Alpine Register Ordinance
颁布于 1995-05-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 1995 über die Einrichtung und Führung eines Almbuches (Almbuchverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Agricultural and rural development, Livestock
- 关键词
- less favoured areas, agricultural land, registration, inspection, animal production
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文本
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Almbuchverordnung, Fassung vom 12.08.2009 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 1995 über die Einrichtung und Führung eines Almbuches (Almbuchverordnung) StF: LGBl. Nr. 71/1995 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet: Text § 1 (1) Das Almbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen. Es dient der Übersicht des Bestandes und der Bewirtschaftung der Almen. (2) In das Almbuch ist jede Alm im Land Salzburg einzutragen. (3) Das Almbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Für jede Alm ist ein gesondertes Dokument zu eröffnen. § 2 Alm im Sinne dieser Verordnung ist jedes im Gebirge gelegene bewirtschaftete Weidegebiet, welches a) über oder im Bereich der örtlichen Dauersiedlungsgrenze gelegen ist; b) mindestens 5 ha Gesamtfläche mißt, wovon der überwiegende Anteil Reinweidecharakter aufweist; c) Betriebseinrichtungen (z.B. Gebäude, Zäune, Tränken u.dgl.) aufweist; d) vom Heimgut getrennt bewirtschaftet wird; e) mindestens 15 Gehminuten vom Heimgut entfernt gelegen ist. § 3 (1) Das Almbuch hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Alm: 1. Name, 2. politischer Bezirk, 3. Gemeinde, 4. Katastralgemeinde, 5. Einlagezahl; b) die Namen und Anschriften der Eigentümer; c) die zu ihr gehörigen Grundstücke und deren Gesamtfläche; d) die Art und das Ausmaß von Grunddienstbarkeiten; e) die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände: 1. Lage: Nieder-, Mittel-, Hochalm, 2. Kulturgattungen: landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald, unproduktive Flächen, 3. Erschließung: Seilweg, Wasser-, Stromversorgung, Telefonanschluß, 4. Ertragsfähigkeit: Großvieheinheiten (GVE), Weidetage, 5. Art und Anzahl der baulichen Anlagen: Wohnbauten, Stallungen u.dgl.; f) die tatsächlichen Nutzungsarten: Kuhalm, Galtviehalm, gemischte Alm, Schaf-, Pferdealm; g) die Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten: Eigentümer, Pächter u.dgl. (2) Für die Eintragung von Daten in das Almbuch sind tunlichst die Ergebnisse der jeweils aktuellen Almerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes heranzuziehen. § 4 Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) kann allgemein in das Almbuch Einsicht genommen werden. Gleichzeitig können Abschriften daraus hergestellt werden. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung