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Laws of Liechtenstein

Ordinance on individual waste water cleaning units

Made 1971-06-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Verordnung vom 1. Juni 1971 über Abwasser-Einzelreinigungsanlagen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Liechtenstein
Subjects
Water, Waste and hazardous substances
Keywords
effluent waste water/discharge, sewerage, enforcement/compliance, environmental standards, pollution control, freshwater pollution, standards, protection of environment

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 814.201.2 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1971 Nr. 28 ausgegeben am 28. Juni 1971 Verordnung vom 1. Juni 1971 über Abwasser-Einzelreinigungsanlagen Aufgrund der Art. 2, 3 und 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 141, verordnet die Regierung: I. Anwendungsbereich von Einzelreinigungsanlagen Art. 1 1) Steht der Abwasseranschluss an eine Sammelreinigungsanlage in absehbarer Zeit bevor, sind Absetzanlagen wie Schlammsammler, Faul gruben, Klärgruben und Abwasserfaulräume zu erstellen. 2) Steht kein Anschluss an eine Sammelreinigungsanlage in Aussicht oder ist er erst in ferner Zukunft zu erwarten, so sind in der Regel biolo gische Reinigungsverfahren (sogenannte Kleinkläranlagen wie Tropfkör per, Tauchtropfkörper, konventionelle Belebtschlammverfahren, Total oxydationsanlagen, Oxydationsgräben, Belüftungsteiche usw.) anzuwen den. Art. 2 Für orts- und zweckgebundene, weitabgelegene Bauten wie Berggast stätten, Heime, Anstalten, Campingplätze können Kleinkläranlagen mit hoher Reinigungswirkung erstellt werden, wenn der Anschluss an eine Sammelreinigungsanlage technisch nicht möglich oder finanziell nicht zumutbar ist. 1 LR 814.20 814.201.2 Gewässerschutz 2 Art. 31 Das Amt für Umwelt bestimmt, gestützt auf Art. 2 und 3 des Gewäs serschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 14, welches Reini gungsverfahren im Falle einer zu bewilligenden Abwasserableitung an zuwenden ist. Art. 4 Steht die Sammelreinigungsanlage im Betrieb, sind innert einer ange messenen Frist die Einzelreinigungsanlagen bei den an die Schwemm kanalisation angeschlossenen Liegenschaften oder Häusergruppen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider sowie der Vorbehandlungsanlagen für industrielle und gewerbliche Abwässer, auszuschalten. II. Betrieb, Wartung und Unterhalt von Einzelreinigungsanlagen Art. 5 Betrieb, Wartung und Unterhalt der Einzelreinigungsanlagen samt zugehörigen Leitungen sind Sache der Eigentümer. Art. 6 1) Schlammsammler sind nach Notwendigkeit ganz zu entleeren. 2) Klärgruben sind zweimal im Jahr zu entleeren, Faulgruben und Abwasserfaulräume mindestens einmal. Dabei ist die Schlammenge von mindestens 20 % des Nutzinhaltes der Einzelreinigungsanlage zur Imp fung des nachfolgenden Schlammes in der Grube zu belassen. 3) Schlammsammler und Klärgruben sind nach der Entleerung wieder mit Wasser zu füllen. 1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. Gewässerschutz 814.201.2 3 Art. 71 Bei den biologischen Reinigungsverfahren sind die verschiedenen ma schinellen Einrichtungen nach den Weisungen der Lieferfirmen zu un terhalten. Darüber hinaus sind die Reinigungsanlagen sachgemäss zu warten. Weitere Kontrollvorschriften des Amtes für Umwelt bleiben vorbehalten. Art. 8 Der anfallende Schlamm ist unter Rücksichtnahme auf hygienische, milchwirtschaftliche und Gewässerschutz-Vorschriften landwirtschaft lich zu verwerten oder in bestehende zentrale Abwasserreinigungsanlagen abzugeben. III. Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben Art. 9 Sämtliche Abwässer aus Stallungen, Mistwürfen, Futtersilos, Haus mostereien und -brennereien und dergleichen sind in dichten Gruben ohne Überlauf zu sammeln und landwirtschaftlich zu verwerten. IV. Inkrafttreten Art. 10 Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef Stellvertreter 1 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

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