Aircraft Noise Protection Ordinance
颁布于 2012-10-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs (Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung – LuLärmIV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), noise pollution, emissions, enforcement/compliance, offences/penalties
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1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 31. Oktober 2012 Teil II 364. Verordnung: Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung – LuLärmIV 364. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs (Luftverkehr Lärmimmissionsschutzverordnung – LuLärmIV) Auf Grund von § 62 Abs. 4 und § 145b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Regelungen hinsichtlich der Schallimmissionen, die durch Vorhaben bedingt sind, welche 1. Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, oder Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt be nützt werden, betreffen und 2. einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen, erlassen. (2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inha ber der Bewilligung gemäß § 62 LFG. (3) Diese Verordnung entbindet nicht von anderen im Sinne des ausgewogenen Ansatzes durchzu führenden Maßnahmen zur Reduktion von Auswirkungen des Fluglärms, wie insbesondere eine die je weilige Fluglärmsituation berücksichtigende Raumplanung und Flächenwidmung der Länder in der Um gebung von Flughäfen. Immissionsschwellenwerte für Fluglärm § 2. Für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingter unzumutbarer Belästigung der Nachbarn durch Fluglärm gelten folgende Immissionsschwellenwerte: 1. Tag: Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014: LAeq Tag = 62 dB(A) Außenpegel, Antragstellung ab 1. Jänner 2015: LAeq Tag = 60 dB (A) Außenpegel 2. Nacht: Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014: LAeq Nacht = 52 dB(A) Außenpegel LAmax = 6-mal 68 dB(A) Außenpe gel Antragstellung ab 1. Jänner 2015 LAeq Nacht = 50 dB(A) Außenpegel LAmax = 6-mal 68 dB(A) Außenpe gel. Ermittlung der Lärmbelastung § 3. (1) Die Ermittlung der Lärmbelastung hat wie nachstehend zu erfolgen: 1. LAeq Tag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wo bei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 2 Z 1) erfolgen, BGBl. II - Ausgegeben am 31. Oktober 2012 - Nr. 364 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 2. LAeq Nacht ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwi schen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 2 Z 2) erfolgen, 3. LAmax ist der A-bewertete maximale Pegel. Die Werte sind nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, für das ge samte Jahr zu berechnen, mit der Maßgabe, dass nur die spezifische Immission des Fluglärms relevant ist und andere Schallquellen außer Betracht zu bleiben haben sowie die berechnete Immission vor Wohnge bäuden auf 4 Meter über dem Boden anzuwenden ist. Zwischen innen und außen gilt ein Pegelunterschied von 15 dB(A). Liegen sämtliche für ein Grundstück ermittelten Schallpegel unterhalb der Immissions schwellenwerte, so gelten diese für auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude jedenfalls als einge halten. (2) Immissionen, die von Luftfahrzeugen im militärischen oder polizeilichen Dienst oder in Durch führung von Rettungsflügen ausgehen, haben für die Berechnung der Lärmindizes außer Betracht zu bleiben. (3) Für die Berechnung der Fluglärmimmissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognose zeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zu dem nach § 145b Abs. 5 LFG festgelegten Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen. Objektseitige Maßnahmen § 4. (1) Werden die Immissionsschwellenwerte gemäß § 2 überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) Schall schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlaf zwecken dienen, vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. (2) Die für die Erteilung der Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung folgender Schallschutzmaßnahmen vorzuschreiben, soweit beste hende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren: 1. LAeq Tag > 62 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Tag > 60 dB(A) Außenpegel: Austausch beste hender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Räumlichkeiten, die überwie gend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, 2. LAeq Nacht > 52 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Nacht > 50 dB(A) bzw. LAmax öfter als 6-mal 68 dB(A) Außenpegel: Einbau von Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen ohne Austausch bestehender Fenster, 3. LAeq Nacht > 62 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Nacht > 60 dB(A) Außenpegel: Austausch be stehender Fenster gegen Schallschutzfenster in Kombination mit Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen. Gegebenenfalls Kastenfenster oder Nachrüstung bestehender Fenster mit Fenstervorsatzschalen (absorbierende Verkleidung der Fensterleibungen) und zusätz licher Verglasung in Kombination mit Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen sowie schalltechnische Verbesserung der Außenbauteile (insbesondere Dächer). Diese Maßnahmen sind vom Zivilflugplatzhalter auf eigene Kosten durchzuführen. (3) Der Zivilflugplatzhalter hat den Eigentümer oder sonst Berechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren. Der Anspruch auf Durchfüh rung bleibt für den Eigentümer oder sonst Berechtigten für 36 Monate aufrecht. Wird die Zustimmung des Eigentümers oder des sonst Berechtigten zur Durchführung der im Abs. 2 genannten Schallschutz maßnahmen oder zur Einholung dafür allenfalls erforderlicher Bewilligungen oder zur Erstattung allen falls erforderlicher Anzeigen verweigert, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. (4) Der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat Anspruch auf eine einmalige Vornahme der Schall schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2. Die Wartung und Erhaltung der eingebauten Schallschutzmaßnahmen obliegt dem Eigentümer oder sonst Berechtigten auf eigene Kosten. Vereinbarungen § 5. Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissi onsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt. BGBl. II - Ausgegeben am 31. Oktober 2012 - Nr. 364 3 von 3 www.ris.bka.gv.at Sprachliche Gleichbehandlung § 6. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen be ziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Inkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft. Übergangsbestimmung § 8. Für Vorhaben, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ein Antrag gemäß § 5 UVP-G 2000 eingebracht worden ist, ist an Stelle der in § 3 genannten Berechnung der Fluglärmimmissionen nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, eine Berechnung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 24 Blatt 1 Punkt 7 (Ausgabe Jänner 2004) für das gesamte Jahr zulässig. Bures