Animal Carcasse Utilization Ordinance
颁布于 1999 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Juli 1999 über die Verwertung tierischer Abfälle (Tierkörperverwertungsverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Livestock, Waste and hazardous substances
- 关键词
- slaughtering, hygiene/sanitary procedures, animal by-products, waste management, waste disposal, waste non-domestic sources
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Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Juli 1999 über die Verwertung tierischer Abfälle (Tierkörperverwertungsverordnung) StF: LGBl. Nr. 41/1999 Änderung idF: LGBL. Nr. 3/2001 LGBL. Nr. 21/2002 LGBL. Nr. 3/2003 LGBL. Nr. 44/2004 (außer Kraft) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet: 1. Abschnitt Verwertbare tierische Abfälle § 1 Geltungsbereich Alle im Burgenland anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle (§ 2) sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung einer unschädlichen Verwertung durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft m. b.H. & Co KG mit dem Sitz in Unterfrauenhaid - im folgenden kurz als Tierkörperverwertungsgesellschaft bezeichnet - oder durch Betriebe, die Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse herstellen, zuzuführen. § 2 Ablieferungspflichtige tierische Abfälle Ablieferungspflichtige tierische Abfälle im Sinne dieses Abschnittes sind: 1. Körper und Körperteile aller verendeten, totgeborenen, ungeborenen sowie zum Zweck der Seuchenbekämpfung oder Beseitigung getöteten Tiere; 2. die bei der Fleischuntersuchung als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile (Konfiskate); 3. nach der Schlachtung zum menschlichen Genuss nicht verwertbare oder nicht bestimmte Schlachtungsabfälle und Schlachtnebenprodukte, wie Häute, Felle, Federn, Borsten, Wolle, Hörner, Klauen, Knochen, Blut, Därme, Magen u. dgl., soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle oder gewerbliche Zwecke, als Dünger oder als Rohstoffe zur Herstellung von Heimtierfutter Verwendung finden; 4. verdorbene Waren tierischer Herkunft sowie in gewerblichen Betrieben und Gemeinschaftsküchen anfallende Fleischabfälle und Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen; 5. Tierkörper, frisches Fleisch, Fisch, Wild, Milch sowie Erzeugnisse tierischer Herkunft, die aus Drittländern eingeführt wurden und die bei den vorgesehenen Kontrollen den veterinärbehördlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen haben, es sei denn, sie werden wieder in ein Drittland ausgeführt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen; 6. Fleisch, Fisch, Wild, Milch sowie Erzeugnisse tierischer Herkunft, die auf Grund von Rückständen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996, der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können; 7. die in Betrieben zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen nach der Verwertung von tierischen Abfällen zurückbleibenden nicht verwerteten tierischen Abfälle sowie die während des Verwertungsprozesses anfallenden tierischen Abfälle, die aus veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht nicht weiterverwertet werden können. § 3 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht (1) Tierische Abfälle unterliegen nicht der Ablieferungspflicht, wenn sie nur gelegentlich anfallen und ihr Gewicht 30 kg nicht übersteigt, sofern sie auf eigenem Grund ohne unzumutbare Umweltbeeinträchtigung beseitigt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Abfälle von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren sowie für Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen. (2) Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind weiters als wenig gefährliche Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung qualifizierte tierische Abfälle, soweit sie einer Verwertung nach § 35 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt werden. Ferner sind Fische und Fischabfälle sowie andere als die in § 2 Z 4 genannten Speisereste nicht ablieferungspflichtig, wenn sie als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken geben und gemäß § 15 a des Tierseuchengesetzes behandelt werden. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen aus triftigen Gründen unter Vorschreibung der für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass eine Beseitigung der tierischen Abfälle ohne unzumutbare Umweltbeeinträchtigung erfolgt. § 4 Anzeige- und Ablieferungspflicht (1) Der Besitzer ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle sowie derjenige, der diese in seiner Verwahrung hat (Inhaber), ist verpflichtet, dem örtlich zuständigen Bürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift des Besitzers bzw. Inhabers sowie Menge und die Art der tierischen Abfälle anzugeben. Diese Abfälle sind, soweit sie dem Umfang und der Menge nach dazu geeignet sind, unverzüglich in die Kühlsammelstelle (§ 5) zu bringen. Die Abfälle aus Sammelgefäßen der Gemeinden Großwarasdorf, Lackenbach, Lackendorf, Markt St. Martin, Neutal, Raiding, Stoob, Unterfrauenhaid und Weppersdorf sind direkt zur Tierkörperverwertungsgesellschaft zu bringen. (2) Ablieferungspflichtige tierische Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Menge nicht in die Kühlsammelstelle gebracht werden können, sind von den in Abs. 1 genannten Personen bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß § 6 zu verwahren. (3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Abfällen den über den Fundort Verfügungsberechtigten. (4) Betriebe, in denen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, insbesondere gewerbliche oder industrielle Schlachtbetriebe, Geflügelschlachtbetriebe, fleischbearbeitende oder fleischverarbeitende Betriebe, dürfen diese Abfälle nicht in Kühlsammelstellen (§ 5) bringen. Diese Betriebe haben mit der Tierkörperverwertungsgesellschaft eine turnusmäßige Abholung der Abfälle zu vereinbaren. (5) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe gemäß Abs. 4 sowie für Besitzer oder Inhaber ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle, wenn sie diese Abfälle bei der Tierkörperverwertungsgesellschaft abliefern. (6) Der Bürgermeister oder dessen Beauftragte haben aufgrund der eingelangten Anzeigen über ablieferungspflichtige tierische Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abholung dieser Abfälle durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft rechtzeitig erfolgt. § 5 Kühlsammelstelle (1) Die Gemeinden haben - allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden - sowie im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsgesellschaft bis 30. Juni 2000 zur vorübergehenden Aufbewahrung ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle an geeigneten Orten Kühlsammelstellen zu errichten. Bei Errichtung der Kühlsammelstellen ist zu beachten, dass keine Ausbreitung von Krankheitserregern möglich ist und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. (2) Die Kühlsammelstellen müssen über einen Lagerraum für die Sammelgefäße verfügen und mit einem Wasseranschluss und Reinigungsgeräten ausgestattet sein. Die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft bei einer Temperatur von etwa 7° C gekühlt zu lagern. (3) Das Verbringen ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle zur Kühlsammelstelle der Gemeinde hat in einem wasserdichten Behältnis so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. (4) Bei der Kühlsammelstelle ist ein Abfallbehälter für Fremdstoffe anzubringen. (5) Die im § 4 Abs. 1 genannten Gemeinden sind von der Verpflichtung zur Errichtung einer Kühlsammelstelle befreit. § 6 Aufbewahrung tierischer Abfälle (1) Ablieferungspflichtige tierische Abfälle (§ 2) sind bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft getrennt von Abfällen gemäß § 3 Abs. 2, die für eine anderweitige Verwertung weitergegeben werden, in geeigneten Behältern unter Verschluss so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. (2) Betriebe gemäß § 4 Abs. 4 haben zur Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft im Einvernehmen mit dieser Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter von der Tierkörperverwertungsgesellschaft jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammelbehälter müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art des tierischen Abfalles (Abs. 1) zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jedem Entleeren vom Besitzer innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Containerabholung sind die Container außen gereinigt zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft bereitzustellen. (3) Die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind frei von Fremdkörpern, wie Kunststoff und anderen Säcken, Metallteilen, Holz und frei von Fremdstoffen, wie Flotaten, Fettabscheiderinhalten, Frittierölen, Schwermetallen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, in die Sammelbehälter einzubringen. Wasser darf nur in unvermeidbarem Ausmaß eingebracht werden. Schlachtungsabfälle von Wiederkäuern sind frei von Pansen- und Mageninhalt einzubringen. (4) Wenn es zum leichteren Entleeren der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, kann die Tierkörperverwertungsgesellschaft verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind. (5) Fallen Blut, Federn oder Borsten in größeren Mengen an, so sind diese Stoffe in gesonderten Behältern zu sammeln. Blut ist auf 10° C abgekühlt aufzubewahren. Die Tierkörperverwertungsgesellschaft kann für diese Stoffe die Verwendung bestimmter Behältertypen verlangen. § 7 Einsammeln tierischer Abfälle (1) Die Tierkörperverwertungsgesellschaft hat ablieferungspflichtige tierische Abfälle abzuholen. (2) Die Abholung tierischer Abfälle ist so durchzuführen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen wasserdicht, korrosionsbeständig und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jedem Entleeren innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren, die Fahrzeuge sind nach jedem Entleeren außen zu reinigen und zu desinfizieren. (3) Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Besitzer bzw. Inhaber diese Abfälle auf seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Hiebei findet § 5 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die genannten Personen sind verpflichtet, bei der Verladung der Abfälle Hilfe zu leisten. (4) Die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind, sofern nicht ihre turnusmäßige Abholung (Abs. 6) vereinbart ist oder sofern sie nicht in Kühlsammelstellen aufbewahrt werden, innerhalb von 36 Stunden nach erfolgter Anzeige abzuholen. Fällt das Ende des Abholungstermines auf einen Sonntag oder Feiertag, muss die Abholung spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige erfolgen. (5) Die in Kühlsammelstellen eingebrachten ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind mindestens einmal wöchentlich abzuholen. (6) Zur Abholung regelmäßig anfallender ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle in Betrieben (§ 4 Abs. 4) hat die Tierkörperverwertungsgesellschaft einen turnusmäßigen Abholdienst einzurichten. Dadurch muss mindestens eine Abholung pro Woche sichergestellt sein. Das Abholungsintervall darf höchstens zwei Wochen betragen, wenn ein Betrieb über gesonderte Kühleinrichtungen für die Aufbewahrung dieser Abfälle verfügt. (7) Die Tierkörperverwertungsgesellschaft hat über die eingesammelten ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jährlich abzuschließen und bis 31. Jänner des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. (8) Enthalten die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan (§ 34 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung) bzw. der Amtstierarzt durch eine entsprechende Kennzeichnung des Sammelbehälters nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. (9) Die Besitzer bzw. Inhaber ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle können diese auch selbst bei der Tierkörperverwertungsgesellschaft abliefern. Hiebei findet § 5 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. § 8 Vorschriften für die Arbeitsweise von Betrieben, die tierische Abfälle verwerten (1) Die Aufbewahrung und Verwertung tierischer Abfälle hat so zu erfolgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. (2) Die tierischen Abfälle müssen so bald wie möglich nach ihrem Eintreffen unter nachstehenden Bedingungen verwertet werden: 1. gefährliche Stoffe müssen für die Dauer von wenigstens 20 Minuten bei einem Druck (absolut) von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133° C erhitzt werden, wobei das Rohmaterial vor der Verarbeitung auf eine Partikelgröße von mindestens 50 mm zu zerkleinern ist; 2. während der kritischen Phasen des Erhitzungsprozesses muss die Hitzebehandlung mit Thermographen überwacht werden; 3. es können alternative Hitzebehandlungsverfahren angewandt werden, sofern sie gleichwertige Garantien in bezug auf mikrobiologische Sicherheit bieten und in einem Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51) genehmigt worden sind. (3) Die Anlagen und Einrichtungen müssen gut gewartet und die Messgeräte regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, geeicht werden. (4) Die Betreiber der Verwertungsbetriebe haben die Vornahme behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen an den angelieferten Tierkörpern zu dulden und hiebei jede mögliche Hilfe zu leisten. (5) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, 1. die kritischen Stellen des Verwertungsbetriebes zu bestimmen und zu kontrollieren; 2. repräsentative Proben aus jeder verarbeiteten Partie zu entnehmen, für die Einhaltung der mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel III des Anhanges I der Richtlinie 90/667/EWG für das jeweilige Enderzeugnis zu sorgen und dessen Freiheit von physikalisch-chemischen Rückständen zu überprüfen; 3. die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen aufzuzeichnen; diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und dem Landeshauptmann auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen; 4. zu gewährleisten, dass sich der Herstellungszeitpunkt der Enderzeugnisse feststellen lässt. (6) Wenn die Ergebnisse der Untersuchungen der Enderzeugnisse nicht den mikrobiologischen Normen entsprechen bzw. nicht frei von physikalisch-chemischen Rückständen sind, haben die Betreiber der Verwertungsbetriebe 1. dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen; 2. die Ursachen dieser Mängel zu ermitteln; 3. sicherzustellen, dass die Stoffe, die kontaminiert sind oder bei denen der Verdacht auf Kontamination besteht, nicht den Betrieb verlassen, bevor sie einer erneuten Verwertung unter Aufsicht des Amtstierarztes und einer neuerlichen mikrobiologischen Untersuchung unterzogen worden sind. Sofern die kontaminierten Stoffe nicht erneut verwertet werden können, dürfen diese für Futtermittelzwecke nicht verwendet werden. (7) Bei der Manipulation mit Enderzeugnissen und bei deren Lagerung im Verwertungsbetrieb ist darauf zu achten, dass ein Befall mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist. (8) Personen, die im unreinen Teil eines Verwertungsbetriebes tätig sind, dürfen den reinen Teil nur betreten, wenn sie ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen Teil in den reinen Teil verbracht werden. (9) Im Bereich eines Verwertungsbetriebes ist das Halten von Tieren, ausgenommen von Wachhunden, verboten. Es müssen systematische Vorbeugungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Vögeln, Nagetieren und Insekten in den geschlossenen Betriebsbereich getroffen werden. § 9 Vorschriften über die Lage und Ausstattung von Verwertungsbetrieben für tierische Abfälle (1) Verwertungsbetriebe müssen von Siedlungen, Betrieben zur Erzeugung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie öffentlichen Verkehrseinrichtungen so weit entfernt sein, dass eine Übertragung von Ansteckungsstoffen vermieden wird. (2) Die Verwertungsbetriebe müssen über einen reinen und einen unreinen Teil verfügen, die ausreichend voneinander getrennt sind. Der unreine Teil hat über einen abgedeckten Ort für die Aufnahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle zu verfügen und muss so gebaut sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeit ohne weiteres abrinnt. Der für das Abladen und die Bearbeitung der ankommenden Stoffe bestimmte Teil des Betriebes muss klar von den für die Verwertung der erhitzten Stoffe und die Lagerung der verwerteten Enderzeugnisse bestimmten Teilen getrennt sein. (3) Es muss eine ausreichende Kapazität zur Warmwasser- und Dampferzeugung für die Verwertung von tierischen Abfällen vorhanden sein. (4) Es muss eine geschlossene Verwertungsanlage vorhanden sein, in der die tierischen Abfälle gemäß § 8 Abs. 2 verwertet werden. Für die Hitzebehandlung muss diese Anlage über folgendes verfügen: 1. Messgeräte zur Messung der Temperatur und, falls erforderlich, des Drucks an kritischen Stellen; 2. Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse; 3. ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzureichende Erhitzung zu vermeiden. (5) Die Verwertungsbetriebe müssen über ausreichende Toiletten, Umkleideräume, Duschen und Waschbecken für das Personal verfügen. (6) Die Verwertungsbetriebe müssen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Behälter, in denen die tierischen Abfälle eintreffen, und der Transportfahrzeuge verfügen. Weiters müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, dass die Räder der Fahrzeuge, die tierische Abfälle befördern oder die aus dem unreinen Teil des Verwertungsbetriebes kommen, unmittelbar vor Verlassen des Betriebes desinfiziert werden. (7) Die Verwertungsbetriebe müssen über eine den Hygienevorschriften entsprechende Abwasserentsorgungsanlage verfügen. Abwässer aus dem unreinen Teil des Verwertungsbetriebes müssen einer Behandlung zur Abtötung aller Krankheitserreger unterzogen werden. (8) Verarbeitungsbetriebe müssen über ein eigenes Labor verfügen bzw. die Dienste eines Labors in Anspruch nehmen, das zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen, insbesondere der Enderzeugnisse, ausgerüstet ist. § 10 Kennnummer für Betriebe, die tierische Abfälle verwerten (1) Der Landeshauptmann hat tierische Abfälle verwertende Betriebe, sofern es sich um 1. Tierkörperverwertungsanlagen oder Wiederverwertungsanlagen handelt, zuzulassen, 2. Betriebe zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen handelt, zu registrieren, wenn diese den veterinär- und sanitätspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (2) Den zugelassenen und registrierten Verwertungsbetrieben ist vom Landeshauptmann eine amtliche Kennnummer zuzuordnen, die wie folgt festgelegt wird: 1. "AT" (für Österreich); 2. "B" (für Burgenland); 3. "TK" (für Tierkörperverwertungsanlagen und Wiederverwertungsanlagen) oder "HT" (für Betriebe, die Heimtierfutter herstellen) oder "PH" (für Betriebe, die pharmazeutische Produkte herstellen) oder "TE" (für Betriebe, die technische Produkte herstellen); 4. einer zweistelligen fortlaufenden Nummer zur Individualisierung jedes einzelnen Betriebes. Die einzelnen Buchstaben- und Zifferngruppen sind jeweils durch Bindestriche zu trennen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anlagen und Betriebe gemäß Abs. 1 wenigstens einmal monatlich auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu kontrollieren, Stichproben in Bezug auf den mikrobiologischen Zustand der Enderzeugnisse durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Die mikrobiologischen Kontrollen haben insbesonders Untersuchungen auf Salmonellen und Enterobakterien gemäß Anhang II, Kapitel III, der Richtlinie 90/667/EWG zu umfassen. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so ist, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, durch Anordnung geeigneter Maßnahmen für die Abstellung dieser Mängel zu sorgen. Entspricht der mikrobiologische Zustand der Enderzeugnisse nicht den Vorschriften, ist § 8 Abs. 6 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Außerdem sind die zur Probe des Fertigfuttermittels gehörenden Rohmaterialberichte zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Desinfizierungs- und Reinigungsverfahren innerhalb des Betriebes anzuordnen. Bei wiederholtem Nichteinhalten ist der Landeshauptmann zu verständigen. (4) Der Landeshauptmann hat die weitere Verwertung zu untersagen, wenn wiederholt die veterinär- oder sanitätspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden. § 11 Entgelt für das Einsammeln, die Abfuhr und die Verwertung tierischer Abfälle (1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung der gemäß §§ 2 und 13 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Entgelte (Bauschbeträge) zu entrichten. Die Höhe dieser Bauschbeträge ist in der Anlage (Entgelttarif) festgelegt. (2) Die Entgelte nach Z 1 und 2 des Entgelttarifes sind von der Gemeinde, die Entgelte nach Z 3 und 4 des Entgelttarifes sind von den jeweiligen Betriebsinhabern zu entrichten. (3) Die Vorschreibung der Entgelte hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. (4) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Z 1 des Entgelttarifes sind nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung, die gemäß Z 2 nach dem Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Allgemeinen Viehzählung durch das Österreichische Statistische Zentralamt für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Entgelte gemäß Z 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember, die Entgelte gemäß Z 2 jährlich im nachhinein bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. (5) Die auf die Schlachtbetriebe (einschließlich Geflügelschlachtbetriebe) entfallenden Entgelte gemäß Z 3 des Entgelttarifes sind nach dem durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft bei der Abholung festgestelltem Gewicht bzw. nach der Anzahl der Blutabholungen zu berechnen. Die Tierkörperverwertungsgesellschaft hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Gewicht der abgeholten tierischen Abfälle und die Blutabholungen je Betrieb vierteljährlich bekannt zu geben. Die Entgelte gemäß Z 3 und 4 des Entgelttarifes sind vierteljährlich im Nachhinein bis zum 15. des auf das Vierteljahr folgenden Monats zu entrichten. (6) Die Entgelte sind öffentlich-rechtliche Gebühren. Rückstände sind im Verwaltungswege einzubringen. (7) Dem Besitzer bzw. Inhaber ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle steht für deren Abholung und Verwertung keine Vergütung zu. 2. Abschnitt Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) § 12 Sammeln und Bereitstellen von spezifiziertem Risikomaterial; Ausnahme von der Pflicht zum Einfärben (1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben das spezifizierte Risikomaterial - in der Folge SRM genannt -, das ist 1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001, Nr. 999/2001, Abl. Nr. L147 vom 31. Mai 2001, in Anspruch nehmen und die den darin genannten Bestimmungen entsprechen (die Liste der betreffenden Staaten hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen); weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum von Rindern aller Altersklassen, 2. Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters getrennt vom übrigen Tiermaterial (§ 2) zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen. (2) Das außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben anfallende SRM ist vom Besitzer dieses Materials zur Kühlsammelstelle (§ 5) zu bringen. (3) Bei verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren ist ein vorheriges Einfärben des SRM oder ganzer Tierkörper gemäß § 4 Abs. 1 der TSE-Tiermaterial Beseitigungsverordnung nicht erforderlich. (4) Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß. § 13 Beseitigungspflicht (1) Die Tierkörperverwertungsgesellschaft hat das im Burgenland anfallende SRM abzuholen, unschädlich zu beseitigen oder die unschädliche Beseitigung zu veranlassen. (2) Die Abholung und der Transport vom SRM haben so zu erfolgen, dass SRM mit dem ablieferungspflichtigen Tiermaterial nach § 7 Abs. 2 nicht in Berührung kommt. (3) § 7 gilt sinngemäß. § 14 Sammelgefäße der Gemeinden Die tierischen Abfälle aus Sammelgefäßen der Gemeinden sind wie SRM zu beseitigen (§ 13). 3. Abschnitt § 15 Strafbestimmungen Übertretungen der §§ 1 bis 7, 11 und 12 bis 14 werden nach § 8 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977, Übertretungen der §§ 8 bis 10 nach § 63 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 66/1998, bestraft. § 16 Schlussbestimmung (1) Bis zur Fertigstellung der Kühlsammelstellen durch die Gemeinden sind die Besitzer bzw. Inhaber ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich an jenen Ort der Gemeinde zu bringen, an dem sich die von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/1976, aufgestellten Sammelbehälter befinden. Die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung bleibt aufrecht. (2) Mit der Übergabe der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle geht die Verfügungsgewalt an die Tierkörperverwertungsgesellschaft über. (3) Die Tierkörperverwertungsanstalt in Unterfrauenhaid gilt als gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zugelassene Anlage. Anlage Entgelttarif Für das Einsammeln, die Abfuhr zu den Tierkörperverwertungsanstalten, die Bearbeitung in den Tierkörperverwertungsanstalten, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung der gemäß §§ 2 und 12 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind folgende Entgelte zu entrichten: 1. Für jeden Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich 1,75 Euro 2. Für den Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der allgemeinen Viehzählung der Statistik Österreich jährlich a) für Pferde je Tier 58 Cent b) für Rinder je Tier 58 Cent c) für Schweine je Tier 29 Cent d) für Schafe je Tier 29 Cent e) für Ziegen je Tier 29 Cent f) für Geflügel je Tier 1 Cent g) für Zuchtwild je Tier 29 Cent h) für Hunde je Tier 29 Cent 3. Für Schlachtbetriebe (einschließlich Geflügelschlachtbetriebe), fleischbearbeitende und fleischverarbeitende Betriebe je kg 5,5 Cent (Endbeträge sind nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Centbeträge auf- bzw. abzurunden) 4. Für Blutabholungen je Abholung 109 Euro