Animal Health Fund Ordinance
颁布于 2002 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung gemäß Tiergesundheitsfondsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, institution, subsidy/incentive, governance
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 01.07.2006 Fundstelle ABl.Nr. 8/2002, 27/2006 Titel Verordnung der Landesregierung gemäß Tiergesundheitsfondsgesetz Text 1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Tierkrankheiten 2. Abschnitt: Beiträge und Entschädigungen § 2 Beitragspflichtige Tiere und Stichtag § 3 Beitragshöhe § 4 Mindestalter § 5 Entschädigungsanspruch § 6 Besondere Entschädigungsbeträge 3. Abschnitt: Geschäftsordnung des Tiergesundheitsfonds § 7 Einberufung der Sitzungen § 8 Beschlussfähigkeit § 9 Antragsrecht und Geschäftsbehandlung 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 10 Gemeinnützigkeit § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 lit. b, 7 Abs. 3, 10 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 3 und 4 lit. a des Tiergesundheitsfondsgesetzes (TGFG), LGBl. Nr. 26/2001, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeines § 1*) Tierkrankheiten Als Tierkrankheiten nach § 2 Abs. 2 lit. b TGFG werden festgelegt: a) bei Rindern: Infektiöse Bronchopneumonie, Bösartiges Katarrhalfieber, Listeriose, Leptospirose, Q Fieber, Parasitosen und ansteckende Euterkrankheiten. b) bei Einhufern: Tetanus c) bei Schweinen: Mykoplasmenerkrankungen und Rhinitis atrophicans d) bei Schafen: Maedi-Visna, Parasitosen, Listeriose, Tuberkulose und Pseudotuberkulose e) bei Ziegen: Caprine Arthritis Encephalitis (CAE), Listeriose, Tuberkulose und Pseudotuberkulose f) bei Geflügel: Salmonellose Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 *) Fassung ABl.Nr. 27/2006 2. Abschnitt Beiträge und Entschädigungen § 2 Beitragspflichtige Tiere und Stichtag (1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln a) auf Basis von amtlichen Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; b) für Tiergattungen, bei denen Systeme nach lit. a nicht verfügbar sind, anhand der Tierlisten zum Mehrfachantrag-Flächen. (2) Stichtag ist jeweils der 1. April. § 3 Beitragshöhe Der von den Tierhaltern an den Tiergesundheitsfonds zu leistende Beitrag pro Jahr wird wie folgt festgesetzt: a) Rinder ab einem halben Jahr 1,80 Euro b) Einhufer ab einem Jahr 80 Cent c) Schafe ab einem Jahr 50 Cent d) Ziegen ab einem Jahr 80 Cent. § 4 Mindestalter Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben: a) bei Rindern drei Monate, b) bei Einhufern ein Jahr, c) bei Schafen drei Monate, d) bei Ziegen drei Monate. § 5 Entschädigungsanspruch Entschädigungen für den Verlust von Tieren aufgrund von Tierkrankheiten, für die Gesundheitsprogramme bestehen, dürfen nur gewährt werden, wenn die Durchführung der in den Gesundheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vom Tierhalter nicht verweigert wurde. § 6*) Besondere Entschädigungsbeträge (1) Für persistent infizierte Rinder (PI-Rinder) im Alter von bis zu acht Monaten, die im Rahmen der BVD/MD-Untersuchungen festgestellt werden, wird die Entschädigung für den Verlust von Tieren, die gemäß BVD-Verordnung, BGBl. II Nr. 303/2004, ausgemerzt werden, mit 100 Euro festgelegt. Die Entschädigung wird zusätzlich zu Entschädigungen aus Bundesmitteln gewährt. (2) Für Rinder, die nach einer amtlich angeordneten Behandlung aus Gründen, die nicht auf die Behandlung zurückzuführen sind, notgeschlachtet werden müssen und deren Fleisch aufgrund der Absetzfristen des Medikamentes untauglich ist, wird eine Entschädigung in der Höhe des entgangenen Schlachterlöses, jedoch max. 75 % des geschätzten Tierwertes, gewährt. (3) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, die innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose aus einem Tierbestand zugegangen sind, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit 0,– Euro festgelegt. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 (4) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, aus einem Tierbestand, der innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose durch Zugänge aus einem Tierbestand ergänzt worden ist, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit 50 v.H. des geschätzten Tierwertes festgelegt. Die Bestimmungen des Abs. 3 bleiben davon unberührt. *) Fassung ABl.Nr. 27/2006 3. Abschnitt Geschäftsordnung des Tiergesundheitsfonds § 7 Einberufung der Sitzungen (1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und den Tiergesundheitsbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies im Falle des Kuratoriums die Hälfte bzw. im Falle des Tiergesundheitsbeirates ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. (2) Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums und Tiergesundheitsbeirates ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Anlage der Tagesordnung zuzustellen. Wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen, kann bei einer Sitzung des Kuratoriums die Einladungsfrist von acht Tagen unterschritten und auch mündlich eingeladen werden. (3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums bzw. des Tiergesundheitsbeirates an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist dies unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. Das Amt der Landesregierung hat diesfalls die Einladung unverzüglich dem Ersatzmitglied zuzustellen. (4) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. § 8 Beschlussfähigkeit (1) Das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. § 9 Antragsrecht und Geschäftsbehandlung (1) Das Antragsrecht im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu. (2) Über jede Sitzung des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens binnen einer bei Zustellung der Niederschrift festzulegenden angemessenen Frist vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten. (3) Die Kanzlei- und Rechnungsgeschäfte des Tiergesundheitsfonds hat das Amt der Landesregierung zu führen. Ausgenommen sind die von den Bezirkshauptmannschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Fonds zu führenden Geschäfte. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10*) Gemeinnützigkeit Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 Der Tiergesundheitsfonds dient, soweit er Kosten nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes übernimmt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Im Falle einer allfälligen Auflösung des Tiergesundheitsfonds ist jenes Vermögen, das zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes vorhanden ist, wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. *) Fassung ABl.Nr. 27/2006 § 11*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Tierkrankheiten bei Rindern gemäß Tiergesundheitsfondsgesetz und die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des Mindestalters für die Entschädigung von Rindern und Einhufern aus dem Tiergesundheitsfonds, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 27 vom 30. Juni 2001, außer Kraft. *) Fassung ABl.Nr. 27/2006