Animal Breeding Ordinance 2009
颁布于 2009-09-28 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung 2009).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, subsidy/incentive, offences/penalties
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§1 Finanzielle Ansprüche Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadt- anwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landesreisegebührengesetz sowie auf eine angemessene Entschädigung. §2 Reisegebühren Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebühren- gesetzes, LGBl. Nr. 24/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
§3 Entschädigung (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 4360 Euro. (2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 6540 Euro. (3) Die Aufwandsentschädigungen sind entsprechend den Gehaltserhöhungen im Landesdienst zu valo- risieren. 410 LGBl., Stück 30, Nr. 92 und 93, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4
§4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 92. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Anwendung des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage (Beitrittsverordnung zur Bundes- pensionskasse) Auf Grund § 22 a Abs. 4 a Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 78 a Abs. 6 Z. 2 des Ver- tragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 73/2009, wird verordnet:
§1 Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete gemäß § 22 a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 78 a Abs. 1 bis 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 73/2009, ist für die Lehrerinnen und Lehrer, die 1. dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, 2. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, in der geltenden Fassung, 3. dem Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 172/1966, in der geltenden Fassung, 4. dem Land- und Forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der geltenden Fassung, unterliegen, gemäß § 22 a Abs. 4 a Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, und § 78 a Abs. 6 Z. 3 Vertrags- bedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, mit seinem gesamten Inhalt in seiner jeweils geltenden Fassung anwend- bar.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 93. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Tierzuchtförderungsver- ordnung 2009) Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 35/2009, wird verordnet:
§1 Meldepflicht der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat nach dem Muster der Anlage A bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen im abgelaufe- nen Jahr beansprucht haben und welche geldwerten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Gemeinde zu erfolgen, in welcher der Betrieb, der die weiblichen Tiere hält, seinen Sitz hat (im Folgenden Sitz- gemeinde genannt). 9 LGBl., Stück 30, Nr. 93, ausgegeben am 16. Oktober 2009 411
§2 Meldepflicht des Landespferdezuchtverbandes Der Landespferdezuchtverband hat nach dem Muster der Anlage A bis spätestens 31. Jänner des Folge- jahres der Sitzgemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe im abgelaufenen Jahr einen direkten Besamungskostenzuschuss für die Deckungen mit Warmbluthengsten beansprucht haben und welche geld- werten Vorteile sich daraus ergeben. Die Meldung hat an die Sitzgemeinde zu erfolgen.
§3 Antrag der Förderungswerberin/des Förderungswerbers (1) Vor jeder Auszahlung, längstens jedoch bis 31. Jänner des Folgejahres, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber schriftlich die Auszahlung der Förderung bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Binnen gleicher Frist hat sie/er der Sitzgemeinde mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sie/er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr beantragt, bewilligt oder bereits erhalten hat. Der Antrag und die Meldung erfolgen nach dem Muster der Anlage B. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag mit der Meldung bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt ist. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge. (2) Im Falle des Ankaufs eines Vatertieres für den eigenen Bestand gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Sitzgemeinde hat die Förderung nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 zu berech- nen.
§4 Künstliche Besamung Um Förderungen für die künstliche Besamung in Anspruch nehmen zu können, hat die Förderungs- werberin/der Förderungswerber den Antrag nach § 3 Abs. 1 zu stellen und entweder selbst oder durch beauftragte Dritte – sofern nicht § 2 zutrifft – bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Sitzgemeinde die entsprechenden Besamungsscheine oder eine aktuelle Liste der weiblichen besamten Tiere vorzulegen. Im Bereich der Schweine- besamung können auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug von Schweinesamen vorgelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Unterlagen bis zum 31. Jänner beim Gemeindeamt eingelangt sind. Eine nicht fristgerechte Vorlage der Unterlagen hat den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge.
§5 Bewertung des Förderäquivalents Förderungen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind auf der Basis der geldwerten Vorteile, welche sich unmittelbar bei der Förderungswerberin/beim Förderungswerber auf die Förderung aus- wirken, zu bewerten.
§6 Verpflichtung der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb alle genehmigten Förderungen nach § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 nach dem Muster der Anlage B zu berechnen und die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Förderungen zu überprüfen. Mittels des Musters der Anlage C teilt sie dem land- wirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 mit. (2) Die Gemeinden haben der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich alle genehmigten Förderungen nach § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden.
§7 Verpflichtung der Landesregierung Die Landesregierung informiert die Gemeinden bis spätestens 31. Mai des Folgejahres, wenn in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren mehr als zwei Drittel der Gesamtsumme an Beihilfen vergeben worden sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 und dem jeweils zwischen Bund und Ländern festgelegten Auf- teilungsschlüssel dieser Summe für einen Dreijahreszeitraum für die Steiermark festgelegt ist. Wurde diese Summe erreicht, dürfen die Gemeinden die weitere Auszahlung erst vornehmen, nachdem sie alle nach § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 beantragten und zulässigen Förderungen der Steiermärkischen Landesregierung gemeldet haben, die Landesregierung die Einhaltung der Gesamtsumme geprüft und die Gemeinden über eine allfällige aliquote Kürzung bei der Förderungsauszahlung informiert hat. 412 LGBl., Stück 30, Nr. 93, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4
§8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s Anlage A Meldung der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters bzw. des Landespferdezuchtverbandes Gemäß den §§ 1 und 2 Tierzuchtförderungsverordnung 2009 haben die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter sowie der Landespferdezuchtverband die an die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe gewährten Zuschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile bis 31. Jänner des Folgejahres an die Gemeinde zu melden. Name der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters: .................................................................................................. Meldung an die Gemeinde: .................................................................................................. Anzahl der Deckungen/ Name und Anschrift des landwirtschaftlichen Betriebes Betriebsnummer Besamungen Warmblut* für das Jahr … Berechnung der geldwerten Vorteile: a) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils b) Für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Rassen Haflinger, Noriker Natursprung Standarddeckgebühr E ............................. Besamungskosten E ............................. – bezahlte Deckgebühr E ............................. (Standardspermaportion + tierärztliche Leistung) – bezahlte Decktaxe E ............................. – Kosten Deckung E ............................. geldwerter Vorteil E geldwerter Vorteil E * Die Meldepflicht für Besamungen umfasst die geldwerten Vorteile pro Deckung seitens der vom Landespferdezuchtverband Steiermark gewährten direkten Besamungskostenzuschüsse für das Decken mit Warmbluthengsten. 9 LGBl., Stück 30, Nr. 93, ausgegeben am 16. Oktober 2009 413 Anlage B Gemeinde Adresse PLZ Ort I. Förderantrag Als Förderungswerberin/Förderungswerber beantrage ich gemäß § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 die Gewährung einer Förderung für das Jahr … ..................................................................................... .................................................................................... (Förderungswerberin/Förderungswerber, Titel, (Landwirtschaftliche Betriebsnummer) Zuname, Vorname) ……………………………………………………............. .................................................................................... (Straße, Haunummer) (PLZ, Ort) ……………………………………………………… ......... BLZ.: ................. Kto-Nr.: ...................................... (Telefonnummer) Bankinstitut: .............................................................. II. Verpflichtungserklärung Als Empfängerin/Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich: 1. die Förderungsmittel so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu ver- wenden, für den sie gewährt wurden; 2. alle Ereignisse, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung erfordern, der Förder- stelle unverzüglich anzuzeigen; 3. den Organen der Förderstelle die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 4. alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 4 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren; 5. die erhaltenen Förderungen auf Verlangen der Förderstelle ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn: a) die Organe der Förderstelle durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber über wesentliche Um- stände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden; b) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden ist; c) in dieser Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind. III. Angaben zu „De-minimis“-Beihilfen Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor wird die Förderungsge- währung zugunsten eines Unternehmens/einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von 7.500 Euro innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmelde- pflicht gemäß EG-Vertrag. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h., bei jeder Neubewilligung einer „De- minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen „De-minimis“-Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich. 414 LGBl., Stück 30, Nr. 93, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 Aufstellung aller im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten und/oder bewilligten und/oder erhaltenen Förderungen Höhe der Förderung Förderstelle Förderaktion/Maßnahmen Datum der Auszahlung in Euro Die/Der unterzeichnende Förderungswerberin/Förderungswerber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten. ........................................................ .................................................................. Ort, Datum (Unterschrift Förderungswerberin/Förderungswerber) IV. Nur von der Förderstelle auszufüllen geldwerter Auszahlungsbetrag Förderungsmaßnahme Vorteil in in Euro Euro Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… – Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… – Natursprung/Deckung, Tierart: ………………… – Zuschuss zum Ankauf und für die Haltung von Vatertieren (lt. Beleg) Besamungskostenzuschuss Sonstige Leistungen der Gemeinde (lt. Beleg) Summe Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle ja nein sachlich und rechnerisch richtig „De-minimis“-Grenze eingehalten Zur Auszahlung freigegeben Förderbetrag (in Euro) (Stempel, Datum, Unterschrift) 9 LGBl., Stück 30, Nr. 93, ausgegeben am 16. Oktober 2009 415 Anlage C (Gemeinde) Anrede Titel, Vorname, Name Adresse PLZ, Ort Ort, Datum Förderbewilligung für Förderungen gemäß § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Basis VO (EG) Nr. 1535/2007 – De-minimis-Behilfe Gemäß den Bestimmungen des § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 leistet unsere Gemeinde Beiträge zur Vatertierhaltung und zur künstlichen Besamung. Auf Grund Ihres Antrages wird für Ihren Betrieb ein Förder- betrag in der Höhe von E …………… gewährt. Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenossenschaft, Tierarzt, Landespferdezuchtverband Steier- mark usw.), die Ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Förderauszahlungsbetrag in der Höhe von E …………… . Dieser Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden. Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als Agrarische De-minimis-Beihilfe, ABL. l 337/35ff. Grußformel Gemeinde 416 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 94. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung 2009) Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 35/2009, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Teil Einleitung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen 2. Teil Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung 1. Abschnitt Festlegungen von Zuchtorganisationen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 5 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 6 Zuchtziel
§ 7 Zuchtmethode
§ 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 9 System der Tierkennzeichnung
§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 11 Melde- und Erfassungssystem
§ 12 System der internen Kontrolle
§ 13 Leistungsprüfung
§ 14 Zuchtwertschätzung
§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 16 Erfolgskontrolle
§ 17 Prüfeinsatz
§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen 2. Abschnitt Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 21 Anforderungen an Personal und Einrichtung einer Zuchtorganisation
§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 3. Abschnitt Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb der Steiermark 3. Teil Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 28 Jahresbericht
§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 417 4. Teil Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
§ 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
§ 33 — Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/
§ 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/ zum Besamungstechniker
§ 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/ zum Eigenbestandsbesamer
§ 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 36 Abgabe und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in der Steiermark 5. Teil Schlussbestimmungen
§ 37 Gemeinschaftsrecht
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Inkrafttreten
§ 40 Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs.1 Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker gemäß § 33 Abs. 8 Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gemäß § 34 Z. 5 1. Teil Einleitung
§1 Allgemeines (1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009. (2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 und von dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. (3) Sofern nicht anders im Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 geregelt, sind alle auf Grundlage des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
§2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere; 2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009, die keine Zuchttiere (§ 2 Z. 14 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009) sind; 3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie be- kannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse; 418 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 4. Erhaltungszucht: Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der gene- tischen Vielfalt dient (Erhaltung von Genreserven); 5. Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwen- dungszweck einer Rasse; 6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann; 7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z. 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung; 8. Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z. 6 lit. b erhoben wird; 9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalterin/den Tierhalter oder deren/dessen Beauftragten; 10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren; 11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird; 12. Indexwert: Kennzahl, errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z. B. Gesamtzuchtwert). 2. Teil Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung 1. Abschnitt Festlegungen von Zuchtorganisationen
§3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchs- frei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) nicht abträglich sein. (2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
§4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. (2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in: 1. Zuchtziel (§ 6); 2. Zuchtmethode (§ 7); 3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12); 4. Leistungsprüfung (§ 13); 5. Zuchtwertschätzung (§ 14); 6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15); 7. Erfolgskontrolle (§ 16); 8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17). 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 419
§5 Zuchtpopulation einer Rasse (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zucht- population im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben: 1. Anzahl der Zuchtbetriebe, 2. Anzahl der Tiere gesamt und nach Geschlecht, 3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z. B. Mutter- schweine, Deckhengste), 4. Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm, 5. den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20. (2) Die Zuchtorganisation hat gesondert auszuweisen: 1. im Fall der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 für Vorbuch und Haupt- abteilung oder 2. im Fall der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die die Tiere zusätzlich eingetragen sind. (3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht. (4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Ent- scheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Landwirtschaftskammer auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009.
§6 Zuchtziel (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. die Rassenmerkmale, 2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird, und 3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. (2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1) bedient, mit dem eine bestimmte tierzuchtfachliche Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 dieser Vorstellung nicht widersprechen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch- Organisation festgelegten Grundsätze.
§7 Zuchtmethode (1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 festgelegten Anforderungen, 2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation, 3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5. September 1984, S. 11) zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. (2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. das Kreuzungsprodukt, 2. die Ausgangsrassen, 3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombi- nationseignung. 420 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4
§8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen: 1. Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch), 2. System der Tierkennzeichnung gemäß § 9, 3. System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10, 4. Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11, 5. System der internen Kontrolle gemäß § 12. (2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rang- niedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unter- schiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch- Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen. (3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorgani- sationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grund- sätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
§9 System der Tierkennzeichnung (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann. (2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kenn- zeichnungssysteme anwenden: 1. Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. Novem- ber 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 1); 2. Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007, S. 25); 3. Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richt- linien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 6.6.2008, S. 3). (3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten: 1. Art (z. B. Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (z. B. Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kenn- zeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1; 2. Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen; 3. die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen. 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 421 (4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.
§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung folgender Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen: 1. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1, 2. falls vorhanden der Name des Zuchttieres, 3. Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes, 4. Name der Rasse, 5. Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Name und Anschrift der Züchterin/des Züchters, 8. Name und Anschrift der Halterin/des Halters und Haltungsort, 9. Zugangs- und Abgangsdatum. (2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen: 1. Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 10 Abs. 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 geforderten Zahl entsprechen muss, 2. die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z. 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 6. (3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber: 1. bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, 2. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis, 3. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse, 4. Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern, 5. Geburtsdaten von Nachkommen, 6. gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler, 7. von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe, 8. Ausstellungsdatum und Empfängerin/Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen. (4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbar- keit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen. (5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist zudem festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Ver- merkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn 1. das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zucht- organisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist, 2. der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird oder 3. die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist. 422 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4
§ 11 Melde- und Erfassungssystem (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein ent- sprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkenn- barkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt. (2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist eine mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Auf- bewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungs- kontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.
§ 12 System der internen Kontrolle (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zucht- organisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung ein System der internen Kontrolle festzu- legen. Dieses hat folgende, zumindest stichprobenweise durchzuführende Überprüfungen zu gewährleisten: 1. Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente, 2. Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle). (2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 14 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nach- kommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen. (3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
§ 13 Leistungsprüfung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steier- märkisches Tierzuchtgesetz 2009 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der 1. Fruchtbarkeit und 2. Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur) gemäß Abs. 4 festzulegen. (3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen. (4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten: 1. den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, 2. eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere: a) sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z. 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z. 8 und die Grund- sätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungs- merkmals, b) die Art der Ergebnisdarstellung. Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist. 3. die auf Grund der Beschreibung gemäß Z. 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (z. B. Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle); 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 423 4. die erfassten Tiergruppen; 5. zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (z. B. Dauer, Wieder- holungen); 6. eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z. 2 bis 5. (5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen. (6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jeden- falls festzulegen: 1. für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und 2. für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.
§ 14 Zuchtwertschätzung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steier- märkisches Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen. (3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen. (4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann. (5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen: 1. das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (z.B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell), 2. Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen. (6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation fest- zulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zucht- werte im Gesamtzuchtwert erfolgt. (7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Ver- wendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen: 1. Selektionsstufen und deren Abfolge, 2. Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen, und 3. tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.
§ 16 Erfolgskontrolle Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zucht- programms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird. 424 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4
§ 17 Prüfeinsatz (1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen: 1. Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind, 2. in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nach- kommen berücksichtigt werden können und 3. in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können. (2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zucht- organisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen. (2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen: 1. die Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind, und 2. die Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung, b) Geburtsdatum, c) Züchterin/Züchter, d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch, e) Eltern. (3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen: 1. Art der Kennzeichnung (z.B. Chip, Brand), 2. Inhalt der Kennzeichnung (z.B. Symbol, Code, Nummer), 3. Körperstelle der Kennzeichnung. Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszucht- buch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzu- legen. (5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Überein- stimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vor- sieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen. (7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen (1) Im Sinne von § 6 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 bedeuten: 1. Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz; 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 425 2. Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1; 3. Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7; 4. Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 und 2; 5. Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3; 6. Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 3; 7. Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 1; 8. Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ur- sprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz; 9. Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18. (2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch- Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Landwirtschaftskammer zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen. (3) Die Zuchtorganisation hat nach der auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderung gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten. 2. Abschnitt Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation (1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populations- größe der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm / (Nw + Nm) mindestens den Wert 10 erreicht. (2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinan- der verwandt sind, zu Grunde zu legen als: 1. Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und 2. Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z. 1. Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen. (3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.
§ 21 Anforderungen an Personal und Einrichtung einer Zuchtorganisation (1) Die Zuchtorganisation muss über Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Geschäftsstelle verfügen, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sind. Insbesondere hat die Geschäftsstelle sicherzustellen 1. eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches oder Zuchtregisters, 2. die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen, 3. die Kontrolle der Abstammungsaufzeichnungen, 4. die Kennzeichnung der Tiere, 426 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 5. die ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme an Ort und Stelle. (2) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss 1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Landwirtschaft, 2. des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität, 3. einer höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft, oder 4. einer mit Z. 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung nachzuweisen. Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt § 21 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 sinn- gemäß.
§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zucht- organisation oder 2. gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 lit. b Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. 3. Abschnitt Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb der Steiermark (1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeits- bereich hat die Landwirtschaftskammer den dort zuständigen Tierzuchtbehörden im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen: 1. Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes der Rechtsträgerin/des Rechtsträgers, 2. beantragte Rasse, im Falle von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organi- sation, 3. beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich, 4. von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwert- schätzungen. (2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen: 1. Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung etc.), 2. Zuchtprogramm, 3. im Falle einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009). (3) Die Landwirtschaftskammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- bereich 1. Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf a) den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs, b) die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen, c) die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung) vorliegt und 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 427 2. dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschaftsrecht- lichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen. (4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätig- keitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeits- bereichs oder in englischer Sprache der Landwirtschaftskammer als Beilage zum Antrag zu übermitteln. (5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden. 3. Teil Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorge- nommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm; 2. materielle Richtigkeit, 3. Aktualität, 4. tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit, 5. Verständlichkeit, 6. Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren, 7. im Falle eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).
§ 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwert- schätzungen gemäß § 12 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen. (2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männ- lichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüf- einsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen. (3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und, falls vorhanden, des Namens des Vatertieres an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu über- mitteln: 1. die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamtzucht- wert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung, 2. die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzu- gebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind, 3. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers. Hat die Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln. (4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zucht- wertschätzung zu erfolgen. 428 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 (5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß
§ 12 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Ein- langen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (1) Von nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; 2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über- einstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; 3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über- einstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; 4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über- einstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“. (2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 genannten Entscheidungen umfasst: 1. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist; 2. Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Haupt- abteilung untergliedert ist. (3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Aus- stellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen. (4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben: 1. Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzucht- wert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse; 2. bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale; 3. bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nach- kommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z. 1 vorliegen; 4. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler. (5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durch- schnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Haupt- leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzu- geben sind. (6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen. (7) Von nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden An- forderungen zu genügen: 1. Die Überschrift hat zu lauten: a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder“; b) Schweine: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine“; c) Schafe: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe“; d) Ziegen: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen“. 2. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß. 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 429 (8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden (1) Von nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten: 1. die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“, 2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation, 3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist, 4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1, 5. Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 6. Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3, 7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4, 8. Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5, 9. Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6, 10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2, 12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind, 13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwert- schätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3, 14. Name und Anschrift der Züchterin/des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7, 15. Name und Anschrift der Halterin/des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 8, 16. Ausstellungsort und -datum, 17. Name und Funktionsbezeichnung der/des Unterzeichnenden, 18. Unterschrift. (2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß. (3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch: 1. andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die/Der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009 enthalten.“ 2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Be- stimmungen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 16 bis 18 bestätigt werden.
§ 28 Jahresbericht (1) Der Jahresbericht gemäß § 10 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen, bezogen auf einen im Kalender- jahr liegenden Stichtag, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Landwirtschaftskammer vorzulegen. Zucht- organisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit. 430 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 (2) Der Bericht hat für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten: 1. Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2, 2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopula- tionen im Sinne § 5 Abs. 3, 3. Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z. 1 und 2, 4. Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen, 5. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale, 6. Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen, 7. im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen: a) Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (z. B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittlichen Ergebnisse aus Leistungsprüfungen), b) Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz, 8. Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte, 9. Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, 10. bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen. (3) Der Bericht für nach § 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätige Zuchtorganisationen hat hinsicht- lich ihrer Tätigkeit in der Steiermark zu enthalten: 1. die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 1, 5, 7 lit. a) und b) und 8, 2. Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.
§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen (1) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durch- führung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden. (2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindest- inhalten durchgeführt werden: 1. Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Ver- wendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation, 2. Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen, 3. gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird, 4. Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt. Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Be- samungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z. 1 bis 4. (3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2: 1. die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200; 2. die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000; 3. die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate, für Fleischrinderrassen 24 Monate. Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen. 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 431 (4) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Land- wirtschaftskammer vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln: 1. Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens, 2. Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, 3. Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, 4. Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes. (5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samen- depot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zucht- organisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwert- schätzungen gemäß § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen. (2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Fest- legungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass 1. die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben ent- sprechende fachliche Qualifikation besitzen, 2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen, 3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewähr- leisten, 4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z. B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und 5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden. (3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen: 1. Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z. 3; 2. Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertrags- partner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Land- wirtschaftskammer von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß. 4. Teil Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort in der Steiermark ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; 432 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über- einstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; 3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über- einstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; 4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über- einstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“; 5. Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“. Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen. (2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß 1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und 2. für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2. (3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Auf- zeichnungen gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1, 2 oder 3 dieser Ver- ordnung aufzuweisen. (2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Landwirtschaftskammer oder für die von ihr beauftragten Personen (§ 27 Abs. 5 und 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker (1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 Steier- märkisches Tierzuchtgesetz 2009 gilt 1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin/zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder 2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt. (2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker hat in einer Aus- bildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln. (3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungs- lehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln: 1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung, 2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz, 3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane, 4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik, 5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und 6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr. (4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen: 1. Rinder: 135 Stunden; 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 433 2. Schweine: 60 Stunden; 3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden; 4. Equiden: 135 Stunden. Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehr- inhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden. (5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin/ein Tierarzt sein. (6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungs- kommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig. (7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumin- dest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin/ des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind. (8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 Steiermärkisches Tierzucht- gesetz 2009 anerkannt.
§ 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: 1. Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichenden Ausmaß zu ver- mitteln. 2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unter- richtseinheiten) zu umfassen: a) Rinder: 24 Stunden; b) Schweine: 12 Stunden; c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden; d) Equiden: 24 Stunden. 3. Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten. 4. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter oder einem von dieser/diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. 5. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 Steiermärkisches Tierzucht- gesetz 2009 anerkannt.
§ 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 21 Abs. 1 Steier- märkisches Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw.
§ 34 Z. 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 21 Abs. 8 Steier- märkisches Tierzuchtgesetz 2009 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 21 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 vorzu- schreiben. 434 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 (2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorge- schrieben werden. (3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 25 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 abzulegen.
§ 36 Abgabe und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in der Steiermark (1) Zur Verwendung in der Steiermark darf Samen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit.b des Steiermärkischen Tier- zuchtgesetzes 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Steiermärkischen Tierzucht- gesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veteri- närrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen/Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben: 1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durch- geführt wird, 2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z. 1 um eine nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß
§ 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht. (2) In der Steiermark darf Samen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig. 5. Teil Schlussbestimmungen
§ 37 Gemeinschaftsrecht Durch diese Verordnungen werden folgende EG-Rechtsakte umgesetzt: 1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8; 2. Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Aner- kennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen, ABl. Nr. L 125 vom 12.5.1984, S. 58; 3. Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11; 4. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1987, S. 54; 5. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zucht- schweine, ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36; 6. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, ABl. Nr. L 153 vom 6.6.1989, S. 30; 7. Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 19; 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 435 8. Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung rein- rassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21); 9. Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zucht- schweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22; 10. Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 31; 11. Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 33; 12. Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zucht- schweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34; 13. Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 43; 14. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltung der Landwirtschaftskammern der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Landwirt- schaftskammern mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzucht- rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34; 15. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 34; 16. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 36; 17. Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 30; 18. Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung rein- rassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32; 19. Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 35; 20. Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zucht- schafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 38; 21. Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39; 22. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchte- rischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29; 23. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55; 24. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37; 25. Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Aner- kennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 63; 26. Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 66; 27. Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 39; 28. Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41; 29. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig auf- enthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44; 436 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 30. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/ EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. 158 vom 30.4.2004, S. 77; 31. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2005, S. 43; 32. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An- erkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; 33. Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs, ABl. Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87; 34. Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 125 vom 18.5.2005, S. 15; 35. Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S. 56; 36. Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/ EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder ABl. Nr. L 140 vom 1.6.2007, S. 49.
§ 38 Übergangsbestimmungen (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnene Prüfeinsätze, Leistungs- prüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34). (3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 31 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 31 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind.
§ 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft.
§ 40 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Leistungsprüfungs- und Zuchtwertfeststellungsverordnung 1997, LGBl. Nr. 25/1997; 2. Besamungsstationen- und Embryotransfereinrichtungsverordnung 1997, LGBl. Nr. 26/1997; 3. Tierzuchtorganisationenverordnung 1997, LGBl. Nr. 27/1997. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 9 Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Schafe, Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Ziegen, Equiden Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des Vatertieres Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des belegten Tieres Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Schweine Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 Name, falls vorhanden Rasse Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des Vatertieres Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des belegten Tieres Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum 437 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren 438 Schweine belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besa- Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation mungsstation Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des besamten Anschrift Anschrift Tieres Rinder, Schafe, Ziegen, LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 Equiden Besamungstag Datum Datum besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Besamerin/Besamer Name Name Anschrift Anschrift Besamernummer, falls vorhanden 4 9 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Schweine Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Besamungsstation Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des besamten Anschrift Anschrift Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 seit der letzten Abferkelung Besamerin/Besamer Name Name Anschrift Anschrift Besamernummer, falls vorhanden 439 440 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Schafe, Ziegen, Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Equiden Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Spendertiere Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Embryo-Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des Anschrift Anschrift Empfängertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 Embryo-Überträger Name Name Anschrift Anschrift Besamernummer, falls vorhanden 4 9 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Schweine Spendertiere Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Embryo-Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers des Halters des Anschrift Anschrift Empfängertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 seit der letzten Abferkelung Embryo-Überträger Name Name Anschrift Anschrift Besamernummer, falls vorhanden 441 442 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker gemäß § 33 Abs. 8 Tiere Ausbildungseinrichtungen Rinder NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen Schweine Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schafe, Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, Ziegen D-16321 Bernau OT Schönow Equiden Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer gemäß § 34 Z. 5 Tiere Ausbildungseinrichtungen Rinder Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr.-Otmar-Föger-Straße 1, A-4921 Hohenzell Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstr.10, A-5071 Wals Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut 9 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 443 Tiere Ausbildungseinrichtungen Rinder HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen Tiere Ausbildungseinrichtungen Schweine Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178 Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen 444 LGBl., Stück 30, Nr. 94, ausgegeben am 16. Oktober 2009 4 P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Tiere Ausbildungseinrichtungen Schweine Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach Tiere Ausbildungseinrichtungen Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Ziegen Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels Equiden Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 4161-2009 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER