Ordinance amending the Ordinance on levying of fees under the foodstuff and animal pest legislation
Made 2014-12-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 9. Dezember 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- standards
Where to read it
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Text
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916.411.5 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 330 ausgegeben am 16. Dezember 2014 Verordnung vom 9. Dezember 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, Art. 45 des Bun desgesetzes vom 9. Oktober 1992 über die Lebensmittel- und Ge brauchsgegenstände (LMG) und Art. 56 Abs. 3 des schweizerischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung, LGBl. 2002 Nr. 185, wird wie folgt abgeändert: Art. 3 Patenttaxen im Viehhandel Für die Viehhandelstätigkeit werden Patenttaxen in Höhe von jähr lich 200 Franken erhoben. 2 Art. 4 Abs. 2 2) Der Aufwand für Inspektionen wird mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Inspektionsvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert. Art. 5 Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen 1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. 2) Für Bescheinigungen und Zertifikate wird pro Bescheinigung bzw. Zertifikat eine Gebühr in Höhe von 140 Franken erhoben. Für jedes gleichlautende Zertifikat ist eine zusätzliche Schreibgebühr von 10 Fran ken zu entrichten; bei Zeugnisserien eine solche von 5 Franken. 3) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnah men im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet. Art. 6 Bst. c c) Bewilligungen insbesondere von EWR-Lebensmitteln im Einzelfall, Markttests und Aufbrauchfristen: 140 Franken pro Stunde, mindes tens jedoch 70 Franken. Art. 7 Abs. 1 und 3 1) Andere Leistungen, insbesondere im Rahmen der Marktüberwa chung, werden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet. 3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für die Herstellung und Lieferung von Heimtierpässen eine Gebühr von 8.50 Franken pro Stück. 3 II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef