Ordinance on levying of fees under the Genetically Modified, Pathogenic or Alien Organisms Act
Made 1999-04-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 27. April 1999 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Environment
- Keywords
- genetically modified organism (GMO), fees/royalties, inspection, court/tribunal, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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816.111 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999 Nr. 106 ausgegeben am 12. Mai 1999 Verordnung vom 27. April 1999 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und Art. 34 Bst. e des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 1999 Nr. 421, verordnet die Regierung: Art. 1 Grundsatz Diese Verordnung regelt die Gebühren nach dem Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen. Art. 2 Bewilligungen Für Bewilligungen werden folgende Gebühren eingehoben: a) Bewilligung für die Anwendung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen: 500 Franken; b) Bewilligung für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen: 200 Franken; c) Bewilligung für die Anwendung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in der Umwelt: 100 Franken; d) Verlängerungen oder Änderungen von Bewilligungen: 50 Franken; e) Entzug einer Bewilligung: 100 Franken. 1 LR 816.1 816.111 Gen- und Biotechnologie 2 Art. 3 Inspektionen und Dienstleistungen 1) Werden bei Inspektionen, die aufgrund des Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen erforderlich sind, Mängel festgestellt, wird der damit verbundene Ver waltungsaufwand mit 120 Franken pro Stunde verrechnet. 2) Die Kosten für den Beizug externer Stellen, die Einholung von Gutachten sowie für Untersuchungen und Analysen werden nach Auf wand verrechnet. 3) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Beschlagnahmung und die vorsorgliche Einziehung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen wird nach Aufwand mit 120 Franken pro Stunde verrechnet. Die Minimalgebühr beträgt 100 Franken. 4) Andere Leistungen, insbesondere im Rahmen der Marktüberwa chung, werden nach Aufwand mit 120 Franken pro Stunde verrechnet. Art. 4 Gebühren für weitere Entscheidungen und Verfügungen Gebühren für weitere Entscheidungen und Verfügungen werden im angemessenen Verhältnis zum Aufwand erhoben. Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef