Basic Agricultural Settlement Act
颁布于 1967-02-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- BG vom 15. Feber 1967 über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, financial agricultural measures, farming, special fund, enforcement/compliance, offences/penalties
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Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Gesamte Rechtsvorschrift für Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz, Fassung vom 14.02.2014 Langtitel BG vom 15. Feber 1967 über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Landwirtschaftliches Siedlungs Grundsatzgesetz) StF: BGBl. Nr. 79/1967 (NR: GP XI RV 255 AB 392 S. 46. BR: S. 251.) Änderung BGBl. Nr. 279/1969 (NR: GP XI RV 1255 AB 1343 S. 146. BR: S. 280.) BGBl. Nr. 358/1971 (NR: GP XII IA 31/A AB 469 S. 47.) Präambel/Promulgationsklausel Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt: Text Artikel I § 1. (1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. (2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. § 2. (1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist 1. die Neuerrichtung von Betrieben; 2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen; 3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe; 4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt; 5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind; 6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre; 7. die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums. (2) Die in Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat. § 3. (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen. (2) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien. § 4. (1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. (2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen. (3) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen. § 5. (1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen 1. physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt; 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen; 3. Agrargemeinschaften; 4. Siedlungsträger. (2) Parteien im Siedlungsverfahren sind 1. die Antragsteller; 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. § 6. (1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind. (2) Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. § 7. Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Beschränkungen vorsehen. § 8. Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sind sinngemäß anzuwenden. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 Artikel II Dieses Bundesgesetz tritt den Bundesländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Artikel III (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) sind im Rahmen ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289, befreit. Artikel IV (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, welcher mit den übrigen beteiligten Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen hat. (2) Mit der Vollziehung des Artikels III ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.