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Laws of Liechtenstein

Milk Market Ordinance

Made 2004-12-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Neuausrichtung der Milchmarktordnung und die Vorwärtsintegration der Milchwirtschaft (Milchmarktordnungsverordnung, MMV).
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Food and nutrition
Keywords
milk/dairy products, internal trade, processing/handling, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties

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  1. 916.353.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 308 ausgegeben am 28. Dezember 2004 Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Neuausrichtung der Milchmarktordnung und die Vorwärtsintegration der Milchwirtschaft (Milchmarktordnungsverordnung, MMV) Aufgrund von Art. 26 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 über die Neuaus richtung der Milchmarktordnung und die Vorwärtsintegration der Milch wirtschaft (Milchmarktordnungsgesetz, MMG), LGBl. 2004 Nr. 136, ver ordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Förderungsleistungen für die Entwicklung und den Ausbau der Verarbeitungsstrukturen in der Milchwirtschaft. Sie regelt insbesondere: a) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungs leistungen; b) die Verteilung der Gesamtförderungssumme und die Festlegung der individuellen Förderungssumme; c) die Voraussetzungen, die Ausgestaltung und den Anwendungsbereich der einzelnen Arten von Förderungsleistungen. 2 Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "Alpwirtschaftsbetrieb": ein Betrieb mit Verkehrsmilchproduktion, der auf einer im Anhang der Alpwirtschaftsverordnung genannten Alpe geführt wird; b) "Landwirtschaftsbetrieb": ein Betrieb, der nach Massgabe des Direkt zahlungsgesetzes als beitragsberechtigt anerkannt ist; c) "individuelle Förderungssumme": die Summe der Förderungsbeiträge, die jährlich an einen einzelnen förderungsberechtigten Gesuchsteller ausgerichtet werden; d) "Gesamtförderungssumme": die jährlich von der Regierung auf Emp fehlung der Milchmarktkommission unter Berücksichtigung des Fort schritts der Vorwärtsintegration sowie des ökonomischen und agrar politischen Umfelds der Milchbranche für alle Arten von Förderungs leistungen festgelegte Förderungssumme; e) "Gebäude und feste Einrichtungen": sämtliche nicht beweglichen und in ihrer Funktion nicht spezifisch auf die Milchverarbeitung ausge richteten Anlagen. Zu den Gebäuden gehören insbesondere die Ge bäudehülle, Elemente mit tragender Funktion, Unterbauten und Fun damente. Zu den festen Einrichtungen gehören insbesondere Wasserlei tungen, Heizungen, sanitäre Einrichtungen und Einrichtungen in Auf enthaltsräumen; f) "Maschinen": sämtliche beweglichen oder in ihrer Funktion spezifisch auf die Milchverarbeitung ausgerichteten Anlagen. Dazu gehören ins besondere Zentrifugen, Abfüllanlagen, Milchtanks, Kompressoranla gen, Kühlgeräte, Dampfanlagen und Leitungen für die Milchverarbei tung; g) "zentrale Milchsammlung": die Milchsammlung in Milchsammelstellen oder Milchzentralen; in allen übrigen Fällen, insbesondere bei der Hof abfuhr, handelt es sich um dezentrale Milchsammlung. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 des Ge setzes ergänzend Anwendung. 3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gel ten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 3 II. Förderungen A. Allgemeine Voraussetzungen Art. 3 Grundsatz 1) Für die Gewährung von Förderungsleistungen sind folgende allge meine Voraussetzungen zu erfüllen: a) Geschäftssitz und Standort des Verarbeitungsbetriebes müssen sich in Liechtenstein befinden; und b) der Gesuchsteller muss vorbehaltlich Abs. 2 nachweisen, dass er: 1. jährlich mindestens 500 000 Kilogramm in Liechtenstein produ zierte Rohmilch im Inland zu Halbfabrikaten oder Fertigproduk ten verarbeitet oder durch Dritte verarbeiten lässt; oder 2. jährlich mindestens 250 000 Kilogramm vorwiegend im eigenen Landwirtschaftsbetrieb produzierte Rohmilch im Inland selbst zu Halbfabrikaten oder Fertigprodukten verarbeitet. 2) Auf Alpwirtschaftsbetriebe mit Milchverarbeitung finden die Be stimmungen über die Mindestabnahme- bzw. Mindestverarbeitungsmenge nach Abs. 1 Bst. b keine Anwendung. B. Verteilung der Gesamtförderungssumme; individuelle Förderungssumme Art. 4 Verteilung der Gesamtförderungssumme Die Gesamtförderungssumme wird nach folgenden Ansätzen auf die einzelnen Arten von Förderungsleistungen aufgeteilt: a) Projektfinanzierungen: mindestens 10 % und höchstens 25 %; b) Absatzförderungen: mindestens 10 % und höchstens 25 %; c) Infrastrukturbeiträge: mindestens 10 % und höchstens 30 %; d) Verarbeitungsprämien: mindestens 10 % und höchstens 50 %; e) Investitionshilfen: mindestens 5 % und höchstens 20 %. 4 Art. 5 Individuelle Förderungssumme 1) Bei der Berechnung der individuellen Förderungssumme wird zu nächst der Anteil eines Gesuchstellers an der Gesamtförderungssumme nach Massgabe des Verhältnisses zwischen der durch den jeweiligen Ge suchsteller und der durch alle Gesuchsteller im Inland verarbeiteten oder einer Verarbeitung zugeführten Rohmilchmenge ermittelt (maximaler För derungsbeitrag). 2) Liegen die beantragten Förderungsleistungen eines Gesuchstellers unter dem maximalen Förderungsbeitrag oder zieht ein Gesuchsteller ein Gesuch nachträglich zurück, so erhöht sich der maximale Förderungsbei trag der übrigen Gesuchsteller entsprechend. 3) Die Höhe der individuellen Förderungssumme richtet sich nach der Anzahl der eingereichten Gesuche und den Kosten der geförderten Projekte und Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Abs. 4 bis 7 sowie die Art. 12, 16, 20, 24 und 28. 4) Die individuelle Förderungssumme darf den maximalen Förde rungsbeitrag nach Abs. 1 nicht überschreiten. 5) Die Maximalbeträge für die einzelnen Arten von Förderungsleis tungen nach Art. 4 dürfen nicht überschritten werden. 6) Liegen mehrere Gesuche verschiedener Gesuchsteller vor, die ins gesamt die auf der Grundlage nach Art. 4 ermittelten Beträge überschrei ten, wird der Beitrag eines jeden Gesuchstellers nach Massgabe des Ver hältnisses nach Abs. 1 gekürzt. 7) Liegen mehrere Gesuche eines einzelnen Gesuchstellers vor, die ins gesamt den maximalen Förderungsbeitrag nach Abs. 1 überschreiten, wer den die Förderungsbeiträge nach folgender Priorität gewährt: a) Projektfinanzierungen (Art. 6 ff.); b) Absatzförderungen (Art. 13 ff.); c) Infrastrukturbeiträge (Art. 17 ff.); d) Verarbeitungsprämien (Art. 21 ff.); e) Investitionshilfen (Art. 25 ff.). 5 C. Arten von Förderungsleistungen 1. Projektfinanzierungen Art. 6 Anwendungsbereich Im Rahmen der Projektfinanzierung werden Massnahmen in den fol genden Bereichen gefördert: a) Marktforschung, insbesondere Marktabklärungen und Massnahmen zur Kunden-, Lieferanten- und Konkurrenzanalyse; b) Produktinnovation und -entwicklung, insbesondere Massnahmen zur Verbesserung bestehender und Entwicklung neuer, möglichst wert schöpfungsstarker Milchprodukte mit guten Absatzchancen; c) Qualitätssicherung, insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung von geeigneten Qualitätssicherungskonzepten sowie Massnahmen zur Qualitätssteigerung und Qualitätskontrolle; d) Know-how-Transfer, insbesondere Massnahmen zum Erwerb von Wissen, Technologien oder Lizenzen. Verfahren Art. 7 a) Inhalt der Gesuche Gesuche für die Gewährung von Projektfinanzierungen haben zu ent halten: a) die Nachweise nach Art. 3 zur Überprüfung der allgemeinen Voraus setzungen; b) eine Projektbeschreibung mit folgenden Angaben zur Überprüfung der Zielerreichung der geplanten Massnahmen: aa) Zielsetzung; bb) Beschreibung der geplanten Massnahmen; cc) Projektkosten; dd) Finanzierung und Tragbarkeit; ee) Terminplan. 6 Art. 8 b) Einreichung und Prüfung der Gesuche 1) Gesuche für die Gewährung von Projektfinanzierungen sind spä testens bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Landwirtschaftsamt einzureichen. 2) Gesuche sind vor Projektbeginn einzureichen. In begründeten Fällen kann das Landwirtschaftsamt Ausnahmen bewilligen. Durch die Bewilli gung entsteht jedoch kein Anspruch auf Förderungsleistungen. 3) Die nach Art. 7 eingereichten Unterlagen werden vom Landwirt schaftsamt überprüft. Es kann zusätzliche Angaben verlangen, soweit dies zur Überprüfung des Gesuches erforderlich ist. 4) Das Landwirtschaftsamt leitet das Gesuch nach Abschluss der Über prüfung mit einer Empfehlung an die Regierung weiter. Art. 9 c) Zusicherung der Förderungsleistungen Die Regierung entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung des Landwirtschaftsamtes über die Zusicherung der Förderungsleistung und die voraussichtliche Höhe der Beiträge. Die Entscheidung wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Art. 10 d) Auszahlung der Förderungsleistungen 1) Die Auszahlung der Förderungsleistungen kann erst nach Abschluss des Projektes beim Landwirtschaftsamt beantragt werden. 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung der Förderungsleistungen hat der Gesuchsteller einen Schlussbericht mit folgenden Angaben einzureichen: a) Zielerreichung; b) weitere geplante Massnahmen; c) Schlussabrechnung. 3) Der Schlussbericht wird vom Landwirtschaftsamt überprüft. Es kann weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Zielerrei chung erforderlich ist. 7 4) Das Landwirtschaftsamt leitet das Gesuch um Auszahlung der För derungsleistungen mit einer Empfehlung an die Regierung weiter. 5) Über die endgültige Höhe der Förderungsleistungen entscheidet die Regierung. Sie kann zur Erleichterung der Projektfinanzierung Ab schlagszahlungen gewähren. Die Abschlagszahlungen müssen dem jewei ligen Projektfortschritt angepasst sein und dürfen 80 % der voraussicht lichen Höhe der Beiträge (Art. 9) nicht überschreiten. 6) Wurden die geplanten Projekte nicht oder nur teilweise umgesetzt bzw. ausgeführt, kann die Regierung die Förderungsleistungen verweigern oder kürzen. Art. 11 Projektänderungen 1) Die Umsetzung bzw. Ausführung des Projektes muss vorbehaltlich Abs. 2 mit der genehmigten Projektbeschreibung übereinstimmen. 2) Projektänderungen sind in begründeten Fällen zulässig, wenn: a) sich die festgesetzten Projektkosten durch die Änderung nicht erhö hen und das Landwirtschaftsamt diese Änderung vorgängig geneh migt hat; b) sich die festgesetzten Projektkosten durch die Änderung erhöhen und die Regierung diese Änderung vorgängig genehmigt hat. 3) Werden Projektänderungen ohne Genehmigung nach Abs. 2 vor genommen, so kann die Regierung die Förderungsleistungen verweigern oder kürzen. Art. 12 Höhe der Förderungsleistung Die Beitragshöhe für ein Projekt beträgt maximal 80 % der Projekt kosten. 8 2. Absatzförderung Art. 13 Anwendungsbereich Im Rahmen der Absatzförderung werden Massnahmen in den folgen den Bereichen gefördert: a) Erschliessung neuer und Durchdringung bestehender Märkte; b) Labeling, namentlich Massnahmen zur Entwicklung und Pflege von Qualitätslabels und Produktmarken; c) Auf- und Ausbau regionaler Absatz- und überregionaler Vertriebs kanäle durch unterschiedliche Marketingmassnahmen wie Werbung, Aktionen, Degustationen, Aushandlung von Verträgen oder Verein barungen mit Abnehmern, Produktlistung bei Detailhändlern und Grossverteilern sowie die kontinuierliche Marktbearbeitung. Verfahren Art. 14 a) Inhalt, Einreichung und Prüfung der Gesuche; Zusicherung 1) Gesuche für die Gewährung von Leistungen zur Absatzförderung haben zu enthalten: a) die Nachweise nach Art. 3 zur Überprüfung der allgemeinen Voraus setzungen; b) eine Beschreibung der Absatzförderungsmassnahmen mit folgenden Angaben zur Überprüfung der Zielerreichung der geplanten Mass nahmen: aa) Zielsetzung; bb) Beschreibung der geplanten Massnahmen; cc) Kosten der geplanten Massnahmen; dd) Finanzierung; ee) Terminplan. 2) Auf die Einreichung und Prüfung der Gesuche sowie die Zusiche rung von Förderungsleistungen finden die Art. 8 und 9 sinngemäss An wendung. 9 Art. 15 b) Auszahlung der Förderungsleistungen 1) Die Auszahlung der Förderungsleistungen kann erst nach Abschluss der entsprechenden Massnahmen beantragt werden. 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung der Förderungsleistungen hat der Gesuchsteller einen Schlussbericht mit folgendem Inhalt einzureichen: a) Umsetzung der Absatzförderungsmassnahmen; b) Schlussabrechnung. 3) Im Übrigen findet Art. 10 Abs. 3 bis 6 sinngemäss Anwendung. Art. 16 Höhe der Absatzförderung Die Beitragshöhe für Absatzförderungsmassnahmen beträgt maximal 80 % der Projektkosten. 3. Infrastrukturbeiträge Art. 17 Anwendungsbereich 1) Infrastrukturbeiträge können gewährt werden für: a) die zentrale oder dezentrale Milchsammlung zur Sicherstellung einer effizienten Rohmilchbeschaffung; b) Rohmilchtransporte zur Sicherstellung einer flächendeckenden Roh milchabnahme. 2) Infrastrukturbeiträge nach Abs. 1 können auch in Fällen gewährt werden, in denen ein Teil der Rohmilch nicht im Inland verarbeitet wird, sofern der Gesuchsteller die übrigen Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllt. 3) An Alpwirtschafts- und Landwirtschaftsbetriebe werden keine In frastrukturbeiträge ausgerichtet. 10 Verfahren Art. 18 a) Inhalt, Einreichung und Prüfung der Gesuche; Zusicherung 1) Gesuche für die Gewährung von Infrastrukturbeiträgen haben zu enthalten: a) die Nachweise nach Art. 3 zur Überprüfung der allgemeinen Voraus setzungen; b) Angaben über die voraussichtlich gesammelte und transportierte Roh milchmenge, die Transportstrecken oder den Transportaufwand sowie die Art der Milchsammlung (zentral oder dezentral). 2) Auf die Einreichung und Prüfung der Gesuche sowie die Zusiche rung von Förderungsleistungen finden die Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 9 sinngemäss Anwendung. Art. 19 b) Auszahlung der Infrastrukturbeiträge 1) Die Auszahlung der Förderungsleistungen erfolgt auf Antrag vier teljährlich in Form von Abschlagszahlungen. 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung hat der Gesuchsteller einen Be richt mit den endgültigen Angaben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b einzurei chen. 3) Der Bericht wird vom Landwirtschaftsamt überprüft. Es kann wei tere Angaben verlangen, soweit dies erforderlich ist. 4) Das Landwirtschaftsamt leitet das Gesuch mit einer Empfehlung an die Regierung weiter. 5) Über die Höhe der Abschlagszahlung nach Abs. 1 sowie über die endgültige Höhe der Förderungsleistungen entscheidet die Regierung. Art. 20 Höhe der Infrastrukturbeiträge 1) Die Infrastrukturbeiträge sind so auszurichten, dass die standortbe dingt unterschiedlichen Sammel- und Transportkosten möglichst flächen deckend ausgeglichen werden. 11 2) Die Höhe der Förderungsleistung ist von der im Inland gesammelten bzw. transportierten Rohmilchmenge abhängig. Die Förderungsleistung darf maximal 10 % des jeweils aktuellen regionalüblichen Milchgrund preises betragen. 4. Verarbeitungsprämien Art. 21 Anwendungsbereich 1) Verarbeitungsprämien werden gewährt durch: a) Rohstoffverbilligungen und zwar unabhängig von der Art und dem Grad der Milchverarbeitung. Milchsammlung, Milchtransport und Rohmilchhandel berechtigen nicht zum Bezug von Verarbeitungsprä mien; b) Zulagen für die Herstellung von Spezialitäten aus inländischer Roh milch. Zulagen können für Spezialitäten, welche durch ihre Eigen schaften eine Erhöhung des Absatzes an verarbeiteten inländischen Milchprodukten ermöglichen, zusätzlich zur produktunabhängigen Rohstoffverbilligung nach Bst. a ausgerichtet werden. 2) Keine Verarbeitungsprämien werden für Produkte ausgerichtet, die bereits durch die schweizerische Verkäsungszulage gefördert werden. Verfahren Art. 22 a) Inhalt, Einreichung und Prüfung der Gesuche; Zusicherung 1) Gesuche für die Gewährung von Verarbeitungsprämien haben zu enthalten: a) die Nachweise nach Art. 3 zur Überprüfung der allgemeinen Voraus setzungen; b) Angaben über die vom Gesuchsteller voraussichtlich verarbeitete in ländische Rohmilchmenge sowie die Verarbeitungsprodukte zur Be rechnung der Rohstoffverbilligung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a; 12 c) Angaben über die vom Gesuchsteller zu Spezialprodukten verarbeitete Rohmilchmenge sowie eine Beschreibung der Spezialprodukte zur Berechnung der Zulagen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b. 2) Auf die Einreichung und Prüfung der Gesuche sowie die Zusiche rung von Förderungsleistungen finden die Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 9 sinngemäss Anwendung. Art. 23 b) Auszahlung der Verarbeitungsprämien 1) Die Auszahlung der Förderungsleistungen erfolgt auf Antrag vier teljährlich in Form von Abschlagszahlungen. 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung hat der Gesuchsteller einen Be richt mit den endgültigen Angaben nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b oder c einzureichen. 3) Der Bericht wird vom Landwirtschaftsamt überprüft. Es kann wei tere Angaben verlangen, soweit dies erforderlich ist. 4) Das Landwirtschaftsamt leitet das Gesuch mit einer Empfehlung an die Regierung weiter. 5) Über die Höhe der Abschlagszahlung nach Abs. 1 sowie über die endgültige Höhe der Förderungsleistungen entscheidet die Regierung. Art. 24 Höhe der Verarbeitungsprämien 1) Die Höhe der Rohstoffverbilligung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a be trägt maximal 15 % des aktuellen regionalüblichen Milchgrundpreises. 2) Die Höhe der Zulagen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b beträgt maximal 10 % des aktuellen regionalüblichen Milchgrundpreises. 13 5. Investitionshilfen Art. 25 Anwendungsbereich 1) Investitionshilfen werden gewährt für: a) Gebäude und feste Einrichtungen; b) Maschinen. 2) An Alpwirtschaftsbetriebe werden keine Investitionshilfen ausge richtet. Verfahren Art. 26 a) Inhalt, Einreichung und Prüfung der Gesuche; Zusicherung 1) Gesuche für die Gewährung von Investitionshilfen haben zu ent halten: a) die Nachweise nach Art. 3 zur Überprüfung der allgemeinen Voraus setzungen; b) eine Projektbeschreibung mit folgenden Angaben zur Überprüfung der Zielerreichung der geplanten Massnahmen: aa) Zielsetzung; bb) Beschreibung der geplanten Massnahmen einschliesslich vorhan dener Pläne; cc) Wirtschaftlichkeit oder Nutzen der geplanten Massnahme; dd) Kosten der geplanten Massnahme (Offerten); ee) Finanzierung und Tragbarkeit; ff) Terminplan. 2) Auf die Einreichung und Prüfung der Gesuche sowie die Zusiche rung von Förderungsleistungen finden die Art. 8 und 9 sinngemäss An wendung. 14 Art. 27 b) Auszahlung der Investitionshilfe 1) Die Auszahlung der Förderungsleistungen kann erst nach Abschluss der Massnahmen beim Landwirtschaftsamt beantragt werden. 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung der Förderungsleistungen hat der Gesuchsteller einen Schlussbericht mit folgenden Angaben einzureichen: a) Zielerreichung; b) Schlussabrechnung. 3) Der Schlussbericht wird vom Landwirtschaftsamt überprüft. Es kann weitere Angaben verlangen, soweit dies erforderlich ist. 4) Das Landwirtschaftsamt leitet das Gesuch mit einer Empfehlung an die Regierung weiter. 5) Über die endgültige Höhe der Förderungsleistungen entscheidet die Regierung. Sie kann zur Erleichterung der Finanzierung auf Antrag Abschlagszahlungen gewähren. Die Abschlagszahlungen dürfen maximal 50 % der voraussichtlichen Höhe der Beiträge betragen. Art. 28 Höhe der Investitionshilfe Die Investitionshilfe beträgt bei Investitionen für: a) Gebäude und feste Einrichtungen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a) maximal 10 % der durch die Regierung genehmigten Investitionskosten; b) Maschinen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) maximal 40 % der durch die Regie rung genehmigten Investitionskosten. Art. 29 Rückerstattung von Investitionshilfen 1) Werden nach Art. 25 geförderte Gebäude, feste Einrichtungen oder Maschinen vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer veräussert, vermietet, zweckentfremdet oder einer anderen Nutzung zugeführt, müssen die För derungsleistungen anteilsmässig im Verhältnis zur üblichen Nutzungs dauer zurückerstattet werden. 15 2) Die übliche Nutzungsdauer nach Abs. 1 wird vom Landwirtschafts amt nach branchenüblichen Kriterien festgelegt. 3) Eine Zweckentfremdung, Umnutzung, Vermietung oder der Verkauf von Gebäuden, festen Einrichtungen oder Maschinen ist dem Landwirt schaftsamt schriftlich mitzuteilen. III. Zusätzliche Stützungsmassnahmen Art. 30 Grundsatz 1) Zur Kompensation substantieller Milchpreisdifferenzen kann die Regierung zusätzliche Stützungsmassnahmen ergreifen. 2) Als substantielle Milchpreisdifferenzen gelten Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein von mehr als 5 Rappen pro Kilogramm Milch von vergleichbarer Qualität. 3) Zusätzliche Stützungsmassnahmen können nur gewährt werden, wenn die Förderungsleistungen nach Art. 6 bis 29 keine Anwendung finden oder ihre gewünschte Wirkung nicht entfalten können. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 Übergangsbestimmung Für Projekte nach Art. 6, die bereits im Jahr 2004 begonnen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abge schlossen sind, können Förderungsleistungen gewährt werden, sofern bis zum 31. März 2005 ein entsprechendes Gesuch beim Landwirtschaftsamt eingereicht wird und die übrigen Voraussetzungen nach dieser Verord nung erfüllt sind. 16 Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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