Nuclear Power Ordinance
Made 2009-02-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 10. Februar 2009 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen (Kernenergieverordnung; KEV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Energy, Waste and hazardous substances
- Keywords
- nuclear energy, enforcement/compliance, fees/royalties, offences/penalties, energy conservation/energy production, hazardous substances, hazardous waste, waste management
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a) die Vermittlung von nuklearen Gütern und den Handel mit nuklearen Gütern von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweize- rischen Zollgebietes (Handel im Ausland); b) die Vermittlung von radioaktiven Abfällen und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen. Fassung: 01.03.2009 1 514.521 Waffen. Kriegsmaterial
Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. II. Nukleare Güter
Art. 3 Geltungsbereich für Kernmaterialien 1) Als Kernmaterialien gelten: a) die Ausgangsmaterialien: 1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmi- schung, 2. abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran 235 hat als Natururan, 3. Thorium, 4. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form ent- halten; b) die besonderen spaltbaren Materialien: 1. Plutonium 239, 2. Uran 233, 3. Uran 235, 4. angereichertes Uran, d.h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233, Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von Uran 235 in Natururan, 5. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form ent- halten. 2) Nicht als Kernmaterialien gelten: a) Uran- und Thoriumerze; b) Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspal- tungsprozessen verwendet werden, namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen und Messungen, Abschirmungen oder die Herstellung indus- trieller Produkte, sowie diese Produkte selber; 2 Fassung: 01.03.2009 Waffen. Kriegsmaterial 514.521 c) besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g.
Art. 4 Geltungsbereich für Vermittlung Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i KGG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in Liechtenstein dienen.
Art. 5 Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie 1) Für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Techno- logie, die Kernmaterialien betrifft, bedarf es einer Bewilligung. 2) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.
Art. 6 Gesuch und Gesuchsunterlagen 1) Das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Kernmaterialien oder die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie, die Kernmaterialien betrifft, ist bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Sie bereitet die Entscheidung vor und konsul- tiert zu diesem Zweck die im jeweiligen Sachbereich zuständigen Stellen. 2) Die Unterlagen für Gesuche nach Abs. 1 müssen enthalten: a) bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über: 1. die Zusammensetzung des Materials, 2. die Menge, 3. den Ursprungs- und den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort; b) bei Technologie sinngemäss die Angaben über Ort der Herstellung, Bestimmungsort und Abnehmer, Verwendungszweck, Kauf- oder Ver- kaufsbedingungen sowie über Form und Inhalt der Technologie. 3) Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Kernmaterialien der Regierung peri- odisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten: a) die Zusammensetzung des Materials; Fassung: 01.03.2009 3 514.521 Waffen. Kriegsmaterial b) die Mengen; c) der Ursprungs- und der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort; d) die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts; e) die Vertragspartner. 4) Die Regierung kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.
Art. 7 Gültigkeitsdauer Bewilligungen sind höchstens zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 8 Aufbewahrung von Unterlagen Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während fünf Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen. III. Radioaktive Abfälle
Art. 9 Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen 1) Für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioak- tiven Abfällen bedarf es einer Bewilligung. 2) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.
Art. 10 Gesuch und Gesuchsunterlagen 1) Das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen ist bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Sie bereitet die Entscheidung vor und konsultiert zu diesem Zweck die im jeweiligen Sachbereich zuständigen Stellen. 4 Fassung: 01.03.2009 Waffen. Kriegsmaterial 514.521 2) Die Unterlagen für Gesuche nach Abs. 1 müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über: a) die Zusammensetzung, die Menge und die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle; b) den Absender und den Empfänger; c) die Herkunft und den Bestimmungsort; d) die Vertragspartner; e) die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts.
Art. 11 Gültigkeitsdauer und Aufbewahrung von Unterlagen Auf die Gültigkeitsdauer und die Aufbewahrung von Unterlagen finden die Art. 7 und 8 sinngemäss Anwendung. IV. Gebühren
Art. 12 Gebühren 1) Die Gebühren betragen für Bewilligungen für die Vermittlung und den Handel im Ausland mit nuklearen Gütern oder mit radioaktiven Abfällen 200 Franken. 2) Die Gebühren nach Abs. 1 können, sofern ausserordentliche Aufwen- dungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden. 3) Keine Gebühren werden erhoben für: a) die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen; b) die Verlängerung von Bewilligungen; c) Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmen- besuche und Informationsveranstaltungen. Fassung: 01.03.2009 5 514.521 Waffen. Kriegsmaterial V. Strafbestimmungen
Art. 13 Übertretungen Nach Art. 22 KGG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflicht nach den Art. 8 und 11 verstösst. VI. Schlussbestimmung
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kernenergie- Güterkontroll-Gesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 6 Fassung: 01.03.2009 Waffen. Kriegsmaterial 514.521 1 LR 514.52 Fassung: 01.03.2009 7