Skip to content
Nelum
Laws of Liechtenstein

Liechtenstein Power Station Act (LKWG)

Made 2009-11-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG).
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Energy, Water
Keywords
water rights, hydropower generation, inspection, renewable energy, energy conservation/energy production, institution, governance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 1) Unter der Firma "Liechtensteinische Kraftwerke" (LKW) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich- keit. 2) Der Sitz der LKW wird in den Statuten festgelegt.

  2. Art. 2 Bezeichnungen und anwendbares Recht 1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeich- nungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung. Fassung: 01.01.2021 1 721.50 LKWG

  3. Art. 3 Zweck 1) Zweck der LKW ist: a) die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung und Abgabe von sowie der Handel mit elektrischer Energie im In- und Ausland; b) die Zurverfügungstellung einer Netzinfrastruktur für die elektronische Kommunikation nach Art. 5. 2) Sie können ausserdem gewerbliche und sonstige Tätigkeiten ausüben, die mit dem Anstaltszweck in Zusammenhang stehen.

  4. Art. 4 Versorgungsauftrag Die LKW haben als Netzbetreiberin nach Massgabe der Elektrizitäts- marktgesetzgebung einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Sie sind insbe- sondere verpflichtet, eine reduzierte Stromversorgung des Landes in Not- zeiten (Notversorgung) sicherzustellen.

  5. Art. 5 Zurverfügungstellung der Netzinfrastruktur für die elektronische Kom- munikation Die LKW stellen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Kommunikations- gesetzes eine Netzinfrastruktur für die elektronische Kommunikation nach Massgabe der Kommunikationsgesetzgebung zur Verfügung. Dieses Netz kann verschiedene Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten ermöglichen. Die LKW haben allen in Liechtenstein tätigen Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten den diskriminie- rungsfreien Zugang zu Kommunikationsnetzen und Bandbreitenvorleis- tungsprodukten zu fairen und transparenten Preisen zu gewähren.

  6. Art. 6 Anstaltskapital und Eigentum 1) Das Anstaltskapital der LKW beträgt 25 000 000 Franken. 2) Alleiniger Eigentümer der LKW ist das Land Liechtenstein. 2 Fassung: 01.01.2021 LKWG 721.50

  7. Art. 7 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen der LKW erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen. II. Organisation

  8. Art. 8 Organe Organe der LKW sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. Verwaltungsrat

  9. Art. 9 a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung 1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus fol- genden Bereichen vertreten: a) Unternehmensführung, Finanz- und Rechnungswesen; b) Elektrotechnik, Kommunikationswesen, Energiewirtschaft; c) Recht; d) Bau. 3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für: a) den Verwaltungsrat als Gremium; b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates; c) den Präsidenten im Besonderen. 4) Die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht. Fassung: 01.01.2021 3 721.50 LKWG

  10. Art. 10 b) Aufgaben 1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht dele- gierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung der LKW; b) der Erlass und die Änderung der Statuten; c) die Festlegung der Organisation; d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäfts- leitung; f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrech- nung. 2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

  11. Art. 11 Geschäftsleitung 1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt. 2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der LKW verant- wortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftslei- tung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt. Revisionsstelle

  12. Art. 122 a) Wahl Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle. 4 Fassung: 01.01.2021 LKWG 721.50

  13. Art. 13 b) Aufgaben 1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts. 2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zuge- wiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  14. Art. 14 c) Kosten der Revision Die Kosten der Revision sind von den LKW zu tragen. III. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit

  15. Art. 15 Wirtschaftlichkeit und Ökologie Die LKW sind nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu führen.

  16. Art. 16 Gewinnverwendung 1) Aus dem Reingewinn ist eine gesetzliche Reserve zu äufnen. Es finden die Bestimmungen von Art. 309 des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung. 2) Die Verwendung des restlichen Teils des Reingewinnes richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Eignerstrategie. Fassung: 01.01.2021 5 721.50 LKWG IV. Aufsicht

  17. Art. 17 Regierung 1) Die LKW untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 2) Der Regierung obliegen: a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungs- rates; b) die Genehmigung der Statuten; c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Verwaltungsrates; d) die Wahl der Revisionsstelle; e) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie; f) die Übermittlung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an den Landtag zur Kenntnisnahme. 3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat auf- grund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis. V. Wasserrechte und -nutzung

  18. Art. 18 Wasserrechte Die LKW haben das ausschliessliche Recht der Auswertung der Was- serkräfte des Lawenabaches sowie des Saminabaches und dessen Zuflüssen (Malbunbach und Valorschbach) von der Quelle bis zur Landesgrenze.

  19. Art. 19 Wassernutzung 1) Die Ableitung von Wasser aus dem Einzugsgebiet des Saminatales (Konzessionsgebiet der LKW) ohne Zustimmung des Landtages ist unter- sagt. Die Entnahme von Trinkwasser im bisherigen Umfang durch die Gemeinden Vaduz und Triesenberg aus dem Konzessionsgebiet bleibt durch diese Bestimmung unberührt. 6 Fassung: 01.01.2021 LKWG 721.50 2) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages Gemeinden, deren Versorgung sonst nur zu unverhältnismässig hohen Kosten zu bewerkstelligen wäre, die Ableitung von Trinkwasser aus dem Konzessi- onsgebiet bewilligen; dies unter Wahrung der Interessen einer Trinkwasser- notversorgung anderer Gemeinden und der Stromversorgung des Landes. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen ver- bunden werden; insbesondere ist den LKW eine energetische Nutzung zu ermöglichen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

  20. Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 16. Juni 1947 betreffend die "Liechtensteinischen Kraft- werke", LGBl. 1947 Nr. 30; b) Gesetz vom 18. Juni 1949 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 1949 Nr. 12; c) Gesetz vom 24. November 1966 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 1966 Nr. 28; d) Gesetz vom 19. Juni 1973 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 1973 Nr. 31; e) Gesetz vom 5. Oktober 1983 über die Abänderung des Gesetzes betref- fend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 1983 Nr. 54; f) Gesetz vom 14. September 1994 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 1994 Nr. 72; g) Gesetz vom 13. Mai 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 1998 Nr. 122; h) Gesetz vom 16. Juni 2000 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 2000 Nr. 161; i) Gesetz vom 20. Juni 2002 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 2002 Nr. 145; k) Gesetz vom 17. März 2006 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke", LGBl. 2006 Nr. 93; Fassung: 01.01.2021 7 721.50 LKWG l) Verordnung vom 2. November 1976 betreffend das Organisationsstatut für die Anstalt Liechtensteinische Kraftwerke, LGBl. 1976 Nr. 71; m) Verordnung vom 13. Dezember 1983 über die Abänderung der Verord- nung betreffend das Organisationsstatut für die Anstalt Liechtensteini- sche Kraftwerke, LGBl. 1983 Nr. 55; n) Verordnung vom 15. Februar 2000 über die Abänderung der Verordnung betreffend das Organisationsstatut für die Anstalt Liechtensteinische Kraftwerke, LGBl. 2000 Nr. 151.

  21. Art. 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 8 Fassung: 01.01.2021 LKWG 721.50 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 98/2005 und 103/2009 2 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17. Fassung: 01.01.2021 9

Liechtenstein Power Station Act (LKWG) · Nelum