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Laws of Liechtenstein

Ordinance amending the Drinking Water Ordinance

Made 2017-05-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 30. Mai 2017 über die Abänderung der Trinkwasserverordnung.
Language
French
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Food and nutrition
Keywords
potable water, fees/royalties

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 811.012.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 136 ausgegeben am 2. Juni 2017 Verordnung vom 30. Mai 2017 über die Abänderung der Trinkwasserverordnung Aufgrund von Art. 51 und Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Re gierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. September 2004 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV), LGBl. 2004 Nr. 217, wird wie folgt abgeändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. a 1) Diese Verordnung gilt nicht für: a) natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Art. 4 bis 15 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke vom 16. De zember 2016 (SR 817.022.12); Art. 6 Abs. 1 1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Mikroorganis men im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 der schweizerischen Lebensmit tel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (SR 817.02) nur insoweit enthalten sein, als dadurch die menschliche Ge sundheit nicht gefährdet werden kann. 2 Art. 20a Kosten und Gebühren 1) Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben: a) Gebühren nach Beanstandung: 1. bei Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, wird der Zeit aufwand für die erste Stunde mit 140 Franken, für jede weitere angefangene Stunde mit 70 Franken verrechnet; 2. der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Ziff. 1, die Pro benuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet; 3. bei geringen Beanstandungen können Kosten und Gebühren her abgesetzt werden oder bei Beanstandungen nach der schweizeri schen Lebensmittelgesetzgebung in besonders leichten Fällen ganz entfallen; b) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen: 1. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kon trolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde ver rechnet; 2. ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnah men im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkon trolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde ver rechnet; c) Gebühren für andere Leistungen: 1. die Veranlassung von Untersuchungen und Analysen werden nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet; 2. die Kosten externer Stellen und für in Auftrag gegebene Gutach ten werden nach den tatsächlichen Kosten verrechnet. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchenge setzgebung. 3 II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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