Animal Disease Fund Law
颁布于 1949-06-08 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 8. Juni 1949, betreffend die Errichtung einer Tierseuchenkasse zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und der Übernahme von Kosten zu deren Bekämpfung (Tierseuchenkassengesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, pests/diseases, special fund, subsidy/incentive, institution, animal health, governance
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 8. Juni 1949, betreffend die Errichtung einer Tierseuchenkasse zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und der Übernahme von Kosten zu deren Bekämpfung (Tierseuchenkassengesetz). Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1949 (EZ 178 Blg.Nr. 93 I. GPStLT) Novellen: (1) LGBl. Nr. 6/1957 (EZ 394 Blg.Nr. 130 III. GPStLT) (2) LGBl. Nr. 9/1981 (EZ 373 Blg.Nr. 48 IX. GPStLT) (3) LGBl. Nr. 80/1995 (EZ 1235 Blg.Nr. 142 XII. GPStLT) (4) LGBl. Nr. 81/2003 (EZ 1383 Blg.Nr. 176 XIV. GPStLT) Text Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: § 1 (1) Für das Land Steiermark wird eine Tierseuchenkasse errichtet. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse Beiträge einzuheben. Diese bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landes, welches vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung verwaltet wird. (3) Die Gebarung der Tierseuchenkasse wird im Rechnungsabschluß des Landes ausgewiesen. § 2 Die Tierseuchenkasse ist für nachstehende Leistungen bestimmt: a) zur Gewährung von Beihilfen für Verluste an Rindern, für welche der Bundesschatz gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung der Gesetze BGBl. II Nr.348/1934, Nr. 441/1935, Nr. 122/1949, Nr. 128/1954, Nr.331/1971, Nr.141/1974, Nr.422/1974 und Nr. 220/1978, keine oder nicht die volle Entschädigung leistet; (2) b) ferner zur Übernahme von Kosten für Vorbeuge-, Heil- und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten bei Rindern, der Kosten von Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten soferne die Kosten nicht auf Grund des in lit. a genannten Gesetzes oder anderer einschlägiger Gesetze vom Bundesschatz zu tragen sind - und der Kosten zur Bekämpfung tierzuchthemmender Krankheiten. (2) § 3 (1) Beitragspflichtig sind alle Eigentümer von Rindern. (3) (2) Befinden sich die Tiere nicht in der Gewahrsame des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten, so kann auch der jeweilige Tierbesitzer zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden. (3) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses der Landwirtschaft beschließen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich Beitragspflicht und Leistungen auch auf andere Haustiere Anwendung finden. § 4 (2) (3) (4) • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 (1) Die Landesregierung setzt alljährlich die Beiträge für die Tierseuchenkasse nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft fest und gibt die Beitragshöhe sowie den Zeitpunkt der Einhebung bekannt. (2) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner jeden Jahres beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde. (3) Die Landesregierung hat den Gemeinden eine Liste der jeweiligen Rinderhaltungsbetriebe sowie der zu entrichtenden Beiträge zu übermitteln. (4) Die Gemeinde hat den Beitragspflichtigen im Sinne des § 3 die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge unter Gewährung einer Einspruchsfrist von 14 Tagen bekannt zu geben. Der Bürgermeister entscheidet bescheidmäßig über Einsprüche, welche die Beitragspflichtigen innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Höhe der Beitragsschuld erheben. Als Berufungsinstanz entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung endgültig. (5) Die Gemeinde hat die Beiträge innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist einzuheben. Nach Einbehaltung einer Vergütung in der Höhe von 5 Prozent der Beitragssumme ist der verbleibende Betrag dem Land abzuführen. § 5 (1) Die Beihilfe gemäß § 2, lit.a, wird grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des Tieres bemessen, für welches die Entschädigung beantragt ist. Der gemeine Wert wird durch ein im Verordnungswege zu regelndes Schätzungsverfahren ermittelt. (2) Die Landesregierung setzt nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft einen prozentualen Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe fest. Außerdem bestimmt die Landesregierung einen für die Beihilfengewährung allgemein zulässigen Höchstbetrag. (3) Auf die Beihilfe werden Entschädigungen des Bundesschatzes, sowie der Wert der dem Eigentümer bzw. Besitzer überlassenen Tiere (Tierteile) angerechnet. § 6 (1) Die Beihilfe wird in der Regel dem Eigentümer des Tieres unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a) Das Tier muß sich zur Zeit des Todes im Eigentum eines in Steiermark gelegenen Betriebes befinden. b) Die Beiträge für die Tierseuchenkasse müssen spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung einer Beihilfe entrichtet sein. c) Es dürfen keine Gründe vorliegen, welche die Leistung einer Entschädigung aus Bundesmitteln gemäß §§ 53 lit. a, b, d, e, § 54 und § 57 des in § 2 lit. a genannten Gesetzes ausschließen. (1) (2) (2) Wenn an Stelle des Eigentümers die Beiträge für die Tierseuchenkasse vom Tierbesitzer (§ 3, Abs.2) entrichtet wurden, wird die Beihilfe letzterem zuerkannt. (3) Die Beihilfe wird dem Eigentümer auch dann gewährt, wenn das Tier erst nach der Einhebungsfrist der Beiträge erstanden wurde. § 7 Die Höhe jener Kosten, welche gemäß § 2, lit.b, von der Tierseuchenkasse zu übernehmen sind, wird im Einzelfalle vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung festgesetzt. § 8 Anträge im Sinne des § 2, lit.a und b, sind beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung in Graz einzubringen, welches hierüber endgültig entscheidet. § 9 Die Einrichtung und Verwaltung der Tierseuchenkasse wird von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungswege geregelt. § 10 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 § 11 (4) Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des § 6 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 6/1957 ist mit 5. Februar 1957 in Kraft getreten. (2) Die Änderung der §§ 2 lit. a und lit. b, 4 Abs. 2 letzter Satz und 6 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1981 ist mit 1. Dezember 1980 in Kraft getreten. (3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 80/1995 ist mit 11. November 1995 in Kraft getreten. (4) Die Neufassung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2003, in Kraft. • • RIS