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Laws of Liechtenstein

Environment Protection Act (USG)

Made 2008-05-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Umweltschutzgesetz (USG).
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Air and atmosphere, Environment, Water
Keywords
framework law, pollution control, environmental impact assessment (EIA), alternative dispute settlement, court/tribunal, liability/compensation, offences/penalties, enforcement/compliance, protection of environment, freshwater pollution, basic legislation, air quality/air pollution

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  1. 814.01 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008Jahrgang 2008 Nr. 199Nr. 199 ausgegeben am 28. Juli 2008ausgegeben am 28. Juli 2008 Umweltschutzgesetz (USG)Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Grundsätze und allgemeine BestimmungenI. Grundsätze und allgemeine Bestimmungen A. GrundsätzeA. Grundsätze Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebens gemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwir kungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit sowie die Wasser- und Luft qualität, dauerhaft erhalten. 2) Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. 3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften. Fassung: 23.12.2009 1 Art. 2 Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 3 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften 1) Die aufgrund des Zollvertrages und anderer völkerrechtlicher Verein barungen in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften sowie strengere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. 2) Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gilt die Kernenergie und Strahlenschutzgesetzgebung. Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Gesetze Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Gesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 14), den Immis sionsgrenzwerten (Art. 16 bis 18), den Zielwerten (Art. 22), den Alarm schwellen (Art. 23), den Planungswerten (Art. 24 und 25) und den Alarm werten (Art. 26) entsprechen. Art. 5 Information und Beratung 1) Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung. 2) Es empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und berät Behörden und Private. 3) Die Regierung kann Anbieter von Anlagen dazu verpflichten, umweltrelevante Angaben, insbesondere zu Treib- und Brennstoffver brauch, Schadstoffemissionen oder anderen Auswirkungen auf Lebewesen und Umwelt, zu veröffentlichen und die Anlagen mit diesen Daten zu kenn zeichnen. 814.01 USG 2 Fassung: 23.12.2009 B. Allgemeine BestimmungenB. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Einwirkungen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden; b) "Emissionen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen beim Austritt aus Anlagen; c) "Immissionen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen am Ort ihres Einwirkens; d) "Luftverunreinigungen": Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme; e) "Treibhausgase": in die Umwelt emittierte Gase, die Klimaänderungen bewirken, insbesondere Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distick stoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasser stoffe und Schwefelhexafluorid (SF6); f) "diffuse Emissionen": nicht durch Punktquellen wie Kamine und Abluft kanäle in die Umwelt freigesetzte Schadstoffe und Treibhausgase; g) "Lärm": unerwünschter oder schädlicher Schall, der durch den Bau oder Betrieb einer Anlage erzeugt wird. Dem Lärm sind Infra- und Ultra schall gleichgestellt; h) "Erschütterungen": wahrnehmbare Schwingungen des Bodens, die durch den Bau oder Betrieb einer Anlage erzeugt werden; i) "nichtionisierende Strahlung": Emissionen von elektrischen und magne tischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden; k) "technisch und betrieblich mögliche Massnahmen": Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die: 1. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 3 2. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können; l) "wirtschaftlich tragbare Massnahmen": Massnahmen zur Emissionsbe grenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen; m) "Bodenbelastungen": physikalische, chemische und biologische Verän derungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt hier nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können; n) "Stoffe": natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten; o) "Organismen": zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten ent halten; p) "Abfälle": bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Motorfahr zeuge, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge, wie Fahrräder und Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestimmungs gemäss genutzt werden; q) "Sonderabfälle": Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert; r) "Entsorgung der Abfälle": die Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle; s) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen; 814.01 USG 4 Fassung: 23.12.2009 t) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge gleichgestellt; u) "Umweltschaden": 1. eine nach den Kriterien gemäss Anhang I der Richtlinie 2004/35/EG erhebliche Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebens räume insbesondere im Sinne der Naturschutz-, Jagd- und Fischerei gesetzgebung; 2. eine erhebliche Schädigung des ökologischen, chemischen und/oder mengenmässigen Zustands und/oder des ökologischen Potenzials der Gewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG; oder 3. eine Bodenverunreinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Richt linie 2004/35/EG, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht. Ein Umweltschaden liegt nicht vor, wenn er durch höhere Gewalt ver ursacht worden ist. 2) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbe stimmungen der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ergän zend Anwendung. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Art. 7 Beurteilung von Einwirkungen Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. II. Begrenzung der UmweltbelastungII. Begrenzung der Umweltbelastung A. StörfälleA. Störfälle Art. 8 Schutz vor Störfällen 1) Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 5 können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Umwelt notwen digen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheits vorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. 2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefähr liche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umweltschutz zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umweltschutz einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist. 3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umweltschutz die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmass nahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote. 4) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer nach Abs. 2 melden ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der von der Regierung bezeichneten Meldestelle und treffen alle erforderlichen Massnahmen zu deren Bewältigung. Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Störfällen 1) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Produktionsver fahren, Lagerhaltungen oder Transporte einschränken oder verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausrei chend geschützt werden können. 2) Zudem bestimmt die Regierung mit Verordnung insbesondere: a) den Inhalt und Umfang des Berichts nach Art. 8 Abs. 2; b) die Grundlagen der Risikoermittlung; c) die Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen; d) die Vorgaben zur Aufbewahrung von Dokumenten. Art. 10 Vorgehen im Ereignisfall 1) Die Meldestelle hat die Führungsorgane und Ereignisdienste unver züglich von ausserordentlichen Ereignissen zu benachrichtigen. 814.01 USG 6 Fassung: 23.12.2009 2) Die Regierung sorgt dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Ver haltensanweisungen erhält. 3) Sie sorgt zudem dafür, dass entsprechend den völkerrechtlichen Ver einbarungen die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert werden, wenn Stör fälle erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können. 4) Die Regierung koordiniert die öffentlichen Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Anlageninhaber. B. Vermeidung und Sanierung von UmweltschädenB. Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Art. 11 Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden 1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umweltschutz unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten. 2) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmassnahmen zu ergreifen. 3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforder lichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz. 4) Das Amt für Umweltschutz kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vor schreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen. 5) Bevor das Amt für Umweltschutz Sanierungsmassnahmen vor schreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 7 Art. 12 Überwachung Das Amt für Umweltschutz überwacht die Umsetzung der erforder lichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen durch die betroffenen Betreiber. Art. 13 Aufforderung zum Tätigwerden 1) Das Amt für Umweltschutz wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begrün dung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen. 2) Ein Entscheid des Amtes für Umweltschutz, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen. C. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und StrahlenC. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen 1. Emissionen1. Emissionen Art. 14 Grundsatz 1) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). 2) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3) Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der beste henden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. 814.01 USG 8 Fassung: 23.12.2009 Art. 15 Emissionsbegrenzungen 1) Emissionen werden insbesondere eingeschränkt durch den Erlass von: a) Emissionsgrenzwerten; b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c) Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; d) Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe; e) Vorschriften im energetischen Bereich. 2) Sofern dieses Gesetz keine Begrenzungen vorsieht, werden solche durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umweltschutz vorgeschrieben. 3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Einhaltung der Emissi onsgrenzwerte für Luftverunreinigungen genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass mit anderen Massnahmen mindestens dieselben Emissionsreduk tionen erreicht werden, als dies durch Einhalten der Emissionsgrenzwerte erreicht würde. Dabei können auch Massnahmen zur Reduktion von dif fusen Emissionen berücksichtigt werden. 4) Die Regierung kann den Einsatz von bestimmten Anlagen oder Geräten einschränken oder verbieten, wenn: a) die von ihnen verursachten Einwirkungen auf die Umwelt unverhältnis mässig stark sind; b) ihr Einsatz nicht unbedingt notwendig ist; und c) ihr Einsatz keinem öffentlichen Interesse entspricht. 2. Immissionen2. Immissionen Art. 16 Immissionsgrenzwerte 1) Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt die Regierung durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest, sofern solche nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind. 2) Sie berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 9 Art. 17 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte: a) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebens räume nicht gefährden; b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; c) Bauwerke nicht beschädigen; d) die Bodenfruchtbarkeit, die Vegetation und die Gewässer nicht beein trächtigen. Art. 18 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so fest zulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immis sionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. 3. Sanierungen3. Sanierungen Art. 19 Sanierungspflicht 1) Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvor schriften anderer Gesetze nicht genügen, müssen saniert werden. 2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. 3) Bevor das Amt für Umweltschutz erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt es vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. 4) In dringenden Fällen ordnet das Amt für Umweltschutz die Sanierung vorsorglich an. Notfalls kann es die Stilllegung einer Anlage verfügen. 814.01 USG 10 Fassung: 23.12.2009 Art. 20 Erleichterungen im Einzelfall 1) Wäre eine Sanierung nach Art. 19 Abs. 2 im Einzelfall unverhältnis mässig, gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen. 2) Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen, Strahlen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. Art. 21 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen 1) Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. 2) Erleichterungen nach Art. 20 können eingeschränkt oder aufgehoben werden. 4. Besondere Vorschriften für den Schutz vor Luftverunreinigungen4. Besondere Vorschriften für den Schutz vor Luftverunreinigungen Art. 22 Zielwerte Die Regierung legt mit Verordnung Zielwerte fest. Diese Zielwerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten. Art. 23 Alarmschwellen 1) Die Regierung legt Alarmschwellen fest, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. 2) Sie erstellt einen Aktionsplan, in welchem sofortige Massnahmen fest gelegt werden. Der Aktionsplan ist zu veröffentlichen. 3) Werden die Alarmschwellen erreicht, informiert die Regierung die Bevölkerung und ordnet die im Aktionsplan enthaltenen Massnahmen an. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 11 5. Besondere Vorschriften für den Schutz vor Lärm und5. Besondere Vorschriften für den Schutz vor Lärm und ErschütterungenErschütterungen Art. 24 Planungswerte Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt die Regierung Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten. Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen 1) Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; das Amt für Umweltschutz kann eine Lärmprognose verlangen. 2) Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so kann das Amt für Umweltschutz Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 3) Können bei der Errichtung von Strassen, Flugplätzen, Eisenbahnan lagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht einge halten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bau liche Massnahmen geschützt werden. Art. 26 Alarmwerte Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 19 Abs. 2 und Art. 27) kann die Regierung für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten liegen. 814.01 USG 12 Fassung: 23.12.2009 Art. 27 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden 1) Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flugplätzen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Mass nahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem län geren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu ver sehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. 2) Die Eigentümer der Lärm erzeugenden ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: a) die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder b) die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren. Art. 28 Schallschutz bei neuen Gebäuden 1) Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. 2) Es gelten die massgebenden baurechtlichen Bestimmungen. Art. 29 Empfindlichkeitsstufen 1) Die Gemeinden ordnen die Bebauungszonen und die Zonen anderer Nutzung in den Bauordnungen und Zonenplänen folgenden Empfindlich keitsstufen zu: a) Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbe dürfnis. Darunter fallen insbesondere Erholungsgebiete; b) Empfindlichkeitsstufe II in Bauzonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, insbesondere in Wohnzonen sowie in Zonen für öffent liche Bauten und Anlagen; c) Empfindlichkeitsstufe III in Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, insbesondere in Wohn- und Gewerbezonen (Misch zonen) sowie in Landwirtschaftszonen; USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 13 d) Empfindlichkeitsstufe IV in Bauzonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2) Teilen von Bebauungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Lärm vorbelastet waren. 3) Bis zur Zuordnung bestimmt das Amt für Umweltschutz im Einzel fall nach Rücksprache mit den Baubehörden, welche Empfindlichkeitsstufe vorliegt. 6. Besondere Vorschriften für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung6. Besondere Vorschriften für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung a) Im Allgemeinen Art. 30 Anlagegrenzwerte 1) Die Regierung legt mit Verordnung Emissionsbegrenzungen nach Art. 14 und 15 für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung fest (Anla gegrenzwert). Sie legt fest, unter welchen Bedingungen mehrere Anlagen in einem engen räumlichen Zusammenhang als eine Anlage gelten. 2) Die Anlagegrenzwerte sind vorbehaltlich Abs. 3 an Orten mit emp findlicher Nutzung einzuhalten. 3) Die Regierung legt mit Verordnung die Bedingungen fest, unter denen das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von der Einhaltung der Anlage grenzwerte gewähren kann. Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind keine Ausnahmen zulässig. Art. 31 Orte mit empfindlicher Nutzung Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während län gerer Zeit aufhalten; b) von der öffentlichen Hand betriebene Kinderspielplätze sowie Pausen plätze von Schulhäusern, Kindergärten und Kindertagesstätten; c) ortsfeste Arbeitsplätze im Freien, an denen sich ein und dieselbe Person berufsbedingt nachweislich während mehr als 800 Stunden im Jahr auf hält. Darunter fallen insbesondere ortsfeste Verkaufsstände und Arbeits 814.01 USG 14 Fassung: 23.12.2009 plätze an fest installierten Maschinen, nicht jedoch Aussenbereiche von Restaurants und Baustellen; d) diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken in Bauzonen, auf denen Nutzungen nach Bst. a und b zugelassen sind. Art. 32 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse 1) Die Regierung kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbe sondere besonderen technischen oder geografischen Gegebenheiten, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Anlageninhaber für bestimmte Gebiete mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festlegen, die über die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Emissionsbe grenzungen hinausgehen. 2) Die Umweltschutzkommission nach Art. 63 gibt der Regierung begründete Empfehlungen über das Vorliegen besonderer Verhältnisse ab. Art. 33 Standortdatenblatt 1) Der Inhaber einer Anlage, für die in diesem Gesetz oder mit Verord nung Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, muss dem Amt für Umwelt schutz ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geän dert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen. 2) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen an das Stand ortdatenblatt fest. b) Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse Art. 34 Anlagegrenzwerte 1) Für Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendean lagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung von mindestens 6 Watt gelten die Anlagegrenzwerte nach Abs. 2 und 4. Sie gelten nicht für Richtfunkanlagen, das Sicherheits funknetz "Polycom" sowie weitere Funknetze von Sicherheits- und Ret tungsorganisationen. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 15 2) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feld stärke beträgt: a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 4.0 V/m; b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 6.0 V/m; c) für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Bst. a als auch nach Bst. b senden: 5.0 V/m. 3) Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. 4) Aufgehoben1 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 35 Immissionsgrenzwerte 1) Für Anlagen nach Art. 34 Abs. 1 gelten die Immissionsgrenzwerte nach Abs. 2. Sie müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen auf halten können. 2) Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feld stärke beträgt: a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 42 V/m; b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz senden: 58 V/m; c) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 2 100 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 61 V/m. Art. 36 Informationsrecht 1) Berechtigte Interessierte, insbesondere Anwohner, können beim Amt für Umweltschutz Auskunft verlangen über: a) die Errichtung neuer Anlagen; b) die Verlegung oder wesentliche Änderungen einer bestehenden Anlage; sowie c) die von einer Anlage erzeugte Strahlung. 814.01 USG 16 Fassung: 23.12.2009 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. D. AbfälleD. Abfälle 1. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen1. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen Art. 37 Grundsätze 1) Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. 2) Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. 3) Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinn voll ist, im Inland entsorgt werden. Art. 38 Vermeidung Die Regierung kann unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge: a) das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt; b) die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Ent sorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können; c) Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind. Art. 39 Abfallplanung Die Regierung erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere den Bedarf an Entsorgungsan lagen und legen deren Standorte fest. Die Planung ist periodisch den Ver hältnissen und dem Stand der Technik anzupassen. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 17 Art. 40 Abfalltrennung Die Regierung kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen. Art. 41 Verwertung Die Regierung kann: a) vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte; b) die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbussen und Mehrkosten möglich ist. Art. 42 Entsorgungsanlagen 1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umweltschutz. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unter nehmen, die Abfälle lediglich transportieren. 2) Vor Erteilung der Bewilligung kontrolliert das Amt für Umwelt schutz, ob die Anlage die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. 3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsge mässe Entsorgung der Abfälle besteht. Sie ist zu befristen. Ist die umweltge rechte Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, entzieht das Amt für Umweltschutz die Betriebsbewilligung. 4) Die Kontrolle der Entsorgungsanlagen obliegt dem Amt für Umwelt schutz. 5) Die Regierung erlässt technische und organisatorische Vorschriften über die Entsorgungsanlagen. 814.01 USG 18 Fassung: 23.12.2009 Art. 43 Betriebsbeauftragter Inhaber von Entsorgungsanlagen haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betriebe, in denen regelmässig grös sere Mengen Abfälle anfallen. Art. 44 Ablagerung 1) Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden. 2) Eine Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 für Deponien wird nur an Gemeinden erteilt. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelas senen Abfälle umschrieben. 3) Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien benö tigen eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse zum Schutz des Bodens erfüllt sind. Die Regierung regelt die technischen Erfordernisse und das Verfahren mit Ver ordnung. Art. 45 Behandlung 1) Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und mög lichst wasserunlöslich sind. 2) Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist vorbehaltlich Abs. 3 untersagt. 3) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich zu kompostieren. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Umweltschutz vorliegt. Die Genehmigung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden: a) mit Schädlingen befallener Schlagabraum aus der Waldbewirtschaftung; b) mit Krankheiten befallene Pflanzen; c) bei Alpräumungen oder an nur schwer zugänglichen Orten anfallende organische Abfälle. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 19 4) Das Amt für Umweltschutz und die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen. 5) Die Regierung kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über deren Behandlung erlassen. Art. 46 Abbrennen von Funken 1) Das traditionsgemässe Abbrennen von Funken ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 erlaubt. 2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Funken und geben diese dem Amt für Umweltschutz bekannt. Ausserhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt. 3) Als Brennmaterial darf nur trockenes, naturbelassenes Holz ver wendet werden. Die Regierung bestimmt die spezifischen Anforderungen mit Verordnung. Art. 47 Entsorgung der Siedlungsabfälle 1) Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Unterhalt der Gemein destrassen und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Gemeinden entsorgt. 2) Die Gemeinden organisieren den Sammeldienst und den Transport zu den Entsorgungsanlagen. Sie besorgen ihn selbst oder beauftragen Dritte, die Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung bieten. 3) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen von Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung und unter Kontrolle des Amtes für Umweltschutz. 4) Der Inhaber muss die Abfälle den von den Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben. 814.01 USG 20 Fassung: 23.12.2009 Art. 48 Errichtung und Betrieb von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle 1) Die Gemeinden oder von ihnen beauftragte Dritte errichten und betreiben die Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle. 2) Bei Errichtung und Betrieb der Entsorgungsanlagen ist die energeti sche Verwertung der Abfälle anzustreben. Art. 49 Entsorgung der übrigen Abfälle 1) Die übrigen Abfälle sind vom Inhaber zu entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen. 2) Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsun fähig ist, werden von den Gemeinden nach Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz entsorgt. 3) Die Regierung kann festlegen, dass gewisse Abfälle bestimmten Ent sorgungsanlagen zuzuführen sind. Sie berücksichtigt dabei die aktuellen Erkenntnisse der Abfallplanung nach Art. 39. Art. 50 Verkehr mit Abfällen Für den Verkehr mit Abfällen, deren Kennzeichnung sowie deren Ein teilung gelten die aufgrund des Zollvertrages, des EWRA oder sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere der Basler Konvention vom 22. März 1989 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung, in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften. 2. Finanzierung der Entsorgung2. Finanzierung der Entsorgung Art. 51 Grundsatz 1) Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausge nommen sind Abfälle, für die die Regierung die Kostentragung anders regelt. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 21 2) Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Abs. 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Gemeinden die Kosten der Entsorgung. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich das Land an den Entsorgungskosten. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Pflichtigen. 3) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, dass zur kosten deckenden Finanzierung der Entsorgung bestimmter Abfälle, wie Altfahr zeuge, eine vorgezogene Gebühr erhoben wird. Art. 52 Finanzierung bei Siedlungsabfällen 1) Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbeson dere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Entsorgungsanlagen; c) die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschrei bungen; d) die Zinsen; e) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Opti mierungen. 2) Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. 3) Die Inhaber der Entsorgungsanlagen müssen die erforderlichen Rück stellungen bilden. 4) Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. Art. 53 Leistungen des Landes bei Sonderabfällen 1) Für die Errichtung von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen kann das Land Beiträge leisten, sich kapitalmässig beteiligen oder zinslose Darlehen gewähren. 814.01 USG 22 Fassung: 23.12.2009 2) Der Inhaber hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. 3) Das Land kann beschliessen, dass die Gemeinden Beiträge bis zur Höhe des Landesbeitrages leisten. 4) Das Land kann für Anlagen, Einrichtungen oder Verfahren der Son derabfallentsorgung, die trotz angemessener Benützungsgebühren nicht kostendeckend betrieben werden können, Betriebsbeiträge leisten oder Erleichterungen für die Rückzahlung von Darlehen gewähren, sofern sie von übergemeindlicher Bedeutung und für die vorschriftsgemässe Entsor gung der Sonderabfälle unentbehrlich sind. 3. Sanierung belasteter Standorte3. Sanierung belasteter Standorte Art. 54 Pflicht zur Sanierung 1) Die Regierung sorgt unter Beizug der Standortgemeinden dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Stand orte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen ent stehen. 2) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. 3) Das Amt für Umweltschutz kann die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: a) dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist; b) der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Mass nahmen zu sorgen; oder c) der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. 4) Die Regierung kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. Art. 55 Tragung der Kosten 1) Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 23 2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten ent sprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. 3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4) Die Regierung erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder das Amt für Umweltschutz die Massnahmen selber durchführt. 5) Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 54 Abs. 2) einge tragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt die Standortgemeinde die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen. Art. 56 Kostenbeiträge des Landes 1) Das Land beteiligt sich zu 30 % an den Kosten folgender Mass nahmen: a) Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, wenn: 1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder 2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgela gert worden sind; b) Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen. 2) Die Kostenbeteiligung des Landes erfolgt nur, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. 3) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Verfahren der Kostenbe teiligung sowie über die anrechenbaren Kosten. 814.01 USG 24 Fassung: 23.12.2009 Art. 57 Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen Die Gemeinden können zur Finanzierung der Untersuchung, Überwa chung und Sanierung von belasteten Standorten eine Abgabe auf Abfälle, die auf Deponien oder als Auflandungen nach Art. 44 Abs. 3 abgelagert werden, erheben. E. Belastungen des BodensE. Belastungen des Bodens Art. 58 Massnahmen gegen Bodenbelastungen 1) Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit trifft die Regie rung Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsbestimmungen zum Gewässerschutzgesetz, zum Schutz vor Störfällen, zur Luftreinhaltung und zu den Abfällen. 2) Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens. Die Regierung kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vor schriften oder Empfehlungen erlassen. Art. 59 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden 1) Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärft die Regierung nach Anhörung der betrof fenen Gemeinden die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversi ckerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen oder über physikali sche Bodenbelastungen im erforderlichen Mass. 2) Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt die Regierung nach Anhörung der Gemeinden die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein. 3) Soll der Boden gartenbaulich, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnet die Regierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Massnahmen an, mit denen die USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 25 Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefähr liche Bewirtschaftung möglich ist. Art. 60 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für Bodenbelastungen 1) Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann die Regierung Richt-, Prüf- und Sanierungswerte festlegen. 2) Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Bodenfruchtbarkeit nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht mehr gewährleistet ist. 3) Die Prüfwerte geben für bestimmte Nutzungsarten die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfah rung Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet werden können. Die Prüfwerte dienen der Beurteilung, inwiefern Einschränkungen der Nutzung des Bodens nach Art. 59 Abs. 2 nötig sind. 4) Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschrei tung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nut zungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht mög lich sind. III. Organisation und Vollzug; FörderungIII. Organisation und Vollzug; Förderung A. Organisation und VollzugA. Organisation und Vollzug 1. Organisation1. Organisation Art. 61 Grundsatz 1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umweltschutz, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden über tragen sind. 2) Die Gemeinden unterstützen das Amt für Umweltschutz durch Kon trollen und Überwachungen vor Ort. 814.01 USG 26 Fassung: 23.12.2009 Art. 62 Auslagerung von Vollzugsaufgaben Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kon trolle und Überwachung. Art. 63 Umweltschutzkommission Die Regierung bestellt eine Umweltschutzkommission. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Gemeinden, der Wirtschaft, der Umweltschutzorganisationen, der Liechtensteinischen Ärztekammer und dem zuständigen Regierungsmitglied, das den Vorsitz führt. Die Mandats periode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Umweltschutzkommission berät die Regierung in allen Belangen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Ausarbeitung der Verordnungen zu diesem Gesetz sowie der Erstat tung von Empfehlungen betreffend die Berücksichtigung besonderer Ver hältnisse nach Art. 32. 2. Vollzug2. Vollzug Art. 64 Erhebungen über die Umweltbelastung Das Amt für Umweltschutz führt Erhebungen über die Umweltbelas tung durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Es über wacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung. Zur Ermitt lung des Ausmasses der Immissionen führt es insbesondere repräsentative Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsberechnungen durch. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und wendet anerkannte Methoden, insbesondere solche nach den Vorgaben des EWR-Rechts, an. Art. 65 Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung 1) Das Amt für Umweltschutz erstellt einen jährlich nachzuführenden Emissionskataster. Dieser enthält: a) quellenbezogen Art und Menge der emittierten Schadstoffe und Treib hausgase; und USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 27 b) eine Prognose über die zu erwartenden Emissionen. 2) Das Amt für Umweltschutz erstellt auf der Grundlage des Emissions katasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immis sionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Gebiete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind. Art. 66 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 1) Unabhängig von der bestehenden Luftverunreinigung erstellt die Regierung einen Plan mit Strategien und Massnahmen zur fortlaufenden Verminderung oder Beseitigung der Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen und sorgt für dessen Umsetzung. 2) Der Massnahmenplan unterscheidet Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können und solche, für die die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind. 3) Der Massnahmenplan ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. 4) Die Wirksamkeit der Massnahmen ist regelmässig zu überprüfen und der Massnahmenplan bei Bedarf anzupassen. Art. 67 Lärmkataster und strategische Lärmkarten 1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Lärmimmissionen und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Kataster fest. 2) Es erstellt nach Massgabe der Richtlinie 2002/49/EG zur Gesamtbe wertung der auf die verschiedenen Lärmquellen zurückzuführenden Lärm belastungen oder für die Erstellung von Gesamtprognosen strategische Lärmkarten für Verkehrsanlagen. 3) Zur Ausarbeitung und Überprüfung der strategischen Lärmkarten sind Lärmindizes nach Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG zu verwenden. 4) Die strategischen Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 5) Die strategischen Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 814.01 USG 28 Fassung: 23.12.2009 Art. 68 Lärmaktionspläne 1) Die Regierung erstellt auf der Grundlage des Katasters und der stra tegischen Lärmkarten nach Massgabe der Richtlinie 2002/49/EG öffentlich zugängliche Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmaus wirkungen sowie erforderlichenfalls Lärmminderungsmassnahmen für Ver kehrsanlagen geregelt werden. 2) Sie legt darin die Prioritäten und einen Zeitplan fest, nach welchen in Gebieten, in denen die nach Art. 14 und 18 dieses Gesetzes festgelegten Grenzwerte überschritten werden, vorrangig Massnahmen zur Lärmminde rung durchzuführen sind. 3) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen. 4) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getrof fenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. 5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Art. 69 Periodische Kontrollen Die Regierung kann die regelmässige Kontrolle von Anlagen wie Feue rungsanlagen, Entsorgungsanlagen und Baumaschinen vorschreiben. Art. 70 Feuerungskontrolleure 1) Die Gemeinden bestellen amtliche Feuerungskontrolleure und sorgen für deren technische Ausrüstung. 2) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umweltschutz. Es legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 29 3) Ein von den Gemeinden bestellter Feuerungskontrolleur muss die Ausbildung zum Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis nachweisen können. Die Regierung anerkennt eine in einem EWRA-Ver tragsstaat absolvierte Ausbildung, sofern Gewähr für einen gleichwertigen Ausbildungsstand besteht. 4) Feuerungskontrolleure dürfen nicht für Unternehmen tätig sein, welche Feuerungsanlagen herstellen oder in Verkehr bringen. Art. 71 Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisie rende Strahlung 1) Das Amt für Umweltschutz überwacht die Einhaltung der Emissions begrenzungen für nichtionisierende Strahlung. 2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes führt es Mes sungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest. 3) Messungen und Berechnungen müssen die massgebenden Betriebszu stände erfassen. Die Regierung legt mit Verordnung anlagenspezifisch die zu erfassenden massgebenden Betriebszustände fest. 4) Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst das Amt für Umweltschutz periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Es kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a) die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden. 5) Aufgehoben2 Art. 72 Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung 1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Immissionen nichtionisie render Strahlung, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind. 814.01 USG 30 Fassung: 23.12.2009 2) Es führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Regierung legt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden fest. 3) Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immis sionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt. 4) Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feld stärke, magnetische Flussdichte, induzierter Körperableitstrom oder Berüh rungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind. Art. 73 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht 1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. 2) Inhaber von Anlagen haben dem Amt für Umweltschutz alle erfor derlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erforderlich sind. 3) Das Amt für Umweltschutz kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurtei lung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zugestellt werden. 4) Das Amt für Umweltschutz kann vorschreiben, dass Inhaber von Anlagen die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwen dung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln haben. Art. 74 Information und Schweigepflicht 1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen sowie Auskünfte nach Art. 73, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Die Betroffenen sind über die beabsichtigten Veröffentli chungen anzuhören. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 31 2) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unter stehen dem Amtsgeheimnis. Art. 75 Datenbearbeitung 1) Das Amt für Umweltschutz kann alle Personendaten bearbeiten, die es benötigt, um die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Katastern und Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Art. 76 Gebühren 1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz legt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. 2) Die Regierung legt die Gebühr für die Feuerungskontrolle nach Rücksprache mit den Gemeinden fest. Sie berücksichtigt dabei die Aufwen dungen der Gemeinden. 3. Zusammenarbeit3. Zusammenarbeit Art. 77 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln. Art. 78 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft 1) Die Regierung arbeitet für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Orga nisationen der Wirtschaft zusammen. 814.01 USG 32 Fassung: 23.12.2009 2) Sie kann Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmäs siger Ziele und entsprechender Fristen fördern. 3) Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüft sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernimmt sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. Art. 79 Internationale Zusammenarbeit 1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffentlichkeit, Ermittlung der Immissionen, der Planung von Massnahmen zur Verminde rung von Emissionen sowie im Bereich der Abfallbewirtschaftung. 2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates auswirken kann, so hat das Amt für Umweltschutz oder die von der Regierung bezeichnete Meldestelle diesen zu informieren. 3) Stellt das Amt für Umweltschutz in Liechtenstein einen Umwelt schaden fest, der jedoch in einem anderen Staat verursacht wurde, so kann es Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegren zungs- und Sanierungsmassnahmen geben und sich um die Erstattung der ihm angefallenen Kosten bemühen. B. FörderungB. Förderung Art. 80 Forschung 1) Die Regierung kann Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann. 2) Die Regierung kann Forschungsarbeiten oder Studien in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen. Art. 81 Aus- und Weiterbildung Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Auf gaben nach diesem Gesetz betrauten Personen. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 33 IV. Verfahren und RechtsmittelIV. Verfahren und Rechtsmittel A. VerfahrenA. Verfahren Art. 82 Herstellung des rechtmässigen Zustandes 1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfü gungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an. Art. 83 Enteignung Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, kann der Landtag die notwendigen Rechte enteignen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestim mungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen. B. RechtsmittelB. Rechtsmittel Art. 84 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt schutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwer dekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsan gelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechts widriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. 814.01 USG 34 Fassung: 23.12.2009 4) Einer Beschwerde gegen Sofortmassnahmen nach Art. 19 Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. V. HaftpflichtV. Haftpflicht Art. 85 Allgemeine Bestimmungen 1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine beson dere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Ein wirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. 2) In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen: a) die die Regierung aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Art. 8 unterstellt; b) die der Entsorgung von Abfällen dienen; c) in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird; d) in denen Stoffe vorhanden sind, für die eine Bewilligungspflicht oder andere besondere Vorschriften in den aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Bestimmungen bestehen. 3) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage wird von der Haft pflicht befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verur sacht worden ist. 4) Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Haftpflicht nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar. Art. 86 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmassnahmen 1) Der Verursacher trägt die Kosten der durchgeführten Vermeidungs oder Sanierungsmassnahmen nach Art. 11 sowie die Kosten zur Feststellung des drohenden oder eingetretenen Schadens. 2) Das Amt für Umweltschutz kann vom Verursacher zur Deckung der Kosten nach Abs. 1 Sicherstellung verlangen. 3) Werden mehrere Verursacher kostenpflichtig, haften sie solidarisch. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 35 4) Kostenersatzansprüche der Behörden gegen den Verursacher ver jähren binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Mass nahmen oder der Ermittlung des haftbaren Verursachers. Art. 87 Verjährung Die Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. VI. StrafbestimmungenVI. Strafbestimmungen Art. 88 Vergehen 1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) die zur Verhinderung von Störfällen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt (Art. 8); b) die Einschränkung oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren, Lagerhaltungen oder Transporte missachtet (Art. 9); c) die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen im Falle von Umweltschäden unterlässt (Art. 11); d) Vorschriften über Abfälle (Art. 38 Bst. b) verletzt; e) eine Entsorgungsanlage ohne Bewilligung betreibt (Art. 42). 2) Wer eine strafbare Handlung nach Abs. 1 begeht und dadurch Men schen oder die Umwelt in schwere Gefahr bringt, wird vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 89 Übertretungen 1) Vom Amt für Umweltschutz wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: 814.01 USG 36 Fassung: 23.12.2009 a) trotz Verpflichtung umweltrelevante Angaben von Anlagen nicht veröf fentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 5 Abs. 3); b) keinen Bericht zur Risikobeurteilung erstellt (Art. 8 Abs. 2); c) in diesem Gesetz festgelegte oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 15); d) Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 19 und 54 Abs. 1); e) eine sanierungsbedürftige Anlage ohne gleichzeitige Sanierung umbaut oder erweitert (Art. 21 Abs. 1); f) bei Erreichen von Alarmschwellen den von der Regierung angeordneten Massnahmen nicht Folge leistet (Art. 23 Abs. 3); g) behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 24 bis 28); h) kein Standortdatenblatt einreicht (Art. 33); i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, 40, 41, 42 Abs. 5, 45 Abs. 5 und 49 Abs. 1 und 3); k) Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert oder ohne Bewilli gung Auflandungen vornimmt (Art. 44 Abs. 1 und 3); l) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle im Freien verbrennt (Art. 45 Abs. 2); m) organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft ohne entspre chende Zustimmung verbrennt (Art. 45 Abs. 3); n) ausserhalb der bezeichneten Plätze Funken abbrennt oder nicht zuläs siges Brennmaterial verwendet (Art. 46 Abs. 2 und 3); o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3); p) Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 59 Abs. 3) verletzt; q) die periodische Kontrolle von Anlagen verweigert (Art. 69); r) von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte, Messungen und Abklärungen verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 73). 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 37 Art. 90 Ordnungsbussenverfahren 1) Übertretungen von Umweltschutzvorschriften können von der Lan despolizei in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden. 2) Die Regierung stellt mit Verordnung die Liste der Übertretungstat bestände auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind und bestimmt den Bussenbetrag. 3) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften. Art. 91 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen, insbeson dere der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechts vorschriften im Bereich des Umweltschutzes, bleibt vorbehalten. Art. 92 Strafverfahren Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Lan desverwaltungspflege. Art. 93 Verantwortlichkeit Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari scher Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzel firma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten. 814.01 USG 38 Fassung: 23.12.2009 VII. Übergangs- und SchlussbestimmungenVII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 94 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben 1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder lichen Verordnungen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 4 übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umweltschutz zur selbstständigen Erledigung übertragen. Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15; b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, LGBl. 1995 Nr. 27; c) Bodenschutzgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 45; d) Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Abänderung des Bodenschutzgesetzes, LGBl. 1996 Nr. 128; e) Luftreinhaltegesetz (LRG) vom 18. Dezember 2003, LGBl. 2004 Nr. 53; f) Störfallgesetz vom 25. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 47. Art. 96 Übergangsbestimmungen 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln. 2) Feuerungskontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umweltschutz geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 39 Art. 97 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Refe rendumsfrist am 1. September 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kund machung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 814.01 USG 40 Fassung: 23.12.2009 AnhangAnhang (Art. 1 Abs. 3) EWR-RechtsvorschriftenEWR-Rechtsvorschriften Dieses Gesetz dient der Umsetzung: a) der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 14a.01); b) der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über die Grenz werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 13e.01); c) der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmon oxid in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 13d.01); d) der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begren zung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwen dung organischer Lösungsmittel entstehen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ab.01); e) Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinforma tionen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Mar keting für neue Personenkraftwagen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX 21ac.01); f) der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (EWR-Rechts sammlung: Anh. XX - 21ag.01); g) der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umge bungslärm (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32g.01); h) der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie rung von Umweltschäden (ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S. 56); USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 41 i) der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 21ak.01). 814.01 USG 42 Fassung: 23.12.2009 1 Art. 34 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 347. 2 Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 347. USG 814.01 Fassung: 23.12.2009 43 /chrono/2009347000 /chrono/2009347000

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