Administrative Tribunals Amendment Law - Environment Protection
颁布于 2013-07-31 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz, mit dem u.a. das Naturschutzgesetz und das Umweltschutzgesetz, geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umweltschutz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Wien
- 主题
- Environment, Wild species and ecosystems
- 关键词
- pollution control, court/tribunal, jurisdiction, protection of species, biodiversity
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173 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 31. Stück 31. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umweltschutz und Veranstaltungswesen 31. Gesetz, mit dem das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener IPPC-Anlagengesetz, das Wiener Nationalparkgesetz, das Wiener Natur schutzgesetz, das Wiener Umwelthaftungsgesetz, das Wiener Umweltinformationsgesetz, das Wiener Umweltschutzgesetz, das Wiener Veranstaltungsgesetz und das Wiener Veranstaltungsstättengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits Anpassungsgesetz – Umweltschutz und Veranstaltungswesen) Der Wiener Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel I Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes Artikel II Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes Artikel III Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes Artikel IV Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes Artikel V Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes Artikel VI Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes Artikel VII Änderung des Wiener Umweltinformationsgesetzes Artikel VIII Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes Artikel IX Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes Artikel X Änderung des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes Artikel XI In-Kraft-Treten Artikel I Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 49/2012, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt. 2. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt. 3. § 48 samt Überschrift lautet: „Zuständigkeit; Beschwerden § 48. (1) Behörde ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat. (2) Die Gemeinde Wien hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Be schwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“ 4. § 49 samt Überschrift entfällt. Artikel II Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 53/2001, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt. 2. In § 13 Abs. 6 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt. 174 Stück 31, Nr. 31/2013 3. § 17 samt Überschrift lautet: „Vollziehung; Beschwerden § 17. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe. (2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Be schwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“ Artikel III Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes Das Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“. 2. In § 4 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben,“. 3. Nach Abs. 2 des § 4 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichts hof zu erheben.“ 4. § 8 zweiter Satz entfällt. 5. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt. 6. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt. Artikel IV Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes Das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 5 letzter Satz entfällt. 2. Nach Abs. 5 des § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichts hof zu erheben.“ 3. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“. 4. § 17 Abs. 2 und 4 entfallen. Artikel V Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird wie folgt geändert: 1. § 36 Abs. 3 lautet: „(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.“ 2. § 36 Abs. 5 bis 8 entfallen. 3. In § 37 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt. 4. § 40 samt Überschrift lautet: „Naturschutzbehörde; Beschwerden § 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat. (2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Be schwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“ 5. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt. Stück 31, Nr. 31/2013 175 Artikel VI Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes Das Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG, LGBl. für Wien Nr. 38/2009, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert: § 13 lautet: „§ 13. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichts hof zu erheben.“ Artikel VII Änderung des Wiener Umweltinformationsgesetzes Das Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG, LGBl. für Wien Nr. 15/2001, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 4 lautet: „(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“ 2. § 9 Abs. 5 lautet: „(5) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf deren oder dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“ 3. § 9 Abs. 6 entfällt. 4. In § 9 Abs. 7 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt. Artikel VIII Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes Das Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof“. 2. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“. Artikel IX Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes Das Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 5 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt. 2. In § 32 Abs. 1c wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt. 3. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“. 4. In § 35 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „ausgenommen bleiben jedoch alle baupolizeilichen Vollzie hungsakte, die sich auf bundeseigene, öffentlichen Zwecken dienende Gebäude beziehen und im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fallen.“. 5. In § 35 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt. 6. § 35 Abs. 4 lautet: „(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“ Artikel X Änderung des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert: 176 Stück 31, Nr. 31/2013 1. In § 106 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“. 2. § 106 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich sind jedoch die Durchführung des Verwal tungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausgenommen.“ Artikel XI In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Hechtner Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3 Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“. LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.