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Laws of Liechtenstein

Soil Improvement Ordinance (BVV)

Made 2009-09-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Land and soil
Keywords
soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, agricultural land, subsidy/incentive, authorization/permit, drainage/land reclamation, offences/penalties, enforcement/compliance, pollution control

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  1. 910.019 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009Jahrgang 2009 Nr. 254Nr. 254 ausgegeben am 2. Oktober 2009ausgegeben am 2. Oktober 2009 VerordnungVerordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaftüber Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV)(Bodenverbesserungsverordnung; BVV)11 Aufgrund von Art. 31 Abs. 3 und 4, Art. 32 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 422, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1) Diese Verordnung regelt: a) die staatliche Förderung folgender Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen: 1. Drainagen; 2. Rekultivierungen mit Ausnahme von Auflandungen mit Rüfeschlamm und Aushub von Baugruben; 3. Bewässerungsanlagen, soweit sie fest installiert sind; 4. Pumpwerke; b) die Genehmigung von Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Land- wirtschaftszone, die ohne staatliche Förderung erstellt, saniert oder erweitert werden.3 Fassung: 01.12.2020 1 2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a) die Förderungsvoraussetzungen und die Höhe der Förderungsleistungen; b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen; c) das Verfahren für die Genehmigung von Bewässerungsanlagen und Drai- nagen, die ohne staatliche Förderung erstellt, saniert oder erweitert werden.4 Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich- nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. II. FörderungenII. Förderungen A. FörderungsvoraussetzungenA. Förderungsvoraussetzungen Art. 3 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 1) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen können nur gefördert werden, wenn sie: a) der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens dienen; b) eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse bewirken; c) notwendig und zweckmässig sind; und d) den Bestimmungen des Bodenschutzes, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechen und den orts- und landes- planerischen Grundsätzen hinreichend Rechnung tragen. 2) Eine ortsfeste Anlage zur Entnahme von Bewässerungswasser aus Oberflächengewässern oder Grundwasser gilt als förderungsberechtigt im Sinne dieser Verordnung, sofern eine Konzession nach dem Wasserrechts- gesetz vorliegt.5 3) Für die Förderung von Massnahmen öffentlicher Wasserversorger, die dem Ausbau des öffentlichen Wasserleitungsnetzes zum Zweck der Bewäs- serung landwirtschaftlicher Grundstücke dienen, gelten die Erleichterungen 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 2 Fassung: 01.12.2020 nach Art. 5 Abs. 1a, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3a, Art. 11 Abs. 1a und Art. 15 Abs. 3a.6 Art. 4 Technische Anforderungen 1) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik geplant, projektiert und ausgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die natürliche Beschaffenheit des Bodens und die landwirtschaftliche Nutzung der einbezogenen Gebiete erhalten bleiben. 2) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen dürfen nur auf Grundlage von technischen Normen, die im Europäischen Wirt- schaftsraum oder von der Schweizerischen Normenvereinigung anerkannt sind, geplant und ausgeführt werden. Art. 5 Zustimmung der Grundeigentümer 1) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen werden nur gefördert, wenn die schriftliche Zustimmung aller Grundeigentümer der in das Vorhaben einbezogenen Grundstücke vorliegt. 1a) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Massnahmen öffentlicher Was- serversorger nach Art. 3 Abs. 3.7 2) Werden Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen von mehreren Grundeigentümern oder -besitzern gemeinsam durchgeführt, so haben diese in einem verbücherungsfähigen schriftlichen Vertrag zu regeln: a) den Standort und den Umfang der einbezogenen Grundstücke (Peri- meter); b) die Art und den Umfang der Bodenverbesserung sowie den Projektauf- trag, die Trägerschaft und die fachtechnische Bauleitung; c) die Finanzierung und die Aufteilung der Kosten des Projekts sowie die Sicherstellung der Finanzierung; d) die künftigen Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse an den ein- bezogenen Grundstücken und den erstellten Bauten und Anlagen; und e) die künftige Instandhaltung und den Unterhalt der erstellten Werke sowie die Aufteilung der Instandhaltungs- und Unterhaltskosten. Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 3 Art. 6 Vorprojekt 1) Die Trägerschaft (Art. 8 Abs. 2) hat im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt über die geplante Baute, Anlage oder Mass- nahme für Bodenverbesserungen erstellen zu lassen.8 2) Das Vorprojekt hat folgende Angaben unter Einschluss der erforder- lichen Übersichts- und Situationspläne zu enthalten: a) den Projektperimeter (einbezogene Grundstücke) sowie die Beschrei- bung der Gelände- und Bodenverhältnisse; b) die erforderlichen Angaben zur Bewirtschaftung und Nutzung der ein- bezogenen Grundstücke; c) die Eigentumsrechte und -beschränkungen, insbesondere Angaben über Dienstbarkeiten, Pacht- und Baurechte; d) die Beschreibung der Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenver- besserungen mit einem technischen Bericht über die vorgesehenen Bau- weisen und Bauetappen; e) die bei der Umsetzung des Projekts verwendeten technischen Normen nach Art. 4 Abs. 2; f) den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsplan; g) den Realisierungszeitraum des beabsichtigten Vorhabens (Ausführungs- programm); h) Angaben über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Bauten, Anlagen und Massnahmen; i) Angaben über die Auswirkungen der Bauten, Anlagen und Massnahmen auf die Umwelt; k) Angaben darüber, inwieweit das beabsichtigte Projekt zu einer Verbesse- rung der Betriebsverhältnisse führt. 3) Bei Vorprojekten für Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3 sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. c und e nicht erforderlich.9 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 4 Fassung: 01.12.2020 B. Art und Höhe der FörderungsleistungenB. Art und Höhe der Förderungsleistungen Art. 7 Grundsatz 1) Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen werden in Form von Projektbeiträgen gewährt. 2) Die Beitragssätze betragen für: a) Drainagen, Rekultivierungen und Bewässerungen: 50 % der förderungs- berechtigten Projektkosten; b) Pumpwerke: 60 % der förderungsberechtigten Projektkosten. 3) Der Staat übernimmt jeweils 50 % der Kosten des Vor- und Detail- projekts. C. VerfahrenC. Verfahren Art. 8 Einreichung von Gesuchen 1) Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen sind beim Amt für Umwelt schriftlich einzureichen.10 2) Antragsberechtigt ist die Trägerschaft der Bauten, Anlagen oder Massnahmen. Dies können sein: a) die Grundeigentümer; b) die Grundbesitzer (Pächter); c) die Trägerschaft gemäss schriftlichem Vertrag nach Art. 5 Abs. 2. 3) Das Gesuch hat zu enthalten: a) das Vorprojekt mit den Angaben und Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2; b) den Nachweis des Grundeigentums und sonstiger dinglicher Rechte, ins- besondere von Bau- und Pachtrechten sowie Dienstbarkeiten; c) bei gemeinsamen Projekten den schriftlichen Vertrag nach Art. 5 Abs. 2 oder einen entsprechenden Vorvertrag. 3a) Das Gesuch öffentlicher Wasserversorger für die Förderung von Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 hat ausschliesslich das Vorprojekt mit den Angaben und Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a, b, d und f bis k zu ent- halten.11 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 5 4) Das Vorprojekt und die dazugehörigen Unterlagen sind in fünffacher Ausfertigung einzureichen. 5) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen ver- langen, sofern es für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen not- wendig ist.12 Art. 9 Koordination, Prüfung und Weiterleitung des Gesuchs 1) Das Amt für Umwelt hat bei Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen, die mehrere Sachbereiche - insbesondere den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die Landesplanung, den Umwelt- schutz sowie den Natur- und Landschaftsschutz - berühren, die erforder- liche Koordination sicherzustellen.13 2) Es übermittelt das vollständige Gesuch zur Anhörung an folgende Stellen: a) den Gemeinden, in denen die einbezogenen Grundstücke liegen; b) Aufgehoben14 c) Aufgehoben15 d) Aufgehoben16 e) bei Bedarf anderen Behörden, deren Sachbereiche durch die Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen berührt werden. 3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen an das Amt für Umwelt zu übermitteln.17 4) Ist das Gesuch vollständig und liegen sämtliche Stellungnahmen nach Abs. 3 vor, leitet das Amt für Umwelt das Gesuch samt den Stellungnahmen zur Entscheidung an die Regierung weiter.18 Art. 10 Vorbescheid 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so erlässt die Regierung vorbehaltlich Abs. 2 über die Ausrichtung von Förderungsleis- tungen dem Grunde nach einen Vorbescheid. 2) Der Vorbescheid nach Abs. 1 kann mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen verbunden werden. 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 6 Fassung: 01.12.2020 Art. 11 Detailprojekt 1) Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Gesuchsteller beim Amt für Umwelt ein Detailprojekt einzureichen. Dieses hat - sofern die Unter- lagen nicht bereits mit dem Vorprojekt eingereicht wurden - zu enthalten:19 a) die Projektpläne; b) den technischen Bericht; c) die notwendigen rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen; d) die Etappenübersicht der Projektausführung; e) den Kostenvoranschlag mit detaillierten Offerten; f) den Finanzierungsplan; g) die schriftliche Zustimmung aller Grundeigentümer der einbezogenen Grundstücke; h) den schriftlichen Vertrag nach Art. 5 Abs. 2; i) den Nachweis über die Umsetzung der mit dem Vorbescheid verbun- denen Bedingungen und Auflagen; und k) weitere Angaben und Unterlagen auf Verlangen des Amtes für Umwelt.20 1a) Bei Detailprojekten für Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3 sind die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. g und h nicht erforderlich.21 2) Das Detailprojekt ist in zweifacher Ausfertigung beim Amt für Umwelt einzureichen.22 Art. 12 Prüfung des Detailprojekts 1) Das Amt für Umwelt führt eine Prüfung des Detailprojekts und - soweit erforderlich - eine Koordination nach Art. 9 durch.23 2) Nach Einlangen der im Rahmen eines allfälligen Koordinationsver- fahrens abgegebenen Stellungnahmen berechnet das Amt für Umwelt auf Grundlage des Detailprojekts die Höhe der förderungsberechtigten Pro- jektkosten und die Höhe der Projektbeiträge nach Art. 7.24 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 7 Art. 13 Endgültige Zusicherung 1) Liegen nach Prüfung des Detailprojekts sämtliche Förderungsvoraus- setzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt vorbehaltlich Abs. 2 die Aus- richtung der Förderungsleistungen endgültig zu.25 2) Betragen die förderungsberechtigten Projektkosten 100 000 Franken und mehr, so hat das Amt für Umwelt das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung vorzulegen.26 3) In der Entscheidung über die endgültige Zusicherung der Förderungs- leistungen sind festzulegen: a) die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen; b) die typische Lebensdauer der Baute oder Anlage; diese beträgt maximal 20 Jahre. Art. 14 Beginn von Ausführungsarbeiten Mit der Ausführung der geförderten Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Ent- scheidung über die endgültige Zusicherung der Förderungsleistungen begonnen werden. Ein Baubeginn vor der endgültigen Zusicherung schliesst die Ausrichtung von Förderungsleistungen aus. Art. 15 Ausrichtung von Förderungen 1) Die Auszahlung von Förderungsleistungen erfolgt erst, nachdem das Amt für Umwelt die Schlussabrechnung nach Abs. 2 und 3 überprüft hat.27 2) Die Schlussabrechnung ist nach Abschluss der Ausführungsarbeiten und Abnahme der Bauten und Anlagen durch die zuständigen Behörden dem Amt für Umwelt binnen einer von ihm bestimmten Frist vorzulegen.28 3) Sie hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) die detaillierte Kostenaufstellung mit den Rechnungsbelegen und den Zahlungsnachweisen; b) den ausführlichen Schlussbericht; c) die vollständigen Ausführungspläne; d) die Abnahmeprotokolle; 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 8 Fassung: 01.12.2020 e) den Unterhaltsplan. 3a) Die Schlussabrechnung öffentlicher Wasserversorger für Mass- nahmen nach Art. 3 Abs. 3 hat ausschliesslich die Angaben und Unterlagen nach Abs. 3 Bst. a zu enthalten.29 4) Vor Einreichung der Schlussabrechnung kann das Amt für Umwelt zur Erleichterung der Baufinanzierung Abschlagszahlungen gewähren. Diese müssen dem jeweiligen Baufortschritt angepasst sein und dürfen ins- gesamt 80 % der zugesicherten Förderungsleistung nicht überschreiten.30 Art. 16 Projektausführung und -änderungen 1) Die Ausführung der geförderten Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen muss mit den Angaben im Detailprojekt und den der endgültigen Förderungszusicherung zugrunde gelegten Unterlagen übereinstimmen. 2) Projektänderungen bedürfen vor deren Durchführung vorbehaltlich Abs. 3 der Genehmigung des Amtes für Umwelt.31 3) Überschreiten die Kosten der Projektänderung den Betrag nach Art. 13 Abs. 2, so ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. 4) Sämtliche Gesuche um Projektänderungen sind beim Amt für Umwelt einzureichen. Gesuche nach Abs. 3 leitet das Amt für Umwelt an die Regierung weiter. Das Gesuch hat die geänderten Projektpläne sowie auf Verlangen des Amtes für Umwelt oder der Regierung weitere Angaben und Unterlagen zu enthalten.32 5) Werden Projektänderungen ohne Genehmigung durchgeführt, kann das Amt für Umwelt die Ausrichtung von Förderungsleistungen ganz oder teilweise verweigern.33 Art. 17 Überwachung von Ausführungsarbeiten 1) Das Amt für Umwelt ist berechtigt, die projekt- und sachgemässe Ausführung der geförderten Bauten, Anlagen und Massnahmen für Boden- verbesserungen jederzeit zu überprüfen.34 2) Ergibt die Überprüfung einen Grund zur Beanstandung, so hat das Amt für Umwelt den Gesuchsteller schriftlich aufzufordern, binnen einer Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 9 vom Amt für Umwelt bestimmten Frist den rechtmässigen Zustand herzu- stellen.35 3) Wird der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nachge- kommen, so hat das Amt für Umwelt die zugesicherten Förderungsleis- tungen nach Massgabe von Art. 72 des Gesetzes zu kürzen oder zu verwei- gern.36 III. Zweckentfremdungsverbot und Rückforderung vonIII. Zweckentfremdungsverbot und Rückforderung von FörderungenFörderungen Art. 18 Verbot der Zweckentfremdung 1) Geförderte Bauten und Anlagen dürfen ab dem Zeitpunkt der Förde- rungszusicherung bis zum Ablauf der typischen Lebensdauer nicht zweck- entfremdet werden. Eine vorzeitige Veräusserung bedarf der Zustimmung der Regierung. 2) Die von einer Bodenverbesserung betroffenen Grundstücke dürfen vorbehaltlich Abs. 3 vor Ablauf von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der För- derungszusicherung ihrer widmungsgemässen Nutzung nicht entzogen werden. 3) Die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Tod, Krankheit, Invalidität des Gesuchstellers oder elementaren Natur- ereignissen, Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot nach Abs. 2 bewilligen. Art. 19 Rückerstattung von Förderungsleistungen 1) Förderungsleistungen sind vom Förderungsempfänger ganz oder teil- weise zurückzuerstatten, wenn: a) sie oder geförderte Bauten und Anlagen oder wesentliche Teile derselben vor Ablauf der typischen Lebensdauer oder bestimmungsgemässen Nut- zungsdauer zweckentfremdet werden; b) geförderte Bauten, Anlagen oder Massnahmen für Bodenverbesserungen nicht in einwandfreiem Zustand gehalten werden oder in die Bodenver- 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 10 Fassung: 01.12.2020 besserungen einbezogene Grundstücke nicht ordnungs- und sachgemäss bewirtschaftet werden; oder c) die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2) Förderungsleistungen sind wie folgt zurückzuerstatten: a) während der ersten zehn Jahre nach der Schlussabrechnung in vollem Umfang; b) ab dem elften Jahr bis zum Ablauf der typischen Lebensdauer oder der bestimmungsmässigen Nutzung anteilsmässig. IIIa. Genehmigung von Massnahmen für bestimmte Boden-IIIa. Genehmigung von Massnahmen für bestimmte Boden- verbesserungenverbesserungen3737 Art. 19a Grundsatz38 1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne Förderung nach dieser Verordnung erstellt, saniert oder erweitert werden, müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Umwelt genehmigt werden.39 2) Das Gesuch um Genehmigung hat folgende das Projekt betreffende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) die erforderlichen Übersichts- und Situationspläne; b) den Projektperimeter (einbezogene Grundstücke) sowie die Beschrei- bung der Gelände- und Bodenverhältnisse; c) die erforderlichen Angaben zur Bewirtschaftung und Nutzung der einbe- zogenen Grundstücke; d) die Eigentumsrechte und -beschränkungen, insbesondere Angaben über Dienstbarkeiten, Pacht- und Baurechte; e) die Beschreibung der Bewässerungsanlagen und Drainagen mit einem technischen Bericht über die vorgesehenen Bauweisen und Bauetappen; f) die bei der Umsetzung des Projekts verwendeten technischen Normen nach Art. 4 Abs. 2; g) den Realisierungszeitraum des beabsichtigten Vorhabens (Ausführungs- programm); Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 11 h) Angaben über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Bewässe- rungsanlagen und Drainagen; i) Angaben über die Auswirkungen der Bewässerungsanlagen und Drai- nagen auf die Umwelt; k) Angaben darüber, inwieweit das beabsichtigte Projekt zu einer Verbesse- rung der Betriebsverhältnisse führt.40 3) Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen sind von Trägerschaft in fünffacher Ausfertigung beim Amt für Umwelt einzureichen.41 4) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen ver- langen, sofern es für die Prüfung der Genehmigung notwendig ist.42 5) Das Amt für Umwelt koordiniert das Verfahren und leitet die Pro- jektunterlagen an die betroffenen Vollzugsbehörden weiter. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Amtes für Umwelt Art. 78 und 79 des Baugesetzes sowie Art. 59 der Bauverordnung sinngemäss Anwendung.43 IV. Übergangs- und SchlussbestimmungenIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 Übergangsbestimmungen Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche auf Aus- richtung von Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen findet das bisherige Recht Anwendung. Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 12 Fassung: 01.12.2020 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 910.019 V über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft910.019 V über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV)(Bodenverbesserungsverordnung; BVV) Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 13 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2020 Nr. 331 ausgegeben am 5. November 2020Jahrgang 2020 Nr. 331 ausgegeben am 5. November 2020 VerordnungVerordnung vom 3. November 2020 über die Abänderung der Bodenverbesserungs-über die Abänderung der Bodenverbesserungs- verordnungverordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Auf die bei Inkrafttreten44 dieser Verordnung hängigen Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen für Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 findet das neue Recht Anwendung. ...... 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 14 Fassung: 01.12.2020 1 Titel abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 21. 2 LR 910.0 3 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 21. 4 Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 21. 5 Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 318. 6 Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 331. 7 Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 331. 8 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 331. 10 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Art. 8 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 331. 12 Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 9 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 9 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321. 16 Art. 9 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321. 17 Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 18 Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 19 Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 20 Art. 11 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 21 Art. 11 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 331. 22 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 23 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 24 Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 25 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 26 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 27 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 28 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 29 Art. 15 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 331. Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 910.019 Fassung: 01.12.2020 15 /chrono/2012021000 /chrono/2012021000 /chrono/2012021000 /chrono/2016318000 /chrono/2020331000 /chrono/2020331000 /chrono/2012321000 /chrono/2020331000 /chrono/2012321000 /chrono/2020331000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2020331000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2020331000 30 Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 31 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 32 Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 33 Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 34 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 35 Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 36 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 37 Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 21. 38 Art. 19a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 21. 39 Art. 19a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 40 Art. 19a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 21. 41 Art. 19a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 42 Art. 19a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 43 Art. 19a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 44 Inkrafttreten: 1. Dezember 2020. 910.019 Bodenverbesserungsverordnung (BVV) 16 Fassung: 01.12.2020 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012021000 /chrono/2012021000 /chrono/2012321000 /chrono/2012021000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000

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