Animal Earmarking Ordinance 1997
颁布于 1997-12-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie über die Führung von Registern und Aufzeichnungen betreffend diese Tiere (Tierkennzeichnungsverordnung 1997).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, swine, sheep/goats, marking/identification, registration
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文本
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2967 4 II 468 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 5. Dezember 1997 Teil II 369. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung 1997 369. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher schutz über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie über die Führung von Registern und Aufzeichnungen betreffend diese Tiere (Tierkennzeichnungs verordnung 1997) Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996, wird verordnet: 1. Abschnitt Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen § 1. (1) Schweine, Schafe und Ziegen in Betrieben gemäß Abs. 2 sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu kennzeichnen. (2) „Betrieb“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, jede Anlage oder – im Falle der Freilandhaltung – jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden. (3) Verliert ein Tier seine Ohrmarke oder ist deren Aufschrift bzw. die Tätowierung unlesbar geworden, so hat der Tierbesitzer zu veranlassen, daß das Tier unverzüglich neuerlich gemäß Abs. 1 gekennzeichnet wird. § 2. (1) Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar und möglichst fälschungssicher ist und daß durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird. (2) Eine Ohrmarke oder Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und nachstehende Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung „AT“ für Österreich; 2. einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet: 1 Burgenland 2 Kärnten 3 Niederösterreich 4 Oberösterreich 5 Salzburg 6 Steiermark 7 Tirol 8 Vorarlberg 9 Wien; 3. einen nicht mehr als zehn Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann. (3) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Tätowierung gemäß Abs. 2 auch mittels Schlagstempel erfolgen. (4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Landeshauptmann festzulegen. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforderliche Anzahl von Kennzeichen zuzuteilen. Diese Zuteilung ist auf Ersuchen des Tierbesitzers durchzuführen. 2968 BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 1997 – Nr. 369 (6) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 5 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzeichen beauftragen. (7) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis anerkannte Produzenten vereinigungen (beispielsweise auch Landwirtschaftskammern) als Hilfsorgane herangezogen werden. § 3. Ohrmarken mit der Angabe „AT“ dürfen nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes in Verkehr gebracht werden. § 4. Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nur aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand oder Schlachthof eingebracht werden, wenn sie gemäß § 2 gekennzeichnet sind. § 5. (1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand – längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung – durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 2 gekennzeichnet werden; dies gilt nicht für Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt. (2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet. 2. Abschnitt Tierhaltungsregister, Bestandsregister und sonstige Aufzeichnungen § 6. (1) Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben den Betrieb, die Art der gehaltenen Tiere und deren Halter (Name und Anschrift) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gelten als Anzeigen im Sinne der Tierkennzeichnungsverordnung 1997. (2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist spätestens einen Monat nach der Betriebsaufnahme abzugeben. (3) Der Tierbesitzer hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister zu führen. In dieses Register sind Name und Anschrift der Tierbesitzer, die Art der gehaltenen Tiere sowie die Angaben auf den zugeteilten Ohrmarken oder Tätowierungen einzutragen. In dieses Register sind alle Betriebe aufzunehmen, in denen sich kennzeichnungspflichtige Tiere gemäß dieser Verordnung befinden oder in den letzten drei Jahren befunden haben. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshauptmann mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen dieses Registers zu melden. § 7. (1) Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Bestandsregister zu führen. Dieses ist drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen. (2) Die Besitzer von Schweinen haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich folgendes einzutragen: 1. Anzahl der im Betrieb vorhandenen Schweine einschließlich deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen; 2. Datum der Kennzeichnung und gegebenenfalls Datum der neuerlichen Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 3; 3. alle Zu- und Abgänge von Schweinen einschließlich der Todesfälle mit nachstehenden Angaben: a) Anzahl und Herkunft der eingebrachten Tiere, deren Ohrmarkennummer oder Tätowierung und das Datum ihrer Einbringung; b) Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und Datum ihrer Abgabe; c) Geburten und deren Datum. (3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen: 1. Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen; 2. Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben; BGBl. II – Ausgegeben am 5. Dezember 1997 – Nr. 369 2969 3. Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit nachstehenden Angaben: a) Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen und das Datum ihrer Einstellung; b) Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfän ger und Datum ihrer Abgabe. § 8. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2 gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten: 1. Tierart und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen; 2. Name und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde; 3. Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen wurden. (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Hiebei gilt § 7 Abs. 1 letzter Satz. 3. Abschnitt Schlußbestimmungen § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Die Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (3) Die nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gekennzeichneten Tiere gelten auch nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 als gekennzeichnet. Prammer