abs. 2 Bgld. Tier schutzgesetz 1990, sofern das zweite und vierte Hauptstück nicht abweichende Vorschriften enthalten. 2. Abschnitt Fütterungs-, Pflege- und Haltungsvorschriften § 2 Fütterung und Betreuung (1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu ver sorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tierart und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüs sigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß als Futter verwendet werden. (2) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behin dert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet. (3) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhal tensstörungen auftreten. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere regelmäßig überprüfen. § 3 Unterbringung (1) Die Tierhaltung ist nach dem Stand der Erfahrung sowie der technischen und wissenschaftlichen Er kenntnisse so zu gestalten, dass alle Tiere gemäß ihren Körperfunktionen und ihrem artgemäßen Verhalten ohne Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit ungestört stehen, in Ruhelage liegen, fressen, trinken, aus scheiden und sich ausreichend pflegen und beschäftigen können. (2) Der Tierhalter hat für eine geeignete Unterbringung der Tiere (beispielsweise in Gehegen, Käfigen, Aus läufen, Boxen, Ställen, Hütten, Zwingern, Terrarien, Aquarien) zu sorgen und die entsprechenden Einrichtun gen mindestens täglich zu überprüfen sowie sauber zu halten. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen. (3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträch tigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht, die Tiere nicht entweichen können und eine gründliche Reinigung und Desinfektion möglich ist. (4) Die Verwendung von Anbindevorrichtungen, welche zu Verletzungen führen oder Schmerzen verursa chen können, ist verboten. Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind den Körpermaßen der Tiere anzupassen und regelmäßig zu überprüfen. (5) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft sorgen. Für Tiere, die ständig im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein. Die Tiere müssen, falls erforderlich und möglich, vor Raubtieren und Gefahren für ihre Gesundheit geschützt werden. (6) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe oder einzelner gemeinsam gehaltener Tierarten zueinander Rechnung tragen. Den Tieren müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein. 3. Abschnitt Eingriffe an Tieren § 4 Eingriffe an Nutztieren mit und ohne Betäubung; Verbote (1) Eingriffe, die zu Beschädigungen oder zum Verlust eines empfindlichen Teiles des Körpers oder zu einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Zwecke verboten. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 15 Andere Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäu bung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (2) Eingriffe zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, zu Zwecken der Kastration, der Enthornung oder der Amputation von Afterzitzen oder der Identifizierung der Tiere sind erlaubt. (3) Eingriffe, bei denen in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf, sind 1. Maßnahmen, die vom Tierarzt aus veterinärmedizinischen Gründen als erforderlich erachtet werden; 2. die fachkundige Kastration männlicher Ferkel, die nicht älter als sieben Tage sind, durch andere Verfah ren als dem Herausreißen von Gewebe; 3. bei Ferkeln, die nicht älter als sieben Tage sind, das fachkundige Kupieren eines Teiles des Schwanzes und die gleichmäßige Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen, wobei eine intakte glatte Ober fläche entstehen muss. Diese Eingriffe dürfen nicht routinemäßig, sondern nur dann durchgeführt wer den, wenn nachweislich Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren und Schwänzen ande rer Schweine entstanden und andere Maßnahmen (zB Reduzierung der Bestandesdichte oder Änderung der Haltungsform) nicht zielführend sind; 4. das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren; 5. das fachkundige Kürzen des Schnabels bei Legehennen und Puten, die nicht älter als zehn Tage sind. (4) Verboten ist: 1. das Enthornen von Kälbern nach der Ätzmethode; 2. das Devokalisieren (= Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäuße rungen). § 5 Eingriffe an Heimtieren (1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäu bung des Tieres vorgenommen werden. (2) Das fachkundige Amputieren der Wolfskralle bei Hunden, die nicht älter als drei Tage sind, darf ohne Betäubung vorgenommen werden. (3) Verboten ist: 1. das Entfernen von Körperteilen (zB Kupieren, Kastrieren), ausgenommen die Fälle des § 2 Abs. 4 Z 5 Bgld. Tierschutzgesetz 1990; 2. das Entfernen von Krallen und Zähnen, ausgenommen der Fall des Abs. 2; 3. das Devokalisieren (= Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäuße rungen). 2. Hauptstück Besondere Vorschriften in der Nutztierhaltung 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 6 Fütterung, Betreuung, Aufzeichnungen (1) Für die Betreuung der Tiere muss genügend Personal vorhanden sein, das die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. (2) Fütterungs- und Tränkanlagen sind so zu installieren, dass durch sie das Tierfutter und das Wasser möglichst nicht verunreinigt werden. (3) In Haltungssystemen, in denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, muss der Tierhalter die Tiere mindestens einmal am Tag kontrollieren. Tiere in anderen Syste men sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden. (4) Der Tierhalter muss kranke oder verletzte Tiere entweder ihrem Zustand entsprechend unterbringen und pflegen oder von einem Tierarzt behandeln lassen und erforderlichenfalls gesondert in Unterkünften unter bringen und gegebenenfalls mit trockener Einstreu versehen. (5) Der Tierhalter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere zu führen. Für andere Zwecke geführte gleichartige Aufzeichnungen kön nen dafür verwendet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Ver langen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. § 7 Stalleinrichtung (1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) LANDESGESETZBLATT NR. 11/200316 Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedäm mung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzu streuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein. (2) Spalten-, Loch-, Rost- und Gitterböden sind der Tierart, der Größe und dem Gewicht der Tiere anzu passen. Solche Böden und deren Teile müssen plan und unverschiebbar verlegt sein. (3) Bei der Gruppen- und Laufstallhaltung ist der Bewegungsraum so zu bemessen, dass die Tiere die Fut ter- und Tränkeeinrichtungen erreichen, sich gegenseitig ausweichen und die Ruheplätze gleichzeitig ein nehmen können. (4) Bei Stalleinrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sozialkontakt der Tiere untereinander möglich ist. (5) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig. (6) Das Stallklima muss so beschaffen sein, dass das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt ist und Schä den sowie Leiden ausgeschlossen werden können. § 8 Sozialkontakte In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden. § 9 Stallklima, Belüftung, Beleuchtung und Lärm (1) In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Natürliche oder mechanische Lüf tungsanlagen sind dauernd in einem solchen Zustand zu halten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. (2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/ S t u n de (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) je Großvieheinheit gewährleistet sein. (3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit zur Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Jungvieh und Kühe: 1,0 Mastkälber und Mastrinder: 1,25 Ferkel bis 30 kg: 2,5 Mastschweine bis 50 kg: 2,0 Mastschweine bis 110 kg: 1,25 Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25 leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75 Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0 (4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage müssen in den Umschließungsflächen Lufteintrittsöffnungen (Fenster, Türen, Tore etc.) im Ausmaß von 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorhanden sein. Die Berechnung der Großvieheinheit hat gemäß Abs. 3 zu erfolgen. (5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Ver sagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrich tung ist regelmäßig zu testen. (6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist in Rinder- und Schweineställen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 40 Lux, in Geflügelställen von mindestens 20 Lux, zu erreichen. Bei Haltung von Geflügel unter künstlicher Beleuchtung muss die Lichtstärke während der Min destruhezeit von sechs Stunden so verringert werden, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Die Licht stärke in der Ruhezeit darf 5 Lux nicht überschreiten. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Über gänge einzuhalten. Zur jederzeitigen Inspektion der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein. Bei Neu- oder Umbauten müssen, außer in Geflügelställen, die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbo denfläche betragen. (7) Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm sind zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Lüftungs- und Fütterungsanlagen oder anderer Geräte ist so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Dauernd lärmerzeu gende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 17 2. Abschnitt Rinder- und Schweinehaltung § 10 Rinderhaltung (1) Im Sinne dieses Paragraphen sind 1. Kälber: Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten; 2. Vollspaltenböden: Böden, deren Bodenfläche zu mehr als zwei Dritteln perforiert ausgeführt ist. (2) Die Bewegungsmöglichkeit von Rindern darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Kühe sind entweder in der Vegetationsperiode zu weiden oder während der Trockenstehzeit nicht angebunden oder wöchentlich für zwei Stunden in einem Auslauf zu hal ten. Die Liegeflächen der Tiere müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinde rung gleichzeitig artgemäß liegen können. (3) Es gelten folgende Mindestanforderungen: 1. Die Anbindehaltung bei Kälbern ist verboten, ausgenommen hievon ist eine höchstens einstündige Anbindung von in Gruppen gehaltenen Kälbern während der Milch- oder Milchaustauschtränke. 2. Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall hat die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Sitzbeinhöcker), multipliziert mit 1,1, zu entsprechen. Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungs kontakt der Kälber ermöglichen. 3. In der Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betra gen. Beim Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen; bei Kälbern muss die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein. 4. Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemes sen in beide Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen. 5. Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegli che Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem dürfen höchstens 42 cm hoch sein. 6. Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. 7. Bezüglich Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die im Anhang 1 angeführten Mindestmaße. (4) Kälber mit einem Gewicht bis zu 150 kg dürfen nicht auf Vollspaltenböden oder auf einstreulosen Teil spaltenböden gehalten werden. (5) Rinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn die Vollspaltenböden aus Flächen elementen hergestellt und so ausgeführt sind, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. (6) Die Schlitze der Flächenelemente dürfen folgende Schlitzweiten nicht überschreiten: 1. für Rinder über 400 kg 35 mm 2. für Rinder bis 400 kg und Mütterkühe 30 mm 3. für Kälber bis 150 kg 22 mm Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen sind Spaltenboden aus Beton im Sinne der ÖNORM L-5290 auszugestalten. (7) Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und grat frei, die Kanten müssen abgerundet sein. (8) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Tierhalter kontrolliert werden. (9) Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Werden Kälber in Gruppen gehalten, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können, es sei denn, sie werden über eine automatische Fütterungsanlage versorgt. Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müs sen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen ent sprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein Haemoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswo che eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf LANDESGESETZBLATT NR. 11/200318 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern stets frisches Wasser zur Verfügung stehen. (10) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (11) Automatische Anlagen und sonstige Maschinen und Geräte sind mindestens einmal pro Tag zu kon trollieren. Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung). (12) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Ver haltensstörungen auftreten. § 11 Schweinehaltung (1) Im Sinne dieses Paragraphen sind: 1. Schweine: Tiere der Gattung sus jedes Alters für Zucht- oder Mastzwecke; 2. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 3. Jungsauen: geschlechtsreife weibliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 4. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 5. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 6. Absetzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 7. Mastschweine/Zuchtläufer: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. bis zum Decken; 8. Vollspaltenböden: Böden, deren Bodenfläche zu mehr als zwei Dritteln perforiert ausgeführt ist. (2) Es gelten folgende Anforderungen: 1. Die Halsanbindung von Schweinen ist verboten. 2. Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. 3. Der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen oder Jungsauen ist verboten. 4. Ab 1. Jänner 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten. 5. In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken. 6. Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Anhang 2 festgelegt. 7. Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere a) Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können; b) genügend ruhen und normal aufstehen können; c) andere Schweine sehen können. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns können Sauen und Jungsauen von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden. 8. Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersu chen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. 9. Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. 10.Alle mehr als eine Woche alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Bei Gruppenhaltung von mehr als 15 Schweinen - ausgenommen Saugferkeln - sind mindestens zwei Tränkvorrichtungen je Bucht vorzusehen. 11.Alle trockengestellten trächtigen Sauen müssen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfa seranteil sowie Kraftfutter erhalten. (3) Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei ver fügbare Fläche zur Verfügung stehen. (4) Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Ab dem 1. Jänner 2003 gilt diese Vorschrift für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Jänner 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 19 (5) Sonderbestimmungen für Sauen und Jungsauen: 1. Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Buchten, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Grup penhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein. 2. Abweichend von Z 1 können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den in Z 1 genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. 3. Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig ge reinigt werden. 4. In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist. 5. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unter stütztes Abferkeln zu ermöglichen. 6. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie zB Schutzstangen verfügen. 7. Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. 8. Bei Gruppenhaltung muss jeder gedeckten Jungsau insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Boden fläche von mindestens 1,64 m2 und jeder Sau von mindestens 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden. 9. Bei gedeckten Jungsauen und trächtigen Sauen ist ein Teil der gemäß Z 8 erforderlichen Fläche, der min destens 0,95 m2 je Jungsau und mindestens 1,3 m2 je Sau ausmachen muss, planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen. (6) Sonderbestimmungen für Saugferkel: 1. Es ist ein angemessen großer Teil der Bodenfläche als Ruhebereich vorzusehen, sodass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss befestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeig neten Material bedeckt sein. 2. Wird eine Abferkelbucht verwendet, müssen die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden. 3. Beim Absetzen müssen Ferkel mindestens 28 Tage alt sein, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müs sen von den Ställen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betref fenden Ferkel möglichst gering zu halten. (7) Sonderbestimmung für Absetzferkel und Mastschweine und Zuchtläufer: 1. Die Schweine sollen in Gruppen gehalten werden, die soweit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zusammengestellt werden müssen, sollte dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen geschehen. Schweine sollen aus reichend Möglichkeiten haben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuzie hen. 2. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vor beugende Maßnahmen zu treffen, wie zB die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Stroh oder ande ren Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten. 3. Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Einstellung fremder Schweine dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Tierarztes verwendet werden. 4. Jedem Absetzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen, muss in Gruppenhal tung mindestens die in Anhang 2 festgelegte uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen. (8) Für die Schweinehaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen: 1. Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterböden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten. 2. Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein; Abferkelbuchten mit zu einem LANDESGESETZBLATT NR. 11/200320 Drittel planbefestigtem und zu zwei Dritteln teilperforiertem Boden sind dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten. 3. Bei der Gruppenhaltung von Schweinen auf Betonspaltenböden dürfen folgende Spaltenweiten nicht überschritten werden: bei Saugferkel 11 mm, bei Absatzferkel 14 mm, bei Mastschweinen und Zuchtläufern 18 mm, bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm. Gleichzeitig muss bei solchen Böden die Auftrittbreite bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm und bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm betragen. Im Übri gen sind Spaltenböden aus Beton im Sinne der ÖNORM L-5290 auszugestalten. 3. Abschnitt Geflügelhaltung § 12 Zulässige Haltungssysteme, Begriffsbestimmungen (1) In der Geflügelhaltung sind sämtliche in der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Fest legung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999, S. 53 57, angeführten Haltungssysteme zulässig. (2) Die Geflügelhaltung in Käfigen gemäß Kapitel II der Richtlinie 1999/74/EG (nicht ausgestaltete Käfige) ist bis 31. Dezember 2007 zulässig. (3) Der Bau und die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Abs. 2 ist ab 1. Jänner 2003 verboten. (4) Im Sinne dieses Abschnittes gilt als: 1. Legehenne: Henne im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten wird; 2. Zuchttier: Henne im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Bruteierzeugung gehalten wird; 3. Nest: Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gemein schaftsnest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf; 4. Einstreu: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse (zB Staubbaden, Picken, Scharren) zu befriedigen; 5. Nutzbare Fläche: eine uneingeschränkt begehbare, mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % ge neigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzba ren Fläche. Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende, von den Hennen genutzte Flächen fällt, sowie Flächen in Außenscharrräumen gelten nicht als nutzbare Fläche. § 13 Bewegungsmöglichkeit und Stalleinrichtung für Geflügel (1) Für Geflügel sind die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. (2) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten. § 14 Beschaffenheit der Ställe und Käfige für Legehennen (1) Für Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, gilt für die verschiedenen Haltungssysteme Fol gendes: 1. Alternativsysteme, das sind Bodenhaltung einschließlich Volierenhaltung, Bodenhaltung und Volieren haltung mit Auslauf (Freilandhaltung): a) Bei der Haltung von Legehennen muss die Einstreufläche mindestens 250 cm2 pro Henne betragen. Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumate rial, wie Stroh, Holzspäne oder Sand bedeckt sein. Ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein. b) Für Legehennen müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle Hennen glei chermaßen Zugang haben. c) In Alternativsystemen mit mehreren nutzbaren Ebenen dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein. Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45 cm lichte Höhe betragen. Die Ebenen müssen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter liegenden Ebenen durchfal len kann. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 21 d) Sitzstangen gemäß Anhang 4 dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Sie dürfen nicht über dem Einstreubereich angebracht sein; ihr horizontaler Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30 cm und zur Wand mindestens 20 cm betragen. e) Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen den Legehennen mehrere Auslauföffnungen unmittel baren Zugang nach außen gewähren. Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt und mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein. Für je 1000 Hennen muss eine Öffnung von 2 m Breite zur Verfügung stehen. Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müs sen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen. f) Die Auslaufflächen für Legehennen müssen aa) zur Verhinderung von Kontaminationen entsprechend der Besatzdichte der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens bemessen sein, bb) Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren bieten, cc) bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und dd) zum größten Teil bewachsen sein. g) Böden müssen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Zehen beider Ständer sicher fußen können. Besteht der Boden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jede Henne mit mindes tens drei Zehen jedes Ständers Halt finden. 2. Ausgestaltete und nicht ausgestaltete Käfige: a) Die Beschaffenheit des für Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist; insbesondere dürfen Sitzstangen gemäß Anhang 4 keine scharfen Kanten aufweisen. b) Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten. c) Art und Größe der Käfigöffnung müssen sicherstellen, dass erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können. d) Die Käfige müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können. e) Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern. f) Die Beleuchtungsstärke von 20 Lux (§ 9 Abs. 6) ist in Augenhöhe der Tiere zu bemessen. 3. Ausgestaltete Käfige: a) Bei der Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen (Anhang 4) muss Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, sowie ein Nest zur Verfügung stehen. Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen. Die Käfige müssen weiters mit geeig neten Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne ausgestattet sein. b) Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräume müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. 4. Nicht ausgestaltete Käfige: a) Bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen. b) Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere betragen. c) Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorne gerichteten Krallen beider Stän der nicht abrutschen können. Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8° nicht überschreiten. § 15 Betreuungsintensität (1) Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennen partie zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie not wendig und tote Hennen täglich zu entfernen. (2) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbe finden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden Defekte festgestellt, sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrun gen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann. (3) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle LANDESGESETZBLATT NR. 11/200322 zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. § 16 Registrierung (1) Die Behörde hat Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, bis 31. Mai 2003 zu registrieren und ihnen eine Kennnummer zuzuteilen. (2) Die für die Legehennenhaltung verantwortliche Person hat, sofern es sich um einen bestehenden Be trieb handelt, bis 30. April 2003, ansonsten zwei Wochen vor Betriebsbeginn der Behörde folgende Daten für die Registrierung bekannt zu geben: 1. Name und Anschrift des Betriebes; 2. Name und Anschrift der für die Legehennen verantwortlichen natürlichen Personen; 3. Kennnummer(n) anderer dem Betriebsinhaber gehörenden Betriebe für Legehennenhaltung; 4. Name und Anschrift des Eigentümers des Betriebes, wenn er nicht identisch mit der verantwortlichen Person für die Legehennenhaltung ist; 5. Kennnummer(n) anderer dem Eigentümer gehörenden Betriebe für die Legehennenhaltung; 6. Haltungssystem(e) des Betriebes gemäß Abs. 3 lit. a; maximale Kapazität des Betriebes für Legehen nen, die auf einmal gehalten werden können; wenn verschiedene Haltungssysteme verwendet werden, zusätzlich die Höchstzahl der Legehennen je Haltungssystem. (3) Die Kennnummer setzt sich in nachstehender Reihenfolge zusammen aus a) dem Code für das Haltungssystem, wobei 0 für ökologische Erzeugung (Betriebe, die unter Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen), 1 für Freilandhaltung, 2 für Bodenhaltung, 3 für Käfighaltung zu verwenden ist; b) dem Code des Registrierungsmitgliedstaates AT für Österreich c) der individuellen Nummer für die Identifizierung des Betriebes, die aus zwei Ziffern besteht. Das Anfügen von weiteren Stellen für die Identifizierung der einzelnen Bestände ist zulässig. (4) Die Kennnummer kann auch für andere Zwecke als die Registrierung nach Abs. 1 verwendet werden. (5) Bestehende Betriebe, die die Information gemäß Abs. 2 nicht bis 30. April 2003 der Behörde übermittelt haben, dürfen ab 1. Juni 2003 nicht mehr genutzt werden. Ein neuer Betrieb darf erst dann seine Tätigkeit aufnehmen, wenn seine Registrierung abgeschlossen und ihm eine Kennnummer zugeteilt worden ist. 4. Abschnitt Sonstige Nutztierhaltung § 17 Pferdehaltung (1) Die Unterbringung muss den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden des Pferdes entsprechen. Die im Anhang 5 festgelegten Mindestanforderungen sind einzuhalten. Außerdem hat der Tierhalter für eine regel mäßige Fütterung sowie Tränkung und eine dem Bewegungsbedürfnis der Tiere entsprechende Gelegenheit zum täglichen Auslauf zu sorgen. (2) Die Anbindehaltung bei Jungpferden, das sind Pferde bis zur Geschlechtsreife, bei Stuten beim Abfoh len und bei Stuten mit Fohlen bei Fuß ist verboten. In Anbindung gehaltene Pferde müssen täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden. Pferden muss wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden. (3) Der Tierhalter hat für eine regelmäßige, ausreichende und fachgerechte Hufpflege zu sorgen. (4) Bei Verwendung von Pferden als Zugtiere und für Kutschenfahrten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pferde nicht überfordert werden. Für Ruhepausen ist zu sorgen. (5) Lahme und kranke Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden. § 18 Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen (1) Die Bodenflächen der Käfige für Kaninchen müssen den im Anhang 6 festgelegten Mindestanforderun gen entsprechen. Ist die Fläche der Käfige kleiner als in Anhang 6 festgelegt, muss sie 1. mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf welcher die Tiere ausgestreckt liegen können; LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 23 2. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können, 3. mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können. (2) Kaninchen müssen täglich mit ausreichend grob strukturiertem Futter versorgt werden, sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben. (3) Kaninchen müssen nach Möglichkeit mit Artgenossen zusammen gehalten werden. Bei begründeter Einzelhaltung sollten sie mindestens Sichtkontakt mit Artgenossen haben. (4) Jungtiere dürfen frühestens nach acht Wochen einzeln gehalten werden. (5) Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden. (6) Gehege oder Käfige für trächtige weibliche Kaninchen müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Weib liche Kaninchen müssen sich vor ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückzie hen können. (7) Für Schafe und Ziegen sind die im Anhang 7 festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Unter bringung oder Unterkunft einzuhalten. Die Anbindehaltung ist verboten. § 19 Haltung von Straußenvögeln (1) Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten. Eine Stallhaltung ist nur vorübergehend, insbe sondere für die Dauer schädlicher Witterungsbedingungen, erlaubt. Auch dabei ist jedoch für einen ausrei chenden Auslauf zu sorgen. Bei Temperaturen unter 0° C darf der Auslauf nur stundenweise erfolgen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit nasse Tiere bei einer Temperatur von mindestens plus 15° C trocknen kön nen. Hinsichtlich des Flächenbedarfes gelten die in den folgenden Absätzen und im Anhang 8 festgelegten Mindestanforderungen. (2) Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Tiere nicht einschränken. Insbe sondere hat das Gehege die Möglichkeit für einen schnellen Lauf zu bieten. Durch Sträucher oder künstliche Anlagen ist für eine Versteckmöglichkeit und einen Sichtschutz zu sorgen. Die Einfriedung muss aus geeig netem Material bestehen und so verarbeitet und angelegt sein, dass sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervorgerufen werden können. Bei Verwendung eines Maschendraht gitters muss ein Durchstecken des Kopfes der Tiere sicher verhindert werden. Elektrozäune und Stachel drahtzäune sind verboten. Anstelle eines Zaunes dürfen Gräben, die nicht übersprungen werden können, angelegt werden. (3) Die Stallfläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darin gehalten werden können. Erwachsene weibliche Strauße sowie Jungstrauße bis zur Geschlechtsreife sind stets in Gruppen zu halten, wobei die Gruppengröße 20 Stück nicht überschreiten darf. Fremde Strauße zum Eingewöhnen und aggres sive Strauße sind im Stall stets einzeln zu halten. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu ande ren Straußen haben. Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeeinrichtungen auszurüsten. Sonst dürfen keine Gegenstände im Stall vorhanden sein. Der Boden muss rutschfest und trocken sein. Ein Abteil ist so auszurüsten, dass ein Strauß schonend ruhig gestellt werden kann. Die Stalltemperatur darf nicht unter plus 15° C absinken. Der Stall muss ausreichend belüftet sein. Für eine ausreichende, täglich mindes tens zehnstündige Beleuchtung mit einer Lichtstärke, die dem Tageslicht entspricht, ist zu sorgen. (4) Der Tierhalter hat für eine der natürlichen Ernährungsweise entsprechende Fütterung und Tränkung zu sorgen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe zu achten. (5) Die Kükenaufzucht muss in beheizten Räumen erfolgen. Am ersten Lebenstag muss die Temperatur im Tierbereich 25 bis 28° C betragen, danach kann sie bis zur 6. Lebenswoche allmählich auf 20° C abgesenkt werden. Hiefür müssen ausreichend Wärmequellen vorhanden sein. Wegen der Gefahr einer übermäßigen Aufnahme von Einstreu als Futter müssen die Küken während der ersten drei Lebenswochen streulos gehal ten werden. Der besseren Reinigungsmöglichkeiten wegen sollen rutschfeste und trittsichere Böden verwen det werden. Die Verwendung von Loch- oder Spaltenböden ist verboten. Die entsprechend dimensionierten niedrigen Futtertabletts dürfen maximal 20 Körperlängen voneinander entfernt sein. Während der Aufzucht phase sind diese Gefäße in den ersten drei Wochen möglichst dreimal täglich zu reinigen und der Kot täglich zu entfernen. Bei warmem, sonnigem, trockenem Wetter können die Küken schon ab dem 3. Lebenstag für vier bis sechs Stunden auf trockenem Boden im Freien gehalten werden. Die Bodenfläche je Küken sollte allerdings vorerst auf 0,5 m2 beschränkt bleiben (Sichtkontakt). Ab der 6. Lebenswoche ist den Küken ein größerer Auslauf zu gewähren, und ab dem 4. Lebensmonat soll ihnen zusätzlich eine extensive Weide ange boten werden. (6) Für die Haltung von Nandus, Emus und Kasuare gelten die Abs. 1 bis 5 ebenfalls, wobei jedoch Nan dus in Gruppen, Emus stets paarweise und Kasuare einzeln in Gehegen zu halten sind. Lediglich bei für die Tiere abträglichen Witterungsbedingungen sind sie im Stall zu halten. (7) Für Emus ist ein Badebecken anzulegen, das sie außer in den Wintermonaten ständig aufsuchen kön LANDESGESETZBLATT NR. 11/200324 nen. Kasuargehege haben über ein Wasserbecken mit flachem Einstieg zu verfügen. Straußen muss ständig ein Sandbad zur Verfügung stehen. (8) Lebenden Straußen dürfen keine Federn ausgerissen werden. Zulässig ist das Abschneiden ausgereif ter Schwanz- und Flügelfedern mindestens 2,5 cm über der Haut. Es müssen jedoch so viele Federn ver bleiben, dass das artgemäße Verhalten nicht beeinträchtigt wird. 3. Hauptstück Töten und Schlachten von Nutztieren 1. Abschnitt Allgemeines § 20 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für das Verbringen, Unterbringen, Aufbewahren, Ruhig stellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung. (2) Im Sinne dieses Hauptstückes gilt als: 1. Schlachtstätte: jede Einrichtung oder Anlage, die zur Schlachtung warmblütiger Tiere genutzt wird, ein schließlich der Entladeeinrichtung, Laufstege, Rampen, Treibgänge, Ställe, Stände, Buchten und Aus läufe; 2. Unterbringen: das Halten und die Pflege von Tieren in Schlachtstätten; 3. Aufbewahren: die Hälterung von lebenden, zum Verzehr bestimmten Fischen und Krustentieren; 4. Verbringen: das Entladen von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte einschließlich des Treibens und Be förderns zu den Ställen, Ständen und Buchten sowie zu den Schlachtplätzen; 5. Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit von Tieren zum Zwecke einer wirksamen Betäubung oder Tötung dieser Tiere; 6. Betäuben: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhal tende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt; 7. Töten: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt; 8. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zwecke der Fleischgewinnung. § 21 Allgemeine Grundsätze Tiere sind so zu verbringen, unterzubringen, ruhig zu stellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt oder ihnen unnötige Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden. 2. Abschnitt Schlachtstätten § 22 Einrichtung und Ausstattung; Personal (1) Schlachtstätten sind so auszugestalten und instand zu halten, dass die Grundsätze des § 21 eingehal ten werden können. (2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren sind so zu planen, herzustellen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben, Schlachten oder Töten sichergestellt ist. (3) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese sind sachge recht zu warten. (4) Die Behörde hat die in den Abs. 2 und 3 angeführten Anlagen, Ausrüstungen und Geräte regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. (5) Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätig keiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausführen zu können. (6) Der Betreiber einer Schlachtstätte darf zu Schlachtungen nur solche Personen heranziehen, die über die erforderliche Eignung und die beruflichen Kenntnisse verfügen. Über Verlangen hat er der Behörde die Nachweise über Eignung und Kenntnisse dieser Personen vorzulegen. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 25 § 23 Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und Unterbringen (1) Sofern Tiere zum Zweck des Schlachtens oder Tötens in eine Schlachtstätte angeliefert werden, muss diese über die zum Entladen der Tiere geeigneten Anlagen und Einrichtungen verfügen. (2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte zu entladen. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen; gegebenenfalls ist für eine angemessene Belüftung Sorge zu tragen. Waren die Tiere beim Transport zu hohen Temperaturen ausge setzt, ist für ihre Abkühlung zu sorgen. (3) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unver träglich sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden. (4) Der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere sind zumindest am Morgen und am Abend zu kontrollieren. (5) Kranke und verletzte Tiere sind sofort abzusondern und unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach ihrer Ankunft, zu schlachten oder zu töten. (6) Fortbewegungsunfähige Tiere sind an Ort und Stelle zu töten, wenn beim Transport zum Schlachtplatz die Einhaltung der in § 21 festgelegten Grundsätze nicht sichergestellt ist. § 24 Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden (1) Entladeeinrichtungen, Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit einer trittsicheren Bodenfläche und einem so beschaffenen Seitenschutz versehen sein, dass die Tiere ihn nicht überwinden und ihre Glied maßen nicht hindurchstrecken können. (2) Die Neigung der Laufstege, Rampen und Treibgänge darf höchstens 20° betragen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10°, für Rinder höchstens 5°, betragen. Treibgänge müssen überdies so beschaffen sein, dass eine Verletzung der Tiere tunlichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenützt wird. (3) Beim Entladen der Tiere ist es verboten, diese am Kopf, am Fell, an den Hörnern, Ohren, Beinen oder am Schwanz hochzuheben. Beim Entladen und Treiben der Tiere ist es verboten, sie auf besonders emp findliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen in die Augen zu greifen, Fußtritte oder grobe Hiebe zu versetzen oder den Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. (4) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibgerä te ist nur bei über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, welche die Fortbewegung verweigern, zulässig und darf insoweit und in solchen Abständen erfolgen, wie dies zum Treiben der Tiere unerlässlich ist. Dabei muss den Tieren Raum zur ungehinderten Vorwärtsbewegung zur Verfügung stehen. Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart automatisch die Dauer der einzelnen Stromstöße auf höchstens zwei Sekunden begrenzt. (5) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung zum Schlachtplatz geführt werden. § 25 Vorübergehende Unterbringung (1) Tiere, die nicht sofort nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden, sind in Ställen, Ständen oder Buchten, die einen ausreichenden Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten, derart unterzu bringen, dass alle Tiere gleichzeitig sich hinlegen, liegen und aufstehen können. (2) Der Unterbringungsbereich muss mit trittsicheren Böden, einem Lüftungssystem, das vorhersehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung tragen kann, einer ausreichenden Beleuchtung, die jederzeit die Betreuung und Inspektion aller Tiere ermöglicht, und erforderlichenfalls mit Anbindevorrich tungen versehen sein. (3) Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für den Störfall ein betriebsbereites Hilfsaggregat vor zusehen. Ebenso muss erforderlichenfalls eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein. (4) Die Tiere sind mit jederzeit zugänglichem Wasser in Trinkwasserqualität zu versorgen und in Abständen von höchstens 12 Stunden zu füttern. Die erste Fütterung in der Schlachtstätte hat spätestens 12 Stunden nach der letzten Fütterung zu erfolgen. (5) Milchgebende Kühe sind zweimal täglich in Abständen von höchstens 15 Stunden zu melken. Die erste Melkung in der Schlachtstätte hat spätestens 15 Stunden nach der letzten Melkung zu erfolgen. (6) Ställe, Stände und Buchten sind in den erforderlichen Zeitabständen von Mist, Jauche und Gülle zu rei nigen und regelmäßig mit geeignetem Material ausreichend einzustreuen. (7) Verfügen Schlachtstätten über Ausläufe, die keinen ausreichenden natürlichen Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten, so sind Einrichtungen, die einen angemessenen Schutz bieten, vorzusehen. Die LANDESGESETZBLATT NR. 11/200326 Ausläufe sind derart auszugestalten und instand zu halten, dass die Tiere keinen vermeidbaren Gesund heitsrisiken ausgesetzt werden. § 26 Besondere Vorschriften für Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden (1) Behältnisse (zB Container, Körbe, Kisten), in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, gewor fen oder gestürzt werden und müssen in aufrechter Stellung entladen und befördert werden. (2) Behältnisse mit nachgebenden oder perforierten Böden sind mit besonderer Vorsicht, erforderlichenfalls einzeln, auszuladen. (3) Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung oder Tötung zuzufüh ren. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere nach Maßgabe des § 25 zu betreuen bzw. unterzu bringen. § 27 Aufbewahren von lebenden Speisefischen und Krustentieren (1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zur Änderung der Schwimmrichtung um 180° bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Die Wasserqualität, die Wassertem peratur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Für die Hälterung von Forellen, Karpfen, Aalen, Welsen und Hechten gelten die im Anhang 9 festgelegten Mindest anforderungen. (2) Bei der Hälterung von Fischen sind der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere zu mindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Kranke und in ihrem Schwimmverhalten augenfäl lig gestörte Fische sind unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind umgehend aus dem Behäl ter zu entfernen. (3) Lebende Fische dürfen nur in für die jeweilige Fischart, Größe und Anzahl der Fische sowie für die vor gesehene Transportdauer geeigneten Transportbehältern mit ausreichendem Wasservolumen transportiert werden. (4) Das Aufbewahren von lebenden Krustentieren auf Eis oder auf feuchter Unterlage ist verboten. Krus tentiere dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewe gungsfreiheit bietet. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Um die Gefahr gegenseitiger Verletzungen zu mini mieren, sind bei Krebsen die Scheren durch Zusammenbinden mit Gummibändern zu immobilisieren. 3. Abschnitt Ruhigstellen § 28 Ruhigstellen warmblütiger Tiere (1) Warmblütige Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zu stellen. (2) Warmblütige Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierig keiten, genau und solange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck dürfen bei Ein hufern und Rindern die Kopfbewegungen eingeschränkt werden. Bei der Elektrobetäubung von Schweinen sind diese in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen ruhig zu stellen. (3) Es ist verboten, warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung oder Tötung zu fesseln oder aufzuhän gen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maß nahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befin den, sodass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. (4) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, warmblütige Tiere ruhig zu stellen oder zur Bewegung zu veranlassen. (5) Warmblütige Tiere dürfen vor der Betäubung oder Tötung erst ruhig gestellt werden, wenn die aus führende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung bereitsteht. 4. Abschnitt Betäuben, Töten, Schlachten § 29 Allgemeine Vorschriften (1) Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 27 und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Eine Betäubung darf nur vorgenommen werden, wenn das Ent bluten der Tiere innerhalb der im Anhang 10 festgelegten Zeiträume möglich ist. (2) Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich, so darf die Schlachtung ohne vorausgehende Betäubung vorgenommen werden. (3) Betäubungsgeräte und -anlagen sind zumindest einmal täglich, vor Vornahme der ersten Betäubung, auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen. (4) Speisefische, ausgenommen Aale, sind durch einen Schlag auf den Kopf zu betäuben und durch einen unmittelbar darauf folgenden Stich in den Nacken oder in das Herz oder durch Herausnahme der Eingewei de einschließlich des Herzens oder durch Abtrennen des Kopfes zu töten. (5) Aale sind durch einen, die Wirbelsäule durchtrennenden, Stich dicht hinter dem Kopf und durch soforti ges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu töten. (6) Frösche sind durch rasches, vollständiges Abschneiden des Kopfes zu töten. (7) Krusten- und Schalentiere dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen. (8) Andere als die in den §§ 28 bis 34 angeführten Methoden und Verfahren dürfen zur Ruhigstellung, Betäubung oder Tötung von Tieren nur angewendet werden, wenn auf Grund einer Überprüfung durch die Behörde feststeht, dass diese Methoden oder Verfahren dem anerkannten Stand der Wissenschaften ent sprechen. § 30 Besondere Vorschriften für das mechanische Betäuben und Töten; Bolzenschussbetäubung (1) Der Bolzenschussapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist. Beim Bolzenschuss müssen die Geräte so angesetzt und die Größe und Auftreff energie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. (2) Bei Ziegen und Schafen mit Hörnern, bei denen ein Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf nicht möglich ist, muss der Schuss in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis in Richtung zum Maul hin angesetzt werden. In allen anderen Fällen darf Tieren nicht in den Hinterkopf geschossen werden. (3) Außer für Kaninchen dürfen Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen funktionieren, nicht verwendet werden. (4) Bei der Tötung ohne Blutentzug darf der Bolzenschuss nur angewendet werden, wenn im Anschluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird. (5) Die Tiere dürfen erst in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäu bung des vor der Box befindlichen Tieres bereit steht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist. § 31 Stumpfe Schuss-Schlagbetäubung Die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung darf nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen zwin gende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft eine Bolzenschussbetäubung nicht erlauben. Der Ansatz des Gerätes und die Auftreffenergie haben so bemessen zu sein, dass das Tier sofort in einem bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. § 32 Kopf- und Genickschlag Bei der Schlachtung von Geflügel ist der Kopfschlag, bei Einzelschlachtungen von Kaninchen der Genick schlag zulässig. Die Entblutung der Tiere ist unverzüglich vorzunehmen. Die Schläge müssen mit einem geeignetem Gegenstand und ausreichend kräftig ausgeführt werden. § 33 Elektrische Betäubung und Tötung (1) Die Elektroden sind so am Kopf anzusetzen, dass das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt wird. Bei automatischer Betäubung oder Tötung ist die Elektrodenstellung an die Größe der Tiere anzupassen. Die Verabreichung von Elektroschocks vor der Betäubung ist verboten. (2) Die Anlagen zur Elektrobetäubung müssen über Vorrichtungen verfügen, die ein Ablesen der Betäu bungsspannung und der Betäubungsstromstärke durch den Betäuber ermöglichen. (3) Anlagen zur Elektrobetäubung von Tieren, die nicht im Wasserbecken betäubt werden, müssen mit Ein LANDESGESETZBLATT NR. 11/200328 richtungen ausgestattet sein, die verhindern, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereiches liegt, in dem die erforderliche Mindeststromstärke erreicht werden kann. Das Ende der Mindeststromdurchflusszeit muss durch ein akustisches oder optisches Signal angezeigt werden. (4) Um einen wirksamen Stromkontakt sicherzustellen, ist erforderlichenfalls überschüssige Wolle zu ent fernen und die Haut der Tiere zu befeuchten. (5) Bei der Elektrobetäubung müssen die im Anhang 11 festgelegten Mindeststromstärken in der ersten Sekunde und über einen Zeitraum von zumindest vier Sekunden gehalten werden. Im Anschluss daran muss bei der Betäubung von Rindern mit einem Alter von über sechs Monaten jedenfalls, bei allen übrigen Tierar ten, einschließlich Rinder mit einem Alter bis zu sechs Monaten, nur bei der Tötung ohne Blutentzug, durch eine zumindest acht Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung bei Einhaltung der in dieser Anla ge festgelegten Mindeststromstärken ein Herzstillstand hervorgerufen werden. § 34 Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen Überzählige Küken und Embryonen in Brutrückständen sind unter Anwendung eines schnell wirksamen maschinellen Tötungsverfahrens mit einem Gerät, das mit schnell rotierenden Messern oder Schaumstoff noppen ausgestattet ist und dessen Maschinenleistung für die unverzügliche Tötung auch einer großen An zahl von Tieren oder Embryonen geeignet ist, zu töten. § 35 Besondere Vorschriften für das Töten im Falle der Seuchenbekämpfung (1) Für das Töten von warmblütigen Tieren im Seuchenfall sind der Bolzenschuss und die elektrische Durchströmung zulässig. Die §§ 30 Abs. 4, 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Andere Tötungsverfahren, wie Kopfschlag, Genickschlag, Abtrennen des Kopfes, Verabreichung eines Stof fes mit Betäubungseffekt, Kohlenmonoxidexposition, Chloroformexposition und die Anwendung eines Homo genisators sind zulässig. (2) Weitere Eingriffe an den Tieren dürfen erst vorgenommen werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlussreflex erloschen ist. § 36 Schlachten (1) Die Entblutung hat, ausgenommen in den Fällen des § 29 Abs. 2, zu erfolgen, solange das Tier emp findungs- und wahrnehmungsunfähig ist. In jedem Fall hat das Entbluten durch Eröffnen beider Halsschlag adern oder der entsprechenden Hauptblutgefäße so zu erfolgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. (2) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlussreflex erloschen ist. 4. Hauptstück Besondere Tierhaltungsvorschriften im außerlandwirtschaftlichen Bereich 1. Abschnitt Hundehaltung § 37 Hundehaltungsvorschriften (1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. (2) Mindestens zweimal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden. (3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss 1. das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen; 2. aus wärmedämmendem Material hergestellt sein; 3. eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen; 4. trocken und sauber gehalten werden. (4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten. Jegliche Anbindehaltung ist verboten bei 1. einem Hund bis zu einem Alter von 12 Monaten; LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 29 2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit; 3. einer säugenden Hündin; 4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. (5) Werden Hunde in größerer Anzahl gehalten, muss durch den Halter sichergestellt sein, dass für jeweils zehn Hunde eine Person für die Betreuung zur Verfügung steht, die über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. (6) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten wer den. (7) Die Verwendung von Stachelhalsbändern ist verboten. (8) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes: 1. es muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen berei tet; 2. die Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten; 3. die Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 m bieten; 4. die verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein; 5. das Gewicht der Anbindevorrichtung muss der Größe des Hundes angepasst sein; 6. der Hund muss seine Hütte aufsuchen können; 7. der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten. (9) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes: 1. Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden; 2. die Mindestgröße des Zwingers für einen Hund (ohne Hundehütte) muss 15 m2 betragen, wobei die Brei te mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss; 3. für die Einfriedung des Zwingers ist ein Material zu wählen, das durch die Hunde nicht zerstört werden kann. Die Einfriedung muss mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedung ist ausreichend tief im Boden zu verankern; 4. an der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen sein; 5. die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten und so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen; 6. der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzen können. Der Boden ist so zu gestalten, dass Flüssigkeit abfließen kann. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereit gestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, unge zieferfrei und trocken gehalten werden; 7. die Zwinger müssen ausreichend natürlich belichtet sein. (10) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereit gestellt werden. (11) Hunde sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein. (12) Für das Halten von mehr als 9 erwachsenen Hunden zu Zuchtzwecken gilt § 38 Abs. 2 Z 1 bis 3 und die Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Zusätzlich müssen eine Quarantänestation und eine Krankenstation vorhanden sein. (13) Das Halten von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2003 geboren und deren Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 3 Z 1 kupiert wurden, ist verboten. 2. Abschnitt Tierheime § 38 Führung eines Tierheimes (1) Eine größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere im Sinne des § 1a Z 4 Bgld. Tierschutzgesetz 1990 liegt bei Hunden bei einer Stückzahl von über 10 und bei Katzen von über 30 jeweils erwachsener Tieren, vor. (2) Die Führung eines Tierheimes ist zu bewilligen, wenn 1. gewährleistet ist, dass die Haltung der Tiere den Grundsätzen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 und den Erfordernissen dieser Verordnung entspricht, 2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt ist, LANDESGESETZBLATT NR. 11/200330 3. keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und 4. sichergestellt ist, dass die Mindestanforderungen für Tierheime in räumlicher, personeller sowie haltungs und betreuungsmäßiger Hinsicht gemäß Anhang 12 eingehalten werden. (3) Der Leiter des Tierheimes oder ein von ihm bestellter Verantwortlicher hat folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. mit fortlaufender Zahl Aufzeichnungen über a) Tierart und Rasse, b) Geschlecht und besondere Merkmale, c) das Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers und den Grund der Abgabe, d) tierärztliche Maßnahmen sowie e) Tag und Art des Abganges (Übergabe, Tötung, Verendung) sowie Namen und Wohnanschrift des Übernehmers; 2. bei jeder Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen genau datierte Aufzeichnungen über den Grund. (4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewah ren. (5) Tierheime sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. 3. Abschnitt Zoos § 39 Betrieb eines Zoos (1) Für den Betrieb eines Zoos ist Voraussetzung, dass 1. ein vertraglich an den Zoo gebundener Fachtierarzt für Wild oder Zootiere oder ein Zoologe mit Univer sitätsabschluss oder ein Tierarzt, der über eine praktische Erfahrung verfügt, die einer fünfjährigen hauptamtlichen Tätigkeit in einem Zoo entspricht, den Zoo leitet; 2. eine ausreichende Anzahl von geprüften Tierpflegern und von Hilfspersonal vorhanden ist; 3. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen; 4. die Gehege verhaltensgerecht und artgemäß ausgestaltet sind; 5. Maßnahmen vorgesehen sind, die ein Entweichen von Tieren und das Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer verhindern; 6. ein Programm eines Fachtierarztes für Wild- und Zootiere über die tiermedizinische Vorbeugung und Behandlung sowie die Ernährung, das dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Erkenntnisse und der Tiergartenbiologie entspricht, vorliegt; 7. ein vollständiges Register in einer der verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt wird, das stets auf den neuesten Stand gehalten und unabhängig vom Verbleib der Tiere 10 Jahre aufzubewahren ist. (2) Ein Zoo hat überdies glaubhaft zu machen, dass er sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, beteiligt und dass er sich an der Ausbildung in erhaltenspezifischen Kenntnissen und Fer tigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls an der Aufzucht in menschlicher Pflege, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihre natürliche Lebensräume beteiligt. (3) Ein Zoo hat durch Publikationen und Informationen oder auf andere Weise die Aufklärung und das Bewusstsein in der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Infor mationen über die zur Schau gestellten Arten und natürlichen Lebensräumen zu fördern. (4) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5a Abs. 1 Bgld. Tierschutzgesetz 1990 hat die Behörde ein Gut achten eines Fachtierarztes für Wildtier- und Zoohaltung einzuholen. § 40 Überwachung von Zoos; Maßnahmen bei Schließung (1) Die Behörde hat Zoos laufend auf die Einhaltung der Vorschriften des § 39 und der in Bescheiden ge mäß § 5a Bgld. Tierschutzgesetz 1990 erlassenen Bedingungen und Auflagen zu überwachen. (2) Mindestens alle zwei Jahre hat eine Überprüfung der Anlagen und Einrichtungen sowie des Betriebs ablaufes eines Zoos durch die Behörde zu erfolgen. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 31 4. Abschnitt Zirkusse, Varietés und sonstige Einrichtungen im Umherziehen § 41 Mindestanforderungen, Aufzeichnungen (1) Für das Halten und Mitwirken von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 13. (2) Die Bestimmungen des Anhanges 13 über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen. (3) Zirkusse und Varietés haben Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der gehaltenen Tiere sowie über den Verbleib, insbesondere Todesfälle und deren Ursachen, zu führen und der Behörde über Verlangen vorzulegen. § 42 Verbotsliste (1) Das Halten und die Mitwirkung folgender Wildtiere in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen ist verboten: 1. Säugetiere (Mammalia): Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten; Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten; Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten; Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten; Riesengleiter (Dermoptera); Spitzhörnchen (Tupaiidae); Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten; Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten; Schuppentiere (Pholidota); Schleichkatzen (Viverridae spp.); Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten; Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten; Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten, außer Löwen (Panthera leo) und Tiger (Panthera tigris); Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten; Gepard (Acinonyx jubatus); Großbären (Ursidae spp.), alle Arten; Katzenbär (Ailurus fulgens); Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca); Hasentiere (Lagomorpha spp.); Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten; Wale (Cetacea spp.); Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten; Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten; Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten; Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten; Flusspferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten; Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten; Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten; 2. Vögel (Aves): Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel (Psittaci). 3. Lurche (Amphibia): Alle Ordnungen. 4. Reptilien (Reptilia): Alle Ordnungen. 5. Fische (Pisces): Alle Ordnungen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist das Halten und Mitwirken von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u.ä., zulässig. LANDESGESETZBLATT NR. 11/200332 5. Abschnitt Schaugehege § 43 Mindestanforderungen Für das Halten der jeweiligen Wildtiere in Schaugehegen finden die §§ 41 und 42 sowie die im Anhang 13 vorgesehenen Mindestanforderungen sinngemäß Anwendung. 6. Abschnitt Sonstige Tierhaltungen § 44 Vögel Für das Halten von Vögeln gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 14. § 45 Kleinnager Für das Halten von Kleinnagern gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 15. § 46 Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Echsen und Schlangen Für das Halten von Schildkröten, Krokodilen, Chamäleons sowie Echsen und Schlangen gelten die Min destanforderungen gemäß Anhang 16. § 47 Zierfische Für das Halten von Zierfischen gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 17. 5. Hauptstück Schlussbestimmungen § 48 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Bgld. Tierschutzverordnung, LGBl. Nr. 38/1995 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/1999, mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen außer Kraft. (2) § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 finden auf die vor dem 1. Jänner 1998 neu gebauten oder umgebauten sowie erstmals benutzten Anlagen und auf Betriebe mit weniger als sechs Kälbern bis zum 30. Dezember 2006 keine Anwendung. Für solche Anlagen und Betriebe gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 weiter. Ab 31. Dezember 2006 gilt § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jedoch für alle Betriebe. (3) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genom menen Anlagen für die Schweinehaltung finden § 11 Abs. 2 Z 5 vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 5 Z 1, 2, 8 und 9 und § 11 Abs. 8 Z 3 bis 31. Dezember 2012 keine Anwendung; für diese Anlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 weiter. Ab 1. Jänner 2013 gelten diese Bestim mungen jedoch für alle Schweinehaltungsbetriebe. (4) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genom menen Alternativsystem-Haltungsanlagen in der Geflügelhaltung (§ 14 Z 1) finden die §§ 13 und 14 Z 1 bis 31. Dezember 2006 keine Anwendung; für diese Anlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Ver ordnung gemäß Abs. 1 weiter. Ab 1. Jänner 2007 gelten diese Bestimmungen für alle Alternativsystem-Hal tungsanlagen in der Geflügelhaltung. (5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen für die Hundehaltung (§ 37), von Tierheimen (§ 38), Zoos (§ 39), Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (§ 41) und Schaugehegen (§ 43) sind bis 31. Dezember 2003 anzupassen. (6) § 42 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 49 Umsetzung von EU-Rechtsakten Mit dieser Verordnung werden umgesetzt: 1. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderung für den Schutz von Kälbern (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28); LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 33 2. Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Jänner 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Min destanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. Nr. L 025 vom 28.1.1997, S. 24); 3. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33); 4. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001, S. 1); 5. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001, S. 36); 6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22.12.1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlach tung oder Tötung (ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 21); 7. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S. 23); 8. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 0 9 4 vom 9.4.1999, S. 24); 9. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderung zum Schutz von Legehennen (ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53); 10.Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Jänner 2002 über die Registrierung von Legehennenbe trieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. Nr. L 030 vom 31.1.2002, S. 44). LANDESGESETZBLATT NR. 11/200334 Anhang 1 Zu § 10 Abs. 2 Z 7 LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 35 Tierart Kälber bis 180 kg Kälber bis 220 kg Jung- und Mastvieh bis 350 kg bis 400 kg bis 500 kg bis 600 kg bis 700 kg Milchkühe 1,7 2,0 3,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 1,0 1,3 1,5 1,65 1,9 2,2 2,5 3,0 1,4 1,5 1,8 2,0 2,0 2,0 2,0 2,2 0,42 0,45 0,54 0,56 0,60 0,65 0,70 0,75 Einraumbuchten Bodenflächen je Tier (m2) Liegefläche je Tier (m2) Mehrraumbuchten**) Lauf-, Mist oder Fressgang breite (m) Trog- bzw. Fress platzlänge je Tier (m) *) Boxenlaufställe für Milchkühe Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20 m Abkalbebox muss vorhanden sein *) Die angegebene Trog- und Fressplatzlänge ist nur dann einzuhalten, wenn die Tiere vorwiegend am Trog gefüt tert werden **) Uneingeschränkt verfügbare Bodenfläche je Tier: Kälber bis 150 kg 1,5 m2 Kälber bis 220 kg 1,7 m2 Kälber über 220 kg 1,8 m2 Anhang 2 Zu § 11 LANDESGESETZBLATT NR. 11/200336 Ferkel bis 30 kg Schweine 30 - 60 kg Schweine 60 - 110 kg Schweine über 110 kg Sauen Fressplatz Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung Zahl der Fressplätze bei Vor ratsfütterung: Trockenfütterung Breifütterung 18 cm 1 pro 4 Tiere 1 pro 8 Tiere 0,25 m2 0,40 m2 0,30 m2 0,40 m2 0,70 m2 0,60 m2 0,60 m2 1,00 m2 0,80 m2 0,80 m2 1,30 m2 1,10 m2 65x190 cm 1,10 m2 2,50 m2 1,30 m2 5 m2 4 m2 27 cm 1 pro 4 Tiere 1 pro 8 Tiere 33 cm 1 pro 4 Tiere 1 pro 8 Tiere 40 cm 1 pro 4 Tiere 1 pro 8 Tiere 40 cm 1 pro 4 Tiere 1 pro 8 Tiere Bodenfläche Einzelstände Liegefläche pro Tier Liegefläche pro Tier in Buch ten mit separatem Kotplatz Gesamtbuchtenfläche Teilspaltenboden Abferkelbuchten mit Ferkel bis 30 kg zur Frühentwöhnung (Absetzgewicht 8-10 kg) Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L5290) 0,30 m2 0,55 m2 0,70 m2 1,00 m2 Anhang 3 Zu § 14 LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 37 Bodenfläche je Tier Legehennen Bei Zugang zu einem Aus lauf ins Freie (Freilandhal tung): Auslauffläche: 8 m2 je Tier (Wechselweide möglich) In Ställen mit Bodenhal tung und Auslauf: Stall: 1 m2 je 7 Tiere Auslauf: 10 m2 je Tier (Wechselweide möglich) In Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= „Käfighal tung“): Legehennen: 550 cm2 je Tier In Ställen mit Käfighaltung (ausgestaltete Käfige): 750 cm2 je Tier, davon 600 m2 nutzbare Fläche; Gesamtkäfigfläche min destens 2000 cm 2 In Ställen mit Alternativhal tungssystemen: a) mit einer nutzbaren Ebene (Bodenhaltung) 7 Tiere je m2 Stallfläche zusätzlich erhöhte Fütterun gen oder Außenscharrraum: 8 Tiere je m2 nutzbare Fläche zusätzliche erhöhte Fütterun gen und Außenscharrraum: 9 Tiere je m2 nutzbare Fläche b) mit mehreren nutzbaren Ebenen (Vo l i e r e n h a l t u n g ) : 9 Tiere je m2 n u t z b a r e r F l ä c h e In Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= „Käfighal tung“): Mastelterntiere: 1440 cm2 je Hahn 550 cm2 je Henne Legeelterntiere in Famili enhaltung: 550 cm2 je Tier In Ställen mit Volierenhal tung: 1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere 1 m2 Stallbodenfläche je 25 Tiere In Ställen mit Bodenhal tung: (mit Kotgrube und min destens 1/3 eingestreuter Scharrraum) 1 m2 je 7 Tiere In Bodenhaltung: Masthühner 1 m 2 je 30 kg Truthühner 1 m2 je 40 kg In Bodenhaltung mit Aus lauf: Stallfläche: Masthühner 1 m 2 je 25 kg Truthühner 1 m2 je 25 kg Enten 1 m 2 je 25 kg Gänse 1 m 2 je 15 kg Auslauffläche: Masthühner 2 m 2 je Tier Truthühner 10 m2 je Tier Enten 2 m 2 je Tier Gänse 10 m2 je Tier Bis 3 Wochen alt: 140 cm2 je Tier bis 6 Wochen alt: 550 cm2 je Tier bis 12 Wochen alt: 700 cm2 je Tier bis 18 Wochen alt: 1000 cm2 je Tier bei Ras sen bis 2 kg 1150 cm2 je Tier bei Ras sen über 2 kg Zuchttiere Masttiere Küken und Junghennen von Legerassen Anhang 4 Zu § 14 Anhang 5 Zu § 17 Abs. 1 LANDESGESETZBLATT NR. 11/200338 Alternativhaltungssysteme Stalleinrichtungen Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechani scher Fütterung Futterrinne und Rundau tomaten 16 cm/Tier 10 cm/Tier 4 cm/Tier Trinknippel, Tränknäpfe Tränkrinnenseite Tränkrinne an der Rund t r ä n k e Sitzstangen (außer bei Lattenrostböden) Sitz s t a n g e n l ä n g e Horizontaler Sitzstangen a b s t a n d E i a b l a g e p l a t z E i n z e l n e s t e r G e m e i n s c h a f t s n e s t e r Tu n n e l n e s t e r 1 je 10 Tiere 2,5 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1,5 cm/Tier 1 cm/Tier 1 cm/Tier durchgehend durchgehend 1,5 cm/Tier 20 cm/Tier 30 cm 1 je 5 Tiere 1 m2 je 100 Tiere 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit 2 cm/Tier 2 cm/Tier 4 cm/Tier 3 cm/Tier 3 cm/Tier 12 cm/Tier 10 cm bzw. 12 cm bei schweren Legeras sen/Tier 3 cm/Tier Legehennen Zuchtiere Masttiere Küken von Legerassen bis 10 Wochen alt Legehennen in ausgestalteten Käfigen Legehennen in nicht aus gestalteten Käfigen Käfighaltung Pferde Flächenbedarf: Box: Doppelte Widerristhöhe im Quadrat - wo nicht anders möglich pro Stelle bis maximal 20 cm weniger Auslauf: mindestens dreifache Boxengröße Stallhöhe: mindestens 2,5 m Seitenwände: Widerristhöhe +30 cm Zwischengitter: schmaler als Hufbreite Futterkrippen und Tränken: in Schultergelenkshöhe Grundfläche pro Pferd wie bei einer Box Laufstall: 15 cm/Tier Anhang 6 Zu § 18 Abs. 1 LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 39 Ausgewachsene Kaninchen* Zwergrassen bis 2 kg Käfige ohne erhöhte Flächen: Bodenfläche *** Höhe **** Käfige mit erhöhten Flächen: Gesamtfläche *** (Bodenfläche und erhöhte Fläche) davon Bodenfläche minimal Höhe **** Zusätzliche Fläche für Nestkam mer * Muttertier mit Jungen bis etwa zum 30. Alterstag, Rammler, Muttertiere ohne Junge. ** Für schwere Tiere sind die Maße angemessen zu vergrößern. *** Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden. **** Diese Höhe muss auf mindestens 35 % der Gesamtfläche vorhanden sein. 3400 cm2 40 cm 2800 cm2 2000 cm2 40 cm 800 cm2 4800 cm2 50 cm 4000 cm2 2800 cm2 50 cm 1000 cm2 7200 cm2 60 cm 6000 cm2 4200 cm2 60 cm 1000 cm2 9300 cm2 60 cm 7800 cm2 5400 cm2 60 cm 1200 cm2 Kleine Rasen 2 - 3,5 kg Mittlere Rassen 3,5 - 5 kg Große Rassen ** 5 - 7 kg Jungtiere * Körpergewicht bis 1,5 kg Käfige ohne erhöhte Flächen: Bodenfläche Höhe ** Käfige mit erhöhten Flächen: Gesamtfläche (Bodenfläche und erhöhte Fläche) davon Bodenfläche minimal Höhe ** Fläche pro Tier *** bei bis zu 40 Tieren mehr als 40 Tieren * Tiere bis zur Geschlechtsreife ** Diese Höhe muss auf mindestens 35 % der Gesamtfläche vorhanden sein. *** Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt sein. 6000 cm2 50 cm 5000 cm2 3500 cm2 50 cm 1000 cm2 800 cm2 6000 cm2 50 cm 5000 cm2 3500 cm2 50 cm 1500 cm2 1200 cm2 Körpergewicht über 1,5 kg Anhang 7 Zu § 18 Abs. 2 Anhang 8 Zu § 19 LANDESGESETZBLATT NR. 11/200340 Schafe und Ziegen Bodenfläche Einzelboxen Mutterschaf/Mutterziege mit Nachzucht Schaf/Ziege Widder/Bock Raufenlänge pro Schaf/Ziege (Alle Schafe/Ziegen müssen gleichzeitig ungehindert fressen können) Lattenhürden (Höhe 1,2 m) zur Abtrennung der verschiedenen Alters und Geschlechtsgruppen 1,2 m2 1,0 m2 2,0 m2 ca. 0,4 m 2,00 m2 1,50 m2 3,00 m2 Strauße Flächenbedarf bei Gehegen (bei vollständigem Zufüttern) Je 3 Tiere ab dem 6. Lebensmonat 1000 m2 für jedes weitere Tier 200 m2 Nandus Höhe der Einfriedung: 1,5 m 1,5 m 2 m je Paar 200 m 2 je weiteres Tier 50 m2 je Paar 200 m2 je Tier 200 m2 Emus Kasuare Höhe der Einfriedung: 2 m Schmale Seite des Geheges für eine Zuchtgruppe: 12 m, für zwei Zuchtgruppen: 40 m für eine Zuchtgruppe (3 weibl., 1 männl.) 5.000 m2 für 2 Zuchtgruppen für max. 8 Tiere 10.000 m2 für Jungtiere bis zum 6. Lebensmonat (Gruppen bis max. 20 Tiere) je Tier 100 m2 Mindestanforderung an Ställe Strauße Stallfläche Höhe der Abgrenzung ab 6. Lebensmonat: 8 m2 je Tier 1,8 m 4 m2 8 m2 2 m 3 m 1,5 m 2,5 m3 m lichte Höhe der Stalldecke Emus Nandus Kasuare Anhang 9 Zu § 27 Abs. 1 Hälterung von Speisefischen Anhang 10 Zu § 29 Abs. 1 Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt Anhang 11 Zu § 33 Abs. 5 Mindeststromstärken LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 41 Forellen 5 - 18° C 15 - 20° C 6,6 - 8,5 4 mg/l 10 - 15° C 5,5 - 9,0 5 mg/l 10 Tage 20 kg/250 l - Zu- und Ablauf Sichern Abdunkeln Temperatur ph-Wert Minimaler O-Gehalt am Ablauf Hälterungsdauer Maximal Besatzdichte Maximal besondere Schutz vorkehrungen Karpfen 4 Wochen 100 kg/500 l 50 kg/250 l 50 kg/500 l 50 kg/500 l 10 Tage Aale Welse Hechte Tierart Stromstärke (Ampere) Rinder über 6 Monate 2,5 Kalb 1,0 Schaf 1,0 Ziege 1,0 Schwein 1,3 Kaninchen 0,3 Betäubungsverfahren Sekunden Bolzenschuss bei a) Rindern b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf c) Anderen Tieren oder anderen Schusspositionen 60 15 20 Elektrobetäubung bei warmblütigen Tieren 20 I Anhang 12 Zu § 38 Abs. 2 Z 4 MINDESTANFORDERUNGEN AN TIERHEIME A) Räumliche Anforderungen Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen: eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger; eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation; Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere; Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere. Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen. B) Personelle Anforderungen 1. Ein verantwortlicher Leiter des Tierheimes muss bestellt werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt: a) einschlägige Fachausbildung an einer Hochschule oder Universität, b) Absolvent einer Tierpflegerschule und mindestens zweijähriger Berufspraxis oder c) vergleichbare Ausbildung zum Tierpfleger mit mindestens vierjähriger Berufspraxis; 2. im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen muss ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen. C) Haltung und Betreuung der Tiere 1. Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird. 2. Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Ab sprache mit einem Tierarzt festzulegen. 3. Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut wer den. 4. Hunde - ausgenommen aggressive Hunde - sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder orga nisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen. 5. Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebe reich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Diese Erstuntersu chung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und einem Tierarzt unverzüglich vorzuführen. Vorliegende Auf zeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass von einem Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird. LANDESGESETZBLATT NR. 11/200342 Anhang 13 Zu § 41 Abs. 1 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN UND MITWIRKUNG VON WILDTIEREN IN ZIRKUSSEN UND VARIETÉS UND IN SONSTIGEN EINRICHTUNGEN IM UMHERZIEHEN, WIE WANDERTIERSCHAUEN A) Begriffsbestimmungen (1) Als Zirkusse im Sinne dieses Anhanges gelten Darbietungen, die u.a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können. (2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführun gen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden. (3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifi schen Verhalten reagiert. (4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht. B) Allgemeine Grundsätze (1) In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei ein zelnen Veranstaltungen mitwirken. (2) Eine Mitwirkung nach Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Ver haltensrepertoir der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Stress, ver bunden ist. (3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Si cherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind. C) Unterbringung (1) Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörun gen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Auf enthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Auf enthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden. (2) Jede Innenanlage muss 1. so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten kön nen, 2. zugluftfrei sein, 3. so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuch tigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird, 4. über optische Rückzugsmöglichkeiten verfügen, 5. entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und 6. über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen. (3) Jede Außenanlage muss 1. hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können, 2. so ausgestattet sein, dass die Tiere vor negativen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonnenein strahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht die Möglichkeit haben, in ihre Innenanlage auszuweichen, 3. über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen, 4. entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und 5. hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen. (4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 43 Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen. (5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Ein zeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden. (6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten wer den, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist. (7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere kei nesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren. (8) Im Übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanla gen nach lit. G Z 1 bis 9 einzuhalten. D) Fütterung (1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. (2) Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein. (3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Was ser aufnehmen können. (4) Im Übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit. G Z 1 bis 9 einzuhalten. E) Betreuungspersonal Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür not wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. F) Dressur (1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu dem es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Ge schlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen. (2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten. (3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten. G) Besondere Mindestanforderungen 1. RÜSSELTIERE a) Innenanlagen: Platzbedarf: Pro Tier 15 m2. Klima: Nicht unter 15° C; Luftfeuchtigkeit: 40 - 60 %. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder über schritten werden. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und Urin. Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern. Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind täglich diagonal zu wech seln. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens 400 m 2, für jedes weitere Tier mindestens 100 m 2 mehr. Klima: Bei Temperaturen unter –10° C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperatu ren zwischen –10° C und +10° C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trocke ner Witterung im Freien gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die LANDESGESETZBLATT NR. 11/200344 Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen. Bei Tempe raturen über +10° C muss den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquaten Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen. Anketten: Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität. c) Pflege und Betreuung: Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Davon darf nur in Ausnahme fällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit hand warmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhal ten. Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehal ten werden. Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock ein zurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden - wird mit dem Tier mindes tens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden - zu gewährleisten. 2. JAGUARE (PANTHERA ONCA) a) Innenanlagen: Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m x 4 m, Mindesthöhe 2,5 m. Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Iso lation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spiel möglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m 2, für jedes weitere Tier plus 10 m 2. Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage ver lassen und die Innenanlage aufsuchen können. 3. LEOPARDEN (PANTHERA PARDUS) a) Innenanlagen: Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2, Mindesthöhe 2,5 m. Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation: Liegeflächen mit seitlicher Iso lation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spiel möglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m 2, für jedes weitere Tier plus 10 m2. Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage ver lassen und die Innenanlage aufsuchen können. 4. TIGER (PANTHERA TIGRIS) a) Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m. Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 45 nicht unter 15° C. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Iso lation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spiel möglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m 2, für jedes weitere Tier plus 10 m2. Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung. Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte. Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage ver lassen und die Innenanlage aufsuchen können. 5. LÖWEN (PANTHERA LEO) a) Innenanlagen: Platzbedarf: Mindestens 15 m 2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m. Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu, Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Iso lation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spiel möglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege (mindestens 80 m2), für jedes weitere Tier plus 10 m 2. Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeiten wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte, Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. c) Besondere Anforderungen an Innen- und Außenanlagen: Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage ver lassen und die Innenanlage aufsuchen können. 6. BRAUNBÄREN (URSUS ARCTOS) UND SCHWARZBÄREN (URSUS AMERICANUS) a) Innenanlagen: Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere Tier; Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können). Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens 100 m 2 plus 20 m2 für jedes weitere Tier. Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch, Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und Äste, optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein. c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können. 7. AFFEN (SIMIAE) AUSSER MENSCHENAFFEN a) Innenanlagen: Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 1,5 m2; Gehegehöhe mindestens 3 m. Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh, Klettergelegenheiten; Sichtblenden; Nischen und an dere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkei ten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere. LANDESGESETZBLATT NR. 11/200346 b) Außenanlagen: Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 3 m2; Gehegehöhe mindestens 5 m, Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehege begrenzung zu verhindern, wie zB Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten. c) Besondere Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Bei Temperaturen unter 15° C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Pavi ane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeiten haben, leicht temperier te Innenräume wahlweise aufzusuchen (5° bis 8° C). d) Gruppenhaltung: Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen. 8. KAMELE (CAMELIDAE) a) Innenanlagen: Platzbedarf: Pro Tier 3 m x 4 m. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit. b) Außenanlagen: Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas 300 m 2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m 2. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich. c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Alle Kamelarten sind winterhart und können ganz jährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung ste hen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen. 9. ZEBRAS (EQUUS ZEBRA, EQUUS QUAGGA, EQUUS GREVYI) a) Innenanlagen: Platzbedarf: Pro Tier 12 m2. Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 12° C. Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit. b) Außenanlagen: Platzbedarf: 150 m2 für ein bis drei Tiere, für jedes weitere Tier 25 m2. Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden sein. Bei Absinken der Außentemperatur unter 12° C muss den Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren Raum temperatur mindestens 12° C beträgt. Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die Tiere nicht auf Sandboden gehal ten, ist eine Sandbademöglichkeit vorzusehen. c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen: Anbindehaltung ist nicht zulässig. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 47 Anhang 14 Zu § 44 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN A) Allgemeine Haltungsbedingungen 1. Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, der zeit vorhandene und nur auf Menschen geprägte Vögel. 2. Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weite re Paar um 50 Prozent zu erweitern. 3. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Vergitterung muss aus kor rosionsbeständigem Material bestehen. Bei Psittaciden sind Kunststoffüberzüge unzulässig. Die Gitter weite und -festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögeln angepasst sein. 4. Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder im Einzelfall Witterungsschutz vorhanden sein, der jeder zeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, zB strengem Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere ein zurichten. 5. Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbe handeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o.ä. geeignetem Material abzudecken. Sand ist als Einstreu für Weichfresser unzulässig. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies o.ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesund heitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzun gen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel wie Wachteln müssen die Möglichkeit zum Schar ren haben. 6. Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Tierart anzupassen. 7. Die Vergitterung muss bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen. 8. Papageien dürfen nicht angekettet, auf einem Bügel gehalten oder flugunfähig gemacht werden. Flug unfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere ent spricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können. 9. Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. 10.In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend Tageslicht oder für die Anwendung von Kunstlicht, das dem Tageslicht entspricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhal ten. 11.Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, dass eine Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Grit ist in einem Behälter anzubieten. 12.Futter muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart angepasst sein. 13.Alle Tiere sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. B) Besondere Haltungsbedingungen 1. Kranke oder verletzte Vögel Die unter Punkt A lit. a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletz te Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist. 2. Vogelausstellungen a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf inklusive An- und Abreise maximal vier Tage betragen. b) Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maximal drei Tage präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden. c) Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden. d) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden. e) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen ha ben. Alle Vögel müssen - entsprechend ihrem Individualabstand - gleichzeitig sitzen können. f) In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet werden. C) Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen 1. Käfigmindestgrößen, sofern lit. c nicht anderes bestimmt: LANDESGESETZBLATT NR. 11/200348 Gesamtlänge der Vögel in Maße des Käfigs/der Voliere Grundfläche des Schutz cm bezogen auf Arten Länge x Breite x Höhe in m raumes in m2 bis 15 0,8 x 0,4 x 0,4 0,13 bis 20 1,2 x 0,5 x 0,5 0,3 bis 25 1,0 x 0,8 x 1,0 0,5 bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0 bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0 über 60 5,0 x 2,0 x 3,0 2,0 Bodenlebende Vögel: Zwerg-Wachteln 80 x 50 x 50 cm / Paar 2. Käfige und Haltung Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Aus stattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozi alform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden. 3. Besondere Regelungen für Taggreifvögel und Eulen Anhang 15 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN A) Allgemeine Haltungsbedingungen 1. Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. 2. Die Käfige müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hän genbleiben der darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist. Glasbecken sind verboten. 3. Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkei ten zB in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzu bieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen u. dgl. immer zur Verfügung stehen. 4. Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwen dete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand sind ungeeignet. 5. Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 49 Tierart 60 30 240 120 30 20 10 10 8 5 3 2,5 2,5 2 2 15 10 5 3 1 Kondore, große Geier, große Adler Kleine Neuwelt Geier, kleine Adler Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen Kleine Falken, mittelgroße Eulen Zwergfalken, kleine Eulen Mindestfläche m2 Mindestvolu men m2 Mindesthöhe Für jedes wei tere Tier Mindestfläche m2 6. Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag/Nacht-Rhythmus einzuhalten. 7. Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen - abhängig von der Tierart - täglich nach Möglichkeit ein Aus lauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen. B) Mindestanforderungen bei der Haltung von Kleinnagern in Käfigen 1. Käfige Mindestgröße (in cm): 1. Mäuse, Goldhamster 60 x 30 x 40 2. Streifenhörnchen 120 x 60 x 90 3. Chinchilla 120 x 80 x 100 4. Meerschweinchen, Zwergkaninchen 100 x 60 x 50 5. Ratten 80 x 40 x 50 2. Inventar Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Pols termaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u.a. vorzusehen. Für Chinchillas muss ein Sandbad vor handen sein. Anhang 16 Zu § 46 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN VON SCHILDKRÖTEN, KROKODILEN, CHAMÄLEONS SOWIE ECHSEN UND SCHLANGEN A) Mindestanforderungen für das Halten von Schildkröten Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungs management auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten. 1. Landschildkröten a) Direkte Freilandhaltung von Landschildkröten ist nur bei der Art entsprechenden Temperaturen zulässig. b) Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Für kleinere Landschildkröten hat die Mindestfläche für ein bis zwei Tiere 2 m2 (0,5 m2 f ü r jedes weitere Tier) zu betragen. Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei Tiere 3 m2 (1 m2 für jedes weitere Tier) und für größere Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m 2 (2 m2 für jedes weitere Tier) zu betra gen. Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren Bodenfläche mindestens 40 m2 beträgt. c) Terrarien sind mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sand und Erdgemisch zu füllen. Für die Tiere sind Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten einzurichten, die es den Tieren gestatten, sich zur Gänze darin zurückzuziehen. d) Die Zimmerterrarien müssen beheizbar sein. Die Temperatur in einem Zimmerterrarium muss der Art der gehaltenen Schildkröten entsprechen. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die Schildkröte erreichbar sein. Die Temperatur muss mindestens 20° C betragen. Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden, die Qualität des Lichtes hat tageslichtähnlich zu sein. e) Terrarien müssen gut durchlüftbar sein. f) Freilandterrarien müssen über beheizbare Schutzhütten verfügen. Ist der Unterstand nicht beheizbar, sind Zimmerterrarien für die Unterbringung an klimatisch ungünstigen Tagen vorzusehen. 2. Zum Teil terrestrisch lebende Sumpfschildkröten a) Schildkröten, die sowohl am Land als auch im Wasser leben, müssen in einem Aquaterrarium mit einem angemessen großen Landteil gehalten werden. Das Wasservolumen muss mindestens 0,5 m3 für ein Tier und weitere 0,3 m 3 für jedes weitere Tier betragen. b) Die Wassertemperatur und die Lufttemperatur müssen den Bedürfnissen der im Terrarium gehaltenen Schildkröte entsprechen. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die Schildkröte erreichbar sein. Die Temperatur des Wassers und der Luft muss mindestens 20° C betragen. 3. Sumpf- und Wasserschildkröten Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m3 zu halten. Die Wassertemperatur darf 20° C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit min destens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser. LANDESGESETZBLATT NR. 11/200350 B) Mindestanforderungen für das Halten von Krokodilen 1. Die Haltung von Krokodilen hat in ausbruchsicheren Anlagen, gegliedert in einen Landteil und in einen Wasserteil, zu erfolgen. Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil 2 m2 der Wasserteil 3 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m2 Landteil und 1,5 m 2 Wasserteil zu vergrößern. Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (zB Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m2, für größere Arten (zB Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m2 zu betragen. Der Wasserteil darf 6 m2 (kleinere Arten) bzw. 25 m2 (größere Arten) nicht unterschreiten. 2. Der Landteil muss so strukturiert und beschaffen sein, dass die Tiere darin graben können. Die Wasser tiefe muss so bemessen sein, dass die Tiere auch tatsächlich abtauchen können. 3. Die Luft- und Wassertemperatur der Anlage muss der Art des gehaltenen Krokodils entsprechen. Die Wassertemperatur muss mindestens 25° C betragen. 4. Die Luftfeuchtigkeit im Terrarium muss mindestens 50 % betragen. 5. Das verwendete Licht muss dem Tageslicht entsprechen. C) Mindestanforderungen für das Halten von Chamäleons Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten. 1. Chamäleons dürfen in Zimmerterrarien, Freilandterrarien und, unter Berücksichtigung der Biologie der betreffenden Chamäleongattung, auch zeitweise frei im Zimmer gehalten werden. 2. Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere aus reichend bewegen können. Erdchamäleons benötigen eine Grundfläche von mindestens 0,15 m2, größe re, baumbewohnende Chamäleons zwischen 0,2 und 0,6 m2 bei Einzelhaltung. 3. Terrarien für Tiere, die in feuchttropischen Klimazonen leben, müssen mindestens 70 % Luftfeuchtigkeit gewährleisten, Trockenterrarien müssen über Lüftungsöffnungen verfügen, die sicherstellen, dass über schüssige Feuchtigkeit innerhalb kurzer Zeit verdunsten kann. 4. Je nach Chamäleonart hat der Bodengrund aus Sand, Torf, Steinen, Laub und Moospolstern zu beste hen. Jedes Terrarium hat über Klettermöglichkeiten zu verfügen. Äste müssen stabil montiert sein und müssen das Mehrfache des Chamäleongewichtes aushalten. 5. Terrarien müssen beheizbar sein. Je nach Art der Tiere muss die Temperatur während der Belichtungs phase zwischen 23° C und 35° C und während der Dunkelphase 16° C bis 24° C betragen. 6. Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden; die Qualität des Lichtes muss tageslichtähnlich sein. D) Mindestanforderungen für das Halten von Echsen und Schlangen Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen. 1. Allgemeine Anforderungen a) Das Halten von Echsen und Schlangen hat in Terrarien zu erfolgen. Die Terrarien müssen so dimensio niert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise ausreichend bewegen können. b) Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand, Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden. Insbesondere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, dass die Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist, dass sich die Tiere zur Gänze ein graben können. c) Terrarien müssen beheizbar sein. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss verfügbar sein. d) Die Terrarien müssen gut durchlüftbar sein. e) Terrarien müssen beleuchtbar sein. Die Qualität des Lichtes muss tageslichtähnlich sein. f) Je nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art ist das Terrarium mit Ästen, Rindenstücken, Steinen, Wasserbecken und Versteckmöglichkeiten zu strukturieren. Die Gestaltung des Versteckplatzes hat sich nach den thigmotaktischen Bedürfnissen der Tiere zu richten. g) Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch ein entsprechendes Temperatur und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten. 2. Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien a) Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit einer Körperlänge inklusive Schwanz bis zu 50 cm 0,5 m2 bis 100 cm 1,5 m2 über 100 cm mindestens 2 m2 LANDESGESETZBLATT NR. 11/2003 51 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu vergrößern. b) Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Schlangen mit einer Gesamtlänge bis 1 m 0,5 m2 bis 2 m 1,2 m2 bis 4 m 2,0 m2 über 4 m mindestens 3 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu vergrößern. Anhang 17 Zu § 47 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN VON ZIERFISCHEN Aquarien Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entspre chen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden. Für die Landesregierung: Rittsteuer LANDESGESETZBLATT NR. 11/200352 Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Be darf.

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