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Laws of Liechtenstein

Ordinance on special measures on control of rabies

Made 1967-07-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 3. Juli 1967 über besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Tollwut.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Liechtenstein
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
pests/diseases, wild fauna, hunting/capture, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. 916.411.1 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1967Jahrgang 1967 Nr. 22Nr. 22 ausgegeben am 21. Juli 1967ausgegeben am 21. Juli 1967 VerordnungVerordnung vom 3. Juli 1967 über besondere Massnahmen zur Bekämpfungüber besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Tollwutder Tollwut Gestützt auf Art. 1, 20 und 29 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen und Art. 43 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 41, verordnet die Regierung: Art. 12 Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und Amt für Umwelt sorgen für eine grösstmögliche Reduktion des Fuchsbestandes durch Abschuss oder Fang mit den gesetzlich erlaubten Mitteln. Ausser den Jagdberechtigten können weitere Personen mit der Reduktion des Fuchsbe standes beauftragt werden. Art. 2 Um der Ausbreitung der Tollwut entgegenzuwirken, kann das Land Abschussprämien für Wild bewilligen. Art. 3 Mit Ausnahme der Monate der Aufzucht des Nachwuchses dürfen Füchse während des ganzen Jahres bejagt werden. Die Schonzeit für Alt füchse dauert jeweils vom 15. März bis zum 15. Juni. Jungfüchse am Bau dürfen auch während der Schonzeit geschossen werden. Fassung: 01.01.2013 1 Art. 4 Die Fuchsjagd einschränkende Vorschriften, wie das Verbot des Abschusses während der Nacht, sind bis auf weiteres aufgehoben. Art. 5 Jagdschutzberechtigte Personen haben Katzen, die sich im Wald oder in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten Gehöft aufhalten, sowie wildernde Hunde abzuschiessen. Art. 63 Die Jagdpächter (Jagdleiter) haben dem Amt für Umwelt in Form eines Zwischenberichtes jeweils bis zum 15. Januar die Zahl der im Vorjahr abge schossenen Füchse zu melden. Art. 74 Das Amt für Umwelt veranlasst Erhebungen über Lage und Zahl der vorhandenen Fuchsbaue. Die Jagd- und Forstschutzorgane sind hierbei zur Mitarbeit verpflichtet. Art. 85 Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird beauf tragt, eine Kontrolle über die Hunde auszuüben. Alle Hunde haben jeder zeit ein Halsband mit einer Metallplatte zu tragen, auf der Name und Wohnort des Besitzers des Tieres oder eine amtliche Kontrollnummer ein graviert ist. Die in Gebrauch stehenden Hundesteuermarken sind hierfür zu verwenden. Art. 96 Die obligatorische Schutzimpfung von Hunden und Katzen gegen Tollwut kann von der Regierung auf Antrag des Amtes für Lebensmittel kontrolle und Veterinärwesen angeordnet und die Kostentragung vorge schrieben werden. Art. 107 Tollwutkranke und tollwutverdächtige Tiere sind telefonisch an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden, welches die notwendigen Massnahmen anordnet, so insbesondere auch für die Einsen 916.411.1 Bekämpfung von Tierseuchen. Veterinärwesen. Kadaverbeseitigung 2 Fassung: 01.01.2013 dung von Untersuchungsmaterial (unbeschädigter Kopf oder ganzer Tier körper) an die Tierärztliche Hochschule in Bern Sorge trägt. Art. 118 Die Regierung kann auf Antrag des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jederzeit weitere notwendige Massnahmen zur Bekämpfung der Tollwut beschliessen und anordnen. Art. 12 Werden Bestimmungen dieser Verordnung zuwidergehandelt, wird gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen und der Vollziehungsverord nung vom 30. August 1920 bestraft. Art. 13 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef Bekämpfung von Tierseuchen. Veterinärwesen. Kadaverbeseitigung 916.411.1 Fassung: 01.01.2013 3 1 LR 922.0 2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4, LGBl. 1996 Nr. 127, LGBl. 1999 Nr. 157 und LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 6 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 6 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 7 Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 8 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 916.411.1 Bekämpfung von Tierseuchen. Veterinärwesen. Kadaverbeseitigung 4 Fassung: 01.01.2013 /chrono/1986004000 /chrono/1996127000 /chrono/1999157000 /chrono/1999157000 /chrono/2012321000 /chrono/1996127000 /chrono/2012321000 /chrono/1996127000 /chrono/2012321000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000

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