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Laws of Liechtenstein

Ordinance on measures to prevent the further spread of avian influenza (916.421.2)

Made 2023-07-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (916.421.2).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Livestock, Land and soil
Keywords
pests/diseases, animal health, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, hygiene/sanitary procedures, poultry, offences/penalties, birds, zoning

Where to read it

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Text

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  1. 916.421.2 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2023Jahrgang 2023 Nr. 212Nr. 212 ausgegeben am 6. Juni 2023ausgegeben am 6. Juni 2023 VerordnungVerordnung vom 6. Juni 2023 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiter-über Massnahmen zur Verhinderung der Weiter verbreitung der Aviären Influenzaverbreitung der Aviären Influenza Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeige setz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung legt das Beobachtungsgebiet nach Art. 122f Abs. 2 der schweizerischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) fest und regelt den Umfang der Kontrollgebiete. 2) Sie legt die im Beobachtungsgebiet geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza fest. 3) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Tier seuchengesetzgebung, unberührt. Fassung: 06.06.2023 1 Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. II. Beobachtungs- und KontrollgebieteII. Beobachtungs- und Kontrollgebiete Art. 3 Beobachtungsgebiet Das Beobachtungsgebiet umfasst das ganze Landesgebiet. Art. 4 Kontrollgebiet Der Umfang von Kontrollgebieten um Brutgebiete, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, beträgt in der Regel 1 km. III. MassnahmenIII. Massnahmen Art. 5 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhaltern in Beobachtungs- und Kontrollgebieten 1) Tierhalter in Beobachtungs- und Kontrollgebieten müssen ausge prägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasserauf nahme umgehend einem Tierarzt melden. 2) Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsan zeichen machen. 916.421.2 Bekämpfung von Tierseuchen. Veterinärwesen. Kadaverbeseitigung 2 Fassung: 06.06.2023 Art. 6 Meldepflichten von Tierärzten 1) Tierärzte melden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen Geflügelhaltungen in Beobachtungs- und Kontrollgebieten mit: a) Tieren mit respiratorischen Symptomen; b) einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen; c) einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % wäh rend 3 Tagen; oder d) einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 % in einer Woche. 2) Abweichend von Abs. 1 Bst. d melden Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche umgestanden sind. Art. 7 Märkte und Ausstellungen An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen in Kontroll gebieten darf kein Geflügel aufgeführt werden. Art. 8 Überwachung der Geflügelhaltungen Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Unter suchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden. IV. StrafbestimmungenIV. Strafbestimmungen Art. 9 Übertretungen Widerhandlungen gegen Art. 5 bis 7 werden nach Art. 11a TSPG bestraft. Bekämpfung von Tierseuchen. Veterinärwesen. Kadaverbeseitigung 916.421.2 Fassung: 06.06.2023 3 V. SchlussbestimmungV. Schlussbestimmung Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2023. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef 916.421.2 Bekämpfung von Tierseuchen. Veterinärwesen. Kadaverbeseitigung 4 Fassung: 06.06.2023

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