Alcohol Content Ordinance
颁布于 1997-05-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bestimmung des Alkoholgehaltes bei – der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegenden – Getränken (Alkoholangabenverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- beverages, fruits/edible nuts, packaging/labelling, standards
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文本
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 637 2 II 170 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 27. Mai 1997 Teil II 136. Verordnung: Alkoholangabenverordnung [CELEX-Nr.: 387L0250] 136. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher schutz über die Bestimmung des Alkoholgehaltes bei – der Lebensmittelkennzeichnungs verordnung unterliegenden – Getränken (Alkoholangabenverordnung) Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet: § 1. (1) Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungs verordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt: Waren (ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen) Zulässige Abweichung ± % vol Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol, gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend (zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat) 0,5 Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol, gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend, gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend, Getränke aus gegorenem Honig 1,0 Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen 1,5 sonstige Getränke 0,3 (2) Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20° C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen. (3) Die Abweichungen gelten unbeschadet der Streuung, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysenmethode ergibt. § 2. Getränke, bei deren Kennzeichnung des Alkoholgehaltes die Abweichungen nicht dieser Verordnung, aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, und die vor dem 31. Dezember 1997 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Prammer