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Laws of Liechtenstein

Spatial Information Act (GeoIG)

Made 2010-12-15 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Geoinformationsgesetz (GeoIG).
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, access-to-information, inspection, data collection/reporting, subsidy/incentive, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 214.32 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011Jahrgang 2011 Nr. 48Nr. 48 ausgegeben am 1. Februar 2011ausgegeben am 1. Februar 2011 Geoinformationsgesetz (GeoIG)Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 15. Dezember 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, den Unterhalt und die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur (GDI-Liechtenstein). 2) Es bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet des Fürstentums Liech tenstein den Behörden sowie der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Wis senschaft für eine breite Nutzung einfach, aktuell, langfristig, in der erfor derlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. 3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geo dateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 1j.01). Art. 2 Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz gilt für in Verwendung stehende Geodatensätze, soweit: Fassung: 01.01.2013 1 a) sie bei der zuständigen Fachstelle, welche die Daten im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt, verwaltet oder aktualisiert, oder bei Dritten, denen nach Art. 16 Abs. 3 Netzzugang gewährt wird, vor handen sind oder für diese bereitgehalten werden; b) sie sich auf das Hoheitsgebiet Liechtensteins beziehen; c) sie in elektronischer Form vorliegen; und d) deren Erfassung spezialgesetzlich geregelt ist, oder sie ein in Anhang I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführtes oder ein anderes von der Regierung mit Verordnung bezeichnetes Thema betreffen. 2) Es gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Geodaten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind. 3) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. 4) Bestehen Rechte des geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten und verfügt die zuständige Fachstelle nicht selbst über diese Rechte, so bleiben diese Rechte von diesem Gesetz unberührt. 5) Spezialgesetzliche Bestimmungen insbesondere des Vermessungsge setzes, des Informationsweiterverwendungsgesetzes und des Umweltinfor mationsgesetzes bleiben vorbehalten.2 Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Geodateninfrastruktur (GDI)": Metadaten, Geodatensätze und Geo datendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Ein klang mit diesem Gesetz geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; b) "Geodaten": raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben; c) "zuständige Fachstelle": 1. Landes- und Gemeindebehörden einschliesslich öffentlicher bera tender Gremien; 214.32 GeoIG 2 Fassung: 01.01.2013 2. öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie andere juristi sche Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Auf gaben wahrnehmen; oder 3. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziff. 1 und 2 genannten Stellen stehen und öffentliche Aufgaben wahrnehmen; d) "Dritter": jede natürliche oder juristische Person, die nicht eine zustän dige Fachstelle ist; e) "Geoinformationen": raumbezogene Informationen, die durch die Ver knüpfung von Geodaten gewonnen werden; f) "Geodatensatz": eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; g) "Geodatendienste": vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodatensätze und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen; h) "Metadaten": Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; i) "Geodatenmodelle": Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen; k) "Darstellungsmodelle": Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten (z.B. in Form von Karten und Plänen); l) "Geo-Objekt": die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet; m) "Interoperabilität": die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Systemen, Techniken und Organisationen. Im Falle von Geodatensätzen ihre mög liche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Dienste erhöht wird; n) "Geodatenportal": eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisa tionsstruktur, die über Geodatendienste den Zugang zu den Geodaten sätzen ermöglicht. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richt linie 2007/2/EG und der hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakte ergänzend Anwendung. GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 3 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. II. GrundsätzeII. Grundsätze A. Qualitative, technische und sonstige AnforderungenA. Qualitative, technische und sonstige Anforderungen Art. 4 Grundsatz Die qualitativen, technischen und sonstigen Anforderungen an Geo daten und Metadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch, eine langfristige Verfügbarkeit und eine breite Nutzung möglich sind. Art. 5 Geodaten 1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen und techni schen Anforderungen an Geodaten, insbesondere über: a) die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen; b) die Geodatenmodelle; c) die Darstellungsmodelle; d) den Detaillierungsgrad; e) die Qualität; f) das Erheben und Nachführen; g) den Austausch; h) die räumliche Abgrenzung. 2) Sie kann die GDI-Kommission oder die zuständige Fachstelle ermächtigen, fachliche Empfehlungen abzugeben. Art. 6 Metadaten 1) Metadaten für Geodatensätze und Geodatendienste müssen voll ständig und von hinreichender Qualität erstellt sowie regelmässig aktuali siert werden. 214.32 GeoIG 4 Fassung: 01.01.2013 2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen, technischen und sonstigen Anforderungen an Metadaten, insbesondere über: a) den Inhalt der Geodatensätze; b) die Datenmodelle der Geodatensätze; c) den Detaillierungsgrad der Geodatensätze; d) die Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen; e) die Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; f) die für das Erheben, Nachführen, Verwalten und Verbreiten von Geoda tensätzen und -diensten zuständige Fachstelle; g) die Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach Art. 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen; h) die Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestim mungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG. Art. 7 Interoperabilität 1) Geodatensätze und Geodatendienste, die ein in Anhang I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführtes Thema betreffen, müssen ent sprechend den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Durchführungsbestimmungen durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. d verfügbar gemacht werden. 2) Die zuständigen Fachstellen stellen einander und Dritten für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestim mungen die erforderlichen Informationen, einschliesslich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung. 3) Für Geo-Objekte, deren Lage sich über die Grenze des Landes erstreckt, wird die Darstellung und Position der Geodaten in gegenseitigem Einvernehmen mit dem jeweiligen Nachbarstaat festgelegt. GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 5 B. Erheben, Nachführen und VerwaltenB. Erheben, Nachführen und Verwalten Art. 8 Methodenfreiheit Für das Erheben und Nachführen von Geodaten besteht Methodenfrei heit, sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Art. 9 Vermeidung von Doppelspurigkeiten Beim Erheben und Nachführen von Geodaten sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Art. 10 Gewährleistung der Verfügbarkeit 1) Die Archivierung, die Historisierung und die langfristige Verfügbar keit der Geodaten und Metadaten ist zu gewährleisten. 2) Für Geodaten und Metadaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik Sicherungskopien zu erstellen; diese sind sicher aufzubewahren. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Archivierung und Histori sierung von Geodaten und Metadaten mit Verordnung. C. Zugang und NutzungC. Zugang und Nutzung Art. 11 Grundsatz Geodatensätze, Metadaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich Art. 12 oder besonderer gesetzlicher Vorschriften öffentlich zugänglich und können von jeder natürlichen oder juristischen Person genutzt werden. Art. 12 Beschränkungen des Zugangs 1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodaten diensten über die in Art. 13 Abs. 1 genannten Dienste kann beschränkt 214.32 GeoIG 6 Fassung: 01.01.2013 werden, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Sicherheit nachteilige Auswirkungen hätte. 2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodaten diensten über die in Art. 13 Abs. 1 Bst. b bis e genannten Dienste sowie der Zugang zu den in Art. 15 Abs. 2 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs kann überdies beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: a) die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersu chungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen; c) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen; d) Rechte an geistigem Eigentum; e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche oder juristische Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Daten schutzgesetzes besteht; f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Infor mation freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich ver pflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zuge stimmt hat; oder g) den Schutz der Umweltbereiche und Kulturgüter, auf die sich die Infor mationen beziehen. 3) Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen. 4) Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht aufgrund von Abs. 2 Bst. a, c, e, f und g beschränkt werden. GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 7 Art. 13 Geodatendienste 1) Für den Zugang zu den Geodatensätzen der GDI-Liechtenstein werden folgende Geodatendienste zur Verfügung gestellt: a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts ent sprechende Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen; b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geoda tensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrössern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. 2) Die Dienste nach Abs. 1 müssen Nutzeranforderungen berücksich tigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Kommunikationsmittel zugänglich sein. 3) Für Suchdienste nach Abs. 1 Bst. a sind zumindest folgende Suchkri terien zu gewährleisten: a) Schlüsselwörter; b) Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten; c) Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; d) Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungs bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG; e) geografischer Standort; f) Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten; g) für das Erheben, Nachführen, Verwalten und Verbreiten von Geodaten sätzen und Geodatendiensten zuständige Fachstelle. 4) Transformationsdienste nach Abs. 1 Bst. d sind mit anderen Diensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäss den Durchführungsbe stimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können. 214.32 GeoIG 8 Fassung: 01.01.2013 5) Die Regierung kann mit Verordnung die Geodatensätze festlegen, für die Dienste nach Abs. 1 Bst. b und c zur Verfügung zu stellen sind. Art. 14 Gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten 1) Die zuständigen Fachstellen gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geodatensätzen und Geodatendiensten. Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten entstehen könnten. 2) Die zuständigen Fachstellen gewähren den nachfolgenden ausländi schen Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswir kungen auf die Umwelt haben, Zugang zu den Geodatensätzen und Geoda tendiensten: a) den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten; b) den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft; c) auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit sonstigen Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und die EWR Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. 3) Die gemeinsame Nutzung nach Abs. 2 kann eingeschränkt werden, wenn dadurch der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit oder die inter nationalen Beziehungen gefährdet würden. Art. 15 Lizenzen und Gebühren 1) Für die Nutzung der Geodaten und der zugehörigen Geodatendienste werden vorbehaltlich Abs. 4 Lizenzen erteilt oder Gebühren eingehoben. 2) Für die Einhebung der Gebühren der Dienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c oder e ist ein elektronischer Geschäftsverkehr zur Verfügung zu stellen. 3) Für die Dienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c oder e können Haf tungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichen falls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. 4) Von der Gebührenpflicht befreit sind: a) steuerbefreite gemeinnützige Organisationen; GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 9 b) inländische Bildungs- und Forschungseinrichtungen, soweit sie Daten für schulische und wissenschaftliche Zwecke nutzen; c) Landesbehörden, soweit sie Daten von zuständigen Fachstellen des Landes nutzen; d) Personen, die Suchdienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und dazu notwen dige Darstellungsdienste nutzen; e) Fälle nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG. 5) Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die für die Wartung notwendige Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: höchstens den Grenzkosten sowie einem angemessenen Beitrag an die für die Wartung notwendige Infrastruktur und die Nachführungskosten. 6) Die Regierung legt mit Verordnung fest: a) die für die Erteilung von Lizenzen und die Einhebung von Gebühren zuständigen Fachstellen; b) die Höhe der Gebühren. Art. 16 Geodatenportal 1) Geodatensätze und Geodatendienste werden als Bestandteile der GDI-Liechtenstein über ein elektronisches Netz verknüpft. 2) Der Zugang zum elektronischen Netz nach Abs. 1 erfolgt durch das Geodatenportal. 3) Dritte können ihre Geodatensätze oder Geodatendienste mit dem Geodatenportal verknüpfen, wenn diese den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG und den darin enthaltenen Verpflich tungen insbesondere in Bezug auf Metadaten, Geodatendienste und Inter operabilität entsprechen. 214.32 GeoIG 10 Fassung: 01.01.2013 III. Organisation und DurchführungIII. Organisation und Durchführung Art. 17 Zuständige Fachstellen 1) Die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Gewährleistung der Verfügbarkeit von Geodaten und Metadaten obliegt derjenigen Fachstelle, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geodaten beziehen. Die Regierung bezeichnet die zuständigen Fachstellen mit Verordnung. 2) Die zuständigen Fachstellen nach Abs. 1 stellen den Aufbau und Betrieb der entsprechenden Geodatendienste sicher. Art. 18 GDI-Kommission 1) Die Regierung bestellt eine GDI-Kommission, die aus fünf bis acht Mitgliedern besteht und sich mehrheitlich aus Vertretern der zuständigen Fachstellen nach Art. 17 zusammensetzt. Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Regierung bestimmt den Vorsitz. 2) Der GDI-Kommission obliegen folgende Aufgaben: a) die Koordination des Auf- und Ausbaus der GDI-Liechtenstein; b) die Beratung der Regierung in allen Belangen der Geoinformation; c) die Unterstützung des Amtes für Bau und Infrastruktur als zuständige nationale Anlaufstelle (Art. 19 Bst. b) und die Genehmigung des Berichts an die EFTA-Überwachungsbehörde (Art. 21);3 d) die Entscheidung über Anträge der zuständigen Fachstellen, insbeson dere hinsichtlich Zugang und Nutzung von Geodatensätzen und Geo datendiensten oder der qualitativen, technischen und sonstigen Anfor derungen an Geodaten; e) die Entscheidung über Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Geodatensätzen und Geodatendiensten (Art. 12); f) die Information aller an der GDI-Liechtenstein beteiligten Stellen. Art. 19 Amt für Bau und Infrastruktur4 Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:5 GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 11 a) die Sicherstellung des Zugangs zur GDI-Liechtenstein über das Geoda tenportal; b) die Wahrnehmung von Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG; c) die Erstellung von Berichten an die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 21. Art. 20 Internationale Koordination, Harmonisierung und Standardisierung Die Regierung fördert in Zusammenarbeit mit anderen Staaten die Koordination, Harmonisierung und Standardisierung im Bereich der Geo information. Art. 21 Berichterstattung Das Amt für Bau und Infrastruktur erstellt alle drei Jahre einen Bericht zuhanden der EFTA-Überwachungsbehörde mit einer Beschreibung fol gender Aspekte:6 a) Koordinierung zwischen zuständigen Fachstellen und Nutzern von Geo datensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehungen zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; b) Beitrag von den zuständigen Fachstellen, der GDI-Kommission oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der GDI-Liechtenstein; c) Informationen über die Nutzung der GDI-Liechtenstein; d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch die zuständigen Fachstellen; e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. Art. 22 Kostentragung Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geo daten, Metadaten und Geodatendienste, einschliesslich deren Sicherung, Archivierung und Historisierung, sind von den jeweils zuständigen Fach stellen zu tragen. 214.32 GeoIG 12 Fassung: 01.01.2013 IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel Art. 23 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der GDI-Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. V. SchlussbestimmungenV. Schlussbestimmungen Art. 24 Durchführungsverordnungen 1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über: a) die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Themen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d); b) die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten (Art. 5 Abs. 1); c) die qualitativen, technischen und sonstigen Anforderungen an Metadaten (Art. 6 Abs. 2); d) die Archivierung und Historisierung von Geodaten und Metadaten (Art. 10 Abs. 3); e) die für die Erteilung von Lizenzen und die Einhebung von Gebühren zuständigen Fachstellen sowie die Höhe der Gebühren (Art. 15 Abs. 6); f) die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten und Metadaten zuständigen Fachstellen (Art. 17 Abs. 1). 2) Sie hört vor dem Erlass von Verordnungen nach Abs. 1 die Gemeinden und die betroffenen Berufsverbände an. GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 13 Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 63 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, wird aufgehoben. Art. 26 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Refe rendumsfrist am 1. Juni 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundma chung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 214.32 GeoIG 14 Fassung: 01.01.2013 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2010 und 136/2010 2 Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 344. 3 Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269. 4 Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269. 5 Art. 19 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269. 6 Art. 21 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269. GeoIG 214.32 Fassung: 01.01.2013 15

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