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Laws of Liechtenstein

Ordinance on Measures for the Control of Almond Grass (Almond Grass Ordinance)

Made 2021-12-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Erdman- delgrases (Erdmandelgrasverordnung; EMGV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Agricultural and rural development, Cultivated plants
Keywords
legal proceedings/administrative proceedings, agricultural land, disinfection/disinfestation, enforcement/compliance, farming, financial agricultural measures, monitoring, soil conservation/soil improvement, special fund, land clearing, erosion, agricultural development, fruits/edible nuts, crops
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 916.241 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2021Jahrgang 2021 Nr. 403Nr. 403 ausgegeben am 14. Dezember 2021ausgegeben am 14. Dezember 2021 VerordnungVerordnung vom 7. Dezember 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Erdman-über Massnahmen zur Bekämpfung des Erdman delgrases (Erdmandelgrasverordnung; EMGV)delgrases (Erdmandelgrasverordnung; EMGV) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. e, Art. 14a, 14b Abs. 2, Art. 15a Abs. 2, Art. 16 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Bekämpfung des Erd mandelgrases (Cyperus esculentus L., Cyperaceae) im Fürstentum Liech tenstein, insbesondere: a) die Feststellung eines Befalls; b) die Bekämpfung eines Befalls auf Bewirtschaftungsflächen; c) die Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung; d) die Förderungs- und Entschädigungsleistungen. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Fassung: 01.01.2022 1 a) "Bewirtschaftungsfläche": eine von einem Bewirtschafter landwirtschaft lich genutzte Fläche; b) "Befall": das Auftreten mindestens einer Erdmandelgraspflanze auf einer Befallsfläche; c) "Befallsfläche": eine Fläche, auf der ein Befall festgestellt wurde sowie die umliegende Fläche, auf der kein Befall festgestellt wurde, aufgrund des Verteilungsmusters des festgestellten Befalls jedoch davon auszugehen ist, dass eine Verschleppung auf diese stattgefunden hat. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funk tionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. II. Massnahmen zur Bekämpfung des ErdmandelgrasesII. Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases A. Feststellung eines BefallsA. Feststellung eines Befalls Art. 3 Überwachungspflichten 1) Der Bewirtschafter hat die Bewirtschaftungsflächen mindestens einmal pro Monat auf einen möglichen Befall sowie kartierte Befallsflächen (Art. 5) in Bezug auf Stärke oder Ausdehnung des Befalls zu überwachen. Die Überwachungspflicht gilt von Anfang Mai bis Ende September. 2) Das Amt für Umwelt überwacht regelmässig und landesweit sämt liche Befallsflächen. Art. 4 Meldepflicht Der Bewirtschafter hat dem Amt für Umwelt sämtliche Befallsflächen sowie Veränderungen betreffend die Stärke und Ausdehnung des Befalls unverzüglich zu melden. 916.241 Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 2 Fassung: 01.01.2022 Art. 5 Überprüfung und Kartierung 1) Das Amt für Umwelt überprüft die gemeldeten Befälle und erstellt eine Kartierung sämtlicher Befallsflächen im Fürstentum Liechtenstein. 2) Die Kartierung wird im Geodatenportal veröffentlicht. 3) Befallsfreie Flächen werden vom Amt für Umwelt aus der Kartierung gelöscht. Art. 6 Befallsfreiheit 1) Wird auf einer Befallsfläche kein Befall mehr festgestellt, hat der Bewirtschafter dies dem Amt für Umwelt zu melden. Das Amt für Umwelt hat die Meldung zu überprüfen. 2) Eine Befallsfläche gilt als befallsfrei, wenn in drei aufeinanderfol genden Jahren ab dem Zeitpunkt der Überprüfung der Meldung nach Abs. 1 kein Befall mehr festgestellt wurde. 3) Die Meldung nach Abs. 1 hat von Mai bis Juni zu erfolgen. Bei einer händischen und maschinellen Ausgrabung kann eine Meldung jeder zeit erfolgen. Das Jahr der Meldung wird an die dreijährige Frist ange rechnet. Die Frist endet mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres. B. Bekämpfung eines Befalls auf BewirtschaftungsflächenB. Bekämpfung eines Befalls auf Bewirtschaftungsflächen Art. 7 Bekämpfungspflicht Der Bewirtschafter hat einen Befall nach erfolgter Kartierung (Art. 5) gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu bekämpfen. Art. 8 Bekämpfungsmassnahmen 1) Der Bewirtschafter hat einzelne Erdmandelgraspflanzen einschliess lich ihrer Wurzeln und Knöllchen grosszügig auf 50 cm Tiefe händisch aus zugraben. Die Befallsfläche kann nach der Ausgrabung wieder frei bewirt schaftet werden. Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 916.241 Fassung: 01.01.2022 3 2) Ist eine händische Ausgrabung nach Abs. 1 nicht möglich, hat der Bewirtschafter: a) die Befallsfläche von den befallsfreien Flächen zweckmässig abzutrennen und getrennt zu bewirtschaften; b) in einem Beratungsgespräch mit dem Amt für Umwelt die weiteren Massnahmen zur Bekämpfung des Befalls zu koordinieren; und c) eine der folgenden Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen: 1. maschinelle Ausgrabung (Art. 9); 2. Schwarzbrache (Art. 10); 3. Bewirtschaftungsanpassung (Art. 11); 4. intensive Grünlandnutzung (Art. 12); 5. Massnahmen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten For schungsprojekts (Art. 13). 3) Ist die Ausdehnung der Befallsfläche nicht eindeutig, hat der Bewirt schafter eine Schwarzbrache zur genauen Feststellung durchzuführen. Art. 9 Maschinelle Ausgrabung Bei einer maschinellen Ausgrabung ist die Befallsfläche auf 50 cm Tiefe auszugraben. Die Befallsfläche kann nach der Ausgrabung wieder frei bewirtschaftet werden. Art. 10 Schwarzbrache 1) Eine Befallsfläche ist durch wiederholte Bodenbearbeitung vegetati onsfrei zu halten, indem gekeimte und aufgelaufene Erdmandelgraspflanzen im jungen Wachstumsstadium festgestellt und zerstört werden können. 2) Die Bodenbearbeitung hat mindestens viermal von April bis Ende September bis zur Feststellung der Befallsfreiheit zu erfolgen. 3) Die Fläche einer Schwarzbrache gilt als landwirtschaftliche Nutz fläche: a) für die Ausrichtung von Flächenbeiträgen nach Art. 8 der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; b) für die Berechnung von ökologischen Ausgleichsflächen nach Art. 11 der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung; 916.241 Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 4 Fassung: 01.01.2022 c) für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitsbedarfs nach Anhang 1 der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung. 4) Das Amt für Umwelt kann nähere Einzelheiten über die Durchfüh rung einer Schwarzbrache anordnen. Art. 11 Bewirtschaftungsanpassung 1) Liegt auf einer Befallsfläche von über 0.5 Aren ein Befall von weniger als fünf Pflanzen pro 10 m² vor, so kann der Bewirtschafter die abgetrennte Fläche unter Einhaltung der Massnahmen nach Abs. 2 ackerbaulich nutzen. 2) Die Bewirtschaftung ist in Absprache mit dem Amt für Umwelt so anzupassen, dass das Erdmandelgras, insbesondere durch folgende Mass nahmen, weiter bekämpft und die Knöllchenbildung ausgeschlossen werden kann: a) Anpassung der Fruchtfolge durch den Anbau konkurrenzstarker Kul turen wie Mais oder Weizen; b) Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln; c) regelmässige Bodenbearbeitung; d) händische Ausgrabung. Art. 12 Intensive Grünlandnutzung Bei der intensiven Grünlandnutzung ist zur Förderung der Herstellung einer dichten Grasnarbe eine Befallsfläche regelmässig, jedoch mindestens viermal pro Jahr zu mähen. Art. 13 Massnahmen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungs projekts 1) Das Amt für Umwelt kann auf Gesuch eines Bewirtschafters neben den Bekämpfungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 bis 4 weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases bewilligen, sofern sie im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsprojekts durchge führt werden. Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 916.241 Fassung: 01.01.2022 5 2) Massgebend für die Erteilung der Bewilligung sind insbesondere der Nutzen und die Erfolgsaussichten des Forschungsprojekts in Bezug auf die Bekämpfung des Erdmandelgrases. Art. 14 Pufferstreifen 1) Der Bewirtschafter kann auf an Befallsflächen angrenzenden befalls freien Flächen einen Pufferstreifen von mindestens drei Metern anlegen. 2) Auf dem Pufferstreifen ist eine Schwarzbrache oder eine intensive Grünlandnutzung durchzuführen. C. Massnahmen zur Verhinderung der VerschleppungC. Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung Art. 15 Reinigung von Bodenbearbeitungsgeräten und Maschinen sowie Feld wegen 1) Bodenbearbeitungsgeräte und Maschinen, die auf einer Befallsfläche verwendet wurden, sind: a) vor dem Verlassen der Befallsfläche durch eine Trockenreinigung von Erdklumpen zu befreien; und b) vor der Bewirtschaftung einer befallsfreien Fläche vollumfänglich zu rei nigen. 2) Abs. 1 gilt nicht für Bodenbearbeitungsgeräte und Maschinen, die auf einer Befallsfläche verwendet wurden, auf der eine händische oder maschi nelle Ausgrabung erfolgt ist. 3) Feldwege, die durch die Bewirtschaftung einer Befallsfläche ver schmutzt wurden, sind umgehend zu säubern. Art. 16 Entsorgung ausgegrabener Pflanzenmaterialien und Erde 1) Ausgegrabene Pflanzenmaterialien und Erde sind fachgerecht im Keh richt oder auf einer Deponie zu entsorgen. 2) Die bei der Maschinenreinigung anfallende Erde kann auf die Befalls fläche zurückgeführt werden. 916.241 Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 6 Fassung: 01.01.2022 Art. 17 Informationspflichten 1) Der Bewirtschafter hat die von ihm beauftragten betriebsfremden Per sonen über vorhandene Befallsflächen und die damit zusammenhängenden Pflichten zu informieren. 2) Betriebsfremde Personen nach Abs. 1 haben vor Aufnahme ihrer Arbeit den Bewirtschafter zu informieren, sofern betriebsfremde Geräte und Maschinen vorgängig auf einer Befallsfläche verwendet wurden. Art. 18 Sicherung angrenzender Bewirtschaftungsflächen 1) Zur Verhinderung der Verschleppung des Erdmandelgrases auf eine angrenzende Bewirtschaftungsfläche kann das Amt für Umwelt die Bekämpfung eines Befalls ausserhalb von Bewirtschaftungsflächen nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 durchführen. 2) Die Durchführung der Massnahmen ist vom Eigentümer zu dulden. 3) Die Kosten trägt das Land. D. Förderungs- und EntschädigungsleistungenD. Förderungs- und Entschädigungsleistungen Art. 19 Voraussetzungen Zur Bekämpfung des Erdmandelgrases kann das Amt für Umwelt För derungs- und Entschädigungsleistungen ausrichten, sofern die Bewirt schafter die Massnahmen nach Massgabe der Bestimmungen des Abschnitts B durchgeführt haben; ausgenommen sind die im Rahmen eines wirtschaft lich begleiteten Forschungsprojekts nach Art. 13 bewilligten Massnahmen. Art. 20 Art und Höhe 1) Förderungs- und Entschädigungsleistungen werden an die Bewirt schafter ausgerichtet für: a) die händische Ausgrabung einzelner Erdmandelgraspflanzen nach Art. 8 Abs. 1 in der Höhe von 100 Franken jährlich pro Bekämpfung eines Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 916.241 Fassung: 01.01.2022 7 gemeldeten Befalls bis höchstens 2 000 Franken jährlich pro Bewirt schafter; b) die maschinelle Ausgrabung von Erdmandelgraspflanzen nach Art. 9 in der Höhe von 80 % der durch die Ausgrabung, einschliesslich des Trans ports und der Entsorgung, tatsächlich entstandenen Kosten für höchs tens 0.5 Aren; c) die Durchführung einer Schwarzbrache nach Art. 10 in der Höhe von 3 000 Franken jährlich pro Hektar; d) die Anlegung von Pufferstreifen nach Art. 14 in der Höhe von 1 500 Franken jährlich pro Hektar. 2) Entschädigungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c werden bei einer Befalls fläche von über 0.5 Aren für höchstens sieben Jahre gewährt. Art. 21 Einreichung und Prüfung von Gesuchen 1) Gesuche um Ausrichtung einer Förderungs- oder Entschädigungsleis tung sind beim Amt für Umwelt einzureichen. 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) die Parzellennummer der Befallsfläche; b) die Art und Dauer der durchgeführten Bekämpfungsmassnahme; c) bei einer maschinellen Ausgrabung einen Nachweis der Kosten nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b. 3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Art. 22 Kürzung oder Verweigerung von Förderungs- und Entschädigungsleis tungen 1) Werden die Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kürzt das Amt für Umwelt die För derungs- und Entschädigungsleistungen nach dieser Verordnung oder stellt diese ein. 2) Wird eine Kultur angebaut, welche den Vorschriften dieser Verord nung widerspricht, so besteht kein Förderungsanspruch nach der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung. 916.241 Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 8 Fassung: 01.01.2022 III. Organisation und DurchführungIII. Organisation und Durchführung Art. 23 Amt für Umwelt 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Ihm obliegen insbesondere: a) die regelmässige und landesweite Überwachung sämtlicher Befallsflächen nach Art. 3 Abs. 2; b) die Überprüfung und Kartierung der gemeldeten Befälle nach Art. 5; c) die Überprüfung der Meldung über die Befallsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1; d) die Durchführung eines Beratungsgesprächs nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b; e) die Sicherung angrenzender Bewirtschaftungsflächen nach Art. 18; f) die Ausrichtung von Förderungs- und Entschädigungsleistungen nach Art. 19 und 20; g) die Kürzung oder Verweigerung von Förderungs- und Entschädigungs leistungen nach Art. 22. 2) Das Amt für Umwelt kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Mass nahmen sicherstellen. IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel Art. 24 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsan gelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 916.241 Fassung: 01.01.2022 9 V. StrafbestimmungenV. Strafbestimmungen Art. 25 Übertretungen Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer: a) gegen die Überwachungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 verstösst; b) die Meldepflicht nach Art. 4 verletzt; c) der Pflicht zur Bekämpfung eines Befalls nach Art. 7 nicht nachkommt; d) gegen die Pflicht zur Reinigung von Geräten und Maschinen sowie Feld wegen nach Art. 15 verstösst; e) ausgegrabene Pflanzenmaterialien oder Erde entgegen Art. 16 nicht fach gerecht entsorgt; oder f) den Informationspflichten nach Art. 17 nicht nachkommt. VI. SchlussbestimmungVI. Schlussbestimmung Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef 916.241 Erdmandelgrasverordnung (EMGV) 10 Fassung: 01.01.2022

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