Ordinance on the protection of native hedgehog
Made 1992-07-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 14. Juli 1992 zum Schutze des Igels.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- protection of species, inspection, data collection/reporting, offences/penalties, enforcement/compliance, biodiversity
Where to read it
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Text
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451.012 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1992 Nr. 65 ausgegeben am 24. Juli 1992 Verordnung vom 14. Juli 1992 zum Schutze des Igels Aufgrund von Art. 24 und 30 des Gesetzes vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 111, verordnet die Regierung: Art. 1 Vogelschutznetze 1) Werden in Weinbergen, Obst- und Beerengärten sowie anderen Anlagen Netze eingesetzt, um die Früchte vor Vogelfrass zu schützen, müssen sie eine Maschengrösse von nicht mehr als 30 mm/30 mm und eine Fadendicke von 1 mm, geknüpft, aufweisen (Mehrwegnetze). 2) Überschüssiges Netzmaterial darf nicht lose am Boden liegenblei ben. Es muss zusammengerollt befestigt werden und alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen Durchlass für Igel aufweisen. Art. 2 Ausnahmen Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen Netze zulassen, die eine 40 mm/40 mm Maschengrösse, eine Fadendicke unter 0.5 mm auf weisen und glatt sind (Einwegnetze), wenn sie2 a) flächendeckend gespannt werden, b) einen Mindestabstand von 40 cm vom Boden aufweisen, wobei über schüssiges Netzmaterial nicht lose am Boden liegenbleiben darf, son 1 LR 451.0 2 Art. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 451.012 Naturschutz 2 dern am Tage der Anbringung des Netzes durchgehend aufgebunden werden muss, c) am Tage der Ernte oder, wenn sie hochgeschlagen auf der Anlage belassen werden, spätestens drei Tage nach der Ernte aus dem Wein berg entfernt werden. Art. 3 Seitenschutz Drahtgeflechte gelten nicht als Igelschutz. Wird ein Drahtgeflecht als Seitenschutz verwendet, muss es alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen und breiten Durchlass aufweisen. Bei flexibler, igelsicherer Seitenschutzbe spannung kann davon abgesehen werden. Diese darf nicht lose auf dem Boden zu liegen kommen. Art. 4 Kontrolle Die Polizeiorgane der Gemeinden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung. Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie ausgewiesene Beauftragte des Liechtensteiner Tierschutzvereins sind ebenfalls angehalten, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Art. 5 Strafen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Art. 28 des Naturschutzgesetzes geahndet. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Herbert Wille Regierungschef-Stellvertreter