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奥地利的法律

Air Pollution Control Law

颁布于 1973-07-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Reinhaltung der Luft (Luftreinhaltegesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Tirol
主题
Air and atmosphere
关键词
pollution control, air quality/air pollution, inspection, offences/penalties, basic legislation

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Reinhaltung der Luft (Luftreinhaltegesetz) StF: LGBl. Nr. 68/1973 § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Bergwesens sowie in sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Tirol üblichen Formen der Düngung und der Lagerung von Dünger, soweit nicht durch eine ungebührliche Erregung üblichen Geruches durch Dünger im unmittelbaren Umkreis von Altersheimen oder von Krankenanstalten eine dem § 1 zuwiderlaufende Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft bewirkt wird. (3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der freien Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 3 Allgemeine Luftreinhaltemaßnahmen (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen zulässigen Höchstgehalt an Schwefel für feste Brennstoffe festsetzen. Dieser Höchstgehalt ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik unter Beachtung der allenfalls in bundesrechtlichen oder in Vorschriften anderer Länder festgesetzten Werte zu bestimmen. Sie kann überdies durch Verordnung für das ganze Land oder für Teile des Landes die Verwendung von Heizmitteln, die wegen ihrer chemischen Wirkung (z.B. Bildung von Schwefeldioxyd, Schwefelsäure, Kohlenoxyd, Benzpyren, Nitrogase) eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 zur Folge hätten, mengenmäßig und zeitlich beschränken. § 4 Besondere Luftreinhaltemaßnahmen (1) Der Bürgermeister hat die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Anlagen befinden oder auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, die Ursache einer Luftverunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruches sind, durch Bescheid zu verpflichten, die Anlagen oder die Durchführung der Maßnahmen so zu ändern, daß eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 vermieden wird. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anderen Beeinträchtigungen im Sinne des § 1, sofern die Anlagen oder die Durchführung der Maßnahmen nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung unterliegen. § 5 Förderung der Luftreinhaltung (1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. (2) Das Land und die Gemeinden sind ferner verpflichtet, bei Vorhaben im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung durch konstruktive, verfahrenstechnische und planerische Maßnahmen (wie Auswahl der Lage einer Anlage, Einbau von Staub- bzw. Gasfiltern, Brennstoffwahl) Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 zu vermeiden. § 6 Messungen Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinne des § 1 lit. c sowie im Hinblick auf § 3 Abs. 4 untersucht werden. § 10 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,-- Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer a) den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt; b) an den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Orten ungebührlich üblen Geruch erregt; (2) Im Wiederholungsfall sowie bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen neben Arreststrafen verhängt werden. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft. ??????????????????????????????????????????????????????????? ? LUFTREINHALTE- ? ? D BAURECHT GESETZ 9 ? ??????????????????????????????????????????????????????????? 2. Dezember 1976 - 1 © 2008 Bundeskanzleramt Österreich