Natural Gas Supply Security Ordinance (EVSV)(733.211)
Made 2022-06-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 29. Juni 2022 über die Sicherstellung der Erdgasversorgung bei einer schweren Mangellage (Erdgasversorgungs- Sicherstellungs-Verordnung; EVSV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Energy
- Keywords
- data collection/reporting, energy conservation/energy production, monitoring, natural gas
- Categories
- energy
Where to read it
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Text
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Art. 1 Zweck Mit dieser Verordnung sollen Massnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung Liech- tensteins getroffen werden.
Art. 21 Vorhaltung einer strategischen Gasreserve 1) Die Anstalt Liechtenstein Wärme als Netzbetreiberin und Bilanzie- rungsstelle hat durch die Vorhaltung einer strategischen Gasreserve sicher- zustellen, dass Liechtenstein bei einer schweren Mangellage vom 1. November 2022 bis zum 1. April 2027 hinreichend mit Erdgas versorgt wird.2 2) Sie hat zu gewährleisten, dass erstmals ab dem 1. November 2022 - oder im Falle von Umständen, die nicht im Einflussbereich der Anstalt Fassung: 15.11.2024 1 733.211 Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung (EVSV) Liechtenstein Wärme liegen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt danach - Erdgas im Umfang von 80 Gigawattstunden in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
Art. 3 Freigabe der strategischen Gasreserve 1) Die Freigabe der strategischen Gasreserve im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage obliegt der Regierung. 2) Versorgungsunternehmen, denen Gasmengen aus der strategischen Gasreserve überlassen werden, haben hierfür einen dem Anschaffungswert der zugewiesenen Gasmengen entsprechenden Preis zu entrichten. 3) Reduktionen der strategischen Gasreserve durch Freigaben nach Abs. 1 sind so auszugleichen, dass die strategische Gasreserve jeweils zum 1. November eines Jahres in vollem Ausmass (Art. 2 Abs. 2) zur Verfügung steht.
Art. 43 Vorzeitige Auflösung der strategischen Gasreserve Die Regierung kann die Auflösung der strategischen Gasreserve vor dem 1. April 2027 anordnen, wenn die für die Vorhaltung massgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen.
Art. 54 Finanzielle Mittel und Rechnungslegung 1) Die für die Vorhaltung der strategischen Gasreserve erforderlichen Mittel werden der Anstalt Liechtenstein Wärme bedarfsgerecht unter Beachtung der Sicherstellung der nötigen Liquidität vom Land im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zur Verfügung gestellt. 2) Die Anstalt Liechtenstein Wärme weist die Einnahmen und Ausgaben zur Vorhaltung und Verwendung der strategischen Gasreserve in ihrem Geschäftsbericht gesondert aus. 2 Fassung: 15.11.2024 Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung (EVSV) 733.211
Art. 6 Berichterstattung 1) Die Anstalt Liechtenstein Wärme hat der Regierung jährlich spätes- tens bis zum 30. Juni über die Vorhaltung und Verwendung der strategi- schen Gasreserve Bericht zu erstatten.5 2) Sie hat der Regierung spätestens bis zum 30. Juni 2027 einen Abschlussbericht zu übermitteln.6
Art. 77 Durchführungsvereinbarung Die Regierung regelt in einer Vereinbarung mit der Anstalt Liechten- stein Wärme die Modalitäten der Beschaffung, Freigabe und Auflösung der strategischen Gasreserve sowie die Berichtspflichten der Anstalt Liechten- stein Wärme.
Art. 88 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. April 2027. 2) Art. 5 und 6 Abs. 2 gelten bis zum 30. Juni 2027. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef Fassung: 15.11.2024 3 733.211 Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung (EVSV) 1 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 185. 2 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 402. 3 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 402. 4 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 185. 5 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 185. 6 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 402. 7 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 185. 8 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 402. 4 Fassung: 15.11.2024