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Laws of Liechtenstein

Volatile Organic Compounds Tax Ordinance

Made 2010-01-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
pollution control, air quality/air pollution, emissions, environmental fees/charges, environmental planning, legal proceedings/administrative proceedings, inspection, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, enforcement/compliance, environmental standards, policy/planning, standards, protection of environment

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  1. 814.061.1 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 20 ausgegeben am 1. Februar 2010 Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 151, verordnet die Regierung: I. Abgabeobjekt und Abgabesatz Art. 1 Abgabeobjekt; Bezeichnungen 1) Der Abgabe unterliegen: a) die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) der Stoff-Positivliste (Anhang 1); b) die VOC nach Bst. a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funk tionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Ge schlechts zu verstehen. 1 LR 814.061 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2 Art. 2 Abgabesatz Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. II. Abgabebefreiung und VOC-Bilanz Art. 3 Abgabebefreiung bei geringen Mengen 1) VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Ab gabe befreit: a) Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt; b) im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. 2) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben. 3) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller von der Abgabe befreit. Art. 41 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen VOC, die in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn: a) die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Mass nahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emit tiert werden dürfte; b) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem tech nischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und 1 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392. Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 3 c) die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden. Art. 4a1 Anlagengruppen 1) Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagen gruppe zusammengefasst werden, wenn:2 a) sie von derselben Person betrieben werden; und b) jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt. 2) Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Be freiungsvoraussetzungen nach Art. 4 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt. 3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Art. 4c Abs. 1 Bst. b nicht geändert werden. Ausgenom men sind:3 a) der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen; b) der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen; c) der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den An forderungen nach Anhang 3 genügen. 4) Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.4 Art. 4b5 Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA 1) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses 1 Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 Art. 4a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 145. 3 Art. 4a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 145. 4 Art. 4a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 145. 5 Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4 nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn: a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind; b) das Amt für Umwelt unverzüglich über das ausserordentliche Ereig nis informiert wurde; und c) das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde. 2) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht er reicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn: a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind; b) das Amt für Umwelt vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und c) die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit gerin ger Produktion durchgeführt wurden. Art. 4c1 Verminderung der diffusen VOC-Emissionen Art. 4 Bst. c ist erfüllt, wenn: a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder b) die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Ober zolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2017 (Lauf zeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt. Art. 4d2 Massnahmenplan 1) Der Massnahmenplan nach Art. 4c Bst. b enthält: 1 Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 5 a) Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach An hang 3 (Soll-Ist Analyse); b) die geplanten Massnahmen; c) den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen; d) das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme. 2) Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emis sionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird. Art. 4e1 Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans 1) Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans ist dem Amt für Umwelt spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebe freiung einzureichen. 2) Das Gesuch enthält den Massnahmenplan. Betreiber von stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Art. 5 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen. Art. 4f2 Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung 1) Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst wer den, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können. 2) Das Gesuch um Anpassung ist dem Amt für Umwelt spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll. 1 Art. 4e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 Art. 4f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6 Art. 4g1 Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage 1) Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC- Emissionen haben, sind dem Amt für Umwelt unverzüg lich zu melden. 2) Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst. Art. 4h2 Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen 1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzun gen nach Art. 4 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass: a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder b) die im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt. 2) Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen. 3) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabe befreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr. Art. 5 VOC-Bilanz 1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2 des Gesetzes oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nach Art. 16 beansprucht, muss eine VOC Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen. 2) Die VOC-Bilanz enthält: a) Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; 1 Art. 4g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 Art. 4h eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 7 b) in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; c) wiedergewonnene Mengen; d) im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewan delte Mengen; e) Restemissionen. 3) Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen. 4) Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. 5) Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhält nismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von Abs. 1 und 2 gewähren. III. Abgabeerhebung im Inland Art. 61 Anmeldung Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion mit Kopie an das Amt für Umwelt melden. Diese führt ein Register. Art. 7 Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht: a) für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb ver wendet werden; b) für VOC, für welche die Abgabe nach Art. 17 Abs. 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt. 1 Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8 Art. 8 Abgabedeklaration 1) Hersteller, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilli gung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 16 Abs. 3), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforde rung folgt.1 2) Personen, die nach Art. 17 Abs. 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen dem Amt für Umwelt eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einrei chen.2 3) Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Ver kehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. 4) Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. 5) Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht ein reicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen. Art. 9 Abgabeberechnung Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung. Art. 10 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist 1) Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest. 2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 3) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. 1 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 9 Art. 11 Nachforderung der Abgabe Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festge setzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach. Art. 12 Verjährung der Abgabeforderung 1) Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalen derjahres, in dem sie entstanden ist. 2) Die Verjährung wird unterbrochen: a) wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt; b) durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der ab gabepflichtigen Person geltend gemacht wird. 3) Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 4) Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. IV. Abgaberückerstattung Art. 13 Voraussetzungen der Rückerstattung 1) Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nach weisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind. 2) Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstat tung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren. 3) Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3 000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10 4) Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammen schliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Aus zahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe be zeichneten Vertreter. 5) Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde. 6) Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr be treffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. Art. 14 Verwirkung von Rückerstattungsanprüchen 1) Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. 2) Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. Art. 15 Antrag auf Rückerstattung 1) Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen: a) beim Amt für Umwelt;1 b) bei der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC. 2) Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten: a) die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die wäh rend höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist; b) Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind; c) weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Anga ben, welche die Oberzolldirektion verlangt. 1 Art. 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 11 V. Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren) Art. 16 Bewilligung 1) Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder b) zu exportieren. 2) Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 verwenden, wenn sie nachweisen, dass: a) der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC min destens 55 % beträgt; b) sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und c) durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 % in die Umwelt gelangen können.1 3) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshan del mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen. 4) Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen. 5) Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.2 1 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 Art. 16 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12 Art. 17 Abrechnung 1) Wer eine Bewilligung nach Art. 16 hat, muss die VOC-Bilanz spä testens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Amt für Umwelt einreichen.1 2) Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden. 3) Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabe befreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC Bilanz aufzubewahren. Art. 18 Berichtigung der Zollanmeldung Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 des Zollgesetzes beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war. Art. 19 Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz 1) Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht ein gereicht, so wird die Bewilligung nach Art. 16 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert. 2) Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz. 3) Für die Abgaben, die nach Art. 17 Abs. 2 aufgrund der nachge reichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 ge schuldet. 4) Verstreicht die Nachfrist nach Abs. 2 unbenützt, so setzt die Ober zolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Er messen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest. 1 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 13 VI. Schlussbestimmung Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezem ber 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin dungen (VOCG) 1 in Kraft2. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 1 LGBl. 2010 Nr. 15. 2 Inkrafttreten laut LGBl. 2010 Nr. 15 ist der 1. Februar 2010. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14 Anhang 11 (Art. 1 Bst. a) Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Zolltarif-Nr.2 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2914.1100 Aceton 67-64-1 2707.5090 Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)3 diverse 2707.1090 + 2902.2090 Benzol 71-43-2 ex 2915.3980 Benzylacetat 140-11-4 ex 4 2909.1999 Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol) 112-36-7 ex 2909.1999 Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol) 111-96-6 2711.1390 + ex 2901.1019 n-Butan 106-97-8 2905.1300 Butan-1-ol (n-Butylalkohol) 71-36-3 ex 2905.1490 Butan-2-ol (sec-Butylalkohol) 78-92-2 ex 2909.4390 2-n-Butoxyethanol (Ethylengly kolmonobutylether, Butylglykol) 111-76-2 ex 2909.4390 2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol) 112-34-5 1 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 SR 632.10 Anhang 3 Fraktionen bis 240°C 4 Aufgehoben Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 15 Zolltarif-Nr.2 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer ex 2915.3980 2-n-Butoxyethylacetat (Ethy lenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat) 112-07-2 ex 2909.4999 Butoxypropanole (Isomerengemische) diverse ex 2909.4999 1-n-Butoxypropan-2-ol 5131-66-8 ex 2909.4999 1-tert-Butoxypropan-2-ol 57018-52-7 2915.3300 n-Butylacetat 123-86-4 ex 2932.2900 4-Butyrolacton (Tetrahydro-2-furanon) 96-48-0 2902.7090 Cumol (Isopropylbenzol) 98-82-8 2902.1190 Cyclohexan 110-82-7 ex 2914.2200 Cyclohexanon 108-94-1 ex 2902.9099 + ex 3805.9000 p-Cymol 99-87-6 2903.1200 Dichlormethan (Methylenchlorid) 75-09-2 ex 2909.1999 1,2-Diethoxyethan (Ethylengly koldiethylether, Diethylglykol) 629-14-1 2909.1100 Diethylether 60-29-7 ex 2909.1999 Diisopropylether (2-Isopropoxypropan) 108-20-3 ex 2909.1999 1,2-Dimethoxyethan (Ethylen glykoldimethylether, Dimethyl glykol) 110-71-4 ex 2909.1999 Dimethylether 115-10-6 ex 2932.9980 1,4-Dioxan (Diethylendioxid) 123-91-1 ex 2909.4999 Dipropylenglykol(mono)methy lether (DPM) (Isomerengemische) diverse ex 2909.1999 Di-n-propylether (Propylether) 111-43-3 2915.2100 Essigsäure 64-19-7 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16 Zolltarif-Nr.2 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2915.2400 Essigsäureanhydrid 108-24-7 Ethanol, soweit es sich um ge brannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 des schweizerischen Alkoholgesetzes) 64-17-5 ex 2909.4480 2-Ethoxyethanol (Ethylengly kolmonoethylether, Ethylglykol) 110-80-5 ex 2909.4999 1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethylether) 1569-02-4 2915.3100 Ethylacetat 141-78-6 2902.6090 Ethylbenzol 100-41-4 ex 2915.1300 Ethylformiat 109-94-4 2912.1100 Formaldehyd (Methanal) 50-00-0 ex 2901.1099 Heptan 142-82-5 ex 2901.1099 Hexan 110-54-3 ex 2905.1980 Hexan-1-ol 111-27-3 ex 2914.4090 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol) 123-42-2 2915.3980 Isobutylacetat 110-19-0 ex 2915.3980 Isopropylacetat 108-21-4 2710.1199 Leichtöle und Zubereitungen1 diverse ex 2902.1999 D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien) 5989-27-5 ex 2902.1999 DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien) 138-86-3 ex 2902.1999 L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8 dien) D-, DL- und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten) 5989-54-8 1 Fraktionen bis 240°C Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 17 Zolltarif-Nr.2 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2905.1190 Methanol 67-56-1 ex 2915.3980 1-Methoxy-2-propylacetat (Pro pylenglykolmonomethyletherace tat) 108-65-6 ex 2909.4480 2-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol) 109-86-4 ex 2915.3980 2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat) 110-49-6 ex 2909.4999 1-Methoxypropan-2-ol (Propy lenglykolmonomethylether) 107-98-2 ex 2909.4999 2-(3-Methoxypropoxy)propan-1-ol 34590-94-8 ex 2915.3980 Methylacetat 79-20-9 ex 2901.1099 2-Methylbutan (i-Pentan) 78-78-4 ex 2902.1999 Methylcyclohexan 108-87-2 2914.1200 Methylethylketon (2-Butanon, MEK) 78-93-3 ex 2915.1300 Methylformiat 107-31-3 ex 2901.1099 2-Methylpentan (i-Hexan) 107-83-5 2914.1300 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK) 108-10-1 2711.1390 + ex 2901.1019 2-Methylpropan (Isobutan) 75-28-5 ex 2905.1490 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) 78-83-1 ex 2933.7900 N-Methyl-2-pyrrolidon (1-Methyl-2-pyrrolidinon) 872-50-4 ex 2901.1099 n-Pentan 109-66-0 ex 2905.1980 Pentan-1-ol (n-Amylalkohol) 71-41-0 ex 2905.1980 Pentan-2-ol (sek. Amylalkohol) 6032-29-7 ex 2905.1980 Pentanole (Isomerengemische) diverse 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18 Zolltarif-Nr.2 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2710.1191 Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische) diverse 2710.1991 Petroleum (hauptsächlich nicht aromatische KW-Gemische)1 diverse 2711.1290 + ex 2711.2990 Propan 74-98-6 ex 2905.1290 Propan-1-ol 71-23-8 ex 2905.1290 Propan-2-ol (Isopropylalkohol, Isopropanol) 67-63-0 ex 2909.4480 2-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol) 2807-30-9 ex 2915.3980 n-Propylacetat 109-60-4 2902.5000 Aufgehoben 2903.2300 Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER) 127-18-4 2932.1100 Tetrahydrofuran (Oxolan) 109-99-9 2707.2090 + 2902.3090 Toluol 108-88-3 2903.2200 Trichlorethen 79-01-6 ex 2902.9099 Trimethylbenzole (1,2,3-, 1,2,4 und 1,3,5-Trimethylbenzol) 526-73-8 95-63-6 108-67-8 2710.1192 White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)2 diverse 2902.4190 o-Xylol 95-47-6 2902.4290 m-Xylol 108-38-3 2902.4390 p-Xylol 106-42-3 1 Fraktionen bis 240°C 2 Fraktionen bis 240°C Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 19 Zolltarif-Nr.2 Stoff(e) / Stoffgruppe(n) CAS-Nummer 2707.3090 + 2902.4490 Xylole (Isomerengemische) diverse 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20 Anhang 21 (Art. 1 Bst. b) Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) ex 3 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethyl alkohol und Branntwein, denaturiert, mit be liebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken 1000 - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 2000 - Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt ex 2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken andere: 9010 - - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol ex 2209. 0000 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder ge nannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden 1 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392. 2 SR 632.10 Anhang 3 Aufgehoben Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 21 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) zu andern Zwecken: 1994 - - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300° C übergehen, vermischt 1999 - - andere Destillate und Produkte 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser stoffe: verflüssigt: - andere 1990 - - - andere 2715. 0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen) 3201. Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tan nine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate: 1000 - Quebrachoauszug 2000 - Mimosaauszug 9000 - andere 3202. Synthetische organische Gerbstoffe; anorgani sche Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzube reitungen zum Vorgerben: 1000 - synthetische organische Gerbstoffe 9000 - andere 3203. Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ur sprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, aus genommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe: 0010 - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 0090 - andere 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 3204. Synthetische organische Farbstoffe, auch che misch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grund lage synthetischer organischer Farbstoffe; syn thetische organische Erzeugnisse der als fluo reszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: synthetische organische Farbstoffe und in An merkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zube reitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1100 - - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zu bereitungen auf der Grundlage dieser Farb stoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1210 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290 - - - andere - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1310 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390 - - - andere 1400 - - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1500 - - Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in die sem Zustand als Pigmentfarben verwendba ren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1600 - - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 1700 - - Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe - andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19: 1910 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 23 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 1990 - - - andere 2000 - synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 - - andere 3205. 0000 Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke 3206. Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenom men solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: Pigmente und Zubereitungen auf der Grund lage von Titandioxid: 1100 - - 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet 1900 - - andere 2000 - Pigmente und Zubereitungen auf der Grund lage von Chromverbindungen andere Farbstoffe und andere Zubereitungen: 4100 - - Ultramarin und seine Zubereitungen 4200 - - Lithopone, andere Pigmente und Zuberei tungen auf der Grundlage von Zinksulfid 4900 - - andere 5000 - anorganische Erzeugnisse der als Luminopho re verwendeten Art 3207. Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungs mittel und zubereitete Farben, Schmelzglasu ren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitun gen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glas industrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken: 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 1000 - Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungs mittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 2000 - Schmelzglasuren und andere verglasbare Mas sen, Engoben und ähnliche Zubereitungen 3000 - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zuberei tungen 4000 - Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken 3208. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizier ten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu die sem Kapitel: 1000 - auf der Grundlage von Polyestern 2000 - auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpo lymeren 9000 - andere 3209. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizier ten natürlichen Polymeren, in einem wässeri gen Medium dispergiert oder gelöst: 1000 - auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpo lymeren 9000 - andere 3210. 0000 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art 3211. 0000 Zubereitete Sikkative 3212. Pigmente (einschliesslich Metallpulver und flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pasten-förmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefo lien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzel Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 25 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) verkauf: 1000 - Prägefolien 9000 - andere 3213. Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Un terhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen: 1000 - Farben in Zusammenstellungen 9000 - andere 3214. Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuer feste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art: 1000 - Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten 9000 - andere 3215. Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schrei ben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: Druckfarben: 1100 - - schwarze 1900 - - andere 9000 - andere 3301. Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein schliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch En fleurage oder Mazeration gewonnen; terpen haltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma tische Wässer und wässerige Lösungen etheri scher Öle: etherische Öle von Zitrusfrüchten: 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 1200 - - Orangenöl 1300 - - Zitronenöl 1900 - - andere etherische Öle, ausgenommen von Zitrus früchten: 2400 - - Pfefferminzöl (Mentha piperita) 2500 - - andere Minzenöle - andere: 2910 - - - Eucalyptus- und Sandelholzöle 2930 - - - Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cube ba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Pat chouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliess lich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spick-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle 2980 - - - andere - andere: 9090 - - - andere 3302. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stof fe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Geträn ken verwendeten Art: 9000 - andere 3303. 0000 Parfüm und Toilettenwasser 3304. Schönheitsmittel, Schminken und Hautpfle gemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege: Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 27 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 1000 - Schminken für die Lippen 2000 - Schminken für die Augen 3000 - Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege andere: 9100 - - Puder, einschliesslich feste Puder 9900 - - andere 3305. Zubereitungen für die Haarpflege: 1000 - Haarwaschmittel 2000 - Zubereitungen für die permanente Haarver formung 3000 - Haarlacke 9000 - andere 3306. Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhy giene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht: 1000 - Zahnpflegemittel 2000 - Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide) andere: 9010 - - Haftmittel für Zahnprothesen 9090 - - andere 3307. Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmit tel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmit tel, andere zubereitete Riechstoffe oder Kör perpflegemittel und andere kosmetische Zube reitungen, anderweit weder genannt noch in begriffen; zubereitete Raumdesodorierungs mittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfi zierenden Eigenschaften: 1000 - Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren 2000 - Körperdesodorierungsmittel und Antitrans 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) pirationsmittel 3000 - parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze Zubereitungen zum Parfümieren oder Deso dorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien: 4100 - - "Agarbatti" (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen 4900 - - andere andere: 9010 - - Lösungen für Kontaktlinsen oder künstli che Augen 9090 - - andere ex 3401. Seifen; als Seife verwendbare organische grenz flächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zuberei tungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Pa pier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen: Seifen, organische, grenzflächenaktive Er zeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blö cken, geformten Stücken oder Figuren; Pa pier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestri chen oder überzogen: 1100 - - zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken) - andere: 1990 - - - andere (als gewöhnliche Seifen) 3000 - organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufma Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 29 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) chung für den Einzelverkauf, auch Seife ent haltend ex 3402. Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausge nommen Seifen); Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenak tive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zuberei tete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausge nommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.2000/9000. organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: - anionaktiv: 1110 - - - Ölsulfonate 1190 - - - andere - kationaktiv: 1210 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290 - - - andere - nicht ionogen: 1310 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390 - - - andere 1900 - - andere 2000 - Zubereitungen in Aufmachungen für den Ein zelverkauf 9000 - andere 3403. Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Kor rosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwende ten Art, ausgenommen solche, die als wesentli chen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera lien enthalten: Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1100 - - Zubereitungen zum Behandeln von Spinn stoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 1900 - - andere andere: 9100 - - Zubereitungen zum Behandeln von Spinn stoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 9900 - - andere 3405. Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunst stoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zuberei tungen imprägniert, bestrichen oder überzo gen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404: 1000 - Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitun gen für Schuhe oder Leder 2000 - Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren 3000 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Me talle 4000 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zu bereitete Scheuermittel 9000 - andere 3506. Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder ge nannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelver kaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht: 1000 - Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 31 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht andere: - Klebstoffe auf der Grundlage von Kau tschuk oder Kunststoffen (einschliesslich Kunstharzen): 9110 - - - in organischen Lösungsmitteln 9120 - - - in Wasser 9190 - - - andere - andere: 9910 - - - zu Futterzwecken 9990 - - - andere 3707. Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeug nisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000 - Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindli cher Oberflächen 9000 - andere 3805. Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend: 1000 - Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl 9000 - andere 3808. Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsre gulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zube 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) reitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegen fänger: in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren: 5010 - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kup ferverbindungen 5090 - - andere andere: - Insektizide: 9110 - - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9190 - - - andere - Fungizide: 9210 - - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9290 - - - andere - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren: 9310 - - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9390 - - - andere - Desinfektionsmittel: 9410 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 9490 - - - andere 9900 - - andere 3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleu niger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papier industrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkede Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 33 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) rivaten: 1010 - - zu Futterzwecken 1090 - - andere andere: 9100 - - der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 9200 - - der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 9300 - - der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 3810. Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zube reitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe ver wendeten Art: 1000 - Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Lö ten, aus Metall und anderen Stoffen beste hend 9000 - andere 3814. Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfer nen von Farben oder Lacken: 0090 - andere 3815. Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder ge nannt noch inbegriffen auf Trägern fixierte Katalysatoren: 1100 - - mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz 1200 - - mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbin dung als Aktivsubstanz 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 1900 - - andere 9000 - andere 3817. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 0090 - andere 3820. 0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 3824. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zube reitungen der chemischen Industrie oder ver wandter Industrien (einschliesslich Mischun gen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen: zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: 1010 - - zu Futterzwecken 1090 - - andere 3000 - nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt 4000 - zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton 5000 - Mörtel und Beton, nicht feuerfest 6000 - Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 Mischungen, die Methan-, Ethan- oder Pro pan-Halogenderivate enthalten: 7100 - - Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) ent haltend, auch teilhalogenierte Fluorchlor kohlenwasserstoffe (HFCKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluo rierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthal tend 7200 - - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluorme than oder Dibromtetrafluorethan enthal tend 7300 - - teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasser Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 35 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) stoffe (HBFKW) enthaltend 7400 - - teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasser stoffe (HFCKW) enthaltend auch perfluo rierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte (KFKW) Kohlenwasserstoffe enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlen wasserstoffe (FCKW) enthaltend 7500 - - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend 7600 - - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend 7700 - - Brommethan (Methylbromid) oder Brom chlormethan enthaltend 7800 - - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorkoh lenwasserstoffe (FCKW) oder teilhaloge nierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend 7900 - - andere Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), po lychlorierte Terphenyle (PCT) oder Trist(2,3 dibrompropyl)phosphat entahlten: 8100 - - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend 8200 - - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlo rierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend 8300 - - Trist(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend andere: - Zubereitungen für pharmazeutischen Ge brauch, Zubereitungen für Lebensmittel: 9011 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9019 - - - andere - andere: 9091 - - - zu Futterzwecken 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 9098 - - - andere 3825. Rückstände der chemischen Industrie oder ver wandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderab fälle]): 1000 - Siedlungsmüll 2000 - Klärschlamm 3000 - klinische Abfälle Abfälle von organischen Lösungsmitteln: 4100 - - halogeniert 4900 - - andere 5000 - Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Me talle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüs sigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: 6100 - - vorwiegend organische Bestandteile enthal tend 6900 - - andere andere: 9010 - - zu Futterzwecken 9090 - - andere 3901. Polymere des Ethylens, in Primärformen: 1000 - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 2000 - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr 3000 - Ethylen -Vinylacetat-Copolymere andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 - - andere 3902. Polymere des Propylens oder anderer Olefine, Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 37 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) in Primärformen: 1000 - Polypropylen 2000 - Polyisobutylen 3000 - Propylen-Copolymere andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 - - andere 3903. Polymere des Styrols, in Primärformen: Polystyrol: 1100 - - expandierbar 1900 - - anderes 2000 - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) 3000 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) 9000 - andere 3904. Polymere des Vinylchlorids oder anderer halo genierter Olefine, in Primärformen: 1000 - Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt anderes Poly(vinylchlorid): 2100 - - nicht weichgemacht 2200 - - weichgemacht 3000 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere 4000 - andere Copolymere des Vinylchlorids 5000 - Polymere des Vinylidenchlorids fluorierte Polymere: 6100 - - Polytetrafluorethylen 6900 - - andere 9000 - andere 3905. Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinyl ester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen: Poly(vinylacetat): 1200 - - in wässeriger Dispersion 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 1900 - - andere Copolymere des Vinylacetats: 2100 - - in wässeriger Dispersion 2900 - - andere 3000 - Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend andere: 9100 - - Copolymere - andere: 9910 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9990 - - - andere 3906. Acrylpolymere in Primärformen: 1000 - Poly(methyl-metacrylat) andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 - - andere 3907. Polyacetale, andere Polyether und Epoxyhar ze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkyd harze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen: Polyacetale: 1010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1090 - - andere andere Polyether 2010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 2090 - - andere Epoxidharze: 3010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3090 - - andere 4000 - Polycarbonate 5000 - Alkydharze 6000 - Poly(ethylenterephthalat) 7000 - Poly(milchsäure) andere Polyester: Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 39 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) 9100 - - ungesättigt - andere: 9910 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9980 - - - andere 3908. Polyamide in Primärformen 1000 - Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder 6,12 9000 - andere 3909. Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: Harnstoffharze; Thioharnstoffharze: 1010 - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1090 - - andere 2000 - Melaminharze 3000 - andere Aminoharze Phenolharze: 4010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 4090 - - andere 5000 - Polyurethane 3910. 0000 Silicone, in Primärformen 3911. Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Poly terpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: 1010 - - in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst 1090 - - andere andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 - - andere 3912. Cellulose und ihre chemischen Derivate, an 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40 Zolltarif-Nr.2 Produkt(e) / Produktegruppe(n) derweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: Celluloseacetate: 1100 - - nicht weichgemacht 1200 - - weichgemacht 2000 - Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium) Celluloseether: - Carboxymethylcellulose und ihre Salze: 3110 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3190 - - - andere - andere: 3910 - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3990 - - - andere andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 9090 - - andere 3913. Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärte te Eiweissstoffe, chemische Derivate von Na turkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: 1000 - Alginsäure, ihre Salze und Ester andere: 9010 - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090 - - andere 3914. Ionenaustauscher auf der Grundlage von Po lymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärfor men: 0010 - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 0090 - andere Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 41 Anhang 31 (Art. 4 Bst. c) Verminderung der diffusen VOC-Emissionen 1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen 11 Allgemeine Anforderungen 111 Grundsatz Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminde rung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren. 112 Ablufterfassung und -reinigung 1. Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2. Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen. 3. Bei Prozessen in nichtgeschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkon zentrierung über die ALURA zu führen. 4. Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen. 5. Die Abluft nach den Abs. 2 bis 4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA). 6. Die Abs. 3 bis 5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden. 7. Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vor handen sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass: a) das Abluftsystem dicht ist; b) systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden. 1 Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 42 113 Gebindeabdeckungen Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten. 114 Arbeitsorganisation 1. Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen. 2. Die Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Ar beitsvorschriften zu schulen. 3. Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu über prüfen. 115 Dokumentation 1. Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere: a) einen Lüftungsplan; b) eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle. 2. Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen. 12 Prozessspezifische Anforderungen Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 11 müssen die folgenden prozessspezifischen Anforderungen eingehalten wer den: Prozesse Anforderungen Ein- und Umfüllpro zesse Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem Anderenfalls: Abluft mittels Ab saughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemesse ner Absaugleistung über ALURA Schutz des ökologischen Gleichgewichts 814.061.1 43 Prozesse Anforderungen Stoffmischungen - Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch ge schlossenes System Bei anderen Mischprozessen: Ge binde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdrin gungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugun gen mit angemessener Absaugleis tung über ALURA Trocknen und Ein brennen beim Bedru cken, Kaschieren und Beschichten Im geschlossenen System Reinigung von Produk ten und Teilen1 Bei geschlossenen Reinigungsanla gen: Umluft- oder Vakuumtrock nung Bei manuellen Reinigungsanlagen: Zwangsschliessung der Abdeckung Reinigung von Gebin den sowie allgemeine Reinigung Offene Reinigung und Trocknung nur in geschlossenen Räumen; mit Lösungsmittel kontaminierte Putz utensilien in geschlossenen Gebin den lagern Lagerung - In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druck ausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil Entsorgung - Rohrleitung zum Entsorgungszent rum oder mittels geschlossenen Gebinden 1 Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziff. 87 LRV zu beachten. 814.061.1 Schutz des ökologischen Gleichgewichts 44 13 Gleichwertige Anforderungen Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch an dere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden. 2 Branchenspezifische Richtlinien Zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang gelten die branchenspezifischen Richtlinien des BAFU. 814.061.1 45 Übergangsbestimmungen 814.061.1 V über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) 814.061.1 Übergangsbestimmungen 46 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 392 ausgegeben am 10. Dezember 2012 Verordnung vom 4. Dezember 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen . . . II. Übergangsbestimmung Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen. . . .

Volatile Organic Compounds Tax Ordinance · Nelum