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奥地利的法律

Animal Carcasse Utilization Ordinance

颁布于 2005-03-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. März 2005, Zl. 11-ALL-26/2-2004, über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Livestock, Waste and hazardous substances
关键词
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, animal by-products, waste disposal, waste management

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文本

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  1. 27. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 1. März 2005, Zl. 1-LAD-FW-90/1 2005, mit der die Verordnung, mit der Ortsfeu erwehren zu Stützpunktfeuerwehren erklärt werden, geändert wird Auf Grund des § 7 des Kärntner Feuerwehr gesetzes, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2002, wird verordnet: Die Verordnung der Kärntner Landesregie rung, mit der Ortsfeuerwehren zu Stützpunkt feuerwehren erklärt werden, LGBl. Nr. 75/1991, wird wie folgt geändert: Im Abschnitt II. Z 4 wird jeweils in den Spalten „Gemeinde:“ und „Ortsfeuerwehr:“ vor dem Namen „Greifenburg“ der Name „Gmünd“ eingefügt. Im Abschnitt III. Z 5 wird jeweils in den Spalten „Gemeinde:“ und „Ortsfeuerwehr:“ der Name „Wernberg“ angefügt. Im Abschnitt III. Z 6 wird jeweils in den Spalten „Gemeinde:“ und „Ortsfeuerwehr:“ der Name „Ruden“ angefügt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 28. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 1. März 2005, Zl. 7-AL-GVA 173/12/2004, mit der die Kärntner Entsor gungsbereich- und Standortverordnung 2004 geändert wird Auf Grund des § 36 Abs. 1, 4, 5 und 6 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, LGBl. Nr. 17, wird verordnet: Die Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. Nr. 11/2004, wird wie folgt geändert: Im § 3 Abs. 5 und 6 wird jeweils das Zitat „61/2003“ durch das Zitat „64/2004“ ersetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 29. Verordnung der Landesregierung vom 15. März 2005, Zl. 3 ALLG 940/1-2005, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001 geändert wird Gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Ein hebung von Verwaltungsabgaben in den An gelegenheiten der Landes- und Gemeindever waltung (Landes- und Gemeindeverwaltungs abgabengesetz – K-LVAG), LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2004, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung vom 27. November 2001, Zl. 3-ALLG 435/4-2001, über die Gemeindeverwaltungsabgaben (Ge meindeverwaltungsabgabenverordnung 2001), LGBl. Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert: Die Tarifpost 11 im Besonderen Teil des Ta rifes lautet: „11. Totenbeschau 76,05“ Postentgelt bar bezahlt 117 Jahrgang 2005 16. StückHerausgegeben am 30. März 2005 27. Verordnung: Erklärung von Ortsfeuerwehren zu Stützpunktfeuerwehren; Änderung 28. Verordnung: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004; Änderung 29. Verordnung: Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001; Änderung 30. Verordnung: Tierkörperverwertungsverordnung KAftij~SN sREGIEAUNG ------- , .... ~ irntner Landesgesetzblatt Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem der Kund machung folgenden Monatsersten in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 30. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. März 2005, Zl. 11-ALL-26/2-2004, über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörper verwertungsverordnung) Gemäß der §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet: § 1 (1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärn ten anfallenden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenpro dukte und Materialien im Sinne des Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Verordnung von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, einzusammeln und an eine Tier körperverwertungsanstalt abzuführen. Aus genommen ist, wer gemäß § 10 Abs. 2 des Tier materialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abgeschlos sen hat. (2) Der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 un terliegen alle nicht für den menschlichen Ver zehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausge nommen Gülle, Magen- und Darminhalt) und der Kategorie 3, welche nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene vorschriften für nicht zum menschlichen Ver zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 13. März 2004 (ABl. Nr. L 112 vom 10. März 2004, S 1), an derwertig verwendet werden. (3) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen: 1. Heimtiere, sofern sie auf zugelassenen Heimtierfriedhöfen vergraben werden, 2. Heimtiere, wenn sie an zugelassene Ver brennungsanlagen abgeliefert werden. 3. Tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 Tiermaterialienge setz, die zur Herstellung biologisch-dyna mischer Präparate nach der Verordnung (EWG) des Rates vom 24. Juni 1991, Nr. 2092/91, über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Le bensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S 1) verwendet werden. § 2 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der zur Ablieferung Verpflichteten (§ 3 Abs. 1 und 2) im Einzelfall nach Einho lung eines amtstierärztlichen, erforderlichen falls auch eines amtsärztlichen Gutachtens, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, sofern ein Gebiet als entlegen eingestuft ist, wenn die Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig ho hem Aufwand durchführbar ist oder ein sons tiger triftiger Grund vorliegt und die gemein schaftlichen und einzelstaatlichen Vorschrif ten und Leitlinien zum Umwelt- und Gesund heitsschutz berücksichtigt werden und mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Ins besondere ist sicherzustellen, dass Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere, Belä stigungen durch Lärm oder Geruch und nach teilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse auf ein Min destmaß verringert werden. (2) Im Falle des Ausbruches einer Krank heit sind beim Vergraben oder Verbrennen an Ort und Stelle die Bestimmungen des Anhan ges II B der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbotes der Rückführung in nerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Ver grabens tierischer Nebenprodukte und be stimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 117 vom 13. Mai 2003, S 14) einzuhalten. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmeregelungen für die Beseitigung tie rischer Nebenprodukte zu Überwachen und den Landeshauptmann von einer solchen Be willigung in Kenntnis zu setzen. Der Landes hauptmann hat die erteilten Ausnahmebewil ligungen gemäß Artikel 24 Abs. 4 der Verord nung (EG) 1774/2002 an das zuständige Bun desministerium zu melden. Landesgesetzblatt 2005, Stück 16, Nr. 29, 30118 § 3 (1) Die Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie diejenigen, die solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung ha ben (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Be gleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.), sind verpflichtet, diese Gegenstände, so weit sie ein Einzeltiergewicht von 80 kg nicht überschreiten oder das Gesamtgewicht von innerhalb von 24 Stunden verendeten Tieren 160 kg nicht übersteigt, unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinden (§ 5) einzubringen. (2) Bei Anfall von ablieferungspflichtigen Gegenständen, welche wegen ihres Einzeltier gewichtes oder ihres Gesamtgewichtes nicht in Sammelbehälter der Gemeinden einge bracht werden können, sind die im Abs. 1 ge nannten Personen verpflichtet, dem Bürger meister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegen stände abzuholen sind. (3) Bei Einzeltierabholung gilt das Einzel tiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tie ren das Gesamtgewicht von 160 kg als Grenz wert. Wird anlässlich der Abholung festge stellt, dass das Einzeltiergewicht von 80 kg oder das Gesamtgewicht von 160 kg unter schritten wird, oder wird der abzuführende ablieferungspflichtige Gegenstand nicht ord nungsgemäß bereitgestellt, oder bei Fehlmel dungen, ist vom Tierbesitzer ein Entgelt gemäß der Anlage I Z 5 zu entrichten. (4) Organe der Behörden wie Amts tierärzte/innen und Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Amtes sind zur Entgegennahme von Anzeigen nach Abs. 2 und zur Weiterleitung an den Bürgermeister sowie bei eigener Wahrnehmung selbst zur Anzeigeerstattung an den Bürgermeister ver pflichtet. (5) Ablieferungspflichtige Gegenstände nach Abs. 2 sind bis zur Abholung durch die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, von den zur Ablieferung Ver pflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile der selben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann. Der Besitzer dieser Gegenstände hat auf seine Kosten für die Heranschaffung derselben zur nächsten vom Sammelfahrzeug der Tierkör perentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagen furt, erreichbaren Stelle zu sorgen sowie bei der Verladung der ablieferungspflichtigen Ge genstände die nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten. § 4 (1) Der Bürgermeister hat die eingelaufenen Anzeigen (§ 3 Abs. 2) unverzüglich im kürze sten Wege der Tierkörperentsorgungsgesell schaft m. b. H., Klagenfurt, weiterzuleiten, die rechtzeitige Abholung der Gegenstände zu überwachen und Vormerkungen über die ab geholten Gegenstände zu führen. (2) Sind Verpflichtete nach § 3 Abs. 1 nicht feststellbar oder rechtlich oder faktisch nicht in der Lage, so hat der örtlich zuständige Bür germeister alle erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchführen zu lassen, gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Ver pflichteten. § 5 Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammen wirken mit anderen Gemeinden, zur vorüber gehenden gekühlten Aufbewahrung der ablie ferungspflichtigen Gegenstände nach § 3 Abs. 1 für diesen Zweck geeignete Sammelbehälter nach Anhören der Bezirksverwaltungs behörde und der Tierkörperentsorgungsge sellschaft m. b. H., Klagenfurt, an einem ge eigneten Ort (Sammelstelle) aufzustellen. In diese Sammelbehälter dürfen keine sonstigen Gegenstände (wie Wasser, Kunststoff- oder andere Säcke, Eisenteile, Holz u. dgl.) einge bracht werden. Der Bürgermeister hat die ord nungsgemäße Sammlung und Verwahrung der Gegenstände in den Sammelbehältern sowie die rechtzeitige Abholung der Gegenstände zu überwachen und zu dokumentieren. Die Sam melbehälter sind von der Gemeinde, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemein den, nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren. § 6 Der Bürgermeister hat a) für die Ablieferung, Verwahrung oder Her anschaffung von Kadavern und Abfällen von seuchenkranken oder seuchenverdäch tigen Tieren und b) für die Ablieferung des bei der Fleischun tersuchung als untauglich beurteilten Flei sches zu sorgen. § 7 (1) Das Einsammeln und Abführen der ab lieferungspflichtigen Gegenstände durch die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, hat in der Weise und so rechtzei tig zu erfolgen, dass jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Ge ruchsbelästigung ausgeschlossen wird. Die Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegen Landesgesetzblatt 2005, Stück 16, Nr. 30 119 ./. Landesgesetzblatt 2005, Stück 16, Nr. 30120 stände darf nur durch hiefür geeignete Fahr zeuge erfolgen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bezie hungsweise eine vom Landeshauptmann gemäß § 9 des Tiermaterialiengesetzes beauf tragte, geeignete Kontrollstelle hat die Ver wahrung, Einsammlung und Abfuhr der ab lieferungspflichtigen Gegenstände sowie die in ihrem Bereich gelegenen betrieblichen Ein richtungen und Anlagen, die der Tierkörper verwertung dienen, in veterinär- und sanitäts polizeilicher Hinsicht ständig zu überwachen. Über die durchgeführten Kontrollen sind Auf zeichnungen zu führen. § 8 (1) Für die Einsammlung, Ablieferung, Be seitigung und unschädliche Entsorgung der nach § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengeset zes abzuliefernden Gegenstände (verendete Tiere – Falltiere oder getötete Tiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befin den) sowie für die Bereitstellung und Erhal tung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tierseuchengesetz zur Seuchenvor sorge werden die in der Anlage I angeführten Entgelttarife festgelegt. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten nicht enthalten. (2) Für die Zulassung (§ 3 Tiermaterialien gesetz) und die Kontrolle (§ 5 Tiermaterialien gesetz) von Betrieben werden die in der An lage II und III angeführten Gebühren festge legt. (3) Die auf die Gemeinden entfallenden Ent gelte (Anlage I Z 1) sind von der Tierkörper entsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, nach dem Bestand an Haustieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten amtlichen Vieh zählung und der tatsächlich anfallenden Menge je Kilogramm zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März des lau fenden Jahres bekannt zu geben. Die Tierkör perentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagen furt, ist berechtigt, diese Entgelte in vier glei chen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember in Rechnung zu stellen. Die von der Gemeinde eingehobe nen Entgelte (Anlage I Z 3) sind der Tierkör perentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagen furt, 60 Tage nach Abrechnung der Fleisch untersuchungsgebühren zu überweisen. (4) Sämtliche Betriebe gemäß § 10 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes, die tierische Neben produkte übernehmen, sind verpflichtet, dem Landeshauptmann bis spätestens 31. März ei nes jeden Jahres Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr a) im Bereich des Landes Kärnten eingesam melten Mengen tierischer Abfälle, b) den Leistungspflichtigen in Rechnung ge stellten Entgelte sowie c) für die Einsammlung, Abfuhr und Beseiti gung der ablieferungspflichtigen Gegen stände getätigten Aufwendungen, geglie dert nach der Entsorgung der aufgestellten Sammelbehälter (§ 5) und der Abholung der nicht in Sammelbehälter eingebrach ten ablieferungspflichtigen Gegenstände (§ 3 Abs. 2), vorzulegen. § 9 Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, bestraft. § 10 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseiti gung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 46/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/1986, LGBl. Nr. 9/1994 und LGBl. Nr. 71/1995 und LGBl. Nr. 1/2002, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Anlagen Entgelttarif Anlage I Für die Einsammlung, Ablieferung, Beseiti gung und unschädliche Entsorgung der abzu liefernden Gegenstände sind folgende Ent gelte zu entrichten: 1. Von den Gemeinden nach dem Bestand an Haustieren gemäß dem Ergebnis der je weils letzten amtlichen Viehzählung jähr lich a) für Pferde, je Tier 0,9200 für Rinder, je Tier 0,9200 für Schweine, je Tier 0,5200 für Schafe, je Tier 0,1100 für Ziegen, je Tier 0,1100 für Geflügel, je Tier 0,0026 für Hunde, je Tier 0,1500 b) und je kg abgeholte tierische Abfälle 0,0200 ./. ./. ./. Landesgesetzblatt 2005, Stück 16, Nr. 30 121 2. Vom Tierseuchenfonds für die Entsorgung der Nutztierkadaver und für 18 Prozent der Menge der Gemeindesammelstellen je Ki logramm 0,033 3. Von den Inhabern (Betreibern) von Schlachtbetrieben unter 100 Großviehein heiten gemäß § 15 der Frischfleisch-Hygie neverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, die ihre ablieferungspflichtigen Gegenstände in die öffentliche Sammelstelle einzubringen ha ben, nach Anzahl der durchgeführten, der Fleischuntersuchung unterzogenen Schlachtungen je geschlachtetes Tier sind mit den Fleischuntersuchungsgebühren für Pferde, je Tier 16,43 für Rinder, je Tier 21,26 für Kälber, je Tier 8,79 für Schweine, je Tier 5,55 für Schafe, je Tier 3,84 für Ziegen, je Tier 3,84 für Ferkel, Lämmer und Kitze, je Tier 1,00 von der Gemeinde einzuheben. 4. Für außertourliche Abholungen an Sams tagen bzw. Sonn- und Feiertagen sowie für die Abholung von Tieren, die nicht land wirtschaftliche Nutztiere sind, für Tiere, die bei grenzüberschreitenden Transporten verenden, für Equiden, die gemäß der Ent scheidung 92/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass), ABl. Nr. L 298 vom 3. De zember 1993, S 45, in der Fassung der Ent scheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festle gung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutztieren, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, S 72, entsorgt werden müssen, ist vom Verfügungsberechtigten oder vom Auftraggeber bzw. Transporteur je vereinbarter Anfahrt ein Entgelt in der Höhe von 0,34 je Kilogramm zu entrich ten. 5. Entgelt gemäß § 3 Abs. 2 28,– Anlage II Die Gebühr für die Zulassung eines Betrie bes gemäß § 3 TMG wird 1. mit einem Grundbetrag von 120,– und 2. mit einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt: a) Zwischenbehandlungsbetriebe 63,– b) Lagerbetriebe 63,– c) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage 63,– d) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 63,– e) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 63,– f) Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 2 und 3 63,– g) Biogasanlagen und Kompostieranlagen 63,– h) Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen 63,– Anlage III Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 34,– je an gefangene halbe Stunde und Kontrollorgan. Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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