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奥地利的法律

Animal Breeding Ordinance

颁布于 2009-11-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung der Landesregierung über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Vorarlberg
主题
Livestock
关键词
animal production, animal reproduction, agricultural development, non-governmental entity, genetic resources

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  1. VORARLBERGER 197 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2009 Herausgegeben und versendet am 17. November 2009 33. Stück 68. Verordnung: Tierzuchtverordnung 68. Verordnung der Landesregierung über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung)*) Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Tierzuchtgeset zes, LGBl.Nr. 1/2009, wird verordnet: 1. Abschnitt § 1 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind a) eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einge tragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere; b) Nichtzuchttier: Tier gemäß § 1 Abs. 1 des Tier zuchtgesetzes, das kein Zuchttier (§ 2 lit. n des Tierzuchtgesetzes) ist; c) Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exte rieur) sowie bekannte genetische Besonderhei ten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Cha raktereigenschaften einer Rasse; d) Erhaltungszucht: Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient; e) Hauptnutzungsrichtung: im Zuchtprogramm fest gelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse; f) Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtpro gramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen 1. unmittelbar beobachtet oder gemessen oder 2. mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann; g) Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß lit. f zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung; h) Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen un mittelbar beobachtbare oder messbare Eigen schaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals ge mäß lit. f Z. 2 erhoben wird; i) Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin oder von diesen beauftragten Personen; j) Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Haupt abteilung zur Erfassung von nicht zur Eintra gung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren; k) Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeu gung von Nachkommen in einem Zuchtpro gramm nach bestimmten Kriterien zur Errei chung des Zuchtziels ausgewählt wird. 2. Abschnitt Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung 1. Unterabschnitt Festlegungen von Zuchtorganisationen § 2 Form und Inhalt des Zuchtprogramms (1) Im Zuchtprogramm (§ 2 lit. j des Tierzucht gesetzes) hat die Zuchtorganisation die von ihr ge züchtete Rasse festzulegen. Im Fall einer Zuchtor ganisation für Equiden ist daneben festzulegen: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 77/504/EWG, 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/608/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/425/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 2003/109/EG, 2004/38/EG, 2005/24/EG, 2005/36/EG, 2006/123/EG und 2008/73/EG sowie der Entscheidungen 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 2005/375/EG, 2005/379/EG, 2006/427/EG und 2007/371/EG 198 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 a) der Status als Ursprungszuchtbuch-Organisa tion (§ 2 lit. d des Tierzuchtgesetzes) oder b) der Status als Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 lit. e des Tierzuchtgesetzes) unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift der Ursprungszucht buch-Organisation und der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 3 lit. b Z. 1 des Tierzuchtgesetzes. (2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zucht programm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse (§ 3) folgende für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen und wie folgt zu gliedern: a) Zuchtziel (§ 4); b) Zuchtmethode (§ 5); c) Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 6 bis 10); d) Leistungsprüfung (§ 11); e) Zuchtwertschätzung (§ 12); f) Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 13); g) Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 14). § 3 Zuchtpopulation einer Rasse (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben: a) Anzahl der Zuchtbetriebe; b) Anzahl der männlichen und weiblichen Tiere; c) Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtpro gramm (z.B. Mutterschweine, Deckhengste); d) Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektions stufen im Zuchtprogramm; e) den Wert der effektiven Populationsgröße ge mäß § 16. (2) Die Zuchtorganisation hat gesondert auszu weisen: a) im Fall der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 lit. c und d für Vorbuch und Hauptabteilung oder b) im Fall der zusätzlichen Eintragung von Zucht tieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 lit. b bis d gegliedert nach der An zahl der Zuchtbücher, in die die Tiere zusätzlich eingetragen sind. (3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zucht organisationen in Übereinstimmung mit dem Zucht programm besteht. § 4 Zuchtziel (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegun gen zu bestimmen: a) die Rassenmerkmale; b) die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird; c) bei Durchführung von Leistungszucht zusätz lich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. (2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Be zeichnung der von ihr gezüchteten Rasse einer Be zeichnung (§ 2 Abs. 1) bedient, mit der eine be stimmte zuchtfachliche Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung ver bunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 lit. a und c dieser Vorstellung nicht widersprechen. Bei einer Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 lit. e des Tierzuchtgesetzes) treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 lit. d des Tierzuchtgesetzes) festgelegten Grundsätze. § 5 Zuchtmethode Die Zuchtmethode ist bei der Reinzucht (lit. a bis c) und bei der Kreuzungszucht (lit. d) durch folgende Festlegungen zu bestimmen: a) die zulässigen Fremdrassen und deren maxi male Anteile für Tiere in der Hauptabteilung, unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Tierzuchtgesetzes festgelegten Anforderungen, sind zu definieren; b) bei Equiden sind zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organi sation zu bestimmen; c) bei Rindern sind im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeit raum für die Zucht der neuen Rasse, festzulegen; d) bei Schweinen sind im Fall der Kreuzungszucht das Kreuzungsprodukt, die Ausgangsrassen und die Anzahl und Bezeichnung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung anzugeben. § 6 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterord nung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu tref fen, sodass die Anforderungen gemäß § 18 erfüllt werden können, und es ist insbesondere festzulegen: a) Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder unter gliederte Hauptabteilung mit oder ohne Vorbuch) bzw. des Zuchtregisters; b) System der Tierkennzeichnung (§ 7); c) System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister (§ 8); d) Melde- und Erfassungssystem (§ 9); e) System der internen Kontrolle (§ 10). (2) Falls die Hauptabteilung eines Zuchtbuches unterteilt wird, sind die Bezeichnung und Rang Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 199 folge der Unterabteilungen und die Leistungskrite rien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungs kriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorge sehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abtei lungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zucht organisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen. (3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 1 lit. j) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Ras senmerkmale für die Eintragung von Tieren festzu legen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Orga nisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Vor aussetzungen Nachkommen von im Vorbuch ein getragenen Tieren in die Hauptabteilung einge tragen werden können. § 7 Tierkennzeichnung (1) Zuchtorganisationen haben ein System fest zulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so ge kennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Dabei sind die im räumlichen Tätig keitsbereich jeweils geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Tieren einzuhalten. (2) Falls die im jeweiligen räumlichen Tätig keitsbereich geltenden Vorschriften über die Kenn zeichnung von Tieren keine ausreichenden Rege lungen treffen, hat das System der Tierkennzeich nung jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten: a) Art (z.B. Ohrmarke, Chip), Körperstelle und Inhalt (z.B. Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1; b) Frist innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale ge mäß Abs. 1 erfasst werden müssen; c) die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physi schen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Perso nen. § 8 Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung folgender Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, ver merkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen: a) Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 7; b) falls vorhanden der Name des Zuchttieres; c) Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alpha numerischen Codes; d) Bezeichnung der Rasse; e) Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburts ort; f) Geschlecht; g) Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin; h) Name und Anschrift des Halters bzw. der Halte rin und Haltungsort; i) Zugangs- und Abgangsdatum. (2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei festzulegen: a) Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengeneratio nen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung (§ 8 Abs. 5 des Tierzuchtge setzes) geforderten Zahl entsprechen muss; b) die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß lit. a zu erfassenden Angaben, zumin dest jene gemäß Abs. 1 lit. a bis f. (3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber: a) bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zucht tier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vor buch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist; b) Verweis auf eine allfällig durchgeführte Ab stammungskontrolle und deren Ergebnis; c) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicher heiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse; d) Datum der Besamung, Belegung oder Übertra gung eines Embryos unter Angabe des Spen der- und des Vatertieres; e) Geburtsdaten von Nachkommen; f) gemäß § 4 Abs. 1 lit. a festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler; g) von einer Regelung gemäß § 11 Abs. 6 erfasste künstliche Eingriffe; h) Ausstellungsdatum und Empfänger bzw. Empfän gerin von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen. (4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vor kehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nach vollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen. (5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorgani sation für Equiden ist zudem festzulegen, dass Zucht tiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zucht 200 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 organisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Ab weichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Ver merkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn a) das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist; b) der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes an gegeben wird; oder c) die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist. § 9 Melde- und Erfassungssystem (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 8 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem ein zurichten. Dieses muss gewährleisten, dass die Ein tragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkenn barkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt. (2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Ände rungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist eine mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b bilden, ist mindestens die Aufbewah rung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zucht buch bzw. Zuchtregister festzulegen. § 10 Interne Kontrolle (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung ein System der internen Kon trolle festzulegen. Dieses hat folgende zumindest stichprobenweise Überprüfungen zu gewährleisten: a) Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente; b) Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle). (2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nach kommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen. (3) Für den Fall der Verwendung von Embryo nen ist ein System zur lückenlosen Abstammungs kontrolle festzulegen. § 11 Leistungsprüfung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes die erforderlichen Haupt leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Leistungsmerkmale zur Beurteilung der Fruchtbarkeit und der Rassenmerk male betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur) gemäß Abs. 4 festzulegen. (3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen. (4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerk mal zu enthalten: a) die Bezeichnung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals; b) die Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere, sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 1 lit. f Z. 2) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale (§ 1 lit. h) und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, sowie die Art der Ergebnisdarstellung; c) die auf Grund der Beschreibung gemäß lit. b erforderlichen Formen der Datenerhebung (z.B. Stationsprüfung, Feldprüfung, Turniersportprü fung, Eigenkontrolle); d) die erfassten Tiergruppen; e) die zeitlichen Aspekte der Erhebung des Haupt leistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (z.B. Dauer, Wiederholungen); f) die Darstellung der Verfahrensschritte zur Be urteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß lit. b bis e. (5) Für Stations- und Feldprüfungen sind die Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, der Prü fungsablauf und die Dauer sowie die Mindestanzahl an Vergleichstieren festzulegen. Für Turniersport prüfungen ist festzulegen, unter welchen Bedin gungen und für welche Leistungsmerkmale die Er gebnisse berücksichtigt werden. (6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstli Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 201 che Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen. § 12 Zuchtwertschätzung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 11 Abs. 1 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 2 festlegen. (3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungs merkmale gemäß § 11 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen. (4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen ge mäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätz lich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwert schätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann. (5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils das grundlegende Verfahren der Zuchtwert schätzung (z.B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP Tiermodell) sowie die Häufigkeit der Zuchtwert schätzungen zu umfassen. (6) Im Fall der Zusammenfassung von Zucht werten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorgani sation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt. (7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisa tion gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist. § 13 Zuchtverwendung selektierter Tiere In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 4) und der Zuchtpopulation (§ 3) hat die Zuchtorgani sation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere die Selektionsstufen und deren Abfolge sowie die Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstu fen und die tierzuchtfachlichen Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in die einzel nen Selektionsstufen festzulegen. § 14 Prüfeinsatz (1) Sofern die Zuchtorganisation im Rahmen des Zuchtprogramms einen Prüfeinsatz vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegun gen für die Leistungsprüfung (§ 11) und der Zucht wertschätzung (§ 12) sowie der §§ 22 und 29 jeden falls festzulegen: a) Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zucht population, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind; b) in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließ lich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vor fahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können; c) in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere (§ 1 lit. b) mit bekannter Ab stammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können. (2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeits bereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bun desländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zucht organisationen gelten, ist in den Festlegungen ge mäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen. § 15 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch Organisation (1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 3 lit. a Z. 1 des Tierzuchtgesetzes hat die Ur sprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie die Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse anzugeben. Weiters hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 7 Grundsätze für die Zucht der von ihr gezüch teten Rasse festzulegen. (2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung Folgendes fest zulegen: a) die Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind, und b) die Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: 1. Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung; 2. Geburtsdatum; 3. Name des Züchters bzw. der Züchterin; 4. Hauptabteilung bzw. Abteilung der Haupt abteilung oder Vorbuch; 5. Eltern. (3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen angemessenen Rahmen für die Definition der 202 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch er fassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. Dabei ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen: a) Art der Kennzeichnung (z.B. Chip); b) Inhalt der Kennzeichnung (z.B. Symbol, Code, Nummer); c) Körperstelle der Kennzeichnung. Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß lit. a bis c auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitglieds staat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatz regelungen für in diesem Mitgliedsstaat oder Ver tragsstaat gehaltene Tiere festzulegen. (5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke fest zulegen. Dabei ist § 4 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. (6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisa tion eine Unterteilung der Hauptabteilung in Ab teilungen vorsieht, hat sie deren Bezeichnung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen. (7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen. 2. Unterabschnitt Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 16 Ausreichende Zuchtpopulation (1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Po pulationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation mindestens den Wert zehn erreicht. (2) Der Berechnung der effektiven Populati onsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen: a) die paarungsfähigen weiblichen Tiere der Haupt abteilung und b) die paarungsfähigen männlichen Tiere der Haupt abteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 3 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß lit. a. Tiere gemäß § 3 Abs. 2 lit. b sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen. (3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schwei nen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populations größe der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den im Abs. 1 genannten Wert erreichen muss. § 17 Anforderungen an Einrichtung und Personal (1) Die Zuchtorganisation muss über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Ge schäftsstelle verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach dem Tierzuchtgesetz oder nach dieser Verordnung obliegen, erforderlich sind. (2) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere nachzuweisen durch den erfolgrei chen Abschluss: a) des Diplomstudiums der Studienrichtung Land wirtschaft; b) des Diplomstudiums der Studienrichtung Vete rinärmedizin; c) einer höheren Lehranstalt für Landwirtschaft; d) der landwirtschaftlichen Meisterprüfung; e) der landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung in den Ausbildungszweigen Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft; oder f) einer mit lit. a bis e vergleichbaren Ausbildung. (3) Für die Anerkennung von Ausbildungsnach weisen nach Abs. 2 lit. f gilt § 16 des Tierzucht gesetzes sinngemäß. 3. Abschnitt Tätigwerden von Zuchtorganisationen § 18 Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung Jede anerkannte Zuchtorganisation hat das Zucht buch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei Sorge zu tragen, dass die dort vorgenom menen Eintragungen den tierzuchtfachlichen An forderungen entsprechen. Falls das Zuchtbuch ge mäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 untergliedert geführt wird, muss jedes Zuchttier zu einer einzigen Un tergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vor buch) zugeordnet werden. § 19 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 des Tier zuchtgesetzes sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 14 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 203 (2) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 1 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Landwirtschaftskammer zur Ver öffentlichung zu übermitteln: a) die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungs merkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicher heiten und das Datum der Schätzung; b) die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmä ßig anzugebenden Nachkommen des Vatertie res, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungs entscheidung erforderlich sind; c) bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Be sonderheiten und Erbfehler des Vatertieres. Hat die Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln. (3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen. (4) Die Veröffentlichung der übermittelten Er gebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen an gemessenen Zeitraum im Internet auf der Home page der Landwirtschaftskammer bzw. der beauf tragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen. § 20 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (1) Von anerkannten Zuchtorganisationen aus gestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hyb ride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innerge meinschaftlichen Handel, ausgestellt in Überein stimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; b) reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausge stellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; c) hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausge stellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; d) Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausge stellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“. (2) Die Bezeichnung des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen umfasst: a) Bezeichnung der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist; b) Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist. (3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister auf scheinen. (4) Bei Durchführung von Leistungszucht sind auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen folgende Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät zungen anzugeben: a) Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Haupt leistungsmerkmale und gegebenenfalls der Ge samtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicher heiten und der als Basis für die Zuchtwertschät zung herangezogenen Rasse; b) bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale; c) bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß lit. a vorliegen; d) bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler. (5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zucht wertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwert schätzungen gemäß § 12 Abs. 2 anzugeben sind. (6) Bei eingetragenen, nicht reinrassigen Zucht tieren ist in der Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich um nicht reinrassige Zuchttiere handelt. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Tierzucht gesetzes genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß. § 21 Zuchtbescheinigungen für Equiden (1) Von anerkannten Zuchtorganisationen aus gestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten: a) Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetra gene Zuchtequiden“; b) Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtor ganisation; c) Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist; 204 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 d) Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch (§ 8 Abs. 1 lit. a); e) Name des Tieres (§ 8 Abs. 1 lit. b); f) Zuchtbuch- bzw. Lebensnummer (§ 8 Abs. 1 lit. c); g) Bezeichnung der Rasse des Tieres (§ 8 Abs. 1 lit. d); h) Geburtsdatum (§ 8 Abs. 1 lit. e); i) Geschlecht (§ 8 Abs. 1 lit. f); j) Bezeichnung der Abteilung, in der das Zucht tier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vor buch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist (§ 8 Abs. 3 lit. a); k) Verweis auf eine allfällig durchgeführte Ab stammungskontrolle und deren Ergebnis (§ 8 Abs. 3 lit. b); l) Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuch- bzw. Le bensnummer, mit der sie in diesem erfasst sind; m) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen und der als Basis für die Zucht wertschätzung herangezogenen Rasse (§ 8 Abs. 3 lit. c); n) Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin (§ 8 Abs. 1 lit. d); o) Name und Anschrift des Halters bzw. der Halterin (§ 8 Abs. 1 lit. d); p) Ausstellungsort und -datum; q) Name und Funktionsbezeichnung der unter zeichnenden Person; r) Unterschrift. (2) Der § 20 Abs. 3, Abs. 4 lit. a bis c und Abs. 5 gilt sinngemäß. (3) Andere Dokumente (z.B. Equidenpass), die die Angaben gemäß Abs. 1 lit. b bis q und Abs. 2 enthalten, gelten auch als Zuchtbescheinigung ge mäß Abs. 1, sofern die zuchtbuchführende Zucht organisation dies bestätigt. § 22 Durchführung von Prüfeinsätzen (1) Anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heran ziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeits bereiches gehalten werden. (2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer anerkannten Zucht organisation nur auf Basis einer schriftlichen Ver einbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durch geführt werden: a) Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließ lich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zucht population und gegebenenfalls an Nichtzucht tieren gemäß § 14 Abs. 1 lit. c innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorga nisation; b) Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen; c) gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird; d) Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt. (3) Wird der Prüfeinsatz mit Rindern im Rah men der Leistungszucht durchgeführt, darf die An zahl der ausgegebenen Samenportionen 200 nicht unter- und 2.000 nicht überschreiten. Die Ausgabe dauer für die Samenportionen ist auf höchstens ein Jahr zu beschränken. Dies gilt auch für den Fall, dass der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 lit. c) durchgeführt wird. (4) Anerkannte Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer vor Beginn der Durchfüh rung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Ver einbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Fol gendes mitzuteilen: a) Bezeichnung, Rasse und Kennzeichnung des Samens; b) Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnis sen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschät zung; c) Angabe der Besamungsstation oder des Samen depots, mit der der Prüfeinsatz durchgeführt wird; d) Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes. (5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren aufzu bewahren. § 23 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen (1) Jene Stellen, denen gemäß § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes die Durchführung der Leistungs prüfungen und Zuchtwertschätzungen obliegen, haben diese entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 11 und 12) durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass a) der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (ein schließlich der Auswertungs- und Schätzalgo rithmen) der Daten gewährleisten; b) in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z.B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zucht wertes berücksichtigt werden; Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 205 c) die anfallenden Daten hinsichtlich der Richtig keit überprüft werden. (2) Die Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in fol genden Fällen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen: a) Durchführung von Eigenkontrollen gemäß § 11 Abs. 4 lit. c; b) Durchführung von Probenanalysen und die Ver arbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät zungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fach spezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle. Dabei hat die Stelle gemäß Abs. 1 den Abschluss und den Inhalt der Vereinbarung sowie jede maßgebliche Änderung der Landwirtschafts kammer umgehend mitzuteilen. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gilt Abs. 1 sinngemäß. 4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer § 24 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Ent nahmeeinheiten mit Standort in Vorarlberg ausge stellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innerge meinschaftlichen Handel, ausgestellt in Überein stimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; b) reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausge stellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; c) hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; d) Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausge stellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“; e) Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innerge meinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“. Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen. (2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbeschei nigungen gelten sinngemäß: a) für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 5; b) für Equiden: die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 lit. b bis m und Abs. 2. (3) Die Angaben über die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Tierzuchtgesetzes genannten Tiere die Anforderungen der dort in den Spalten 3 und 4 je weils genannten Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft zu erfüllen. § 25 Belegschein, Besamungsschein, Embryoüber tragungsschein, Aufzeichnungen Belegscheine, Besamungsscheine und Embryo übertragungsscheine und die entsprechenden Auf zeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 19 Abs. 3 und 4 des Tierzuchtgesetzes haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die je weiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung aufzuweisen. § 26 Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin (1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin gemäß § 15 Abs. 2 lit. a des Tierzuchtgesetzes gilt: a) eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt bzw. zur Tierärztin oder b) ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungs lehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt. (2) Der Ausbildungslehrgang hat in einer Aus bildungseinrichtung stattzufinden, die für die Ver mittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertig keiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besa mungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere in der Lage ist, die Lehr inhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln. (3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ih rer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln: a) Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütte rung; b) Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz; c) Anatomie und Physiologie des Tieres, insbeson dere der Geschlechtsorgane; d) Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik; e) Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonder heiten und Erbfehler; f) einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schrift verkehr. (4) Der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 135 Stunden 206 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehr gang für Schweine hat mindestens 60 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. Von den angege benen Stunden sind mindestens ein Fünftel der Unter richtseinheiten als praktische Übungen abzuhalten. (5) Der Ausbildungslehrgang hat mit einer Prü fung abzuschließen. Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlos sen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist von einer fachlich ge eigneten Prüfungskommission abzunehmen. Im Rah men der Prüfung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 3) zu prüfen. Wird der prakti sche Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine wei tere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des prak tischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig. § 27 Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 26 Abs. 1 bis 4 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: a) die Lehrinhalte gemäß § 26 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamungen ausreichendem Ausmaß zu vermitteln; b) der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 24 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungs lehrgang für Schweine hat mindestens 12 Stun den bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. § 28 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähi gungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vorgelegt wurde, keine Aus bildung in einzelnen gemäß § 26 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in § 26 Abs. 4 bzw. § 27 lit. b angeführten Stundenaus maßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpas sungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungs prüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 16 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vorzuschreiben, wobei eine ent sprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist. (2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der an tragstellenden Person die Kriterien, die in einer ge mäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ange nommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungs lehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden. § 29 Abgabe zur Verwendung von Samen im Prüfeinsatz (1) Zur Verwendung in Vorarlberg darf Samen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a Z. 2 des Tierzuchtgesetzes nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorga nisation oder von einer gemäß § 7 des Tierzuchtge setzes tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an be samende Personen erfolgen. Dabei sind anzugeben: a) Bezeichnung der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird; b) wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß lit. a um eine anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 22 Abs. 2, an sonsten die diesen Rahmenbedingungen ver gleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht. (2) In Vorarlberg darf Samen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a Z. 2 des Tierzuchtgesetzes nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tier zuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 des Tierzuchtgesetzes tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eige nen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchfüh renden Zuchtorganisation und im Einklang mit all fälligen Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 lit. c an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätig keitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 30 Übergangsbestimmungen Die nach den bisher geltenden Bestimmungen begonnenen Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellun gen können nach den bisher geltenden Bestimmun gen abgeschlossen werden. § 31 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tier zuchtverordnung, LGBl.Nr. 92/1997, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 207 Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 25 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Vatertier Bezeichnung der Rasse Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des Vatertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des belegten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden belegtes Tier wievielte Belegung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Vatertier Bezeichnung der Rasse Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des Vatertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des belegten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Schweine belegtes Tier wievielte Belegung seit der letzten Abferkelung 208 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 25 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Spendertier Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Besamungstag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse besamtes Tier wievielte Besamung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Name Name Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden besamende Person Anschrift Anschrift Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Spendertier Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse besamtes Tier wievielte Besamung seit der letzten Abferkelung Name Name Schweine besamende Person Anschrift Anschrift Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 33. Stück, Nr. 68 209 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 25 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Spendertiere Name und Anschrift der gewinnenden Embryo Entnahmeeinheit Name und Anschrift der gewinnenden Embryo Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Empfängertier wievielte Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Name Name Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden embryoübertragende Person Anschrift Anschrift Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Spendertiere Name und Anschrift der gewinnenden Embryo Entnahmeeinheit Name und Anschrift der gewinnenden Embryo Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Name des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin Anschrift Anschrift Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Bezeichnung der Rasse Empfängertier wievielte Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Name Name Schweine embryoübertragende Person Anschrift Anschrift

Animal Breeding Ordinance · Nelum