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Laws of Liechtenstein

Ordinance on the levying of fees according to the Water Protection Act

Made 1991-06-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung vom 26. Juni 1991 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gewässerschutzgesetz.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Liechtenstein
Subjects
Water
Keywords
freshwater pollution, inland waters, surface water, groundwater, effluent waste water/discharge, sewerage, water charges, fees/royalties, registration, authorization/permit, inspection, enforcement/compliance, pollution control

Where to read it

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Text

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  1. 814.202.1 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1991 Nr. 54 ausgegeben am 10. September 1991 Verordnung vom 26. Juni 1991 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gewässerschutzgesetz Aufgrund von Art. 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 141, verordnet die Regierung: Art. 12 Bewilligungen für Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten; Tankkontrollheft 1) Für Bewilligungen für die Erstellung oder Abänderung von Anla gen für wassergefährdende Flüssigkeiten werden abhängig vom bewillig ten Nutzvolumen folgende Gebühren eingehoben: a) Nutzvolumen bis zu 8 000 Liter: 150 Franken; b) Nutzvolumen über 8 000 Liter bis zu 250 000 Liter: 300 Franken; c) Nutzvolumen über 250 000 Liter: je nach Arbeitsaufwand 80 Franken pro Stunde, jedoch mindestens 500 Franken. 2) Für die Ausstellung oder Neuausfertigung des Tankkontrollheftes wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben. 1 LR 814.20 2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 72. 814.202.1 Gewässerschutz 2 Art. 2 Bewilligung von Abwasseranlagen Für Bewilligungen für die Erstellung oder Abänderung von Abwasser anlagen werden folgende Gebühren erhoben: Für Abwasseranlagen bei: a) An- und Umbauten sowie Einfamilienhäusern Fr. 80. b) Zweifamilienhäusern Fr. 150. c) Mehrfamilienhäusern und in allen übrigen Fällen je nach Arbeitsaufwand pro Stunde Fr. 80. jedoch mindestens Fr. 200. Art. 3 Bewilligung zur Ausübung von Revisions- und Reinigungsarbeiten Die Gebühr für die Bewilligung zur Ausübung von Revisionsarbeiten und von Reinigungsarbeiten von Abwasseranlagen und Tankanlagen beträgt 400 Franken. Art. 4 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen 1) Die jährliche Gebühr für die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasserbehandlungsanlagen beträgt 500 Franken.1 2) Kosten für Analysen und Expertenhonorare werden zusätzlich verrechnet. Art. 52 Kontrollen Werden bei Kontrollen, die aufgrund des Gewässerschutzgesetzes und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen erforderlich sind, Mängel festgestellt, wird der damit verbundene Verwaltungsaufwand mit 80 Franken pro Stunde verrechnet. Kosten für Analysen und Experten honorare werden zusätzlich verrechnet. Die Minimalgebühr beträgt 100 Franken. 1 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 45. 2 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 72. Gewässerschutz 814.202.1 3 Art. 6 Untersuchungen von Industrie- und Gewerbebetrieben 1) Die Gebühr für die vom Amt für Umwelt veranlassten abwasser technischen Untersuchungen von Industrie- und Gewerbebetrieben wird nach Arbeitsaufwand 80 Franken pro Stunde verrechnet.1 2) Kosten für Analysen und Expertenhonorare werden zusätzlich verrechnet. Art. 7 Kosten bei Gewässerverunreinigungen 1) Die dem Amt für Umwelt entstandenen Kosten bei Gewässerver unreinigungen werden dem Verursacher nach Arbeitsaufwand (80 Fran ken pro Stunde) verrechnet.2 2) Kosten für Analysen und Expertenhonorare werden zusätzlich verrechnet. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Januar 1986 über die Einhebung von Gebüh ren durch das Amt für Gewässerschutz, LGBl. 1986 Nr. 26, wird aufge hoben. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef 1 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

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