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奥地利的法律

Animal Breeding Ordinance

颁布于 2020-09-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Livestock
关键词
animal production, animal reproduction, certification, herd book

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文本

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  1. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11 Gesamte Rechtsvorschrift für Tierzuchtverordnung, Fassung vom 24.06.2025 Langtitel Verordnung der Landesregierung über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung) StF: LGBl.Nr. 55/2020 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]); RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123]; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132–170 [CELEX-Nr. 32013L0055]) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 63/2019, in der Fassung LGBl.Nr. 73/2019, wird verordnet: Text § 1 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 4 und 17 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung aufzuweisen. (2) Nichtzuchttiere (Abs. 1) sind Tiere der Arten nach § 1 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, die keine Zuchttiere im Sinne von Art. 2 Z. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial sind. § 2 Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin (1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin gemäß § 13 Abs. 2 lit. a des Tierzuchtgesetzes gilt: a) eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt bzw. zur Tierärztin nach dem Tierärztegesetz, oder b) ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllt. (2) Der Ausbildungslehrgang hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln. (3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln: a) Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung; b) Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz; c) Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane; d) Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik; e) Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler; f) einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr. (4) Der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 135 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 60 Stunden bzw. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11 Unterrichtseinheiten vorzusehen. Von den angegebenen Stunden sind mindestens ein Fünftel der Unterrichtseinheiten als praktische Übungen abzuhalten. (5) Der Ausbildungslehrgang hat mit einer Prüfung abzuschließen. Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Im Rahmen der Prüfung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der in Abs. 3 angeführten Lehrinhalte zu prüfen. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig. § 3 Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 2 Abs. 1 bis 5 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: a) die Lehrinhalte gemäß § 2 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamungen ausreichenden Ausmaß zu vermitteln; b) der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 24 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 12 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. § 4 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang (1) Soweit Ausbildungsnachweise, hinsichtlich derer ein Antrag auf Anerkennung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes eingebracht wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 3 lit. a angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in § 2 Abs. 4 bzw. § 3 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist für die Anerkennung die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes erforderlich, wobei eine entsprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist. (2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 49a Abs. 3 der Richtlinie 2013/55/EU angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden. § 5 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, außer Kraft. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11 Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Betrieb des Halters oder der Halterin des Vatertieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Betrieb des Halters oder der Halterin des belegten Tieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse wievielte Belegung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Schweine Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Betrieb des Halters oder der Halterin des Vatertieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Betrieb des Halters oder der Halterin des belegten Tieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse wievielte Belegung seit der letzten Abferkelung Vlbg. LGBl.Nr. 55/2020 - Ausgegeben am 16. September 2020 3 von 5 www.ris.bka.gv.at Dieses Dokument wurde amtssigniert. Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes. Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar. Ausdrucke des Dokuments können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz E-Mail: land@vorarlberg.at überprüft werden. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11 Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Besamungstag Datum Datum besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse wievielte Besamung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung besamende Person Name Name Anschrift Anschrift Schweine Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Besamungstag Datum Datum besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse wievielte Besamung seit der letzten Abferkelung besamende Person Name Name Anschrift Anschrift Vlbg. LGBl.Nr. 55/2020 - Ausgegeben am 16. September 2020 4 von 5 www.ris.bka.gv.at Dieses Dokument wurde amtssigniert. Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes. Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar. Ausdrucke des Dokuments können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz E-Mail: land@vorarlberg.at überprüft werden. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Spendertiere Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Embryo- Entnahmeeinheit Name und Anschrift der gewinnenden Embryo- Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse wievielte Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung embryoübertragende Person Name Name Anschrift Anschrift Schweine Spendertiere Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Embryo- Entnahmeeinheit Name und Anschrift der gewinnenden Embryo- Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse wievielte Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung embryoübertragende Person Name Name Anschrift Anschrift Vlbg. LGBl.Nr. 55/2020 - Ausgegeben am 16. September 2020 5 von 5 www.ris.bka.gv.at Dieses Dokument wurde amtssigniert. Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes. Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar. Ausdrucke des Dokuments können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz E-Mail: land@vorarlberg.at überprüft werden.

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