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Laws of Liechtenstein

Major Accidents Ordinance

Made 2016-09-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, hazards, hazardous substances, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 522.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 296 ausgegeben am 16. September 2016 Verordnung vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV) Aufgrund von Art. 9 und 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Gegenstand 1) Diese Verordnung soll Mensch, Tier und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. 2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 23.01). 3) Sie regelt insbesondere: a) die Vorsorge vor Störfällen; b) die Bewältigung von Störfällen; c) die Organisation und den Vollzug. 2 Art. 2 Geltungsbereich 1) Diese Verordnung gilt für: a) Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder ein schliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist; c) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU; d) Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2; e) Verkehrswege nach Anhang 1.3; f) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Krite rien nach Anhang 1.4 erfüllen. 2) Das Amt für Umwelt kann Betriebe nach Abs. 1 Bst. b vom Gel tungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die: a) einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.5 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften bei Menschen oder Tieren oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und b) aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt nicht schwer schädigen können. 3) Das Amt für Umwelt kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall dieser Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt schwer schädigen könnten: a) Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen; b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder ein schliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 2 zuzuordnen ist; c) Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden; d) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Krite rien nach Anhang 1.4 nicht erfüllen. 3 4) Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereig nissen Mensch, Tier oder Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder auf grund genetisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vor schriften von Art. 8 USG direkt anwendbar. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Betrieb": Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. t USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Be triebsareal); b) "Betriebsanlage": technische Einheiten innerhalb eines Betriebs, in denen gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder ge lagert werden. Betriebsanlagen umfassen alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Um schlageinrichtungen, Lager oder ähnliche Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Betriebsanlage erforderlich sind; c) "Inhaber": Inhaber von Betrieben, Verkehrswegen oder Rohrlei tungsanlagen; als Inhaber gelten auch Personen, die die Verfügungs gewalt über einen Betrieb, Verkehrsweg oder Rohrleitungsanlage in nehaben; d) "Risiko": Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten; e) "Gefahrenpotenzial": die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderab fälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können; f) "gefährliche Güter": gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), des Euro päischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die interna tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) oder der entsprechenden internationalen Übereinkommen; 4 g) "Störfall": ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten: 1. innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals; 2. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs; 3. ausserhalb der Rohrleitungsanlage. 2) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden im Üb rigen die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2012/18/EU, ergänzend Anwendung. 3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. II. Vorsorge vor Störfällen Art. 4 Sicherheitsmassnahmen 1) Der Inhaber muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfüg bar, nach den neuesten technischen Entwicklungen praktisch geeignet, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden. 2) Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umge bungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter be rücksichtigt werden. 3) Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2 bis 2.5 zu berücksichtigen. 5 Kurzbericht des Inhabers Art. 5 a) bei Betrieben Der Inhaber eines Betriebs muss dem Amt für Umwelt einen Kurz bericht einreichen. Dieser umfasst: a) eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und An gaben zur Umgebung, insbesondere: 1. den Namen oder die Firma, den eingetragenen Firmensitz und die vollständige Anschrift des Betriebs; 2. die vollständige Anschrift des Inhabers; 3. den Namen und die Funktion der für den Betrieb verantwortli chen Person, wenn es sich um eine vom Inhaber verschiedene Per son handelt; b) eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Men genschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwel len; c) die Risikoermittlung und -bewertung nach der Organismengesetzge bung; d) die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungs verträge; e) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 4; f) eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen; g) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schwe ren Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt. Art. 6 b) bei Verkehrswegen Der Inhaber eines Verkehrswegs muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst: a) eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b) Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg; 6 c) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 4; d) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schwe ren Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt. Art. 7 c) bei Rohrleitungsanlagen Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst: a) eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umge bung; b) Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszu stand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den ge nehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen; c) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 4; d) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schwe ren Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt. Art. 8 Beurteilung des Kurzberichts 1) Das Amt für Umwelt prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist. 2) Insbesondere prüft es: a) bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen nach Art. 5 Bst. f sowie der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nach Art. 5 Bst. g plausibel ist; b) bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nach Art. 6 Bst. d plausibel ist; c) bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nach Art. 7 Bst. d plausibel ist. 7 3) Es beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass: a) bei Betrieben schwere Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b) bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist; c) bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist. 4) Das Amt für Umwelt hält die Ergebnisse seiner Beurteilung schrift lich fest. Art. 9 Risikoermittlung Ist eine Annahme nach Art. 8 Abs. 3 nicht zulässig, so verfügt das Amt für Umwelt, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 3 erstellen und bei ihm einreichen muss. Art. 10 Beurteilung der Risikoermittlung 1) Das Amt für Umwelt prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Es hält seine Beurteilung schriftlich fest. 2) Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt es die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahr scheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je: a) schwerer die Schutzbedürfnisse von Mensch, Tier oder Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den priva ten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen; b) grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt ist. 8 Art. 11 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen 1) Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet das Amt für Umwelt die er forderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigen falls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote. 2) Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit einer Gemeinde fallen, stellt das Amt für Umwelt die entsprechenden Anträge bei der zuständi gen Gemeinde. Die Regierung koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen. 3) Werden durch die Anordnung von Massnahmen wichtige öffentli che Interessen tangiert und ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Stör fall eintritt, gering, so entscheidet die Regierung auf Antrag unter Abwä gung aller Interessen über die Durchführung von Massnahmen. Art. 12 Änderung der Verhältnisse und Angaben 1) Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder rele vante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht im Voraus ergänzen und dem Amt für Umwelt erneut einreichen. 2) Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich da nach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er im Voraus: a) die Risikoermittlung ergänzen und dem Amt für Umwelt erneut ein reichen; b) anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und dem Amt für Umwelt neu einreichen, wenn: 1. eine schwere Schädigung von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist; 2. bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlich keit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hin reichend klein ist. 9 3) Der Inhaber eines Betriebs muss eine Ergänzung nach Abs. 1 oder 2 insbesondere vornehmen bei: a) wesentlichen Änderungen von Menge, Beschaffenheit oder physikali scher Form eines gefährlichen Stoffs; b) wesentlichen Änderungen von Verfahren, bei denen ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird; c) Änderungen am Betrieb, aus der sich erhebliche Folgen hinsichtlich der mit einem Störfall verbunden Gefahren ergeben können. 4) Der Inhaber eines Betriebs hat dem Amt für Umwelt Änderungen von Angaben nach Art. 5 Bst. a im Voraus mitzuteilen. Art. 13 Betriebsaufgabe Der Inhaber eines Betriebs muss die endgültige Schliessung einer Be triebsanlage oder des Betriebs dem Amt für Umwelt im Voraus mitteilen. Art. 14 Angaben zum Transport gefährlicher Güter 1) Der Inhaber einer Eisenbahnanlage, auf der gefährliche Güter transportiert werden, hat zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort in regelmässigen Abständen, jedoch zumindest alle zwei Jahre zu erhe ben und dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 2) Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter auf der Strasse transportiert, hat dem Amt für Umwelt auf Anfrage mitzuteilen: a) seinen Namen und seine Adresse; b) eine Beschreibung des Transportbetriebs, einschliesslich der Fahr zeuge für den Transport gefährlicher Güter; c) eine Liste der transportierten und umgeschlagenen gefährlichen Güter; d) Angaben über regelmässig benützte Abstellplätze, Umschlagplätze und Reinigungseinrichtungen; e) alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderli chen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsorte. 10 3) Das Amt für Umwelt bearbeitet die Angaben nach Abs. 1 und 2 und leitet diese an die Inhaber der Verkehrswege weiter. Art. 15 Planerische Störfallvorsorge 1) Die Regierung und die Gemeinden berücksichtigen die Störfallvor sorge in der Landes- bzw. Ortsplanung. 2) Das Amt für Umwelt bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstel lung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risi kos führen kann. 3) Bevor die zuständigen Behörden über eine Änderung in der Lan des- oder Ortsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheiden, holen sie zur Beurteilung des Risikos beim Amt für Umwelt eine Stellungnahme ein. Art. 16 Bauten und Anlagen in Bereichen mit erhöhtem Risiko 1) Nach Art. 72 des Baugesetzes bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in einem Bereich nach Art. 15 Abs. 2 bedürfen einer Risikoab schätzung durch das Amt für Umwelt. 2) Das Amt für Umwelt ordnet Massnahmen an, wenn dadurch das Gefahrenpotenzial des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsan lage auf die Baute oder Anlage wesentlich herabgesetzt oder die Einwir kungen eines Störfalls auf diese massgeblich begrenzt werden können. III. Bewältigung von Störfällen Art. 17 Grundsatz 1) Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen. 11 2) Er muss insbesondere: a) Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle für Störfälle nach Art. 24 melden; b) unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen ver hindern; c) entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen. 3) Er muss dem Amt für Umwelt nach Kenntnis der relevanten In formationen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Störfall, einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst: a) eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewälti gung des Störfalls; b) Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen; c) eine Auswertung des Störfalls. 4) Er muss den Bericht bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ergänzen oder berichtigen, wenn sich aufgrund späterer eingehender Untersu chungen zusätzliche Fakten oder Schlussfolgerungen ergeben. 5) Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er dem Amt für Umwelt ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen. IV. Besondere Vorschriften für Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU A. Grundsätze der Vorsorge Art. 18 Kurzbericht des Inhabers 1) Der Inhaber eines Betriebs nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst zusätzlich zu den Angaben nach Art. 5: a) Angaben zur Identifizierung und zur physikalischen Form der ge fährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen; b) Angaben über Tätigkeiten oder beabsichtigte Tätigkeiten in der Be triebsanlage; 12 c) Informationen über die Gegebenheiten in der unmittelbaren Umge bung des Betriebs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen ver schlimmern können und, sofern verfügbar, Einzelheiten zu: 1. benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen; 2. Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach Art. 26 vergrössern könnten; d) Informationen, die zur Beurteilung der Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Änderungen der Tätigkeiten bestehender Betriebe in der Nach barschaft benötigt werden. Diese Informationen werden vom Amt für Umwelt an die zuständigen Bau- und Planungsbehörden weiter geleitet. 2) Der Kurzbericht ist einzureichen: a) innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Errichtung eines Betriebs oder vor Änderungen von Anlagen oder von Tätigkeiten, die sich auf die Liste der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe auswirken; b) in allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung für den betreffenden Betrieb gilt. Art. 19 Verhütungskonzept 1) Der Inhaber eines Betriebs nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU muss dem Amt für Umwelt ein schriftliches Konzept zur Verhütung von Störfällen nach Art. 8 der Richtlinie 2012/18/EU einrei chen. 2) Das Verhütungskonzept ist einzureichen: a) innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Errichtung eines Betriebs oder vor Änderungen von Anlagen oder von Tätigkeiten, die sich auf die Liste der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe auswirken; b) in allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung für den betreffenden Betrieb gilt. 13 3) Es ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsys teme entsprechend den Gefahren von Störfällen umzusetzen, wobei die in Anhang III der Richtlinie 2012/18/EU festgelegten Grundsätze und mögliche Domino-Effekte nach Art. 26 zu berücksichtigen sind. Art. 20 Überprüfung und Überarbeitung des Verhütungskonzepts Das Verhütungskonzept, einschliesslich des dem Konzept zugrunde liegenden Managementsystems, ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderungen nach Art. 12 Abs. 3 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im letzteren Fall ist das Amt für Umwelt im Voraus über die Einzelheiten der geplanten Überarbeitung zu unterrichten. B. Bewältigung von Störfällen Art. 21 Störfallbericht Der Inhaber eines Betriebs nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU muss dem Amt für Umwelt nach dem Eintritt eines Störfalls einen Bericht einreichen. Dieser umfasst zusätzlich zu den Anforderun gen nach Art. 17: a) eine Beschreibung der Umstände des Störfalls; b) Angaben zu den beteiligten gefährlichen Stoffen; c) die zur Beurteilung der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt verfügbaren Daten; d) Angaben zu den eingeleiteten Sofortmassnahmen sowie den Mass nahmen zur Milderung von mittel- und langfristigen schädlichen Fol gen und zur Verhinderung eines wiederholten Störfalls. 14 C. Information der Öffentlichkeit Art. 22 Information 1) Der Inhaber eines Betriebs nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU muss der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang 4 stän dig zugänglich machen, auch im Internet. 2) Er muss die Angaben regelmässig überprüfen, gegebenenfalls an passen und bei Änderungen nach Art. 12 und 13 auf den neuesten Stand bringen. V. Organisation und Durchführung A. Organisation Art. 23 Vollzugsorgane Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder der Meldestelle für Stör fälle übertragen sind. Art. 24 Meldestelle für Störfälle Meldestelle für Störfälle ist die Landespolizei. 15 B. Durchführung Art. 25 Vollzugshilfen Das Amt für Umwelt kann Vollzugshilfen festlegen, insbesondere über: a) Sicherheitsmassnahmen; b) die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung; c) die Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts und der Risikoermitt lung. Art. 26 Domino-Effekte 1) Das Amt für Umwelt stellt fest, bei welchen Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU aufgrund ihrer geografischen Lage, ihrer Nähe und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgen schwerer sein können. Es informiert bei Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit alle betroffenen Betriebe. 2) Verfügt das Amt für Umwelt über weitere Informationen zu den vom Inhaber nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d übermittelten Angaben, hat sie diese dem Inhaber zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Verhü tung von Störfallen erforderlich ist. 3) Das Amt für Umwelt stellt den Austausch sachdienlicher Informa tionen unter den Inhabern von Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtli nie 2012/18/EU sicher, damit diese in ihren Verhütungskonzepten und Managementsystemen möglichen Domino-Effekten Rechnung tragen. Art. 27 Beizug von Sachverständigen Das Amt für Umwelt kann für die Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts und der Risikoermittlung Sachverständige beiziehen. Die anfallenden Kosten, die aufgrund eines besonderen Aufwandes entste hen, werden dem Inhaber in Rechnung gestellt. 16 Art. 28 Kontrollen 1) Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verord nung nachkommt, führt das Amt für Umwelt regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Es hält seine Beurteilung schriftlich fest. 2) Das Amt für Umwelt legt die Häufigkeit der Kontrollen in Ab hängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Be triebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest. 3) Für die Kontrolle von Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU findet Art. 29 Anwendung. Art. 29 Inspektionen bei Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU 1) Das Amt für Umwelt erstellt einen Inspektionsplan für Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU nach Massgabe von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. Der Inspektionsplan wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2) Auf der Grundlage des Inspektionsplans führt das Amt für Um welt routinemässige Inspektionen durch, welche die Prüfung der betriebs technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs ermöglichen, damit insbesondere sichergestellt ist, dass: a) der Inhaber nachweisen kann, dass er: 1. im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Be triebs die zur Verhütung von Störfällen erforderlichen Massnah men ergriffen hat; 2. angemessene Mittel zur Begrenzung der Störfallauswirkungen in nerhalb und ausserhalb des Betriebs vorgesehen hat; b) die in der Risikoermittlung oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten im Betrieb genau ent sprechen; c) die Informationen nach Art. 22 der Öffentlichkeit zugänglich ge macht worden sind. 17 3) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU werden mindestens alle drei Jahre einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen, es sei denn, das Amt für Umwelt hat für den jeweiligen Betrieb ein Inspekti onsprogramm mit anderen Intervallen aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen nach Art. 20 Abs. 5 der Richtli nie 2012/18/EU erstellt. Nichtroutinemässige Inspektionen werden risi kobasiert durchgeführt. 4) Stellt das Amt für Umwelt bei einer Inspektion erhebliche Mängel fest, ist innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durch zuführen. 5) Nach jeder Inspektion erstellt das Amt für Umwelt einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen und den ermittelten erforderlichen Mass nahmen. Der Bericht ist dem Inhaber innerhalb von vier Monaten zu übermitteln. Das Amt für Umwelt stellt sicher, dass der Inhaber die erforderlichen Massnahmen innerhalb einer angemessenen Frist ergreift. Art. 30 Information der Öffentlichkeit Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit über: a) die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungs anlagen; b) die angrenzenden Bereiche nach Art. 15 Abs. 2. Art. 31 Massnahmen bei Störfällen bei Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU Das Amt für Umwelt muss bei einem Störfall bei Betrieben nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU: a) sicherstellen, dass alle notwendigen Sofortmassnahmen und alle not wendigen Massnahmen zur Milderung von mittel- und langfristigen schädlichen Folgen ergriffen werden; b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Störfalls erforderli chen Informationen einholen; 18 c) dafür sorgen, dass der Inhaber alle erforderlichen Abhilfemassnah men trifft; d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmassnahmen abgeben; e) die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit über den Störfall und gegebenenfalls die Massnahmen zur Milderung seiner Folgen infor mieren. Art. 32 Unterrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde Das Amt für Umwelt unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinie 2012/18/EU. VI. Strafbestimmungen Art. 33 Übertretungen Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer: a) keinen Kurzbericht erstellt oder diesen nicht ergänzt (Art. 5 bis 7, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18); b) die Meldepflichten verletzt (Art. 12 Abs. 4, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Bst. a); c) bei bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen in Bereichen mit erhöhtem Risiko keine Risikoabschätzung einholt (Art. 16 Abs. 1); d) die erforderlichen Massnahmen nach einem Störfall nicht trifft (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und c); e) keinen Störfallbericht erstellt oder diesen nicht ergänzt (Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21); f) kein Verhütungskonzept erstellt oder dieses nicht überprüft oder überarbeitet (Art. 19 und 20); g) die Information der Öffentlichkeit unterlässt oder die Angaben nicht überprüft oder nicht auf den neuesten Stand bringt (Art. 22). 19 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. April 1998 zum Störfallgesetz (Störfallver ordnung), LGBl. 1998 Nr. 79, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben. Art. 35 Übergangsbestimmung Inhaber von Betrieben nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b, die neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen dem Amt für Umwelt den Kurzbericht nach Art. 5 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einreichen. Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef 20 Anhang 1 Geltungsbereich und Kurzbericht Anhang 1.1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 5) Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle 1. Ermittlung der Mengenschwellen 11 Stoffe oder Zubereitungen 111 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziff. 2 aufge führt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen. 112 Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwellen nach den in Ziff. 3 gemäss Anhang I der Verord nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EWR-Rechtssamm lung: Anh. II - Kap. XV - 12zze.01) festgelegten Kriterien und den in Ziff. 4 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zuberei tungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengen schwellen. 113 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können. 12 Sonderabfälle 121 Für Sonderabfälle gelten die in Anhang 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfäl len, SR 814.610.1, festgelegten Mengenschwellen. 21 2. Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2 1 Acetylen 74-86-2 5 000 2 4-Aminodiphenyl und seine Salze3 500 3 Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stick stoffanteil ≥ 25 % 20 000 4 Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stick stoffanteil ≥ 25 % 200 000 und nachweislich negativem Detonations und Schwelfähigkeitstest 5 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 1327-53-3 100 6 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1303-28-2 1 000 7 Benzidin und seine Salze3 500 8 Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000 9 Chlor 7782-50-5 200 10 1,2-Dibrom-3-chlorpropan3 96-12-8 500 11 1,2-Dibromethan3 106-93-4 500 12 Diethylsulfat3 64-67-5 500 13 Dimethylcarbamoylchlorid3 79-44-7 500 14 1,2-Dimethylhydrazin3 540-73-8 500 15 Ethanol-Kraftstoffe4 200 000 16 Heizöl, Dieselöl 500 000 17 Hexamethylphosphortriamid3 680-31-9 500 18 Hydrazin3 302-01-2 500 19 Kerosin 200 000 20 Methylisocyanat 624-83-9 150 21 2-Naphtylamin und seine Salze3 500 22 Nickelverbindungen; atemgängig, pulver förmig 1 000 23 4-Nitrodiphenyl3 92-93-3 500 24 1,3-Propansulton3 1120-71-4 500 25 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 26 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System 2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg 3 Karzinogene oder Zubereitungen, welche diese Karzinogene in Konzentra tionen von über 5 Gewichtsprozent enthalten 4 Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin 22 3. Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 31 Gesundheitsgefahren Kriterien Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2 000 kg MS1 = 20 000 kg MS1 = 200 000 kg Einstufung/ Kennzeich nung2 H330 H3003, H310, H331, H370 H3013, H3023, H311, H312, H3144, H332, H371 1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR 813.11 3 Falls der Stoff oder die Zubereitung nachweislich weder inhalativ noch dermal toxisch ist, so gilt für die CLP-Kategorien 1+2 (H300) eine Mengenschwelle von 20 000 kg und für die CLP-Kategorien 3+4 (H301/H302) eine Mengenschwelle von 200 000 kg. 4 Ätzende Stoffe und Zubereitungen (H314), welche zugleich als "Gase unter Druck" (H280/H281) und/oder als oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Fest stoffe (H270/H271/H272) eingestuft und gekennzeichnet sind, haben eine Men genschwelle von 2 000 kg, falls sie nicht aufgrund eines anderen Kriteriums eine tiefere Mengenschwelle haben. 32 Physikalische Gefahren Kriterien Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2 000 kg MS1 = 20 000 kg MS1 = 50 000 kg Einstufung/ Kennzeich nung2 H2003, H2013, H2023, H2033, H240, H241 H220, H221, H224, H225, H226, H242, H250, H251, H252, H260, H261, H270, H271, H272 H2224, H2234, H228 1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR 813.11 3 Die Mengenschwelle bezieht sich auf die Nettomenge an aktivem Explosivstoff. 4 Zur Bestimmung, ob eine Mengenschwelle überschritten ist, sind die gelagerten Mengen an brennbaren Aerosolpackungen der entsprechenden CLP-Kategorien bezogen auf die Nettomasse zu addieren. 23 33 Umweltgefahren Kriterien Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2 000 kg MS1 = 20 000 kg MS1 = 200 000 kg Einstufung/ Kennzeich nung2 H400, H410 H411 1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR 813.11 34 Andere Gefahren Kriterien Werte für Kriterien MS1 = 200 kg MS1 = 2 000 kg MS1 = 20 000 kg MS1 = 200 000 kg Einstufung/ Kennzeich nung2 EUH032 EUH014, EUH029, EUH031 1 MS = Mengenschwelle 2 Chemikalienverordnung, SR 813.11 4. Hochaktive Stoffe (HAS) Kriterien1 Werte für Kriterien MS2 = 200 kg a) Inhalations-Arbeitsplatzgrenzwerte in der Luft3 <10 μg/m3 b) Effekt-Dosis (ED50)4 ≤ 10 mg c) CMR-Stoffe mit Störfallpotenzial Kategorie 1 und 2 1 Es gelten die aufgeführten Kriterien, wobei die Reihenfolge der Kriterien (Buchstaben) eine Priorisierung ausdrückt d.h. falls ein Wert gemäss Kriterium a vorliegt, spielen die Kriterien b und c keine Rolle mehr. Kommt der Inhaber für einen Stoff/eine Zubereitung, welche/r eine der Kriterien erfüllt, aufgrund seiner Selbstbeurteilung zum Schluss, dass eine Schädigung der Bevölkerung bei einer Einmalexposition auszuschliessen ist oder dass der schlimmste Effekt des Stoffes/der Zubereitung nicht störfallrelevant ist, so gilt der Stoff/die Zu bereitung nicht als HAS im Sinne der Störfallverordnung. Zur Beurteilung, ob ein Effekt störfallrelevant ist, gilt die Definition der "Temporary Emergency Exposure Limits (TEEL-2)". Nicht in den Geltungsbereich der Störfallver ordnung fallen Betriebe, die mit HAS nur in Form von gebrauchsfertigen Pro dukten (Fertigprodukten) umgehen, die für den Eigengebrauch oder für die Abgabe an berufliche oder gewerbliche Verbraucher oder die breite Öffent lichkeit bestimmt sind. 24 2 MS = Mengenschwelle 3 MAK, TLV, OEL, IOEL, etc. 4 Entspricht einer Effekt-Dosis ED50 von 0.17 mg/kg bei einem Körpergewicht von 60 kg. Die Effekt-Dosis bezieht sich auf den schlimmsten Effekt des Stof fes/der Zubereitung gemäss Selbstbeurteilung des Inhabers. 25 Anhang 1.2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen Der Störfallverordnung unterstellt ist folgender Streckenabschnitt: Strecke Abschnitt Ortschaften/Haltestellen/Betriebspunkte 303 km 8,3+75 - 17,3+38 Schaanwald - Schaan (Bahnlinie Feldkirch - Buchs SG; Staats grenzen: A und CH) 26 Anhang 1.3 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e) Geltungsbereich für Verkehrswege Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Streckenabschnitte: Strecke Abschnitt (km) Ortschaften L1 (inkl. L1E+L1G) 00.000 - 11.430 Vaduz (Kreisel Landtag) - Schaan Nendeln - Schaanwald (Zollstelle Tisis) L2 00.000 - 09.268 Vaduz (Kreisel Landtag) -Triesen Balzers (Rheinbrücke) L3 00.084 - 01.623 Schaan (Grosskreisel) - Schaan (Rhein brücke) L4 00.000 - 03.836 Nendeln (Engelkreuzung) - Bendern (Rheinbrücke) L5 00.084 - 11.980 Schaan (Grosskreisel) - Ruggell (Zoll stelle Nofels) L6 00.000 - 01.042 Vaduz (Aukreisel) - Vaduz (Rheinbrücke) L7 00.000 - 01.079 Schaan (Kreisel Industriestrasse Ost) Schaan (Kreisel Industriestrasse West) H2 00.000 - 00.461 Ruggell (Kreisel) - Ruggell (Rheinbrücke) L = Landstrasse L1E = Einbahnstrasse (Schaan Grosskreisel) L1G = Gegenrichtung (Schaan Grosskreisel) H = Hauptstrasse 27 Anhang 1.4 (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) Kriterien bei Rohrleitungsanlagen 1. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treib stoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie fol gende Kriterien erfüllen: a) der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebs druck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder b) der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Pro dukt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1 000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen). 2. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem ge nehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen). 28 Anhang 1.5 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) 29 30 Anhang 2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen Anhang 2.1 (Art. 4) Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a) einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung aus wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b) die Organisation festlegen; c) die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln; d) die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszena rien festlegen; e) die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen; f) die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen An lageteile regeln; g) die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen; h) die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln; i) die wesentlichen Ergebnisse nach den Bst. b bis h dokumentieren. 31 Anhang 2.2 (Art. 4) Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderab fällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; b) tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c) die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen aus rüsten; d) die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und von einander unabhängig sind; e) die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrich tungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; f) die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeut samen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch über prüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren; g) Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeich nis mit Mengen und Standort erfassen; h) genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aus bilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen; i) bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren; k) den Zutritt zum Betrieb regeln; 32 l) in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbei ten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen. 33 Anhang 2.3 (Art. 4) Massnahmen für Betriebe mit Organismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit genetisch veränder ten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organis men durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen: a) gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen; b) die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und von einander unabhängig sind; c) die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrich tungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d) die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeut samen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch über prüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren; e) die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen aus rüsten; f) Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigen schaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen; g) das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden; h) bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffe nen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausrei chend lange aufbewahren; i) in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbei ten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen. 34 Anhang 2.4 (Art. 4) Massnahmen für Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmass nahmen: a) den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Stör fall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegen den Einwirkungen entstehen; b) den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ein richtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; c) den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; d) die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeut samen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; e) die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Mass nahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen; f) die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Gü ter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; g) zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übun gen durchführen. 35 Anhang 2.5 (Art. 4) Massnahmen für Rohrleitungsanlagen Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheits massnahmen: a) die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatori schen Schutzvorkehrungen treffen; b) die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben. 36 Anhang 3 Risikoermittlung Anhang 3.1 (Art. 9) Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt nach Art. 10 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Be triebs, dessen Gefahrenpotenzial und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergeb nisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnun gen und Detailanalysen, sind für das Amt für Umwelt bereitzuhal ten. 2. Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vor handener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessio nen; Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisations struktur, Personalbestand usw.); Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan; 37 Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung. 22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit Bezeichnung (chemischer Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.); maximale Menge; Ortsangabe; Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften. 23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit Baustruktur; Verfahren und Prozesse; Lagerhaltung; Anlieferung und Abtransport; Ver- und Entsorgung; anlagenspezifische Störfälle. 24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung; Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotenzials; Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen; Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen. 3. Analyse pro Untersuchungseinheit 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden. 32 Gefahrenpotenziale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotenziale und deren Charakterisierung. 33 Wesentliche Störfallszenarien 331 Freisetzungsvorgänge mögliche Ursachen; Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge; Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen. 332 Wirkung der Freisetzung Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberle gungen; Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen. 38 333 Folgen für Mensch, Tier und Umwelt Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt; Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen. 4. Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen; Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos. 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahren potenziale; Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen; Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien; Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos. 39 Anhang 3.2 (Art. 9) Betriebe mit Organismen 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt nach Art. 10 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Be triebs, dessen Gefahrenpotenzial und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die in Ziff. 2 mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchser gebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berech nungen und Detailanalysen, sind für das Amt für Umwelt bereitzu halten. 2. Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen; Charakterisierung des Betriebs; Namen der verantwortlichen Personen; Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan. 22 Tätigkeiten mit Organismen Risikoermittlung und -bewertung nach der Organismengesetz gebung, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organis men sowie Art und Umfang der Tätigkeit; Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen; Kulturvolumina. 40 * Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können. 23 Anlagen Beschreibung der Teile der Anlagen. * Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten. 24 Abfälle, Abwasser und Abluft Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben; endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle. 25 Sicherheitsmassnahmen Klasse der Tätigkeit nach der Organismengesetzgebung; Massnahmen nach der Organismengesetzgebung; Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen; Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen. 3. Analyse 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden. 32 Gefahrenpotenziale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotenziale und deren Charakterisierung. 33 Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle; Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wir kung anhand von Ausbreitungsüberlegungen; Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt; Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen. 4. Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheits massnahmen; Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos. 41 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahren potenziale; Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen; Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien; Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos. 42 Anhang 3.3 (Art. 9) Verkehrswege 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt nach Art. 10 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonder heiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Ver kehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchser gebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berech nungen und Detailanalysen, sind für das Amt für Umwelt bereitzu halten. 2. Grunddaten 21 Verkehrsweg und Umgebung Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan; Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Ge staltung des Verkehrswegs; Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen; Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan. 22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, An teil Güterschwerverkehr; Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am ge samten Güterschwerverkehr; Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen. 43 23 Sicherheitsmassnahmen berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung; Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotenzials; Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen; Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen. 3. Analyse 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden; Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter. 32 Gefahrenpotenziale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotenziale und deren Charakterisierung. 33 Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle; Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wir kung anhand von Ausbreitungsüberlegungen; Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt; Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen. 4. Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheits massnahmen; Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos. 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahren potenziale; Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen; Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien; Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos. 44 Anhang 3.4 (Art. 9) Rohrleitungsanlagen 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausge hende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt nach Art. 10 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Anga ben, die in den Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotenzial und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchser gebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berech nungen und Detailanalysen, sind für das Amt für Umwelt bereitzu halten. 2. Grunddaten 21 Rohrleitungsanlage und Umgebung Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situati onsplan; Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Ge staltung der Rohrleitungsanlage; Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen; Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan. 22 Sicherheitsmassnahmen Regeln der Technik; Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotenzials; Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen; Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen. 45 3. Analyse 31 Methoden Beschreibung der verwendeten Methoden. 32 Gefahrenpotenziale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotenziale und deren Charakterisierung. 33 Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle; Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wir kung anhand von Ausbreitungsüberlegungen; Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt; Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berück sichtigung der Sicherheitsmassnahmen. 4. Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheits massnahmen; Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Ri sikos. 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahrenpotenziale; Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen; Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien; Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Ri sikos. 46 Anhang 4 (Art. 22) Angaben für die Information der Öffentlichkeit Folgende Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: a) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs; b) Bestätigung, dass für den Standort die Vorschriften der Störfallver ordnung gelten und dass dem Amt für Umwelt der Kurzbericht so wie erforderlichenfalls eine Risikoermittlung vorgelegt wurde; c) verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten des Betriebs; d) gebräuchliche Bezeichnung, Gattungsbezeichnung oder Gefahrenein stufung der im Betrieb vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, die einen Störfall verursachen könnten, sowie Angabe ihrer wesentli chen Gefahreneigenschaft in einfachen Worten; e) allgemeine Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit gewarnt wird; f) angemessene Information darüber, wie sich die betroffene Öffent lichkeit bei Eintreten eines Störfalles verhalten soll; g) Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach Art. 29 Abs. 3 und wo ausführlichere Informationen unter Berücksichtigung des Betriebs und Geschäftsgeheimnisses zur Inspektion und dem Inspektionsplan eingeholt werden können; h) Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses weitere Informationen eingeholt werden kön nen.

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