Land Transaction Act (GVG)
Made 1992-12-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Grundverkehrsgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- basic legislation, land tenure, land reform, land consolidation, agricultural land, transfer rights, ownership, land subdivision, foreign land tenure, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, offences/penalties, property rights
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214.11 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1993Jahrgang 1993 Nr. 49Nr. 49 ausgegeben am 9. März 1993ausgegeben am 9. März 1993 Grundverkehrsgesetz (GVG)Grundverkehrsgesetz (GVG)11 vom 9. Dezember 1992 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen und BegriffsbestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Art. 12 Zielsetzung 1) Dieses Gesetz soll Grundstücke der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. 2) Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf der Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Art. 2 Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Sinne des Sachenrechts.3 2) Dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken ist gleichgestellt der Erwerb: a) Aufgehoben4 Fassung: 01.01.2019 1 b) einer langfristigen Nutzniessung, eines langfristigen Wohnrechts oder eines langfristigen unselbständigen Baurechts an einem Grundstück;5 c) eines Kauf-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechtes an einem Grundstück; d) von anderen Rechten, insbesondere aus Kredit- oder Treuhandverträgen, langfristigen Miet- oder Pachtverträgen, soweit sich damit nach Inhalt oder Umfang, ungeachtet der Art und Form der Verabredung, ähnliche wirtschaftliche Zwecke wie mit dem Erwerb von Eigentum oder von Rechten an Grundstücken im Sinne von Bst. b und c erreichen lassen;6 e) von Anteilen am Vermögen juristischer Personen oder Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus Grundstücken oder Rechten an solchen im Sinne von Bst. b bis d besteht.7 Art. 38 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für den Erwerb von Eigentum an Grundstücken: a) durch das Land oder eine Gemeinde innerhalb ihres Hoheitsgebietes; b) zum Zwecke der Bereinigung von Grenzen im Zuge einer amtlichen Ver messung. Art. 4 Begriffsbestimmungen 1) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieses Gesetzes folgende Bedeutung: a) Landesangehörige sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbür gerrecht. Diesen sind gleichgestellt alle Angehörigen derjenigen Staaten, die aufgrund völkerrechtlicher Abmachungen wie Landesangehörige zu behandeln sind. Angehörige anderer Staaten sind im Sinne dieses Gesetzes Ausländer. b) Inländische juristische Personen sind alle Verbandspersonen des liechten steinischen Rechtes mit Hauptsitz im Inland. Diesen sind gleichgestellt alle juristischen Personen des ausländischen Rechtes mit Hauptsitz in einem anderen Staate, die aufgrund völkerrechtlicher Abmachungen wie inländische juristische Personen zu behandeln sind. Alle anderen juris tischen Personen sind im Sinne dieses Gesetzes ausländische juristische Personen. 214.11 GVG 2 Fassung: 01.01.2019 c) Inländische Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind alle personenrecht lichen Gemeinschaften des liechtensteinischen Rechts mit Hauptsitz im Inland. Diesen sind gleichgestellt alle Gesellschaften ohne Persönlichkeit des ausländischen Rechtes, die aufgrund völkerrechtlicher Abma chungen wie inländische Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit zu behandeln sind. Alle anderen Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind im Sinne dieses Gesetzes ausländische Gesellschaften ohne Persönlich keit. d) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich in der Absicht des dauernden Verbleibens tatsächlich überwiegend aufhält. Ein Aufenthalt eines Ausländers, der nicht mit behördlicher Bewilli gung ununterbrochen mindestens zehn Jahre gedauert hat, gilt nicht als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes.9 e) Der Sitz einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit befindet sich im Sinne dieses Gesetzes stets nur an dem Orte, wo es die Statuten oder der Gesellschaftsvertrag bestimmen. Im Zweifel sind die diebezüglichen Eintragungen im Handelsregister mass gebend. 2) Natürliche und juristische Personen, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Grunderwerb im Inland berechtigt sind, können Eigentum an Grundstücken unter denselben Vor aussetzungen wie Landesangehörige und inländische juristische Personen erwerben. II. GenehmigungspflichtII. Genehmigungspflicht Art. 510 Voraussetzungen 1) Die Genehmigung zum Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken wird auf Antrag erteilt, wenn: a) ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb von Eigentum an Grundstücken vorliegt; oder b) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: aa) Erwerb durch einen Ehegatten, einen eingetragenen Partner, einen Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie oder bis GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 3 zum dritten Grad der Seitenlinie oder ein Wahl- oder Pflege kind; bb) Erwerb im Wege eines Tausches mit einem gleichwertigen Grundstück; cc) das zu erwerbende Grundstück stellt einen gleichwertigen Ersatz für ein an Land oder Gemeinde abgegebenes Grundstück dar; dd) Erwerb aufgrund eines Testaments, Kodizills, Erbvertrags oder Vermächtnisvertrags; eine Verweigerung der Genehmigung darf keinen Heimfall gemäss § 760 ABGB bewirken; ee) Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, soweit der Zuschlag an eine volljährige Person mit Landesangehörigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a bzw. an eine inländische juristische Person gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b erfolgt. 2) Über das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach Abs. 1 Bst. a hat die Grundverkehrsbehörde unter Abwägung aller Umstände zu ent scheiden. Dabei ist zu Gunsten oder zu Lasten des Erwerbers eine wirt schaftliche Betrachtungsweise anzustellen. 3) Bei der Abwägung aller Umstände im Sinne von Abs. 2 ist auch das Interesse des Veräusserers zu berücksichtigen. Ein Interesse des Veräusse rers allein gilt nicht als berechtigtes Interesse. 4) Der Erwerber hat dem Antrag an die Grundverkehrsbehörde sämt liche von der Regierung mit Verordnung bestimmten entscheidungsrele vanten Dokumente beizulegen. Art. 6 Berechtigtes Interesse 1) Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a ist insbe sondere vorhanden, wenn:11 a) das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber oder seiner Familie zur Deckung eines bereits gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses dient und der Erwerber seinen Wohnsitz im Inland hat; b) das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber oder seiner Familie zur Deckung eines künftigen inländischen Wohnbedürfnisses dient und der Erwerber Landesangehöriger ist; c) das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber oder seinen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern zur Deckung eines gegenwärtigen Erholungsbedürfnisses dient, der Erwerber ein im Inland 214.11 GVG 4 Fassung: 01.01.2019 wohnhafter volljähriger Landesangehöriger ist und weder er noch eines seiner Familienmitglieder bereits Eigentümer eines entsprechenden Grundstückes sind; d) das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber ganz oder zu einem wesentlichen Teil dazu dient, darauf die Betriebsstätte seines gesetzlich zugelassenen inländischen Betriebes zu errichten oder zu erweitern oder wenn das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Ausübung eines gewerblichen oder freien Berufes dient und der Erwerber in all diesen Fällen für diesen Zweck keinen ent sprechenden inländischen Grundbesitz hat; e) das zu erwerbende Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung vorbe halten ist und dem Erwerber zur haupt- oder nebenberuflichen Führung seines inländischen Betriebes zur Herstellung landwirtschaftlicher Pro dukte dient und sein Grundbesitz ein der Grösse des Betriebes angemes senes Verhältnis nicht übersteigt; f) das zu erwerbende Grundstück einer Überbauung mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder der Erstellung von gewerblichen Räumlichkeiten dient und folgende Voraussetzungen gegeben sind: aa) die Überbauung muss zur Deckung des inländischen Bedarfs an Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen oder gewerblichen Räumlichkeiten beitragen; bb) für die Überbauung muss ein Vorprojekt samt Baubeschrieb unter breitet werden; cc) die geplante Überbauung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Grundstücksfläche stehen und in der zeitlich vorgegebenen Frist durchgeführt werden; dd) die Überbauung muss den orts- und landesplanerischen Vor schriften und Richtlinien entsprechen; ee) der Erwerber des inländischen Grundstückes muss Landesangehö riger oder eine inländische juristische Person sein; ff) der Erwerber darf nicht Eigentümer eines baureifen Grundstückes sein, das für eine Überbauung im Sinne von Bst. aa) geeignet wäre; gg) Aufgehoben12 g) das zu erwerbende Grundstück Zwecken des sozialen Wohnungsbaues dient und der Erwerb durch eine gemeinnützige juristische Person mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland erfolgt, die im Inland Steuerbe freiung geniesst;13 GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 5 h) das zu erwerbende Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung vor behaltenen Boden darstellt und der Erwerber ein im Inland wohnhafter Landesangehöriger ist, der keinen solchen Grundbesitz zur Nutzung hat; i) das zu erwerbende Grundstück einer Stiftung, einer Anstalt ohne Mit glieder oder einem stiftungsähnlichen Treuunternehmen mit Persönlich keit dazu dient, einem Begünstigten ein berechtigtes Interesse nach Bst. a, c, d, e oder h zu decken und folgende Voraussetzungen in den entspre chenden konstituierenden Dokumenten nachweisbar gegeben sind:14 aa) die Zweckbestimmung sieht ausdrücklich den Erwerb und das Halten von Grundstücken im Inland vor; bb) die Begünstigtenregelung ordnet das zu erwerbende Grundstück eindeutig einem bestimmten Begünstigten zu; cc) der Begünstigte stimmt mit separater Erklärung seiner Begünstigung ausdrücklich zu und lässt sich das Grundstück grundverkehrs rechtlich zuordnen; dd) die Abänderungsbestimmung sieht vor, dass insbesondere die Abän derung der Zweckbestimmung, der Begünstigtenregelung und der Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation der Zustim mung der Grundverkehrsbehörde sowie jede Abänderung der Begünstigtenregelung der separaten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen (Art. 24a Abs. 2); ee) die Stiftung oder Anstalt ohne Mitglieder oder das stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit ist ausdrücklich der Aufsicht der Grundverkehrsbehörde (Art. 24a Abs. 1) unterstellt. 2) Aufgehoben15 III. Bedingungen und AuflagenIII. Bedingungen und Auflagen Art. 7 Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen16 1) Die Genehmigung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, um die Verwendung des Grundstückes zu dem Zwecke sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht. 214.11 GVG 6 Fassung: 01.01.2019 2) Wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken unter Bedingungen oder Auflagen genehmigt, sind diese in der Entscheidung der Grundver kehrsbehörde vollumfänglich und genau zu umschreiben, so dass ihre Erfül lung oder Einhaltung jederzeit überprüft werden kann.17 3) Wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken unter einer Bedin gung genehmigt, darf er im Grundbuch erst eingetragen oder sonst voll zogen werden, wenn der Grundverkehrsbehörde der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen erbracht worden ist.18 4) Auflagen sind im Grundbuch oder im Handelsregister als öffentlich rechtliche Auflagen anzumerken. Im Falle einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist eine solche Anmerkung im Grundbuch von Amtes wegen zu löschen.19 5) Aufgehoben20 Art. 8 Widerrufsvorbehalt Der Widerruf der Genehmigung des Erwerbs von Eigentum an Grund stücken bleibt vorbehalten, falls der Erwerber eine Auflage nicht einhält. IV. GrundverkehrsbehördeIV. Grundverkehrsbehörde2121 Art. 922 Zuständigkeit und Aufgaben 1) Grundverkehrsbehörde ist das Amt für Justiz. 2) Die Grundverkehrsbehörde ist für sämtliche grundverkehrsrechtli chen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Inland zuständig. 3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere: a) die Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes in den Fällen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. d und e; b) die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 5; c) den Widerruf einer Genehmigung nach Art. 19. Art. 1023 GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 7 Aufgehoben Art. 11 bis Art. 1424 Aufgehoben Art. 1525 Vorlagepflicht Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss bei sonstiger Nichtigkeit der Grundverkehrsbehörde vorzulegen. Art. 1626 Entscheidung und amtlicher Vermerk 1) Sämtliche grundverkehrsrechtlichen Entscheidungen der Grundver kehrsbehörde ergehen mit Verfügung. 2) Bei antragsgemässer Genehmigung wird auf dem eingereichten Ver trag ein amtlicher Vermerk angebracht. Art. 1727 Zustellung der Entscheidung 1) Die Grundverkehrsbehörde stellt die Entscheidung nach Art. 16 jeder Vertragspartei schriftlich zu. 2) Der in Behandlung gezogene Vertrag ist im Falle einer nicht antrags gemässen Erledigung dem Antragsteller zurückzustellen. Art. 1828 Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Ver waltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 214.11 GVG 8 Fassung: 01.01.2019 Art. 1929 Widerruf Erteilt die Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung unter Auflage, hat sie die Genehmigung von Amts wegen oder auf Antrag zu widerrufen, wenn der Erwerber die Auflage nicht einhält. Art. 2030 Aufgehoben Art. 21 Eintragungen im Grundbuch und Handelsregister31 1) Sämtliche genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte dürfen erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn auf der rechtsgeschäftlichen Urkunde der Genehmigungsvermerk (Art. 16 Abs. 2) angebracht ist.32 2) Eintragungfähige Tatsachen und Verhältnisse, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. e genehmigungspflichtig sind, dürfen im Handelsregister nur eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 vorliegen.33 3) Aufgehoben34 Art. 22 Anzeigepflicht Behörden und Beamte, die Verstösse im Sinne von Art. 28 bis 31 wahr nehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Art. 2335 Auskunfts- und Editionspflicht Wer von Amts wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juris tischen Person oder einer Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, der Finanzierung, am Abschluss oder an der Beurkundung von Geschäften im Sinne von Art. 2 mitwirkt, ist, soweit er nicht einem Berufsgeheimnis unterliegt, verpflichtet, der Grundverkehrs behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Genehmi gungspflicht oder für die Genehmigung von Bedeutung sein können, nach GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 9 bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Ein sicht in die Bücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese vorzulegen. Art. 2436 Vorsorgliche Verfügungen Die Grundverkehrsbehörde kann die nötigen vorsorglichen Verfü gungen anordnen, um bis zur Entscheidung über die Genehmigung einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten. Art. 24a37 Aufsicht der Grundverkehrsbehörde 1) Die Grundverkehrsbehörde übt über Stiftungen, Anstalten ohne Mit glieder sowie über stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit im Hinblick auf den Erwerb oder das Halten von Eigentum an im Inland gelegenen Grundstücken die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. 2) Soweit die Zweckbestimmung oder Begünstigtenregelung in den Dokumenten von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder oder stiftungsähn lichen Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die Grundstücke erworben haben, abgeändert oder eine solche Verbandsperson aufgelöst oder liqui diert wird, ist vor der formalen Abänderung oder vor der Veräusserung des Grundstücks die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde einzuholen. VI. FolgenVI. Folgen Art. 25 Zivilrechtliche Folgen 1) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte bleiben unwirksam, solange die Genehmigung nicht vorliegt; sie werden nichtig mit:38 a) der Nichtvorlegung innerhalb der Vorlegungsfrist (Art. 15); b) der rechtskräftigen Verweigerung der Genehmigung; c) Aufgehoben39 d) dem rechtskräftigen Widerruf der Genehmigung: 214.11 GVG 10 Fassung: 01.01.2019 e) der Abänderung der konstituierenden Dokumente von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder oder stiftungsähnlichen Treuunternehmen mit Persönlichkeit und einer letztendlichen Handänderung des Grund stücks unter Nichtbeachtung der Zustimmungspflicht der Grundver kehrsbehörde im Sinne von Art. 24a Abs. 2.40 2) Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amts wegen zu beachten. Art. 2641 Nichtigerklärung Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden, so hat die Grundverkehrsbe hörde die Entscheidung von Amts wegen für nichtig zu erklären. Art. 27 Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes 1) Das Verfahren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszu standes ist, wenn jemand ein Recht, dessen Erwerb der Genehmigung bedarf, aus einem mangels Genehmigung oder infolge Widerrufs nichtigen Rechtsgeschäft erworben hat, binnen Jahresfrist seit der Entdeckung, spä testens aber bis zur Verjährung der Strafverfolgung, von Amts wegen ein zuleiten.42 2) Aufgehoben43 3) Art. 627 Abs. 2 des Sachenrechts über den Schutz gutgläubig erwor bener dinglicher Rechte und über die Ersatzpflicht findet Anwendung. VIa. DatenschutzVIa. Datenschutz4444 Art. 27a45 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Grundverkehrsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: a) grundverkehrsrechtliche Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 11 c) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen. Art. 27b46 Informationssysteme Die Grundverkehrsbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben. Übermittlung personenbezogener Daten47 Art. 27c48 a) durch die Grundverkehrsbehörde 1) Die Grundverkehrsbehörde darf personenbezogene Daten an Landes und Gemeindebehörden, insbesondere an die Steuerverwaltung, übermit teln, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2) Nicht personenbezogene Daten dürfen an das Amt für Statistik sowie an Dritte übermittelt werden, soweit die Übermittlung einem öffentlichen Interesse entspricht. 3) Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel schriftlich. Art. 27d49 b) durch andere Behörden 1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden sowie öffentlich-recht liche Anstalten haben der Grundverkehrsbehörde die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu über mitteln. 2) Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel schriftlich. 214.11 GVG 12 Fassung: 01.01.2019 VII. StrafbestimmungenVII. Strafbestimmungen Art. 28 Umgehung der Genehmigungspflicht 1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vor sätzlich:50 a) den Vollzug eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts veranlasst, ohne die rechtskräftige Genehmigung für den Erwerb des entspre chenden Rechts erhalten zu haben; oder b) die Zustimmungspflicht der Grundverkehrsbehörde nach Art. 24a Abs. 2 missachtet. 2) Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Über tretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Falle der Uneinbringlich keit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Art. 29 Unrichtige Angaben 1) Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde über Tatsachen, die für die Genehmigungspflicht oder für die Genehmigung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder deren Irrtum arglistig benutzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. 2) Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Über tretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Falle der Uneinbringlich keit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Art. 30 Nichteinhalten von Auflagen Wer vorsätzlich eine an die Genehmigung geknüpfte Auflage nicht ein hält, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 13 Art. 31 Verweigerung von Auskunft und Edition Wer, ohne einem Berufsgeheimnis zu unterliegen, sich weigert, die ihm gemäss Art. 23 obliegende Auskunfts- und Editionspflicht zu erfüllen, in dem er einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde nicht Folge leistet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Art. 32 Verjährung Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjäh rungsfrist, deren Verlängerung und den Ablauf gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Art. 33 Widerhandlung im Geschäftsbetrieb 1) Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzel firma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrich tungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen der Art. 28 bis 31 auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben. 2) Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzu wenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestim mungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. 3) Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzel firma, so findet Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung. 214.11 GVG 14 Fassung: 01.01.2019 VIII. Übergangs- und SchlussbestimmungenVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Hängige Rechtsgeschäfte Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nach bisherigem Recht zu behandeln. Art. 3551 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über die Gebühren im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde. Art. 3652 Übergangsfristen 1) Natürliche und juristische Personen, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Grunderwerb im Inland berechtigt sind, können ab 1. Januar 1999 Eigentum an Grundstücken unter denselben Voraussetzungen wie Landesangehörige und inländische juristi sche Personen erwerben. 2) Dies gilt nicht für den Erwerb von Grundstücken, die im Eigentum eines Unternehmens stehen und betriebsnotwendiger Bestandteil des Unternehmens sind (Direktinvestitionen). Diese können ab 1. Januar 1997 unter den vorgenannten Voraussetzungen zu Eigentum erworben werden. Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 13. November 1974 über den Grundstückserwerb (Grund verkehrsgesetz), LGBl. 1975 Nr. 5; b) Gesetz vom 7. Juli 1977 betreffend die Abänderung des Grundverkehrs gesetzes, LGBl. 1977 Nr. 53; c) Gesetz vom 26. September 1979 betreffend die Abänderung des Grund verkehrsgesetzes, LGBl. 1979 Nr. 54; GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 15 d) Gesetz vom 18. Dezember 1980 betreffend die Abänderung des Grund verkehrsgesetzes, LGBl. 1981 Nr. 12; e) Gesetz vom 24. Oktober 1990 über die Abänderung des Grundverkehrs gesetzes, LGBl. 1991 Nr. 2; f) Kundmachung vom 12. März 1991 der Aufhebung von Art. 18 Abs. 6 des Grundverkehrsgesetzes durch die Entscheidung des F.L. Staatsgerichts hofes vom 22. November 1990 (StGH 1990/10), LGBl. 1991 Nr. 17. Art. 38 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäi schen Wirtschaftsraum in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef 214.11 GVG 16 Fassung: 01.01.2019 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 214.11 Grundverkehrsgesetz (GVG)214.11 Grundverkehrsgesetz (GVG) GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 17 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 361 ausgegeben am 23. Dezember 2015Jahrgang 2015 Nr. 361 ausgegeben am 23. Dezember 2015 GesetzGesetz vom 5. November 2015 über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzesüber die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes ...... II.II. ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens53 dieses Gesetzes hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung. 2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder oder stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlich keit, welche über Eigentum an Grundstücken im Inland verfügen, sind von Gesetzes wegen der Aufsicht der Grundverkehrsbehörde im Sinne von Art. 24a Abs. 1 unterstellt. Sie haben der Grundverkehrsbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Eigentumsstand an Grund stücken im Sinne von Art. 2 und die entsprechenden Begünstigtenrege lungen mitzuteilen. 3) Wer der Mitteilungspflicht nach Abs. 2 vorsätzlich nicht nachkommt, wird von der Grundverkehrsbehörde im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. 4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der Landesgrundverkehrskommission. Zu diesem Zeitpunkt hängige Verfahren werden binnen 10 Tagen an die Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten übergeben. 214.11 GVG 18 Fassung: 01.01.2019 ...... GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 19 1 Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 37. 2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 3 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 4 Art. 2 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 5 Art. 2 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 6 Art. 2 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 7 Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 8 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 9 Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 37. 10 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 11 Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 12 Art. 6 Abs. 1 Bst. f Unterbst. gg aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 67. 13 Art. 6 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 67. 14 Art. 6 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 361. 15 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 16 Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 17 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 18 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 19 Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6. 20 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 21 Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 22 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 23 Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 24 Art. 11 bis Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 25 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 26 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 27 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 28 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 29 Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 214.11 GVG 20 Fassung: 01.01.2019 /chrono/2008037000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2008037000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/1996067000 /chrono/1996067000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2013006000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 30 Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 31 Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6. 32 Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 33 Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6. 34 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 35 Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 36 Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 37 Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 361. 38 Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 39 Art. 25 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 40 Art. 25 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 361. 41 Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 42 Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 43 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 361. 44 Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 360. 45 Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 360. 46 Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 360. 47 Sachüberschrift vor Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 360. 48 Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 360. 49 Art. 27d eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 360. 50 Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 51 Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 361. 52 Art. 36 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 67. 53 Inkrafttreten: 1. März 2016. GVG 214.11 Fassung: 01.01.2019 21 /chrono/2015361000 /chrono/2013006000 /chrono/2015361000 /chrono/2013006000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/2018360000 /chrono/2018360000 /chrono/2018360000 /chrono/2018360000 /chrono/2018360000 /chrono/2018360000 /chrono/2015361000 /chrono/2015361000 /chrono/1996067000