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Laws of Liechtenstein

Ordinance on Social Accompanying Measures in Agriculture (LBMV)(910.015)

Made 2009-07-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung Verordnung vom 14. Juli 2009 über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt- über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt- schaft (Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Ver- schaft (Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Ver- ordnung; LBMV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
social protection, special fund, labour, farming, agricultural development

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  1. 910.015 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009Jahrgang 2009 Nr. 212Nr. 212 ausgegeben am 20. Juli 2009ausgegeben am 20. Juli 2009 VerordnungVerordnung vom 14. Juli 2009 über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt-über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt- schaft (Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Ver-schaft (Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Ver- ordnung; LBMV)ordnung; LBMV) Aufgrund von Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung regelt im Sinne einer sozialverträglichen Entwick- lung die staatliche Förderung: a) des Einstiegs in die Landwirtschaft; b) des Ausstiegs aus der Landwirtschaft aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen oder in Härtefällen. 2) Sie enthält insbesondere: a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Förderungsleistungen; b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen. Fassung: 01.01.2020 1 Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich- nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. Art. 2a2 Eingetragene Partnerschaft Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verord- nung einer Ehe gleichgestellt. II. FörderungenII. Förderungen A. Erleichterung des Einstiegs in die LandwirtschaftA. Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft Art. 3 Förderungsvoraussetzungen 1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Land- wirtschaft können vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller: a) einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes bewirtschaftet; b) das 36. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 2) Bewirtschaftet der Gesuchsteller noch keinen anerkannten Landwirt- schaftsbetrieb, so hat er nachzuweisen, dass er binnen drei Monaten ab Ein- reichung des Gesuchs einen solchen erwirbt oder für mindestens sieben Jahre pachtet. 3) Verfügt der Gesuchsteller noch nicht über die für die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes erforderliche Ausbildung, so hat er nachzu- weisen, dass er eine solche begonnen hat und innerhalb von drei Jahren abschliessen wird. 4) Bei Vorliegen besonderer Härtefälle, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, kann das Amt für Umwelt Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 genehmigen.3 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 2 Fassung: 01.01.2020 Art. 4 Art und Höhe der Förderung 1) Die Förderung wird als einmalige Starthilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewährt. 2) Die Höhe des Darlehens wird vorbehaltlich Abs. 3 nach dem betrieb- lichen Arbeitsbedarf festgelegt und beträgt: a) bei 1.5 bis 2.19 Standardarbeitskräfte (SAK): 90 000 Franken; b) bei 2.2 bis 2.69 SAK: 130 000 Franken; c) bei über 2.7 SAK: 150 000 Franken. 3) Die Höhe des Darlehens für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe im Berggebiet wird nach dem betrieblichen Arbeitsbedarf festgelegt und beträgt: a) bei 1.0 bis 1.49 SAK: 50 000 Franken; b) bei 1.5 bis 2.19 SAK: 90 000 Franken; c) bei 2.2 bis 2.69 SAK: 130 000 Franken; d) bei über 2.7 SAK: 150 000 Franken. Art. 5 Rückzahlung des Darlehens 1) Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die erste Amor- tisationsrate ist auf das Ende des dritten Jahres nach dem Darlehensbezug zu leisten. 2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Amt für Umwelt auf Gesuch:4 a) einen modifizierten Rückzahlungsvorschlag genehmigen; oder b) eine einmalige Stundung der Rückzahlung einer Amortisationsrate um längstens zwei Jahre bewilligen. Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 3 B. Erleichterung des Ausstiegs aus der LandwirtschaftB. Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft Art. 6 Förderungsvoraussetzungen 1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Land- wirtschaft können ausgerichtet werden, wenn: a) der Gesuchsteller den anerkannten Landwirtschaftsbetrieb während min- destens zehn Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat; b) für die Bewirtschaftung im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindes- tens 0.4 SAK aufgewendet wurden;5 c) ein Ausstieg aus der Landwirtschaft aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere aufgrund fehlender Betriebsnachfolge, not- wendig ist oder ein Härtefall, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, vorliegt; und d) der Gesuchsteller binnen der vom Amt für Umwelt festgesetzten Frist endgültig die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes aufgibt.6 2) Bei einer Betriebsaufgabe wegen sozialer und wirtschaftlicher Gründe nach Abs. 1 Bst. c hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er: a) aus der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen das wirtschaftliche Existenzmi- nimum nicht mehr erwirtschaften kann; b) in einem Ausmass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, dass er für die Bewirtschaftung die Substanz des Landwirtschaftsbetriebes verbrauchen muss; oder c) binnen fünf Jahren das ordentliche Rentenalter erreicht und keine Betriebsnachfolge hat. 3) Die Frist für die Betriebsaufgabe nach Abs. 1 Bst. d beträgt vorbehalt- lich Abs. 4 längstens zwei Jahre ab rechtskräftiger Förderungszusicherung. Die Frist bestimmt sich insbesondere nach: a) der Dauer einer allfälligen Umschulung; b) dem Einkommen des Gesuchstellers oder dessen Ehepartner aus einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit während der Umschulung; c) der Gewährung staatlicher Unterstützungen zur Existenzsicherung wäh- rend der Umschulung; d) dem Bezug sozialversicherungsrechtlicher Leistungen im Zusammen- hang mit der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 4 Fassung: 01.01.2020 4) Bei Umschulungsmassnahmen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren kann das Amt für Umwelt die zweijährige Frist nach Abs. 3 längstens bis zu der von der Umschulungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungs- dauer verlängern.7 Art. 7 Art der Förderung 1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Land- wirtschaft können gewährt werden in Form: a) eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen nach Art. 25, 26, 31 bis 34 oder 38 des Gesetzes; b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller oder dessen Ehepartner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftli- chen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz ange- rechnet werden. 2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 können entweder einzeln oder in Verbindung miteinander gewährt werden. 3) Die Gewährung eines Darlehens für die Umschulung ist jedoch aus- geschlossen, wenn offensichtlich ist, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein wird, das Darlehen nach Abs. 1 Bst. b zurückzahlen zu können, insbesondere bei erheblicher Über- schuldung. Art. 8 Umfang des Verzichts auf Rückzahlung von Förderungsleistungen Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen folgende Kriterien: 8 a) die Schwere der sozialen und wirtschaftlichen Gründe oder des Härte- falles und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Betriebsauf- gabe; b) die Möglichkeiten des Gesuchstellers, seine wirtschaftliche Existenz und die seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch Eigeneinkommen und mit eigenen Ressourcen zu sichern; c) die Dauer der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes; d) die Art und Dauer bisheriger Nebenbeschäftigungen; Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 5 e) das Alter und den Gesundheitszustand des Gesuchstellers und seines Ehepartners im Hinblick auf die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt; f) der Erhalt anderer staatlicher Unterstützungen, insbesondere nach dem Stipendiengesetz oder sozialversicherungsrechtlicher Leistungen zusam- menhängend mit dem Vorliegen von Gründen für die Betriebsaufgabe; g) die Dauer einer allfälligen Umschulung des Gesuchstellers oder dessen Ehepartners. Art. 9 Darlehen für die Umschulung 1) Ein zinsloses Darlehen für die Umschulung kann ausgerichtet werden für: a) Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung bereits erwor- bener Kenntnisse dienen; oder b) Ausbildungsgänge zur beruflichen Neuorientierung in einem nichtland- wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich. 2) Der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner muss nachweisen, dass er: a) mit der Umschulung nach Abs. 1 bereits begonnen hat; oder b) innert eines Jahres mit der Umschulung beginnen wird. Art. 10 Höhe des Umschulungsdarlehens 1) Das Amt für Umwelt legt die Höhe des Darlehens für die Umschu- lung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. 2 fest. Das Darlehen darf höchstens 100 000 Franken betragen.9 2) Die Höhe des Umschulungsdarlehens wird nach folgenden Kriterien festgelegt: a) die Schwere der sozialen und wirtschaftlichen Gründe oder des Härte- falles und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Betriebsauf- gabe; b) die Möglichkeiten des Gesuchstellers, seine wirtschaftliche Existenz und die seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch Eigeneinkommen und mit eigenen Ressourcen zu sichern; c) die Dauer der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes; 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 6 Fassung: 01.01.2020 d) die Art und Dauer bisheriger Nebenbeschäftigungen; e) das Alter und der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und seines Ehe- partners im Hinblick auf die Umschulungsfähigkeit und Vermittelbar- keit am Arbeitsmarkt nach der Umschulung; f) der Erhalt anderer staatlicher Unterstützungen, insbesondere nach dem Stipendiengesetz oder sozialversicherungsrechtlicher Leistungen zusam- menhängend mit dem Vorliegen von Gründen für die Betriebsaufgabe. 3) Bei der Bemessung der Höhe des Darlehens sind andere staatliche Ausbildungsbeihilfen, insbesondere Stipendien und Darlehen nach anderen Rechtsvorschriften, anzurechnen. Art. 11 Rückzahlung des Darlehens 1) Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die erste Amor- tisationsrate ist auf das Ende des dritten Jahres nach dem Darlehensbezug zu leisten. 2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Amt für Umwelt auf Gesuch:10 a) einen modifizierten Rückzahlungsvorschlag genehmigen; oder b) eine einmalige Stundung der Rückzahlung einer Amortisationsrate um längstens zwei Jahre bewilligen. C. VerfahrenC. Verfahren 1. Gesuche um Förderungsleistungen für den Einstieg1. Gesuche um Förderungsleistungen für den Einstieg Art. 12 Einreichung 1) Gesuche um eine Förderungsleistung zur Erleichterung des Einstieges in die Landwirtschaft sind beim Amt für Umwelt einzureichen.11 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) das Geburtsdatum des Gesuchstellers; b) die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers; c) die fachliche Befähigung des Gesuchstellers; Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 7 d) die Angaben zur Bewirtschaftung oder Übernahme eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes einschliesslich der erforderlichen Verträge; e) die Angaben zum betrieblichen Arbeitsbedarf. Art. 13 Prüfung 1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvorausset- zungen.12 2) Es kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist. 2. Gesuche um Förderungsleistungen für den Ausstieg2. Gesuche um Förderungsleistungen für den Ausstieg Art. 14 Einreichung 1) Gesuche um Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft sind beim Amt für Umwelt einzureichen.13 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) das Geburtsdatum des Gesuchstellers; b) die Dauer der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes; c) die durchschnittlich aufgewendeten Standardarbeitskräfte während der letzten drei Jahre; d) Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe; e) Angaben zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die eine Betriebsaufgabe notwendig machen oder zum Vorliegen von Härte- fällen; f) die erworbenen Ausbildungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten; g) Angaben darüber, welche Person umgeschult werden soll; h) Angaben zum Konzept und zu den Kosten der Umschulung sowie zur verbindlichen Zusage eines Ausbildungsplatzes. 3) Bei Gesuchen um Gewährung eines Darlehens für die Umschulung des Ehepartners des Gesuchstellers beziehen sich die Angaben nach Abs. 2 Bst. f auf den Ehepartner; im Gesuch ist zusätzlich das Geburtsdatum des Ehepartners anzugeben. 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 8 Fassung: 01.01.2020 Art. 15 Prüfung 1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvorausset- zungen.14 2) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen ver- langen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erfor- derlich ist.15 3. Gemeinsame Bestimmungen3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 16 Zusicherung von Förderungen 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Förderungsleistungen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zu.16 2) Das Amt für Umwelt kann die Förderungszusicherung mit den not- wendigen Bedingungen und Auflagen verbinden.17 3) Die Zusicherung von Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft hat zu enthalten: a) erforderlichenfalls die Frist für die Übernahme des Landwirtschaftsbe- triebes; b) den ausdrücklichen Hinweis, dass das Darlehen ausschliesslich für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes verwendet werden darf. 4) Die Zusicherung von Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft hat die Frist zu enthalten, binnen welcher die Betriebsaufgabe zu erfolgen hat. Art. 1718 Aufgehoben Art. 18 Ausrichtung von Darlehen 1) Darlehen werden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach Eintritt der Rechts- kraft der Förderungszusicherung als Einmalbetrag ausgerichtet. Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 9 2) Hat das Amt für Umwelt die Förderungszusicherung mit der Auflage eines Ausbildungsnachweises verbunden, so wird das Darlehen erst ausge- richtet, wenn der Gesuchsteller nach Beendigung der unterstützten Aus- bildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes unaufgefordert den Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltungen erbringt.19 3) Bei mehrjährigen Ausbildungen kann das Amt für Umwelt die Aus- richtung der zugesicherten Darlehen in jährlichen Teilbeträgen verfügen.20 Art. 19 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse 1) Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unauf- gefordert über alle später eintretenden Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.21 2) Wurde ein Darlehen nach Art. 4 Abs. 1 gewährt, so ist das Amt für Umwelt insbesondere zu benachrichtigen über:22 a) eine Veräusserung oder Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes; b) die nicht erfolgte Übernahme oder die Aufgabe der Bewirtschaftung (Art. 3 Abs. 2); c) den vorzeitigen Abbruch der Ausbildung für den Erwerb der fachlichen Befähigung. 3) Wurden Förderungsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 gewährt, so ist das Amt für Umwelt insbesondere zu benachrichtigen über:23 a) nachträglich gewährte Unterstützungen nach dem Stipendiengesetz; b) den vorzeitigen Abbruch der geförderten Ausbildung; c) eine Veräusserung oder Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes; d) die tatsächlich erfolgte Betriebsaufgabe binnen der gesetzten Frist (Art. 6 Abs. 3 oder 4). Art. 20 Verrechnung mit anderen Förderungen 1) Die jährlichen Amortisationsraten der ausgerichteten Darlehen können mit anderen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetz- gebung verrechnet werden. 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 10 Fassung: 01.01.2020 2) Bei Verzug der Darlehensrückzahlung hat das Amt für Umwelt eine Verrechnung mit anderen Förderungsleistungen im Sinne von Abs. 1 vor- zunehmen.24 3) Ist eine Verrechnung nach Abs. 2 nicht möglich, so hat das Amt für Umwelt den Gesuchsteller zu mahnen. Im Falle erfolgloser Mahnung ist die Eintreibung des ausstehenden Darlehensbetrages in die Wege zu leiten.25 Art. 21 Rückforderung von Darlehen 1) Wurde ein Darlehen nach Art. 4 Abs. 1 gewährt, so ist die ausstehende Darlehensschuld vorbehaltlich Abs. 3 und 4 unverzüglich und vollständig zurückzuerstatten, wenn der Gesuchsteller: a) die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes nicht übernimmt oder aufgibt; b) die für die berufliche Befähigung erforderliche Ausbildung vorzeitig abbricht; c) den Betrieb für nichtlandwirtschaftliche Zwecke nutzt; d) die Amortisationsrate trotz Fälligkeit und Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zurückzahlt. 2) Wurde ein Darlehen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b gewährt, so ist die ausstehende Darlehensschuld vorbehaltlich Abs. 3 und 4 unverzüglich und vollständig zurückzuerstatten, wenn: a) der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner die Bewirtschaftung des Land- wirtschaftsbetriebes nach Ablauf der vom Amt für Umwelt gesetzten Frist weiterführt oder wieder aufnimmt;26 b) der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner die Umschulung ohne wich- tigen Grund vorzeitig abbricht; c) die Amortisationsrate trotz Fälligkeit und Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zurückgezahlt wird. 3) In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt auf Gesuch die Rückzahlung der ausstehenden Darlehensschuld in Teilbeträgen ausnahms- weise genehmigen.27 4) In besonderen Härtefällen kann das Amt für Umwelt von einer Rück- erstattung nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise absehen.28 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 11 Art. 2229 Widerruf des Verzichtes auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen Wird der Landwirtschaftsbetrieb nicht innerhalb der nach Art. 6 Abs. 3 oder 4 festgesetzten Frist endgültig aufgegeben, so hat das Amt für Umwelt den Verzicht auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen zu wider- rufen. III. Übergangs- und SchlussbestimmungenIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 Hängige Gesuche 1) Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche um Ausrichtung eines zinslosen, rückzahlbaren Darlehens an Junglandwirte findet das bisherige Recht Anwendung. 2) Gesuchsteller, die eine Starthilfe für Junglandwirte nach Art. 5 des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG) erhalten haben, sind von den Förderungsleistungen nach Art. 4 aus- geschlossen. Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 12 Fassung: 01.01.2020 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 910.015 V über über soziale Begleitmassnahmen in der (Landwirtschafts-910.015 V über über soziale Begleitmassnahmen in der (Landwirtschafts- Begleitmassnahmen-Verordnung, LBMV)Begleitmassnahmen-Verordnung, LBMV) Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 13 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2019 Nr. 354 ausgegeben am 16. Dezember 2019Jahrgang 2019 Nr. 354 ausgegeben am 16. Dezember 2019 VerordnungVerordnung vom 10. Dezember 2019 über die Abänderung der Landwirtschafts-über die Abänderung der Landwirtschafts- Begleitmassnahmen-VerordnungBegleitmassnahmen-Verordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens30 dieser Verordnung hängige Gesuche um Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft findet das neue Recht Anwendung. ...... 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 14 Fassung: 01.01.2020 1 LR 910.0 2 Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 425. 3 Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 354. 6 Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 7 Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 8 Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 12 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 16 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 17 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 18 Art. 17 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 354. 19 Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 20 Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 21 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 22 Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 23 Art. 19 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 24 Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 25 Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 26 Art. 21 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 27 Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 28 Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 29 Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 910.015 Fassung: 01.01.2020 15 /chrono/2011425000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2019354000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2019354000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 30 Inkrafttreten: 1. Januar 2020. 910.015 Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung (LBMV) 16 Fassung: 01.01.2020

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