Burgenland Animal Breeding Law
颁布于 1995-03-02 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 2. März 1995 über die landwirtschaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tierzuchtgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Livestock
- 关键词
- basic legislation, animal production, animal reproduction, swine, cattle, sheep/goats, equine-animals, subsidy/incentive, offences/penalties
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103 LANDESGESETZBLATT FOR DAS BURGENLAND Jahrgang 1995 Ausgegeben und versendet am 8. Juni 1995 20. Stuck 33. Gesetz vom 2. Marz 1995 i.iber die landwirtschaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tierzuchtgesetz) (XVI. GP., RV 581, AB 603) 34. Verordnung der Burgenlandischen Landesregierung vom 16. Mai 1995, mit der Einkaufsorte festgelegt werden 35. Verordnung der Burgenlandischen Landesregierung vom 16. Mai 1995, mit der die Besorgung von Angelegen heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der ortlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See i.ibertragen wird 33. Gesetz vom 2. Marz 1995 Ober die landwirt schaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tier zuchtgesetz) Der Landtag hat beschlossen: lnhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen fur das Anbieten und Abgeben § 3 Anbieten und Abgeben von Zuchttieren § 4 Anbieten und Abgeben von Samen § 5 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen § 6 Leistungspri.ifungen, Zuchtwertfeststellungen § 7 Sammlung, Auswertung und Veroffentlichung der Ergebnisse § 8 Verordnungen betreffend die Leistungspri.ifungen und Zuchtwertfeststellungen 3. Abschnitt: Zuchtorganisationen § 9 Anerkennung § 10 Widerruf der Anerkennung § 11 Verordnungen betreffend Zuchtorganisationen 4. Abschnitt: Besamungswesen § 12 Besamungsstationen § 13 Widerruf der Betriebsbewilligung § 14 Abgabe von Samen durch Besamungsstationen § 15 Berechtigung zur Durchfi.ihrung der ki.instlichen Besamung und Pflichten der Besamer § 16 Widerruf der Berechtigung zur Durchfi.ihrung der ki.instlichen Besamung § 17 Aufzeichnung und Berichterstattung § 18 Besamungserlaubnis § 19 Tiergesundheitliche Oberwachung und Widerruf der Besamungserlaubnis § 20 Antrag auf Besamungserlaubnis § 21 Anbieten und Abgeben von eingefi.ihrtem Samen § 22 Verordnungen betreffend das Besamungswesen 5. Abschnitt: Embryotransfer § 23 Embryotransfereinrichtungen § 24 Aufzeichnungen und Berichterstattung § 25 Berechtigung zur Obertragung von Eizellen und Embryonen § 26 Widerruf der Betriebsbewilligung und der Obertra gungsbewilligung § 27 Verordnungen betreffend den Embryotransfer 6. Abschnitt: Zuchtverwendung § 28 Verwendung mannlicher Zuchttiere zur ki.instlichen Besamung und Verwendung von Eizellen und Embryonen § 29 Verwendung von Tieren zur Zucht im Natursprung § 30 Obsorge der Gemeinden § 31 Entfall der Anschaffungsverpflichtung § 32 Vatertierhaltung zum Zwecke der offentlichen Zuchtverwendung § 33 Reihumhalten § 34 Entbindung von der Haltungsverpflichtung § 35 Zuchtfahigkeitsalter 104 § 36 Anzahl der Vatertiere und Viehbestandsverzeichnis 7. Abschnitt: Kosten der Vatertierhaltung § 37 Anteilige Gemeindekosten § 38 Entgelt der Gemeinde fur die private Vatertierhal tung zum Zwecke der 6ffentlichen Zuchtverwen dung § 39 Nachtragliche Festlegung der Kosten fur die Vater tierhaltung § 40 Bestimmungen der Landesabgabenordnung 8 Abschnitt: Anerkennung der Tierzucht auBer halb des Burgenlandes § 41 Zuchtbuch, Zuchtregister, Zuchttier, Zuchtbeschei nigung und Herkunftsbescheinigung § 42 Leistungsprufungen und Zuchtwertfeststellungen § 43 Besamungsstation, Samenschein § 44 Embryotransfereinrichtung, Eizellenschein und Embryonenschein § 45 Besamungserlaubnis § 46 Durchfuhrung der kunstlichen Besamung § 47 Obertragung von Eizellen und Embryonen 9. Abschnitt: Vollziehung, Straf- und SchluBbe stimmungen § 48 Zustandigkeit und eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 49 Bekanntmachung § 50 Oberwachung § 51 Strafbestimmungen § 52 Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes § 53 Obergangsbestimmungen § 54 AuBerkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Zucht von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, bei Zuchttieren die tierische Erzeugung im Zuchtungs- und Produktions bereich auch durch Bereitstellung 6ffentlicher Mittel so zu f6rdern, daB 1. die Leistungsfahigkeit der Tiere und die Wirtschaftlich keit der tierischen Erzeugung unter Rucksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere erhalten und verbessert werden; 2. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitatsanforderungen entsprechen; 3. Zuchtfortschritte m6glichst rasch in den Produktions bereich ubertragen werden; 4. die genetische Vielfalt erhalten wird. (3) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erful lung der Ziele (Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung die Geltung des Gesetzes auf andere Tierarten auszu dehnen und dabei festzulegen, in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Zuchttier: ein Tier, a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetra genes Zuchttier) oder b) dessen Eltern und GroBeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (rein rassiges Zuchttier) oder c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi striertes Zuchttier); 2. Zuchtwert: der erbliche EinfluB von Tieren auf ihre Nachkommen unter Berucksichtigung der Wirt schaftlichkeit; 3. Leistungsprufung: ein Verfahren zur Ermittlung von Leistungen und Eigenschaften einschlieBlich der Qualitat von Tieren und ihrer Erzeugnisse im Rah men der Feststellung des Zuchtwertes; 4. Stichprobentest: eine Leistungsprufung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer reprasentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mutter festgestellt werden; 5. Zuchtorganisation: eine Zuchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 6. Zuchtervereinigung: ein ZusammenschluB von Zuch tern zur F6rderung der Tierzucht, der ein Zuchtpro gramm durchfuhrt; 7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder mehrere Betrie be, die ein Kreuzungs-Zuchtprogramm zur Ausnut zung der Kombinationseignung der Tiere betreiben; 8. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtmethoden und Selektionsverfahren zur besseren Nutzung der Erbanlagen der Zuchttiere; 9. Zuchtbuch (Herdebuch): die von einer anerkannten Zuchtervereinigung gefuhrten Aufzeichnungen uber die Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer ldentifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; 10. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorga nisation gefuhrtes Register (Buch, Verzeichnis, Kar tei oder jeder andere lnformationstrager) der Zucht tiere eines Kreuzungs-Zuchtprogramms zu ihrer ldentifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft; 11. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis): eine von einer anerkannten ZOchtervereinigung ausge stellte Urkunde Ober die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres auf der Grundlage des Zuchtbu ches; 12. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde Ober die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht auf der Grundlage des Zuchtregisters; 13. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der mannli che Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur kOnstlichen Besamung gehalten werden; 14. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Obertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen; 15. Samendepot: die von der Burgenlandischen Land wirtschaftskammer (im folgenden ,.Landwirtschafts kammer" genannt) betriebenen Einrichtungen zur Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen. (2) Soweit in diesem Gesetz die Besamungsstation, die Embryotransfereinrichtung oder das Samendepot als Trager von Rechten und Pflichten angesprochen wird, treffen diese den Rechtstrager (Betreiber). 2. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen fur das Anbieten und Abgeben §3 Anbieten und Abgeben von Zuchttieren (1) Als Zuchttier dart ein Tier nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer haft so ge kennzeichnet ist, daB seine ldentitat festge stellt werden kann, und 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist. (2) Zuchttiere mit Herkunft aus Staaten auBerhalb des Europaischen Wirtschaftsraumes dOrfen zudem nur dann angeboten und abgegeben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daB diese Tiere auch in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines Mitgliedstaates des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum (im folgenden EWR-Abkommen genannt) eingetragen oder vermerkt sind und eingetragen werden ki:innen. 105 (3) Weibliche Zuchttiere mOssen bei ihrer Abgabe dann nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini gung nach Abs. 1 Z 2 oder einem Nachweis nach Abs. 2 begleitet sein, wenn der Abnehmer darauf verzichtet hat. §4 Anbieten und Abgeben von Samen Samen dart nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er 1. in einer Besamungsstation oder auBerhalb dieser von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen und behandelt worden ist, 2. von einem Zuchttier stammt, 3. gekennzeichnet ist und 4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung fur das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigun gen stehen Ablichtungen, Kopien und ahnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfaltigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre ldentitat durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufen den Nummer gesichert ist. Die §§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 bleiben unberOhrt. §5 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dOrfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Besamungsstationen, Samendepots, anerkannten Zuchtorganisationen und deren Mitgliedern und nur dann angeboten oder abgege ben werden, wenn die Eizellen und Embryonen 1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind, 2. von Zuchttieren stammen und 3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfangertier, so muB dieses gekennzeichnet sein. (2) Bei der Abgabe von Eizellen und Embryonen mOssen 1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbeschei nigung fur das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung; 2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini gungen fur die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen ersichtlich sind, und einem Embryonen schein der Embryotransfereinrichtung begleitet sein. 106 (3) Eizellen und Embryonen bedurfen keiner Zucht oder Herkunftsbescheinigung nach Abs. 2, wenn der Abnehmer auf eine solche verzichtet hat. §6 Leistungsprufungen, Zuchtwertfeststellung (1) Der Zuchtwert eines Zuchttieres ist mit Hilfe von Leistungsprufungen einschlieBlich der Beurteilung der auBeren Erscheinung des Tieres festzustellen. (2) Die Landwirtschaftskammer hat fur die Durch fuhrung der Leistungsprufung und die Feststellung des Zuchtwertes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu sorgen. Sie kann sich dabei fachlich geeigneter Ein richtungen und Personen bedienen. (3) Der Feststellung des Zuchtwertes k6nnen auch die Ergebnisse anderer nicht nach Abs. 2 von der Land wirtschaftskammer in Auftrag gegebener Leistungspru fungen zugrunde gelegt werden, sofern diese mit minde stens gleicher Genauigkeit ermittelt wurden und ver gleichbar sind. (4) Die Durchfuhrung der Leistungsprufungen, auch zur Erhaltung der Vitalitat und der genetischen Vielfalt, kann durch Bereitstellung 6ffentlicher Mittel gef6rdert werden. §7 Sammlung, Auswertung und Ver6ffentlichung der Ergebnisse (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Leistungsprufungen zu sammeln und sie zur Infor mation und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten auszuwerten, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfort schritt zu f6rdern. Sie kann sich dabei fachlich geeigne ter Einrichtungen und Personen bedienen. (2) Die Ergebnisse der Leistungsprufungen und Zuchtwertfeststellungen durfen an einschlagige Zuchtor ganisationen weitergegeben werden. (3) Die Landwirtschaftskammer kann einem Aus kunftswerber auf Antrag die Ergebnisse der Leistungs prufungen und Zuchtwertfeststellungen bekanntgeben, wenn er ein dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen des lnteresse glaubhaft macht. (4) Die Landwirtschaftskammer hat die festgestellten Zuchtwerte der mannlichen Tiere, deren Samen angebo ten oder abgegeben wird, sowie die Ergebnisse der Stich probentests zu ver6ffentlichen. Sie kann sich dabei fach lich geeigneter Einrichtungen und Personen bedienen. §8 Verordnungen betreffend die Leistungsprufungen und Zuchtwertfeststellungen (1) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anh6rung der Landeskammer der Tierarzte Bur genlands mit Verordnung nahere Vorschriften zu erlas sen Ober: 1. Leistungsmerkmale einschlieBlich der auBeren Erscheinung; 2. die Grundsatze fur die Durchfuhrung der Leistungs prufungen und die Beurteilung der auBeren Erschei nung; 3. die Grundsatze fur die Feststellung des Zuchtwertes; 4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine. (2) In der Verordnung ist auf die in den Entscheidun gen der Kommission der Europaischen Gemeinschaften (86/130/EWG, 89/507/EWG, 90/256/EWG) festgelegten Methoden der Leistungsprufung und Zuchtwertfeststel lung und fur die dort nicht erfaBten Tiere auf die sich dar aus ableitbaren Grundsatze Bedacht zu nehmen. 3. Abschnitt Zuchtorganisationen §9 Anerkennung (1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landesregie rung anzuerkennen, wenn 1 . das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu gung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu f6rdern, 2. eine fur die Durchfuhrung des Zuchtprogramms hin reichend groBe Zuchtpopulation vorhanden ist, 3. das tor eine einwandfrc1e zllchterischc Arbeit erfor derliche Personal und die hietu, erforderl,chen Ein richtungen vorhanden sind, 4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso nellen, technischen und organisatorischen Vorausset zungen, daB a) die Geschaftsstelle der Zuchtorganisation im Bur genland liegt; b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet wer den, daB ihre ldentitat festgestellt werden kann; c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungs gemaB gefuhrt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden; d) bei einer Zuchtervereinigung jedes Tier, das hin sichtlich seiner Abstammung und seiner Lei stungsmerkmale - einschlieBlich des auBeren Erscheinungsbildes - die Anforderungen tor seine Eintragung erfullt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dOrfen an die in das Burgen land verbrachten Tiere keine hoheren Anforderun gen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Bur genland stammen, und 5. bei einer ZOchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund lage jeder ZOchter in ihrem sachlichen und raumli chen Tatigkeitsbereich, der die Voraussetzungen ein wandfreier zOchterischer Arbeit erfOllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat. (2) Der Antrag auf Anerkennung muB enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der Zuchtorganisation sowie Nachweise Ober die Rechtsform; 2. den Namen und die Anschrift der zeichnungsberech tigten Personen und des tor die Zuchtarbeit Verant wortlichen; 3. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtziel, Zuchtmetho de, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der LeistungsprOfungen ersichtlich sind; 4. Angaben Ober den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder ZOchter; 5. bei einer ZOchtervereinigung: a) Nachweise Ober die Rechtsgrundlage, aus denen der sachliche und raumliche Tatigkeitsbereich ersichtlich ist, b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen fur die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbu ches ersichtlich sind; 6. bei einem Zuchtunternehmen: a) die Zuchtregisterordnung, b) den Namen und die Anschrift des Zuchtunterneh mens sowie Angaben Ober den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder ZOchter und ihre Aufgaben inner halb des Zuchtprogramms. (3) Im Anerkennungsverfahren sind jene ZOchterver einigungen zu horen, deren raumlicher und sachlicher Tatigkeitsbereich sich ganz oder zum Teil mit dem in Abs. 2 Z 5 lit. a genannten deckt. (4) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtpro gramm gema.B Abs. 2 Z 3 sowie bei einer ZOchtervereini gung auf den sachlichen und raumlichen Tatigkeitsbe reich und die Zuchtbuchordnung gema.B Abs. 2 Z 5 lit. b, bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterord nung gema.B Abs. 2 Z 6 lit. a. Soweit es zur ErfOllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschrankt oder zeit lich befristet werden. Die Landesregierung kann eine Zuchtorganisation auch befristet anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfOllt sind. 107 (5) Bestehen bereits eine oder mehrere anerkannte Zuchtorganisationen fur eine bestimmte Rasse, so hat die Landesregierung die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn dadurch die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer bestehenden Organisation gefahrdet werden. (6) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Landesregierung Anderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 1, 2 und Z 6 lit. b unverzOglich mitzuteilen. (7) Anderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 3, 5, 6 lit. a bedOrfen der Zustimmung der Landesregie rung. § 10 Widerruf der Anerkennung ( 1) Die Landesregierung hat die Anerkennung gema.B § 9 zu widerrufen, wenn 1. eine der Voraussetzungen nach § 9 weggefallen ist oder 2. die Zuchtorganisation den sich aus § 9 sowie sonsti gen aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen beharrlich zuwiderhandelt oder 3. die Zuchtorganisation sonst keine Gewahr fur eine einwandfreie zOchterische Arbeit bietet. (2) Vor Widerruf der Anerkennung auf Grund des Abs. 1 Z 1 und Z 3 hat die Landesregierung der Zuchtor ganisation eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einzuraumen. Wird der Mangel behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben. § 11 Verordnungen betreffend Zuchtorganisationen Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhorung der Landeskammer der Tierarzte Bur genlands durch Verordnung nahere Vorschriften zu erlassen Ober: 1. Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen; 2. den lnhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregi sterordnung sowie den lnhalt, die Gestaltung und FOhrung des Zuchtbuches und Zuchtregisters; 3. die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizel len und der Embryonen; 4. die Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbe scheinigung; 5. das Verfahren der Anerkennung. 108 4. Abschnitt Besamungswesen §12 Bes am ungsstationen (1) Fur den Betrieb einer Besamungsstation ist eine Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirt schaftskammer und die Landeskammer der Tierarzte Burgenlands anzuhi:iren hat, erforderlich. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. das fur einen ordnungsgemaBen Betrieb erforderliche Personal und die hiefur erforderlichen mannlichen Zuchttiere sowie Einrichtungen und Gerate gesichert sind, 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierarztlich-fach technisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrneh mung der tierarztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewahrleistet ist und 3. sichergestellt ist, daB die notwendigen seuchenhygie nischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muB enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der Besamungsstation sowie Nachweise uber die Rechtsform, 2. den Standort der Besamungsstation, 3. den Namen und die Anschrift des Leiters der Besamungsstation, 4. die Angabe des sachlichen und raumlichen Tatigkeits bereiches und 5. den Nachweis uber das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen. (4) In der Bewilligung ist der raumliche und sachli che Tatigkeitsbereich einer Besamungsstation festzule gen. Zur Sicherstellung der Anforderungen gemaB Abs. 2 kann die Bewilligung an Auflagen gebunden und zeitlich befristet werden. (5) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflich tet, der Landesregierung Anderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 unverzuglich mit zuteilen. (6) Anderungen des sachlichen und raumlichen Tatigkeitsbereiches bedurfen der Zustimmung der Lan desregierung. § 13 Widerruf der Betriebsbewilligung Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungsstation kann aus wichtigen Grunden widerrufen werden. Wichti ge Grunde liegen insbesondere vor, wenn 1. nachtraglich hervorkommt, daB eine Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung nicht vorgelegen ist oder 2. die Besamungsstation nicht mehr die Gewahr fur eine fachgemaBe Gewinnung, Behandlung oder Abgabe von Samen bietet oder 3. eine sonstige Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist. § 14 Abgabe von Samen durch Besamungsstationen (1) Wer eine Besamungsstation betreibt, darf Samen nur abgeben an: 1. Besamungsstationen; 2. Samendepots; 3. Tierarzte, Besamungstechniker und ihnen gleichzu haltende Besamer gemaB § 46; 4. Tierhalter im Tatigkeitsbereich der Besamungsstation, die uber eine Berechtigung zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand verfugen (Eigenbestandsbe samer), und ihnen gleichzuhaltende Besamer gemaB §46; 5. anerkannte Zuchtorganisationen im Tatigkeitsbereich der Besamungsstation. (2) Abs. 1 gilt nicht fur das Verbringen von Samen in Gebiete auBerhalb des Burgenlandes. (3) Die Besamungsstation hat auf Anforderung der unter Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Abnehmer auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben, wenn im Zeitpunkt der Anforderung die gesetzlichen Vorausset zungen fur die Abgabe des Samens erfullt sind. Bei der Abgabe darf die Besamungsstation keinen hoheren Preis fordern als den, der den Aufwendungen im Falle des direkten Bezugs entspricht. (4) Im Tatigkeitsbereich einer Besamungsstation darf Samen nur von dieser oder uber diese bezogen werden. Samen von Besamungsstationen, die auBerhalb des Burgenlandes liegen und denen kein Tatigkeitsbe reich im Burgenland eingeraumt wurde (§ 43 Abs. 3), durfen nur Ober ein Samendepot (§ 2 Abs. 1 Z 15) bezo gen werden. In diesem Fall hat das Samendepot auf Anforderung der unter Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Abnehmer Samen von solchen Besamungstationen abzugeben, wenn im Zeitpunkt der Anforderung die gesetzlichen Voraussetzungen fur die Abgabe des Samens erfOllt sind. Bei der Abgabe dart das Samende pot keinen hoheren Preis fordern als den, der den Auf wendungen im Falle des direkten Bezugs entspricht. (5) Personen, an die Samen abgegeben wird, haben Ober die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu fuhren. §15 Berechtigung zur Durchfuhrung der kOnstlichen Besamung und Pflichten der Besamer (1) Die kOnstliche Besamung durfen nur Besamer durchfuhren, das sind 1. zur BerufsausObung berechtigte Tierarzte; sie haben die Aufnahme der Besamungstatigkeit der Landwirt schaftskammer unverzuglich zu melden; 2. Personen mit Besamungsbewilligung (Eigenbe standsbesamer, Besamungstechniker); 3. Personen gemaB § 46. (2) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag Per sonen, welche die erforderliche fachliche Eignung fur die kOnstliche Besamung erworben haben und die tor die Ausubung der Tatigkeit notwendige Verla.Blichkeit be sitzen, die Besamungsbewilligung entsprechend der fachlichen Eignung fur eine oder mehrere Tierarten zu erteilen. Bei Eigenbestandsbesamern wird das Vorliegen der notwendigen Verla.Blichkeit vermutet. (3) Die gemaB Abs. 2 erforderliche fachliche Eig nung ist durch den Besuch und erfolgreichen AbschluB eines Lehrganges tor Besamungstechniker oder eines Kurzlehrganges fur Eigenbestandsbesamer an einer von der Landesregierung hiefur als geeignet erklarten Ausbil dungsstatte nachzuweisen. Eine Ausbildungsstatte ist Ober Antrag als geeignet zu erklaren, wenn ihre Ausstat tung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse fur die Ausubung der Tatigkeit eines Besamungstechnikers oder Eigenbestandsbesamers erwarten la.Bt. Die Eig nungserklarung ist zu widerrufen, wenn diese Voraus setzungen nicht mehr gegeben sind. (4) Die Besamer haben Anspruch auf ein Entgelt fur die Durchfuhrung der kunstlichen Besamung. (5) Die Besamer dOrfen die kCmstliche Besamung nur an Tieren durchtohren, die dauerhaft so gekenn zeichnet sind, daB ihre ldentitat festgestellt werden kann. (6) Die Besamer haben Ober Bezug und Verwen dung der Samenportionen genaue Aufzeichnungen zu fuhren und diese auf Verlangen der Landwirtschaftskam mer zur Einsicht vorzulegen. (7) Die Besamer haben jede durchgefuhrte kunstli che Besamung in einem Besamungsschein unverzuglich einzutragen und diesen dem Besitzer des belegten Tie 109 res auszufolgen. Durchschriften der Besamungsscheine sind von den Besamern monatlich gesammelt an die Besamungsstation oder das Samendepot zu ubermitteln, von der der Samen bezogen wurde. (8) Der Besamer hat der Besamungsstation, von der der Samen stammt, uber wichtige zuchterische Vor kommnisse, wie Auftreten von Erbfehlern, MiBbildungen, gehauften Sterilitaten und dergleichen unverzuglich Bericht zu erstatten. (9) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 8 gelten sinn gemaB fur Eigenbestandsbesamer mit Eigengewinnung bei Pferden und Schweinen. Die Berichte gemaB Abs. 8 sind der Landwirtschaftskammer zu erstatten. (10) Besamer und anerkannte Zuchtorganisationen durfen Veranderungen an den bezogenen Tiersamen portionen wie Verdunnung, Unterteilung und dergleichen nicht vornehmen. § 16 Widerruf der Berechtigung zur Durchfuhrung der kunstlichen Besamung Die Landwirtschaftskammer hat die Berechtigung zur Durchfuhrung der kunstlichen Besamung zu widerru fen, wenn 1. nachtraglich hervorkommt, daB eine Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung nicht vorgelegen ist oder 2. die fur die Ausubung der kunstlichen Besamung not wendige Verla.Blichkeit nicht mehr gegeben ist, insbe sondere ein Besamer trotz schriftlicher Mahnung sei nen Verpflichtungen nach diesem Gesetz beharrlich nicht nachkommt oder 3. die notwendigen Voraussetzungen hiefur weggefallen sind. §17 Aufzeichnungen und Berichterstattung ( 1) Die Besamungsstationen und Samendepots haben uber die Gewinnung, Aufbereitung, OberprOfung wahrend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu fuhren. Getrennt tor jedes Vatertier sind mindestens folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. die Angaben uber die ldentitat des Zuchttieres, 2. das Datum der Samengewinnung, 3. die Art der Verpackung, 4. den Verbleib der Samenportionen und 5. die Zahl der abgegebenen Samenportionen und die Namen der Empfanger. 110 (2) Die Aufzeichnungspflicht gilt auch hinsichtlich des von anderen Besamungsstationen bezogenen Samens. (3) Die Besamungsstationen und Samendepots haben der Landwirtschaftskammer spatestens zum 31. Marz des folgenden Kalenderjahres einen ausfuhrli chen Bericht Ober die Tatigkeit im abgelaufenen Jahr vorzulegen. Im Bericht sind insbesondere anzugeben: 1. der Zu- und Abgang von Spendertieren, 2. der Umfang der Samenauslieferung nach Tierart und Rassen und 3. die aufliegenden Besamungsergebnisse nach Ras sen, Spendertieren und Besamern. §18 Besamungserlaubnis ( 1) Samen darf an einen Empfanger im Burgenland nur abgegeben werden, wenn fur das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt wurde. (2) Die Besamungserlaubnis ist von der Landwirt schaftskammer zu erteilen, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres Ober dem durch schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder aus anderen in§ 1 Abs. 2 genannten Grunden zur Erreichung des Zuchtziels dient; 2. sich an dem Spendertier keine a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen ubertragen werden kann, oder b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befurchten !assen und 3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daB keine uber tragbare Krankheit vorliegt. (3) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung gemaB Abs. 2 Z 1 das Ergebnis des Stich probentests fur das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungsprogrammes angehoren, kann an die Stelle der Anforderung gemaB Abs. 2 Z 1 das Ergebnis des Stichprobentests fur das Spendertier treten. (4) Die Besamungserlaubnis kann auch fur abge gangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwen dete Tiere erteilt werden. Abs. 2 gilt sinngemaB. (5) Soweit es zur Erreichung des zuchterischen Zie les notwendig ist, kann die Besamungserlaubnis befristet werden, auf Prufungen nach diesem Gesetz oder eine bestimmte Zahl der zu besamenden Tiere beschrankt, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. § 19 Tiergesundheitliche Oberwachung und Widerruf der Besamungserlaubnis (1) Die Besamungsstation ist verpflichtet, dafur zu sorgen, daB alle in der kunstlichen Besamung verwende ten mannlichen Zuchttiere daraufhin uberwacht werden, ob die fur eine Erteilung der Besamungserlaubnis gefor derten gesundheitlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Zu diesem Zweck sind Untersuchungen nach § 18 Abs. 2 Z 2 unmittelbar vor jeder Samengewin nung sowie Untersuchungen nach § 18 Abs. 2 Z 3 periodisch vorzunehmen. (2) Fur jedes in der kunstlichen Besamung verwen dete mannliche Zuchttier ist ein Gesundheitsblatt anzule gen, auf dem die durchgefuhrten Untersuchungen Ober das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen sowie eventuelle Krankheiten (Erscheinungen) und besondere Behandlungen einzutragen sind. (3) Die Besamungserlaubnis ist von der Landwirt schaftskammer zu widerrufen, wenn nachtraglich hervor kommt, daB eine Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung nicht vorgelegen ist oder eine Vorausset zung nicht mehr gegeben ist. § 20 Antrag auf Besamungserlaubnis (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen. (2) Dern Antrag sind beizufugen: 1. die Zuchtbescheinigung oder Herkunftsbescheinigung fur das Spendertier, 2. das Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung des Spendertieres, 3. eine Bescheinigung eines Amtstierarztes Ober eine fruhestens drei Wochen vor der Antragstellung durch gefuhrte Untersuchung, aus der hervorgeht, daB das Spendertier die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Z 2 erfullt und 4. eine Bescheinigung eines offentlichen tierarztlichen Institutes, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 18 Abs. 2 Z 3 entnommenen Pro ben ergeben haben, daB die dort genannten Voraus setzungen erfullt sind. Die Proben durfen nicht fruher als funf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muB aus der Bescheinigung her vorgehen. (3) Im Falle des § 18 Abs. 4 dart die Untersuchung nach Abs. 2 Z 2 fruhestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung durchgefuhrt worden sein. Die Proben nach § 18 Abs. 2 Z 3 durfen nicht fruher als funf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen wor den sein. Dies muB aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten tor den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechnung einer veterinarhygie nischen Oberwachung durch eine Besamungsstation unterlegen ist. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeit punkt der Samengewinnung bereits eine Besamungser laubnis bestand. § 21 Anbieten und Abgeben von eingefOhrtem Samen (1) Samen, der aus Landern auBerhalb des Europai schen Wirtschaftsraumes in das Burgenland verbracht worden ist, dart nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die Landwirtschaftskammer hiefur eine Bewilligung erteilt hat. In der Bewilligung sind die Tiergattung und die Menge festzulegen. Die Bewilligung kann nur die Besamungsstation oder das Samendepot (§ 2 Abs. 1 Z 15) beantragen, die den Samen anbietet oder abgibt. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres Ober dem du rch schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder aus anderen Grunden zur Erreichung des Zuchtzieles dient, 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer im Herkunftsgebiet anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind, 3. das Spendertier oder seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer im Burgenland anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist, 4. tor das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen bestimmung vorliegt und 5. der Nachweis erbracht wird, daB die im § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 normierten gesundheitlichen Voraussetzun gen fur das Spendertier vorliegen. (3) Die Landwirtschaftskammer kann auf Antrag von den Voraussetzungen gema.B Abs. 2 Z 2 und 3 absehen, soweit hietor ein Bedarf besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hiedurch nicht beeintrachtigt wird. §22 Verordnungen betreffend das Besamungswesen (1) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhorung der Landeskammer der Tierarzte Bur genlands 1. Vorschriften zu erlassen Ober a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungs stationen; b) die fachgerechte Gewinnung und Behandlung von 111 Samen einschlieBlich seiner Aufbewahrung und Beforderung; c) die Voraussetzungen fur die Aufnahme oder Ver wendung von Tieren in Besamungsstationen; d) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere; e) SchutzmaBnahmen gegen Samenverwechslun gen, insbesondere die Kennzeichnung; f) die Anforderungen an den Samenschein; g) die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und § 21 Abs. 2 Z 1; 2. zu bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sich Besamungsstationen an dem Zuchtpro gramm der in ihrem Tatigkeitsbereich bestehen den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen mussen. Hiebei ist die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und die Gleichbehandlung mit bestehenden Besamungsstationen zu beachten; b) welche Untersuchungen nach § 18 Abs. 2 Z 2 durchzutohren sind; c) welche Proben nach § 18 Abs. 2 Z 3 auf welche ubertragbaren Krankheiten und nach welchen Methoden zu untersuchen sind und d) lnhalt und Form des Besamungsscheines (§ 15 Abs. 7). (2) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nahere Vorschriften Ober die Anerkennung von Ausbil dungsstatten tor Besamungstechniker und Eigenbe standsbesamer sowie Ober Ausbildungskurse und Pru fungsordnungen Ober die kunstliche Besamung zu erlas sen. (3) Die Landesregierung hat nach Anhorung der Landeskammer der Tierarzte Burgenlands durch Verord nung das Entgelt unter Berucksichtigung der Fahrtko sten und des sonstigen Sachaufwandes sowie entspre chend dem Zeitaufwand in angemessener Hohe festzu legen (Besamungstarif). 5. Abschnitt Embryotransfer §23 Embryotransfereinrichtungen (1) Fur den Betrieb einer Embryotransfereinrichtung ist eine Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierarzte Burgenlands anzuhoren hat, erforderlich. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. das fur einen ordnungsgema.Ben Betrieb erforderliche 112 Personal und die hiefur erforderlichen Einrichtungen und Gerate gesichert sind, 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierarztlich fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahr nehmung der tierarztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrich tung gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewahr leistet ist und 3. sichergestellt ist, daB die notwendigen seuchenhygie nischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muB enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der Embryotransferein richtung sowie Nachweise Ober die Rechtsform, 2. den Standort der Embryotransfereinrichtung, 3. den Namen und die Anschrift des Leiters der Embryotransfereinrichtung, 4. die Angabe des sachlichen und raumlichen Tatigkeits bereiches und 5. den Nachweis Ober das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen. (4) In der Bewilligung ist der raumliche und sachli che Tatigkeitsbereich einer Embryotransfereinrichtung festzulegen. Zur Sicherstellung der Anforderungen gemaB Abs. 2 kann die Bewilligung an Auflagen gebun den und zeitlich befristet werden. (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung Anderungen der Sach verhalte nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 unverzug lich mitzuteilen. (6) Anderungen des sachlichen und raumlichen Tatigkeitsbereiches bedurfen der Zustimmung der Lan desregierung. (7) Eizellen und Embryonen durfen nur im Rahmen einer Embryotransfereinrichtung gewonnen und behan delt werden. §24 Aufzeichnungen und Berichterstattung (1) Die Embryotransfereinrichtung hat Aufzeichnun gen Ober ldentitat, Gewinnung, Behandlung, Verpackung und Verbleib der Eizellen und Embryonen zu fuhren. lns besondere hat sie folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. Angaben Ober die ldentitat der Eizellen oder Embryo nen, 2. Datum der Eizellen- und Embryogewinnung, 3. Art der Verpackung und 4. Verbleib der Eizellen und der Embryonen. (2) Die Aufzeichnungspflicht gilt auch hinsichtlich der von anderen Embryotransfereinrichtungen bezoge nen Eizellen und Embryonen. (3) Die Embryotransfereinrichtungen sind verpflich tet, der Landwirtschaftskammer spatestens zum 31. Marz des folgenden Kalenderjahres einen ausfuhrli chen Bericht Ober die Tatigkeit im abgelaufenen Jahr vorzulegen. Im Bericht sind insbesondere anzugeben: 1. Zahl der gewonnenen oder zugekauften Eizellen und Embryonen, 2. Verbleib der Eizellen und Embryonen und 3. die aufliegenden lmplantierungsergebnisse. §25 Berechtigung zur Obertragung von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen durfen nur ubertragen werden: 1. von zur Berufsausubung berechtigten Tierarzten; 2. von Besamungstechnikern, welche Ober eine Bewilli gung gemaB Abs. 2 verfugen; 3. von Personen gemaB § 47. (2) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag Per sonen, welche die erforderliche fachliche Eignung fur die Obertragungstatigkeit erworben haben und die fur die Ausubung der Tatigkeit notwendige VerlaBlichkeit be sitzen, die Obertragungsbewilligung entsprechend der fachlichen Eignung fur eine oder mehrere Tierarten zu erteilen. (3) Die gemaB Abs. 2 erforderliche fachliche Eig nung ist durch den Besuch und erfolgreichen AbschluB eines Lehrganges fur Embryotransfer an einer von der Landesregierung hiefur als geeignet erklarten Ausbil dungsstatte nachzuweisen. (4) Die Obertragungsberechtigten haben Ober Bezug und Verwendung der Eizellen und Embryonen genaue Aufzeichnungen zu fuhren. § 26 Widerruf der Betriebsbewilligung und der Obertragungsbewilligung (1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Embryotrans fereinrichtung ist von der Landesregierung aus wichtigen Grunden zu widerrufen. Wichtige Grunde liegen insbe sondere vor, wenn 1. nachtraglich hervorkommt, daB eine Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung nicht vorgelegen ist oder 2. die Embryotransfereinriehtung nieht mehr Gewahr fur eine faehgema.Be Gewinnung, Behandlung, Ubertra gung oder Abgabe von Eizellen oder Embryonen bie tet oder 3. eine sonstige Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist. (2) Die Obertragungsbewilligung ist von der Land wirtsehaftskammer zu widerrufen, wenn 1. naehtraglieh hervorkommt, daB eine Voraussetzung fur die Erteilung der Bewilligung nieht vorgelegen ist oder 2. die fi.ir die Ausubung der Obertragungstatigkeit not wendige Verla.Bliehkeit nieht mehr gegeben ist. §27 Verordnungen betreffend den Embryotransfer (1) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweekes erforderlieh ist, naeh Anhorung der Landeskammer der Tierarzte Bur genlands dureh Verordnung nahere Vorsehriften zu erlassen uber 1. die Einriehtung und den Betrieb der Embryotransfer einriehtungen; 2. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen gewonnen, aufbewahrt, angeboten, abgegeben, ausgeliefert und ubertragen werden dur fen; 3. Anforderungen an den Eizellen- und Embryonen sehein; 4. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und AbsehluB der Lehrgange uber Embryotransfer; 5. die Art, den lnhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeiehnungen naeh § 24; 6. die Feststellung der ldentitat, insbesondere uber die Kennzeiehnung der Spendertiere, Empfangertiere, Eizellen und Embryonen. (2) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweekes erforderlieh is!, nahere Vorsehriflen uber die Anerkennung von Ausbil dungsstatten fi.ir den Embryotransfer sowie von Pru fungsordnungen zu erlassen. (3) Die Landesregierung hat dureh Verordnung das Entgelt unter Berueksiehtigung der Fahrtkosten und des sonstigen Saehaufwandes sowie entspreehend dem Zeitaufwand in angemessener Hohe festzulegen (Tarif fur Embryotransfer). 6. Absehnitt Zuehtverwendung § 28 113 Verwendung mannlieher Zuehttiere zur kuns!liehen Besamung und Verwendung von Eizellen und Embryonen (1) Mannliehe Tiere und deren Samen durfen in der kuns!liehen Besamung nur verwendet werden, wenn sie Zuehttiere sind und einer Leistungsprufung und Zueht wertfeststellung unterzogen wurden. (2) Die Landesregierung kann dureh Verordnung Ausnahmebestimmungen hinsiehtlieh Abs. 1 zulassen, soweit die Zielsetzung des § 1 Abs. 2 dadureh nieht beeintraehtigt wird. (3) Eizellen und Embryonen, fi.ir die § 5 nieht zur Anwendung kommt, durfen nur ubertragen werden, wenn sie von Zuehttieren stammen und dureh eine Embryotransfereinriehtung gewonnen und behandelt worden sind. §29 Verwendung von Tieren zur Zuehl in Natursprung (1) Mannliehe Tiere durfen zur Erzeugung von Naeh kommen im Natursprung nur verwendet werden, wenn sie Zuehttiere sind. (2) Tiere mit Verdaeht auf dureh den Samen uber tragbare Krankheiten und Tiere mi! Verdaeht auf Krank heiten, die dureh den Deekvorgang ubertragen werden k6nnen, sind vom Deeken auszusehlieBen. (3) Vatertierhalter sind verpfliehtet, uber alle dem Vaterlier zugefi.ihrten weibliehen Tiere ein Sprungver zeiehnis (Belegprotokoll) zu fuhren. Dieses is! naeh Aus seheiden des Vatertieres aus der Zuehl noeh zwei Jahre hindureh aufzubewahren. (4) Fur jedes Vatertier, das zur Zueht im Natur sprung verwendet werden soil, ist von der Landwirt sehaftskammer dem Halter eine ausreiehende Anzahl von Belegseheinen und dem Hengsthalter uberdies ein Deekregister auszufolgen. (5) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier zugefuhrten weibliehen Tiere uber die Bele gung einen Deeksehein auszufolgen. Auf dem Deek sehein mussen das Datum der Belegung, der Name des belegten Tieres und dessen Kennzeiehennummer ange fuhrt sein. Weiters sind die Oaten fur das Vatertier anzu geben; Deekseheine sind mindestens zwei Jahre hin dureh zum Beweis der ordnungsgema.B erfolgten Bele gung aufzubewahren. 114 §30 Obsorge der Gemeinden (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, fur die Anschaf fung und ordnungsgemaBe Haltung der fur die 6ffentli che Zuchtverwendung erforderlichen Anzahl von Stieren und Ebern Sorge zu tragen, indem sie 1. die erforderliche Anzahl von Vatertieren selbst anschafft und halt oder 2. privaten Vatertierhaltern (Agrargemeinschaften, Zuchtorganisationen und Einzelbesitzern) vertraglich die Anschaffung und Haltung der Vatertiere fur die Gemeinde oder einen oder mehrere Ortsverwaltungs teile fur die 6ffentliche Zuchtverwendung OberlaBt. (2) Die Landesregierung hat daruber zu wachen, daB in den Gemeinden die erforderliche Anzahl von Vatertieren gemaB § 36 gehalten wird. Bei der Feststel lung der zu haltenden Vatertiere ist ein allfalliger Minder bedarf infolge der lnanspruchnahme der kunstlichen Besamung sowie infolge des Vorhandenseins von Tier besitzern, die fur ihren eigenen Tierbestand Vatertiere haben, entsprechend zu berucksichtigen. (3) Wenn die fur die 6ffentliche Zuchtverwendung erforderliche Anzahl von Vatertieren in einer Gemeinde nicht vorhanden ist, so hat diese innerhalb von vier Wochen die fehlenden Vatertiere nachzuschaffen. (4) Weigert sich eine Gemeinde, die vorgeschriebe ne Anzahl von Vatertieren aufzustellen, hat die Landes regierung die Aufstellung und Haltung der Vatertiere auf Kosten der Gemeinde anzuordnen. (5) Werden in einer Gemeinde mehrere Rassen gehalten, so muB das zur 6ffentlichen Zuchtverwendung zu haltende Vatertier jener Rasse angeh6ren, welcher die Mehrzahl der in der Gemeinde gehaltenen weibli chen Zuchttiere angehi:irt. Besteht in einer Gemeinde die Pflicht zu Haltung von mehr als einem Vatertier, so muB von den einzelnen Rassen jene Anzahl von Vatertieren gehalten werden, die dem tatsachlichen Verhaltnis der einzelnen Rassen der zuchtfahigen weiblichen Tiere ent spricht. § 31 Entfall der Anschaffungsverpflichtung Die Verpflichtung der Gemeinde zur Anschaffung und ordnungsgemaBen Haltung der fur die offentliche Zuchtverwendung erforderlichen Anzahl von Vatertieren im Sinne des § 30 besteht nicht, wenn der damit verbun dene Aufwand mit Rucksicht auf die Anzahl der fur die Zuchtverwendung in Betracht kommenden weiblichen Tiere wirtschaftlich nicht vertretbar ware. § 32 Vatertierhaltung zum Zwecke der 6ffentlichen Zuchtverwendung Fur Vatertiere, die in der offentlichen Zuchtverwen dung eingesetzt werden, muB ein ausreichender Nach weis einer Leistungsprufung und Zuchtwertfeststellung erbracht werden. § 33 Reihumhalten Das sogenannte Reihumhalten sowie die Versteige rung der Haltung von Vatertieren ist verboten. §34 Entbindung von der Haltungsverpflichtung (1) Die Landesregierung kann die Verpflichtung nach § 30 einer benachbarten Gemeinde auferlegen, wenn in der zu befreienden Gemeinde 1. der Bestand der betreffenden Tiergattung gering ist oder 2. Oberwiegend von der Einrichtung der kunstlichen Besamung Gebrauch gemacht wird oder 3. ein Vatertier durch Erkrankung vorubergehend zucht unfahig ist. (2) Diese Verpflichtung dart im Falle des Abs. 1 Z 3 nur vorubergehend aufgetragen werden. (3) Die von der Verpflichtung zur Anschaffung und Haltung von Vatertieren befreite Gemeinde hat zu den Kosten der Vatertierhaltung der verpflichteten Gemeinde im Sinne der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 und 4 bei zutragen. § 35 Zuchtfahigkeitsalter Als zuchtfahig gelten: Stuten des kaltblutigen Schla ges im Alter von mindestens zwei Jahren, Stuten des warmblutigen Schlages im Alter von mindestens drei Jahren, weibliche Rinder im Alter von mindestens zwi:ilf Monaten sowie weibliche Schweine, Ziegen und Schafe im Alter von mindestens sechs Monaten. § 36 Anzahl der Vatertiere und Viehbestandsverzeichnis (1) Von den zuchtfahigen weiblichen Tieren durfen nicht mehr als 80 Stuten auf einen Hengst, nicht mehr als 100 weibliche Rinder einer Rasse auf einen Stier, nicht mehr als 50 weibliche Schweine auf einen Eber, nicht mehr als 50 Ziegen auf einen Bock und nicht mehr als 60 Schafe auf einen Widder treffen. (2) Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschrif ten entsprechende Angaben ermittelt werden konnen, ist von den Gemeinden der Besitzstand an den zur Zucht bestimmten weiblichen Tieren (§ 35) und mannlichen Zuchttieren jeweils unter Angabe der rassema.Bigen Zugehorigkeit mindestens alle zwei Jahre im Dezember zu erheben. Weibliche Tiere sind nach der Art der Bele gung aufzugliedern. Fur jede Tierart ist ein Viehbe standsverzeichnis zu erstellen. Zu diesem Zweck sind die Gemeinden berechtigt, in die schriftlichen Besamungsunterlagen der Betriebe oder der im Gemein debereich tatigen Besamer Einsicht zu nehmen oder sol che Unterlagen im Bedarfsfall anzufordern. (3) Die Gemeinde hat das Viehbestandsverzeichnis und eine Obersicht Ober die Regelung und den Stand der Vatertierhaltung im Gemeindegebiet der Landwirt schaftskammer bis langstens Ende Februar des der Erhebung folgenden Jahres bekanntzugeben. 7. Abschnitt Kosten der Vatertierhaltung §37 Anteilige Gemeindekosten (1) Die Gemeinde hat mindestens 25 % der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere (§ 30) erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen. Ebenso hat sie dem Tierhalter, der die kunstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25 % der Kosten der kunstlichen Besamung nach dem Besamungstarif zu ersetzen. (2) Gemeinden, die von der Verpflichtung zur Beschaffung und Haltung von Vatertieren befreit wurden (§ 34 Abs. 1 ), haben nach dem Verhaltnis der in den ein zelnen Gemeinden vorhandenen Anzahl der weiblichen zuchtfahigen Tiere, fur die die Vatertierhaltung zum Zwecke der offentlichen Zuchtverwendung durch die ver pflichtete Gemeinde sichergestellt wird, zu den Kosten nach Abs. 1 beizutragen. (3) Die ubrigen aus der Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten sind fur jede Tier gattung getrennt zu ermitteln und wie folgt aufzubringen: 115 1. aus dem Erlos fur untauglich gewordene, verkaufte Vatertiere; 2. aus den Ertragnissen der bereits bisher fur die Vater tierhaltung gewidmeten, im Eigentum der Gemeinde und Agrargemeinschaften stehenden Grundstucke; 3. aus den fur jede naturliche Besamung einzuhebenden Deckgebuhren; 4. soweit dann noch Kosten ungedeckt sind, aus dem Ertragnis der Abgabe nach § 39. (4) Gemeinden, die von der Verpflichtung zur Beschaffung und Haltung von Vatertieren befreit wurden (§ 34 Abs. 1 ), haben der an ihrer Stelle verpflichteten Gemeinde den Anteil der im Abs. 3 Z 2 genannten Ertragnisse zu uberlassen, der dem Teil entspricht, zu dem die verpflichtete Gemeinde fur die Vatertierhaltung der befreiten Gemeinde sorgt. (5) Zur Erhebung der Deckgebuhr (Abs. 3 Z 3) ist die zur Beschaffung und Haltung der Vatertiere verpflichtete Gemeinde gemaB Finanz-Verfassungsgesetz 1948 ermachtigt. Die Hohe der Deckgebuhr ist durch BeschluB des Gemeinderates so festzusetzen, daB die Kosten, die durch die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 erzielten Ertrage noch ungedeckt erscheinen, voraus sichtlich gedeckt werden konnen. (6) Wird die Haltung der Vatertiere durch Viehzuch ter auf Grund eines Obereinkommens mit der Gemeinde besorgt (§ 30), so haben die Viehzuchter die Deckge buhr namens der Gemeinde einzuheben. § 38 Entgelt der Gemeinde fur die private Vatertierhaltung zum Zwecke der offentlichen Zuchtverwendung (1) Wird die Vatertierhaltung zum Zwecke der offent lichen Zuchtverwendung durch private Vatertierhalter besorgt (Agrargemeinschaften, Zuchtorganisationen, Einzelbesitzer), so hat die Gemeinde diesen Vatertier haltern 1. einen Beitrag zu leisten, der mindestens 25 % der nachgewiesenen Anschaffungskosten der fur die offentliche Zuchtverwendung beschafften Vatertiere zu betragen hat; 2. den Anteil von den Ertragnissen der bereits bisher fur die Vatertierhaltung gewidmeten, im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstucke zu uberlassen, der dem Teil entspricht, zu dem der private Vatertier halter zur Sicherstellung der Vatertierhaltung zum Zwecke der offentlichen Zuchtverwendung in der betreffenden Gemeinde beitragt. (2) Dienen Vatertiere zur offentlichen Zuchtverwen dung in mehreren Gemeinden, so haben diese Gemein den den Beitrag nach Abs. 1 Z 1 nach dem Verhaltnis 116 der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Anzahl der weiblichen zuchtfahigen Tiere zu erbringen, fur die die Vatertierhaltung durch den privaten Vatertierhalter sichergestellt wird. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 2 hat jede Gemeinde fur sich zu erbringen. (3) AuBerdem kann der private Vatertierhalter fur jede naturliche Besamung ein Deckgeld verlangen. Die Hohe des Deckgeldes bedarf der Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Deckgeld nach wirtschaftlichen Grundsatzen als angemessen zu bezeichnen ist. (4) Verweigert ein Tierbesitzer die Bezahlung des Deckgeldes, so ist das Deckgeld auf Ansuchen des Bezugsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehorde im Verwaltungswege zwangsweise einzubringen. §39 Nachtragliche Festlegung der Kosten fur die Vatertier haltung (1) Reichen die nach § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 erzielten Ertrage zur Beschaffung und Haltung der Vatertiere nicht aus, so ist die Gemeinde gema.B Finanz Verfassungsgesetz 1948, ermachtigt, fur das abgelaufe ne Kalenderjahr auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates den fehlenden Betrag oder ihren Beitrag zum fehlenden Betrag (§ 37 Abs. 2) von den Besitzern der betreffenden Tiergattung nach der Zahl der die betreffenden Vatertiere in Anspruch genommenen weib lichen Zuchttiere einzuheben. (2) Tierbesitzer, die tor ihren eigenen Tierbestand Vatertiere selbst halten sowie Tierbesitzer, deren gesamter Bestand an weiblichen zuchtfahigen Tieren im abgelaufenen Kalenderjahr der kOnstlichen Besamung zugefuhrt wurde, sind von der Abgabenleistung nach Abs. 1 befreit. Bei Schweinen besteht eine Abgabenbe freiung auch hinsichtlich jener Tiere, die in Mast stehen. §40 Bestimmungen der Landesabgabenordnung Auf die in diesem Gesetz geregelten Abgaben fin den die Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBI. Nr. 2/1963, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. 8. Abschnitt Anerkennung der Tierzucht auBerhalb des Burgenlandes § 41 Zuchtbuch, Zuchtregister, Zuchttier, Zuchtbescheini gung, Herkunftsbescheinigung und Zuchtorganisationen (1) Als Zuchtbuch im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes auBerhalb des Burgenlandes von der zustandigen Stelle gefuhrte Buch (Buch, Kartei, Verzeichnis oder jeder andere lnformationstrager), in welchem Tiere eines Reinzuchtprogrammes zu ihrer ldentifizierung, zum Nachweis ihrer Abstammung und Leistungen eingetra gen oder vermerkt sind und eingetragen werden konnen. (2) Als Zuchtregister im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes auBerhalb des Burgenlandes von der zustandigen Stelle gefuhrte Register (Buch, Kartei, Verzeichnis oder jeder andere lnformationstrager), in welches Tiere eines Kreuzungszuchtprogrammes zu ihrer ldentifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft eingetragen werden. (3) Jedes in einem Zuchtbuch nach Abs. 1 oder in einem Zuchtregister nach Abs. 2 eingetragene Tier gilt als Zuchttier im Sinne dieses Gesetzes. (4) Jede auf der Grundlage eines Zuchtbuches nach Abs. 1 von der zustandigen Stelle ausgestellte Urkunde Ober die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres gilt dann als Zuchtbescheinigung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie den Anforderungen des Art. 1 der Entschei dung der Kommission der Europaischen Gemeinschaf ten, 90/258/EWG, entspricht. (5) Jede auf der Grundlage eines Zuchtregisters nach Abs. 2 von der zustandigen Stelle ausgestellte Urkunde Ober die Herkunft eines Zuchttieres gilt dann als Herkunftsbescheinigung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie den Anforderungen des Art. 1 der Entschei dung der Kommission der Europaischen Gemeinschaf ten, 89/506/EWG, entspricht. (6) Die Landwirtschaftskammer hat anerkannten Zuchtorganisationen, deren Geschaftsstelle auBerhalb des Burgenlandes liegt, auf Antrag einen Tatigkeitsbe reich im Burgenland einzuraumen, wenn fur die Aner kennung Voraussetzungen notwendig waren, die mit den nach § 9 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen vergleich bar sind. § 9 Abs. 2 bis 5 und § 10 gelten sinngema.B. §42 Leistungsprufungen und Zuchtwertfeststellungen Den Leistungsprufungen und Zuchtwertfeststellun gen gema.B § 6 in Verbindung mit § 8 stehen auBerhalb des Burgenlandes von der zustandigen Stelle durchge fuhrte Leistungsprufungen und Zuchtwertfeststellungen gleich, wenn deren Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt wurden und vergleichbar sind. §43 Besamungsstation, Samenschein (1) Als Besamungsstation im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jede auBerhalb des Burgenlandes rechtmaBig betriebene Einrichtung, in der mannliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur kunstlichen Besamung gehalten werden, wenn fur den Betrieb Voraussetzungen notwendig sind, die mit den nach § 12 geforderten Voraussetzungen vergleichbar sind. (2) Jede von einer Besamungsstation gemaB Abs. 1 ausgestellte Bescheinigung fur den Samen reinrassiger oder hybrider Tiere, welche den Anforderungen des Art. 3 der Entscheidung der Kommission der Europai schen Gemeinschaften 90/258/EWG oder des Art. 3 der Entscheidung der Kommission der Europaischen Gemeinschaften 89/506/ EWG entspricht, gilt als Samenschein im Sinne dieses Gesetzes. (3) Besamungsstationen mit einem Tatigkeitsbe reich auBerhalb des Burgenlandes kann auf Antrag ein Tatigkeitsbereich im Burgenland eingeraumt werden, wenn die Versorgung mit Samen durch das Samendepot (§ 2 Abs. 1 Z 15) nicht gewahrleistet ist. § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 gelten sinngemaB. §44 Embryotransfereinrichtung, Eizellenschein und Embryonenschein (1) Als Embryotransfereinrichtung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jede auBerhalb des Burgenlandes rechtmaBig betriebene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Ubertragung oder Abgabe von Eizel len und Embryonen, wenn fur den Betrieb Voraussetzun gen notwendig sind, die mit den nach § 23 geforderten Voraussetzungen vergleichbar sind. (2) Jede von einer Embryotransfereinrichtung gemaB Abs. 1 ausgestellten Bescheinigung fur die Eizel len reinrassiger oder hybrider Tiere, welche den Anfor derungen des Art. 5 der Entscheidung der Kommission der Europaischen Gemeinschaften 90/258/EWG oder des Art. 5 der Entscheidung der Kommission der Europaischen Gemeinschaften 89/506/EWG entspricht, gilt als Eizellenschein im Sinne dieses Gesetzes. (3) Jede von einer Embryotransfereinrichtung gemaB Abs. 1 ausgestellten Bescheinigung fur den 117 Embryo reinrassiger oder hybrider Tiere, welche den Anforderungen des Art. 7 der Entscheidung der Kommis sion der Europaischen Gemeinschaften 90/258/EWG oder des Art. 7 der Entscheidung der Kommission der Europaischen Gemeinschaften 89/506/EWG entspricht, gilt als Embryonenschein im Sinne dieses Gesetzes. §45 Besamungserlaubnis Als Besamungserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine entsprechende, in einem anderen Bundes land oder in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens erteilte rechtswirksame Erlaubnis, wenn hinsichtlich des Spendertieres Voraussetzungen notwendig sind, die mit denen nach § 18 vergleichbar sind. § 46 Durchfuhrung der kunstlichen Besamung (1) Wer in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens zur Durchfuhrung der kunstlichen Besamung berechtigt ist, gilt nach MaB gabe der fachlichen Befugnis als Besamer im Sinne die ses Gesetzes, wenn fur die Berechtigung Voraussetzun gen notwendig sind, die mit denen nach § 15 vergleich bar sind. (2) Als fur die Durchfuhrung der kunstlichen Besamung fachlich geeignet im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Person, welche auBerhalb des Burgenlan des an einem Lehrgang fur die kunstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat, der hinsichtlich der Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten mit dem Lehrgang oder Kurzlehrgang gemaB § 15 vergleich bar ist. §47 Ubertragung von Eizellen und Embryonen (1) Wer in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens zur Ubertragung von Eizellen oder Embryonen berechtigt ist, dart nach MaBgabe der fachlichen Befugnis diese Tatigkeit im Bur genland ausuben, wenn fur die Berechtigung Voraus setzungen notwendig sind, die mit denen nach § 25 ver gleichbar sind. (2) Als fur die Ubertragung von Eizellen und Embryonen fachlich geeignet im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Person, welche auBerhalb des Burgenlan des an einem Lehrgang fur Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen hat, der hinsichtlich der Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten mit einem gemaB § 25 vergleichbar ist. 118 9. Abschnitt Vollziehung, Straf- und SchluBbestimmungen §48 Zustandigkeit und eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durch fi.ihrung von behi:irdlichen Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBI. Nr. 51 i.d.F. BGBI. Nr. 866/1992, anzuwen den. (2) Gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer steht die Berufung an die Landesregierung often. Die Landesregierung ist gegenOber der Landwirtschaftskam mer auch sachlich in Betracht kommende Oberbehi:irde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge setzes 1991. (3) Die in diesem Gesetz geregelten behi:irdlichen Aufgaben der Gemeinde sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtstrager treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemein de wahrzunehmen. §49 Bekanntmachung Die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryotransfereinrichtun gen, denen eine Bewilligung erteilt wurde, sind im Lan desamtsblatt fur das Burgenland zu veri:iffentlichen. § 50 Oberwachung (1) Die Oberwachung der Einhaltung der Bestim mungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Landesregierung. (2) Soweit es zur Oberwachung gemaB Abs. 1 erfor derlich ist, dOrfen von der Landesregierung betraute Auf sichtsorgane 1. Grundstucke, Raume, Transportmittel sowie sonstige Orte, in denen dem Gesetz unterliegende Tatigkeiten ausgeObt werden, unter Einhaltung der veterinarhy gienischen Vorschriften wahrend der Oblichen Geschafts- oder Betriebszeiten betreten; 2. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen; 3. Blutproben sowie sonstige Proben von Tieren und Zuchtmaterial entnehmen; 4. in Zuchtunterlagen und geschaftliche Unterlagen ein sehen; 5. einschlagige AuskOnfte verlangen. (3) Von der Oberwachung betroffene Personen haben diese MaBnahmen zu dulden oder zu ermi:igli chen, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschaftli chen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie die Tiere vorzufOhren. (4) Eine Probe gemaB Abs. 2 Z 3 ist in drei annahernd gleiche Teile zu teilen. Die Probe ist so zu versiegeln, daB eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels nicht mi:iglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material fur die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigen falls zur ldentifizierung der Probe oder tor eine zweite Untersuchung verwendet werden zu ki:innen. Der restli che Teil ist zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurOck zulassen, sofern fur die Probe geeignete Behalter zur VerfOgung gestellt werden. § 51 Strafbestimmungen (1) Eine VerwaltungsObertretung begeht, wer 1. Zuchttiere entgegen § 3 anbietet oder abgibt; 2. Samen entgegen § 4, § 14 Abs. 1 bis 4, § 18 oder § 21 anbietet oder abgibt; 3. Eizellen oder Embryonen entgegen § 5 anbietet oder abgibt; 4. eine Besamungsstation entgegen § 12 oder eine Embryotransfereinrichtung entgegen § 23 ohne die erforderliche Bewilligung betreibt oder die erteilten Auflagen der Bewilligung nicht einhalt; 5. die kOnstliche Besamung entgegen § 15 durchfi.ihrt; 6. Eizellen oder Embryonen entgegen § 25 Obertragt oder entgegen § 28 Abs. 3 verwendet; 7. Tiere oder Samen entgegen § 28 Abs. 1 in der kOnst lichen Besamung verwendet; 8. wer den Bestimmungen des § 29 Abs. 1, 2, 3 und 5 oder § 32 zuwiderhandelt; 9. Anderungen nach § 9 Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 23 Abs. 6 ohne Zustimmung der Behorde vornimmt; 10. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, ent haltenen sonstigen Geboten und Verboten zuwider handelt; 11. den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 6, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 5 bis 10, § 17, § 23 Abs. 5 und 7, § 24, § 29 Abs. 3, 4 und 5, § 36, § 50 Abs. 3 nicht nachkommt. (2) Die Verwaltungsubertretungen gemaB Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehi:irde 1. in den Fallen des Abs. 1 Z 1 bis Z 8 mit einer Geldstra fe bis zu S 100.000,-; 2. in den Fallen des Abs. 1 Z 9 und Z 1 O mit einer Geld strafe bis zu S 50.000,-; 3. im Falle des Abs. 1 Z 11 mit einer Geldstrafe bis zu S5.000, zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustandigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (3) Die Strafgelder flieBen dem Land Burgenland zu. § 52 Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes (1) Die Landesregierung wird ermachtigt, durch Ver ordnung Tiere bestimmter Rassen, GroBen oder ahnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes oder von der Geltung einzelner Bestimmungen auszunehmen. Hiebei ist auf den in § 1 Abs. 2 genann ten Zweck - insbesonders die Erhaltung und Verbesse rung der Leistungsfahigkeit der Tiere sowie die Erhal tung der genetischen Vielfalt - Bedacht zu nehmen. (2) Die Landesregierung kann - unbeschadet erfor derlicher Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vor schriften - auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlasse nen Verordnungen zulassen 1. fur Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich tungen und in Betrieben, die fur diese Einrichtungen Versuche durchfuhren; 2. fur MaBnahmen zur Erhaltung von Genreserven; 3. fur sonstige Versuchszwecke; 4 im Rahmen eines Kreuzungs-Zuchtprogrammes einer anerkannten Zuchtorganisation a) fur die Entwicklung von Herkunften und b) fur das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnis ses des Stichprobentestes, sofern die mit diesen MaBnahmen verbundenen i:iffentli chen oder privaten lnteressen jene lnteressen im Sinne des § 1 Abs. 2 uberwiegen, welche durch die Einhaltung der Vorschriften geschutzt werden sollen. 119 § 53 Obergangsbestimmungen ( 1) Alie auf Grundlage des Burgenlandischen Tier zuchtfi:irderungsgesetzes 1985, LGBI. Nr. 19 i.d.g.F., erteilten Bewilligungen, mit welchen Zuchtorganisatio nen anerkannt, Besamungsstationen oder Embryotrans fereinrichtungen bewilligt wurden, werden aufgehoben. Zugleich gelten die bestehenden Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen bis zum Ablauf von drei Jahren ab lnkrafttreten dieses Gesetzes als im Sinne der §§ 9, 12 und 23 anerkannt oder bewilligt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Aner kennung gemaB § 9 oder Bewilligung gemaB § 12 oder § 23, welches spatestens ein Jahr vor Ende dieser Frist gestellt wird, hemmt den Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskraftigen Entscheidung Ober das Ansu chen; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entschei dung dieses Gerichtes verlangert. (2) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame, nicht an Tierarzte erteilte Bewilligungen zur Durchfuhrung der kunstlichen Besamung gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. (3) Durch die vorstehenden Absatze bleiben die ent sprechenden Widerrufsbestimmungen dieses Gesetzes unberuhrt. (4) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame Besamungserlaubnisse gelten als Besamungserlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes. (5) Vor lnkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse fur die kunstliche Besamung an einer als hiefur geeignet erklarten Ausbil dungsstatte und Zulassungen als Besamungstechniker gelten im Sinne des Gesetzes als genehmigt. (6) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Eintragungen im Herdebuch (§ 46 Burgen lii.ndisches Tierzuchtfi:irderungsgesetz 1985, LGBI. Nr. 19 i.d.g.F.) sowie auf dessen Grundlage ausgestellte Abstammungsnachweise gelten als Eintragungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie als Zuchtbescheini gungen oder Herkunftsbescheinigungen im Sinne dieses Gesetzes. (7) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes im Herdebuch (§ 46 Burgenlandisches Tierzuchtfi:irde rungsgesetz 1985, LGBI. Nr. 19 i.d.g.F.) eingetragene 120 Zuchttiere gelten als eingetragene, reinrassige oder regi strierte Zuchttiere im Sinne dieses Gesetzes. (8) Belegscheine, Besamungsscheine, Deckregister, Gesundheitsblatter sowie sonstige Aufzeichnungen, die auf Grund des Burgenlandischen Tierzuchtforderungs gesetzes 1985, LGBI. Nr. 19 i.d.g.F., ausgestellt oder getohrt wurden, gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. § 54 AuBerkrafttreten Mit lnkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgen landische Tierzuchtf6rderungsgesetz 1985, LGBI. Nr. 19 in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 21/1992, auBer Kraft. Der Prasident des Landtages: Der Landeshauptmann: Dax Stix 34. Verordnung der Burgenlandischen Landesre gierung vom 16. Mai 1995, mit der Einkaufsorte fest gelegt werden Aufgrund des § 14 d Abs. 2 lit. Bgld. Raumplanungs gesetz 1969, LGBI. Nr. 18/1969, zuletzt geandert durch das Gesetz LGBI. Nr. 12/1994, wird verordnet: Unter Berucksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion wird als Ein kaufsort festgelegt: Bad Tatzmannsdorf Fur die Landesregierung: Dipl. Ing. Fister 35. Verordnung der Burgenlandischen Landesre gierung vom 16. Mai 1995, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei ches der Gemeinde Wallern im Burgenland aus dem Bereich der ortlichen Baupolizei auf die Bezirks hauptmannschaft Neusiedl am See iibertragen wird Auf Antrag der Gemeinde Wallern im Burgenland wird gemaB § 51 Abs. 4 Burgenlandische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Wallern im Burgen land aus dem Bereich der 6rtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ubertragen; die Obertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebaude, die 6ffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG): 1. Erteilung von Baubewilligungen und Benutzungsbewil ligungen in jenen Fallen, in denen nach der Gewerbe ordnung die gewerbebehordliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Obertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehorlichen Genehmi gungspflicht unterliegt; 2. Baubewilligungen und Benutzungsbewilligungen fur Bauten in Grunflachen (§ 16 des Bgld. Raumpla nungsgesetzes) 3. Erklarung von Grundstucken zu Bauplatzen in den Fallen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist; 4. Durchfuhrung aller baubehordlichen Verfahren und aller in der Burgenlandischen Bauordnung normierten MaBnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Baufuhrung sowie bei Baugebrechen in den Angele genheiten nach Z 1 bis 3. Fur die Landesregierung: Ehrenhofler