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Laws of Liechtenstein

Drinking Water Ordinance (TWV)

Made 2004-09-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 28. September 2004 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Food and nutrition, Water
Keywords
potable water, food safety and quality, processing/handling, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, water supply, water quality standards, monitoring, standards

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  1. 811.012.0 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004Jahrgang 2004 Nr. 217Nr. 217 ausgegeben am 5. Oktober 2004ausgegeben am 5. Oktober 2004 VerordnungVerordnung vom 28. September 2004 über die Qualität von Wasser für den menschli-über die Qualität von Wasser für den menschli chen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV)chen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV) Aufgrund von Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 301, verordnet die Regie rung:2 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. 2) Sie dient insbesondere: a) dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Ein flüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch die Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit; b) der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ("Trinkwasserrichtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 7a.01). Fassung: 01.10.2018 1 Art. 2 Geltungsbereich 1) Diese Verordnung gilt nicht für: a) natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Art. 4 bis 15 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12);3 b) Wasser als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschli chen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum.4 2) Auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individu ellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m³ Wasser pro Tag entnommen oder mit dem weniger als 50 Personen versorgt werden, findet - sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt - nur Art. 21 Abs. 3 Anwendung. Art. 3 Verhältnis zum Zollvertragsrecht Die Anwendung des Zollvertragsrechts, insbesondere des schweizeri schen Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen sowie verbindlich erklärter Regelwerke, in ihrer jeweils gel tenden Fassung, bleiben vorbehalten, sofern dies dem EWR-Recht nicht widerspricht. Strengere Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sowie deren Überwachung und Kontrolle, die sich aus der Anwendung des Zollvertragsrechts ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten. Art. 4 Begriffe; Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a) "Wasser für den menschlichen Gebrauch": Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe; b) "Trinkwasser": alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Auf bereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, ins besondere auch zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 2 Fassung: 01.10.2018 http://www.admin.ch/ch/d/sr/817.022.12/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/817.0/index.html Gegenständen, die bestimmungsgemäss mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder die bestimmungsgemäss nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatszustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahr zeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist; c) "Wasser für Lebensmittelbetriebe": alles Wasser, ungeachtet seiner Her kunft und seines Aggregatzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehr bringen von Erzeugnissen und Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäss mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann; d) "Wasserversorgungsanlagen": 1. Anlagen einschliesslich des Leitungsnetzes, aus denen auf festen Lei tungswegen an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1 000 m³ Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird; 2. Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1 000 m³ Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinan lagen) sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen; 3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach Ziff. 1 oder 2 an Verbraucher abge geben wird; e) "Hausinstallationen": die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Bst. d Ziff. 1 oder 2 an den Ver braucher befinden; f) Aufgehoben5 g) Aufgehoben6 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funk tionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 3 II. Beschaffenheit des Wassers für den menschlichenII. Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen GebrauchGebrauch Art. 5 Allgemeine Anforderungen 1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht anzunehmen ist. Es muss genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und bei der Wassergewinnung, der Wasser aufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.7 2) Als anerkannte Regeln der Technik gelten die im EWR und in der Schweiz anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in der jeweils geltenden Fassung, mit den von diesem publizierten Richtlinien, Empfeh lungen und verbindlich erklärten SIA-, ISO-, DIN- und EN-Normen.89 3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach Art. 6 bis 8 und 11 oder den nach Art. 10 Abs. 6 bis 8 zugelassenen Abweichungen nicht entspricht, nicht als solches abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Art. 6 Mikrobiologische Parameter 1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Mikroorganismen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (SR 817.02) nur insoweit enthalten sein, als dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann.10 2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anhang 1 Abschnitt A festgesetzten Parameterwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.11 3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zum Zwecke der Abgabe in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefüllt wird, dürfen die in 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 4 Fassung: 01.10.2018 http://www.admin.ch/ch/d/sr/817.02/index.html Anhang 1 Abschnitt B festgesetzten Parameterwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.12 4) Soweit hinsichtlich mikrobiologischer Belastungen des Rohwassers Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vor liegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, muss für eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlor dioxid oder andere geeignete Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsver fahren nach Art. 11 gesorgt werden.13 Art. 7 Chemische Anforderungen 1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen. 2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anhang 2 festgesetzten Parameterwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden. 3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder dessen Beschaffenheit nach teilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist. Art. 814 Indikatorparameter Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die in Anhang 3 fest gelegten Parameterwerte für Indikatorparameter eingehalten sein. Bei deren Überschreitung prüft der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, ob ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Gegebenenfalls sind unver züglich Abhilfemassnahmen zu treffen. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 5 Art. 9 Stelle der Einhaltung Die nach Art. 6, 7 Abs. 2 und Art. 8 festgelegten Parameterwerte müssen eingehalten sein bei: a) Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapf stellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen; b) Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug; c) Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zur Abgabe bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung; d) Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, an der Stelle der Verwendung im Betrieb. Art. 10 Massnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Anforderungen 1) Wird dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bekannt, dass die nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 festgesetzten Para meterwerte oder die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 nicht eingehalten sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob die Nicht einhaltung geeignet ist, die Gesundheit der betroffenen Verbraucher zu gefährden und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weiter geführt werden kann. Dabei sind auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstel lung oder durch eine Einschränkung der Verwendung des Wassers für den menschlichen Gebrauch entstehen würden. 2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet den Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlichen Massnahmen an. In allen Fällen, in denen die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt ist, ordnet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unverzüg lich eine entsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst durch. 3) Besteht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die Gefahr, dass die menschliche Gesundheit geschädigt wird, prüft das Amt für Lebensmittel kontrolle und Veterinärwesen, ob in dem betroffenen Gebiet eine anderwei tige Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Leitungs 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 6 Fassung: 01.10.2018 wegen auf zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Ist dies nicht mög lich, prüft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, ob eine Weiterführung der betroffenen Wasserversorgungsanlage mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann und ordnet die insoweit erforderlichen Massnahmen an. 4) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anord nungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht auszuschliessen, ordnet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Unterbrechung der betroffenen Wasserversorgungsanlage an. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz: a) mit Krankheitserregern im Sinne von Art. 6 in Konzentrationen ver unreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers nach Art. 6 Abs. 4 besteht; oder15 b) durch chemische Stoffe im Sinne von Art. 7 in Konzentrationen ver unreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen. 5) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ordnet in allen Fällen der Nichteinhaltung eines nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 Abs. 2 festgesetzten Parameterwertes oder einer Anforderung nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 an, dass unverzüglich die notwendigen Abhilfemass nahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und deren Durchführung Vorrang erhält. Die Dringlichkeit der Abhilfemass nahmen richtet sich nach dem Ausmass der Überschreitung der entspre chenden Parameterwerte und dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit. 6) Gelangt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei einer Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 zum Ergebnis, dass eine Abweichung vom Wert eines Parameters nach Anhang 2 für die Gesundheit der betrof fenen Verbraucher unbedenklich ist und durch Abhilfemassnahmen nach Abs. 5 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, setzt es den während dieses Zeitraums zulässigen Wert für den betreffenden Para meter sowie die zur Behebung der Abweichung eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Parameterwert bereits während der der Prüfung vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.16 7) Gelangt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei den Prüfungen nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass die Nichteinhaltung einer Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 7 der nach Art. 7 Abs. 2 festgesetzten Parameterwerte für chemische Para meter nicht durch Abhilfemassnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der mensch lichen Gesundheit führt und die Wasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrecht erhalten werden kann, kann es zulassen, dass vom betroffenen Parameterwert in einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen festzusetzenden Höhe wäh rend eines von ihm festzulegenden Zeitraums abgewichen werden kann. Die Zulassung der Abweichung ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten.17 8) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, ob der betroffenen Abwei chung mit geeigneten Massnahmen abgeholfen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann es nach Zustimmung der Regierung die Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. 9) Bei der Zulassung von Abweichungen nach Abs. 7 und 8 hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen der Regierung mitzuteilen: a) den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Parameterwertes;18 b) die früheren einschlägigen Überwachungsergebnisse; c) das geographische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevölkerung und ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht; d) ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit; e) eine Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemass nahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer groben Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung; und f) die erforderliche Dauer der Abweichungen und der für die Abweichung vorgesehene höchstzulässige Wert für den betreffenden Parameter. 10) Bei der Zulassung von Abweichungen nach Abs. 7 und 8 oder der Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch informiert das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betrof fene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über diese Massnahmen und die damit verbundenen Bedingungen und weist die betroffene Bevöl kerung auf mögliche eigene Schutzmassnahmen hin. Ausserdem stellt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sicher, dass bestimmte 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 8 Fassung: 01.10.2018 Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend informiert und gegebenenfalls auf mögliche eigene Schutzmassnahmen hingewiesen werden. 11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist. 12) Dem Amt obliegt die Anordnung der Massnahmen nach den Bestim mungen dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich der Wasserversor gungsanlagen nur insoweit, als diese nicht vom Betreiber der Anlage im Rahmen seiner Selbstkontrolle bereits getroffen wurden. In diesen Fällen ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu informieren und beschränkt sich letztere auf die Überwachung nach Art. 18 f. III. AufbereitungIII. Aufbereitung Art. 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren 1) Für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und den Schutz von Trinkwasseranlagen dürfen ausschliesslich Stoffe und Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 der schweizerischen Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschan lagen vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11) verwendet werden.19 2) Den Stoffen und Verfahren nach Abs. 1 gleichgestellt sind solche Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die in einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen geführten Liste enthalten sind.20 3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser, das den Anforderungen nach Abs. 1 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 9 http://www.admin.ch/ch/d/sr/817.022.11/index.html IV. Pflichten des Betreibers einer WasserversorgungsanlageIV. Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage Selbstkontrolle Art. 12 a) Grundsatz 1) Den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen obliegt im Rahmen der Selbstkontrolle: a) die Identifizierung und Bewertung der möglichen Gesundheitsrisiken, welche bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser zum menschlichen Gebrauch auftreten können; zu berücksichtigen sind insbesondere Einzugsgebiete, Zuströmbereiche und Grundwasser schutzzonen, Wasserfassungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Speicher behälter und Verteilnetz; b) das Festlegen von Punkten, Massnahmen, Arbeitsvorgängen oder Tech nologieschritten, mit denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann; c) das Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen, die bei der Überwachung der kritischen Kontrollpunkte verbindlich sind; d) die Einrichtung eines Überwachungssystems, mit dem die Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen am kritischen Kontrollpunkt überprüft werden kann; e) das Festlegen von Massnahmen für den Fall, dass bei der Überwachung eine Abweichung von den Bedingungen an den kritischen Kontroll punkten festgestellt wird; f) das Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems; g) die Dokumentation der Massnahmen nach Bst. a bis f. 2) Das Kontrollsystem nach Abs. 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. 3) Die für die Trinkwassersicherheit notwendigen Vorschriften müssen den hiefür zuständigen Mitarbeitern der Wasserversorgungsanlage bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 10 Fassung: 01.10.2018 Art. 13 b) Untersuchungspflichten 1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 hat folgende Untersuchungen des Wassers nach Art. 14 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicher zustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht: a) mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Art. 6 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang 1 festgesetzten Parameterwerte ein gehalten werden;21 b) chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 festgesetzten Parameterwerte eingehalten werden;22 c) Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach Art. 8 in Verbindung mit Anhang 3 festgelegten Parameterwerte eingehalten werden;23 d) Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach Art. 10 Abs. 6 bis 8 zuge lassenen Abweichungen eingehalten werden; sowie e) Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen nach Art. 11 eingehalten werden. 2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Abs. 1 bestimmen sich nach Anhang 4 Abschnitt A und B. Die Probenahmeplanung ist mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen abzustimmen.24 2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Anhang 4 Abschnitt C kann der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 oder 2 beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Vete rinärwesen die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben nach Abs. 2 abweicht.25 2b) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann die nach Abs. 2a beantragte Probenahmeplanung genehmigen, wenn die Bedin gungen nach Anhang 4 Abschnitt C erfüllt sind.26 2c) Die Genehmigung nach Abs. 2b gilt für die Dauer von fünf Kalen derjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre ver längert werden, wenn durch eine aktuelle Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.27 Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 11 3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 oder 2 hat das Wasser ferner auf besondere Anordnung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.28 4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 hat das Wasser auf Anordnung des Amtes für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ordnet die Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Ein zelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung festzulegen. 5) Die Untersuchungspflichten nach Abs. 1 bis 4 sind Mindestanforde rungen und müssen von den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen der Selbstkontrolle anforderungskonform erweitert werden. 6) Bei der Durchführung der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 5 sind die Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen. Die Anforderungen in Bezug auf Probenahmeverfahren und Probenahme stellen nach Anhang 4 Abschnitt D sind einzuhalten.29 Art. 14 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen 1) Bei den Untersuchungen nach Art. 13 sind die in Anhang 5 bezeich neten Untersuchungsverfahren anzuwenden. Andere Untersuchungsver fahren können angewendet werden, wenn das Amt für Lebensmittelkon trolle und Veterinärwesen allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik mindestens gleichwertig sind wie die mit den vorgegebenen Ver fahren ermittelten Ergebnisse.30 2) Die Untersuchungen auf die in Anhang 5 Abschnitt B genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverläs sige Messwerte liefern und dabei die in Anhang 5 Abschnitt B genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.31 3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Untersuchung unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern aufzu zeichnen. Die Aufzeichnungen haben mindestens folgende Angaben zu ent halten: 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 12 Fassung: 01.10.2018 a) der Ort der Probenahme nach Gemeinde, Strasse bzw. Flurname, Haus nummer und Entnahmestelle; b) das Datum der Entnahme und der Untersuchung der Wasserprobe; c) das bei der Untersuchung angewandte Verfahren. 4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Verfahren anzuwenden sind. Ferner hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen innert zwei Wochen nach der Probenerhebung die Befundkopie zuzustellen und das Original zehn Jahre aufzubewahren. 5) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen dürfen nur von solchen Laboratorien durchgeführt werden, die für die nach dieser Verordnung notwendigen Untersuchungsmethoden akkreditiert sind.32 6) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen überprüft, ob die von den Betreibern der Wasserversorgungen beauftragten Laborato rien die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. Art. 15 Anzeigepflichten 1) Soll eine Wasserversorgungsanlage errichtet oder in Betrieb genommen werden oder soll sie an ihren Wasser führenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann, oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversor gungsanlage auf eine andere Person über, so hat der Betreiber dieser Was serversorgungsanlage dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. 2) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sind die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer bau lichen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb genommen werden, sind Unter lagen über Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzulegen, soweit sie für die Was sergewinnung von Bedeutung sind. Bei bereits betriebenen Anlagen sind auf Verlangen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so hat der Betreiber dies dem Amt für Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 13 Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen innerhalb von drei Tagen anzu zeigen. 3) Der Betreiber einer Anlage, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt ist, das nicht die Qualität von Wasser für den mensch lichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserver sorgungsanlagen installiert wird, hat diese Anlage dem Amt für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäss. Art. 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten 1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 hat dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Vete rinärwesen unverzüglich anzuzeigen, wenn: a) die in Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 und 2 festgelegten Parameterwerte überschritten worden sind; b) die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 nicht einge halten sind; c) die Parameterwerte von Parametern nicht eingehalten werden, sofern eine Untersuchung auf diese nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d vom Amt für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen angeordnet worden ist;33 d) die nach Art. 10 Abs. 6 bis 8 zugelassenen Höchstwerte für die betref fenden Parameter überschritten werden; e) ihm Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Über schreitung der Parameterwerte führen können.34 2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Wassers sowie aussergewöhnliche Vor kommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasser versorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben können, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unverzüglich anzuzeigen. Vom Zeitpunkt der Anzeige an bis zur Entschei dung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Art. 10 gilt die Abgabe des Wassers für den menschlichen Gebrauch als erlaubt, wenn nicht nach Art. 10 Abs. 4 eine sofortige Unterbrechung der Wasser versorgung zu erfolgen hat. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 14 Fassung: 01.10.2018 3) Bei Feststellungen oder wahrgenommenen Veränderungen nach Abs. 1 und 2 ist der Bertreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmassnahmen zur Abhilfe durchzu führen oder durchführen zu lassen und darüber das Amt für Lebensmittel kontrolle und Veterinärwesen unverzüglich zu unterrichten. 4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 hat in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, dass es den Anforderungen der Art. 6 bis 8 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Auf klärung der Ursache und Massnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unverzüglich zu unterrichten. 5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 hat die nach Art. 11 Abs. 1 zugesetzten Stoffe und deren Konzentrationen im Wasser für den menschlichen Gebrauch schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Verbraucher zugänglich zu halten. Sofern das Wasser an Verbraucher abgegeben wird, hat der Betreiber einer Wasserver sorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 ferner bei Beginn der Zugabe eines Stoffes nach Art. 11 Abs. 1 dieses unverzüglich und alle verwendeten Stoffe und Verfahren regelmässig einmal jährlich öffent lich bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn den betroffenen Anschlussneh mern und Verbrauchern unmittelbar die Verwendung der Stoffe schriftlich bekannt gegeben wird.35 6) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3, der dem Wasser für den menschlichen Gebrauch Stoffe nach Art. 11 Abs. 1 zugibt, hat den Verbrauchern die verwendeten Stoffe und ihre Menge im Wasser für den menschlichen Gebrauch unverzüglich durch schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.36 7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 hat, sofern das Wasser aus dieser Anlage gewerb lich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, einen Massnahmenplan aufzu stellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksich tigt. Der Massnahmenplan bedarf der Genehmigung des Amtes für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen. Er hat Angaben darüber zu enthalten: Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 15 a) wie in den Fällen, in denen nach Art. 10 Abs. 4 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserver sorgung zu erfolgen hat; und b) welche Stellen im Falle einer festgestellten Überschreitung zu infor mieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist. Art. 17 Besondere Anforderungen 1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder höher sind, als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar oder den Geruch oder den Geschmack des Wasser verändern. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen mindestens die all gemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, dürfen nicht mit Wasser führenden Teilen ver bunden werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Leitungen unterschiedlicher Versorgungs systeme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Er hat Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. V. ÜberwachungV. Überwachung Art. 18 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen 1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen überwacht die Wasserversorgungsanlagen und Anlagen nach Art. 15 Abs. 3, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verpflegungsbetrieben und sonstigen 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 16 Fassung: 01.10.2018 Gemeinschaftseinrichtungen, hinsichtlich der Einhaltung der Anforde rungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. 2) Soweit im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 erforderlich, ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen befugt: a) die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Fahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten; b) Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ent nehmen, die Bücher und sonstigen Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen; c) vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus künfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsab lauf einschliesslich dessen Kontrolle; sowie d) zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Bst. a bezeichneten Grundstücke, Räume und Einrich tungen sowie Fahrzeuge auch ausserhalb der genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. 3) Zu den Unterlagen nach Abs. 2 Bst. b gehören insbesondere die Pro tokolle über die Untersuchungen nach den Art. 13 und 20, die dem neu esten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsan lage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserversorgungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind. 4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sowie der Besitzer der in Abs. 2 Bst. a und d bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet: a) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, insbesondere auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen; sowie b) die verlangten Auskünfte zu erteilen. Art. 19 Umfang der Überwachung 1) Im Rahmen der Überwachung nach Art. 18 hat das Amt für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Ver Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 17 ordnung obliegen. Diese Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage einschliesslich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfas sungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Art. 13 Abs. 1 und 6 sowie Art. 14 Abs. 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.37 2) Anstelle von Untersuchungen nach Abs. 1 kann sich das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf die Überprüfung der Doku mente nach Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 beschränken, sofern der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Untersuchung in einem akkreditierten Labor durchführen lässt. 3) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einem Inspektionsbericht festzuhalten. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen hat den Inspektionsbericht zehn Jahre lang aufzubewahren. 4) Die Überwachungsmassnahmen nach Abs. 1 sind risikobasiert vorzu nehmen. 5) Aufgehoben38 6) Aufgehoben39 7) Aufgehoben40 8) Bei Wasserversorgungsanlagen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 1 bereitge stellt wird, hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter nach Anhang 2 Abschnitt B zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzu nehmen ist, dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern. Zur Durchführung richtet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichpro benartiger Kontrollen ein. Art. 20 Massnahmen 1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage: a) die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen hat; 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 18 Fassung: 01.10.2018 b) bestimmte Untersuchungen ausserhalb der regelmässigen Untersu chungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen hat; c) die Untersuchungen nach Art. 13: 1. in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durch zuführen oder durchführen zu lassen hat; 2. an einer grösseren Anzahl von Proben durchzuführen oder durch führen zu lassen hat; d) die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen hat zur Fest stellung: 1. ob andere als die in Anhang 1 und 3 genannten Mikroorganismen in Konzentrationen im Wasser enthalten sind, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;41 2. ob andere als die in Anhang 2 und 3 genannten Parameter in Konzen trationen enthalten sind, die geeignet sind, die menschliche Gesund heit zu schädigen. e) Massnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunrei nigung zu beseitigen, oder um künftigen Verunreinigungen vorzu beugen.42 2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für den menschli chen Gebrauch an andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen festlegen, welcher der Betreiber die Untersuchungen nach Art. 13 durchzuführen hat. 3) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung der in den Art. 6 bis 8 festgesetzten Parameterwerte oder Anforderungen auf die Hausinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anordnen, dass: a) geeignete Massnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren auszuschalten oder zu verringern; und b) die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemass nahmen oder Verwendungseinschränkungen des Wassers, die sie vor nehmen sollten, angemessen zu unterrichten und zu beraten sind. 4) Zu Zwecken des Abs. 3 berät das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Betreiber der Anlage der Hausinstallation über mög liche Abhilfemassnahmen und kann diese erforderlichenfalls anordnen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann ferner anordnen, Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 19 dass bis zur Behebung der Nichteinhaltung zusätzliche Massnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, die zum Schutze des Verbrauchers erforderlich sind. Art. 20a43 Kosten und Gebühren 1) Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben: a) Gebühren nach Beanstandung: 1. bei Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, wird der Zeitauf wand für die erste Stunde mit 140 Franken, für jede weitere angefan gene Stunde mit 70 Franken verrechnet; 2. der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Ziff. 1, die Proben untersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet; 3. bei geringen Beanstandungen können Kosten und Gebühren herab gesetzt werden oder bei Beanstandungen nach der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung in besonders leichten Fällen ganz ent fallen; b) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen: 1. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätig keit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde verrechnet; 2. ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet; c) Gebühren für andere Leistungen: 1. die Veranlassung von Untersuchungen und Analysen werden nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet; 2. die Kosten externer Stellen und für in Auftrag gegebene Gutachten werden nach den tatsächlichen Kosten verrechnet. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Ein hebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzge bung. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 20 Fassung: 01.10.2018 Art. 21 Information der Verbraucher 1) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 haben die Verbraucher jährlich mindestens einmal in geeigneter Form umfassend über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch zu informieren. 2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 hat die ihm nach Abs. 1 zugegangenen Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 3) Das Amt informiert die Betreiber individueller Versorgungsanlagen, die nicht unter diese Verordnung fallen über: a) den Umstand, dass ihr Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht einer öffentlichen Kontrolle unterliegt; b) die Massnahmen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit von nachteiligen Einflüssen bei der Verunreinigung von Trinkwasser ergriffen werden können; c) eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, ausgehend von der möglicherweise mangelhaften Qualität ihres Wassers. 4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veröffent licht alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. VI. Rechtsmittel und StrafbestimmungenVI. Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 22 Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 21 Art. 23 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 5 bis 8, 11 bis 17, 20 und 21 dieser Verordnung werden nach Art. 59 des Gesetzes geahndet. VII. Übergangs- und SchlussbestimmungenVII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 24 Übergangsbestimmungen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Verordnung die daraus resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen. Art. 24a44 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. August 2018 Eine vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Art. 19 Abs. 5 oder Anhang 4 Abschnitt A Ziff. 2 des bisherigen Rechts vorge nommene Verringerung der Häufigkeit von Untersuchungen oder Heraus nahme eines Parameters aus dem Umfang von Untersuchungen ist längstens bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 22 Fassung: 01.10.2018 Anhang 1Anhang 14545 (Art. 6 Abs. 2 und 3) Mikrobiologische ParameterMikrobiologische Parameter A. Allgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen GebrauchA. Allgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch Parameter Parameterwert (Anzahl/100 ml) 1 Escherichia coli (E. coli) 0 2 Enterokokken 0 B.B. AnforderungenAnforderungen anan WasserWasser fürfür denden menschlichenmenschlichen Gebrauch,Gebrauch, dasdas zurzur Abfül-Abfül lunglung inin FlaschenFlaschen oderoder sonstigesonstige BehältnisseBehältnisse zumzum ZweckeZwecke derder AbgabeAbgabe bestimmt istbestimmt ist Parameter Parameterwert 1 Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml 2 Enterokokken 0/250 ml 3 Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml 4 Koloniezahl bei 22 °C 100/ml 5 Koloniezahl bei 36 °C 20/ml Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 23 Anhang 2Anhang 24646 (Art. 7 Abs. 2) Chemische ParameterChemische Parameter A.A. ChemischeChemische Parameter,Parameter, derenderen KonzentrationKonzentration sichsich imim VerteilnetzVerteilnetz einschliess-einschliess lich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöhtlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht ParameterParameter ParameterwertParameterwert EinheitEinheit BemerkungenBemerkungen 1 Acrylamid 0,10 μg/l Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre chenden Polymers und der ange wandten Polymerdosis. Der Nach weis der Einhaltung des Parameter wertes kann auch durch die Ana lyse des Wassers erbracht werden. 2 Benzol 1,0 μg/l 3 Bor 1,0 mg/l 4 Bromat 10 μg/l 5 Chrom 50 μg/l 6 Cyanid 50 μg/l 7 1,2-Dichlorethan 3,0 μg/l 8 Fluorid 1,5 mg/l 9 Nitrat 40 mg/l Die Summe der Beträge aus Nitrat konzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht grösser als 1 sein. 10 Pestizide 0,10 μg/l Pestizide bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleim bekämpfungsmittel, verwandte 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 24 Fassung: 01.10.2018 Produkte (u. a. Wachstumsregula toren) und die relevanten Metabo liten, Abbau- und Reaktionspro dukte. Es brauchen nur solche Pes tizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrschein lich ist. Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Parameterwert von 0,030 μg/l. 11 Pestizide insgesamt 0,50 μg/l Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollver fahren nachgewiesenen und men genmässig bestimmten einzelnen Pestizide. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestim mungsgrenze des analytischen Ver fahrens. 12 Quecksilber 1,0 μg/l 13 Selen 10 μg/l 14 Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 μg/l Summe der nachgewiesenen und mengenmässig bestimmten Einzel stoffe. Voraussetzung für die Sum menbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestim mungsgrenze des analytischen Ver fahrens. B.B. ChemischeChemische Parameter,Parameter, derenderen KonzentrationKonzentration imim VerteilnetzVerteilnetz einschliesslicheinschliesslich der Hausinstallation ansteigen kannder Hausinstallation ansteigen kann ParameterParameter ParameterwertParameterwert EinheitEinheit BemerkungenBemerkungen 1 Antimon 5,0 μg/l 2 Arsen 10 μg/l 3 Benzo-(a)-pyren 0,010 μg/l 4 Blei 10 μg/l Grundlage ist eine für die durch schnittliche wöchentliche Wasser aufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Probenahme verfahren und Probenahmestellen richten sich nach Art. 13 Abs. 6. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 25 5 Cadmium 5,0 μg/l Einschliesslich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenom menen Cadmiumverbindungen. 6 Epichlorhydrin 0,10 μg/l Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf der Grund lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des ent sprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Para meterwertes kann auch durch die Analyse des Wassers erbracht werden. 7 Kupfer 2,0 mg/l Grundlage ist eine für die durch schnittliche wöchentliche Wasser aufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Probenahme verfahren und Probenahmestellen richten sich nach Art. 13 Abs. 6. 8 Nickel 20 μg/l Grundlage ist eine für die durch schnittliche wöchentliche Wasser aufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Probenahme verfahren und Probenahmestellen richten sich nach Art. 13 Abs. 6. 9 Nitrit 0,50 mg/l Die Summe der Beträge aus Nitrat konzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht grösser als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. 10 Polyzyklische aro matische Kohlen wasserstoffe (PAK) 0,10 μg/l Summe der nachgewiesenen und mengenmässig bestimmten nach folgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo- (ghi)-perylen und Indeno (1,2,3-cd)-pyren. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindes tens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analyti schen Verfahrens. 11 Trihalogenme thane (THM) 50 μg/l Summe der am Zapfhahn des Ver brauchers nachgewiesenen und 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 26 Fassung: 01.10.2018 mengenmässig bestimmten Reakti onsprodukte im Wasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlorme than, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versor gungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasser werks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analy tischen Verfahrens. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Hausinstallation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhy gienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmassnahmen erfor derlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wasserge winnung, -aufbereitung und -ver teilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungs stoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. 12 Vinylchlorid 0,50 μg/l Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf der Grund lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des ent sprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Para meterwertes kann auch durch die Analyse des Wassers erbracht werden. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 27 Anhang 3Anhang 34747 (Art. 8) IndikatorparameterIndikatorparameter ParameterParameter ParameterwertParameterwert EinheitEinheit BemerkungenBemerkungen 1 Aluminium 200 μg/l 2 Ammonium 0,50 mg/l 3 Chlorid 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). 4 Clostridium per fringens (ein schliesslich Sporen) 0 Anzahl/ 100 ml Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächen wasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, überprüft das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen, ob der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die not wendigen Massnahmen zum Aus schluss einer Gesundheitsgefähr dung getroffen hat. Gegebenenfalls veranlasst es Nachforschungen, um sicherzustellen, dass keine Gefähr dung der menschlichen Gesundheit auf Grund krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Crypto sporidium, besteht. 5 Coliforme Bakte rien 0 Anzahl/ 100 ml Für Wasser, das zur Abgabe in ver schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Parameterwert 0/250 ml. 6 Eisen 200 μg/l 7 Färbung Für den Ver braucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 28 Fassung: 01.10.2018 8 Geruch Für den Ver braucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 9 Geschmack Für den Ver braucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 10 Koloniezahl bei 22 °C Anzahl/ml 300 Unmittelbar nach Abschluss einer Aufbereitung gilt der Parameter wert 20/ml. Für Tanks von Land , Luft- und Wasserfahrzeugen gilt der Parameterwert 1000/ml. Der Betreiber einer Wasserversor gungsanlage hat einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich dem Amt für Lebens mittelkontrolle und Veterinär wesen zu melden. 11 Leitfähigkeit 2 500 μS cm -1 bei 20 °C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1 und 2). 12 Mangan 50 μg/l 13 Natrium 200 mg/l 14 Gesamter organi scher Kohlenstoff (TOC) Ohne anor male Verän derung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden. 15 Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 16 Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). 17 Trübung 1,0 Nephelo metrische Trübungs einheiten (NTU) Der Parameterwert gilt als einge halten, wenn er am Ausgang des Wasserwerks nicht überschritten wird. Der Betreiber einer Wasser versorgungsanlage hat einen plötz lichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich dem Amt für Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 29 Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz. 18 Wasserstoffionen Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Ein heiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Wasser, das zur Abfüllung in ver schliessbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein. 19 Tritium 100 Bq/l Anmerkung 3 und 4 20 Gesamtrichtdosis 0,10 mSv/Jahr Anmerkung 3 bis 5 Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung erfolgt nach den allgemein aner kannten Regeln der Technik. Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen. Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die rele vantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäss dem nach Art. 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt. Anmerkung 4: Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist nicht verpflichtet eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzu führen, wenn es auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tri tium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzer fallsprodukten. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 30 Fassung: 01.10.2018 Anhang 4Anhang 44848 (Art. 13 Abs. 2 bis 2b und 6) ÜberwachungÜberwachung A. Umfang der UntersuchungenA. Umfang der Untersuchungen 1. Parameter der Gruppe A (Kleines Untersuchungsprogramm)1. Parameter der Gruppe A (Kleines Untersuchungsprogramm) Escherichia coli (E. coli) Coliforme Bakterien Koloniezahl bei 22 °C Enterokokken pH- Wert Leitfähigkeit Färbung Trübung Geschmack Geruch Temperatur Die Parameter der Gruppe A werden unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen durch die folgenden Parameter ergänzt: Clostridium perfringens, einschliesslich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder beeinflusst wird; Pseudomonas aeruginosa, wenn das Wasser zur Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zweck der Abgabe bestimmt ist; Ammonium, wenn Chloraminierung verwendet wird; Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird; Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird; Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird. 2. Parameter der Gruppe B (Erweitertes Untersuchungsprogramm)2. Parameter der Gruppe B (Erweitertes Untersuchungsprogramm) Parameter der Gruppe B sind alle in den Anhängen 1 bis 3 festgelegten Parameter unter den dort gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 31 B. Häufigkeit der UntersuchungenB. Häufigkeit der Untersuchungen Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilnetz oder einem Tankfahr zeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird. Menge des in einem Ver-Menge des in einem Ver sorgungsgebiet im Jahres-sorgungsgebiet im Jahres durchschnitt produziertendurchschnitt produzierten WassersWassers Parameter der Gruppe A (KleinesParameter der Gruppe A (Kleines Untersuchungsprogramm)Untersuchungsprogramm) Parameter der Gruppe B (Erwei-Parameter der Gruppe B (Erwei tertes Untersuchungsprogramm)tertes Untersuchungsprogramm) mm3 pro Tagpro Tag Anzahl der Proben pro JahrAnzahl der Proben pro Jahr Anzahl der ProbenAnzahl der Proben < 10 1 1 pro 3 Jahre 10 – 1 000 4 1 pro Jahr > 1 000 – 10 000 1 pro Jahr zuzüglich 1 pro weitere 4 500 m3 pro Tag (kleinere Mengen werden auf 4 500 aufge rundet) > 10 000 – 100 000 4 zuzüglich 3 pro weitere 1 000 m3 pro Tag (kleinere Mengen werden auf 1 000 aufgerundet) 3 pro Jahr zuzüglich 1 pro weitere 10 000 m3 pro Tag (kleinere Mengen werden auf 10 000 aufgerundet) > 100 000 12 pro Jahr zuzüglich 1 pro weitere 25 000 m3 pro Tag (kleinere Mengen werden auf 25 000 aufgerundet) Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasser vorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann. C. RisikobewertungC. Risikobewertung 1. Von den Parametern nach Abschnitt A und den Häufigkeiten nach Abschnitt B kann abgewichen werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wird. 2. Die Risikobewertung nach Ziff. 1 muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt werden und sich an den allgemeinen Grund sätzen für eine Risikobewertung orientieren, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 aufgestellt wurden. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 32 Fassung: 01.10.2018 3. Die Risikobewertung berücksichtigt die Ergebnisse amtlicher Untersu chungen im Wassereinzugsgebiet, die für die Risikobewertung relevant sein könnten, insbesondere solche aus den Überwachungsprogrammen auf Grundlage der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungs rahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser politik (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 13ca.01). Diese Ergebnisse sind von den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. 4. Über die Risikobewertung wird ein schriftlicher Bericht erstellt, der dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zusammen mit dem Vorschlag zur Anpassung der Probenahmeplanung vorzulegen ist. 5. Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste nach Abschnitt A erweitert und/oder die Häufigkeiten nach Abschnitt B erhöht werden, wenn dies erforderlich ist, um die Verpflichtungen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 zu erfüllen und die ein wandfreie Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen. 6. Auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste nach Abschnitt A verkürzt und/oder die Häufigkeiten nach Abschnitt B verringert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichti gung von Art. 9, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt. b) Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis der mikrobiologi schen Parameter darf in keinem Fall geringer sein als in der Tabelle in Abschnitt B vorgesehen. c) Die in der Tabelle in Abschnitt B genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmässig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versor gungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwertes betragen. d) Ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Para meter nach Abschnitt A gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmässig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probe nahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameter wertes betragen. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 33 e) Die Streichung eines bestimmten, in Abschnitt A genannten Para meters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Über wachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird. Das Ergebnis bestätigt, dass im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben. f) Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter nach Bst. c und d ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestä tigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde. D. Probenahmeverfahren und ProbenahmestellenD. Probenahmeverfahren und Probenahmestellen 1. Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach Art. 9 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmässig verteilt sein. 2. Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anfor derungen: a) Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemi schen Parametern (vor allem Kupfer, Blei und Nickel) werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen (Zufallsstichprobe). Bei Überschreitung eines Parameterwerts in der Zufallsstichprobe wird eine gestaffelte Probenahme durchgeführt. b) Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen und gehandhabt. 3. Die Probenahme im Verteilnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. Im Hin blick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 34 Fassung: 01.10.2018 Anhang 5Anhang 54949 (Art.14 Abs. 1 und 2) Spezifikationen für die Analyse der ParameterSpezifikationen für die Analyse der Parameter A. Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sindA. Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind Folgende Methoden für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunk tion: Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2); Enterokokken (EN ISO 7899-2); Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266); Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C (EN ISO 6222); Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222); Clostridium perfringens einschliesslich Sporen (EN ISO 14189). B.B. ChemischeChemische ParameterParameter undund Indikatorparameter,Indikatorparameter, fürfür diedie Verfahrenskenn-Verfahrenskenn werte spezifiziert sindwerte spezifiziert sind Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert des Para meters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungs grenze wird in Art. 2 Ziff. 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die che mische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 13cae.01) definiert und weist als Kriterium 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwertes auf. Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Parameterwert in Anhang 2 oder 3. Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgrösse auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 35 Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parame terwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben. LaufendeLaufende NummerNummer ParameterParameter (Anmer-(Anmer kung 1)kung 1) MessunsicherheitMessunsicherheit inin %% desdes Parame-Parame terwertesterwertes BemerkungenBemerkungen 1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 2 Aluminium 25 3 Ammonium 40 4 Antimon 40 5 Arsen 30 6 Benzo-(a)-pyren 50 Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 % des Parameterwertes in Anhang 2 Abschnitt B betragen. 7 Benzol 40 8 Blei 25 9 Bor 25 10 Bromat 40 11 Cadmium 25 12 Chlorid 15 13 Chrom 30 14 Cyanid 30 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. 15 1,2-Dichlorethan 40 16 Eisen 30 17 Elektrische Leit fähigkeit 20 18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 36 Fassung: 01.10.2018 19 Fluorid 20 20 Kupfer 25 21 Mangan 30 22 Natrium 15 23 Nickel 25 24 Nitrat 15 25 Nitrit 20 26 Oxidierbarkeit 50 Bei der analytischen Bestimmung der Oxidierbarkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik ein zuhalten. Die Einhaltung der allge mein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analyseverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in Norm EN ISO 8467 beschriebene Verfahren angewendet worden ist. 27 Pestizide 30 Die Verfahrenskennwerte für ein zelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von ledig lich 30 % des Parameterwertes in Anhang 2 Abschnitt A können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % des Para meterwertes in Anhang 2 Abschnitt A können für einzelne Pestizide zugelassen werden. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasser stoffe (PAK) 50 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 % des Parameterwertes in Anhang 2 Abschnitt B. 29 Quecksilber 30 30 Selen 40 31 Sulfat 15 32 Tetrachlorethen 30 Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 % des Para meterwertes in Anhang 2 Abschnitt A. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 37 33 Gesamter organi scher Kohlen stoff (TOC) 30 Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein aner kannten Regeln der Technik geschätzt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die Norm CEN 1484 eingehalten worden ist. 34 Trichlorethen 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 % des Parame terwertes in Anhang 2 Abschnitt A. 35 Trihalogenme thane (THM) 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 % des Parameterwertes in Anhang 2 Abschnitt B. 36 Trübung 30 Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein aner kannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometri sche Trübungseinheit) geschätzt werden. Die Einhaltung der allge mein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die Norm EN ISO 7027 eingehalten worden ist. 37 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 38 Wasserstoffionen Konzentration 0,2 Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausge drückt. Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 38 Fassung: 01.10.2018 1 LR 811.01 2 Ingress abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 42. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 136. 4 Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 5 Art. 4 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 177. 6 Art. 4 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 177. 7 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 8 Das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) kann beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (www.svgw.ch) bezogen werden. 9 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 10 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 136. 11 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 12 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 13 Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 14 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 15 Art. 10 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 16 Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 17 Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 18 Art. 10 Abs. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 19 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 20 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 21 Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 22 Art. 13 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 23 Art. 13 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 24 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 25 Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 177. 26 Art. 13 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 177. 27 Art. 13 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 177. 28 Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. Trinkwasserverordnung (TWV) 811.012.0 Fassung: 01.10.2018 39 /chrono/2008042000 /chrono/2017136000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 http://www.svgw.ch /chrono/2018177000 /chrono/2017136000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 29 Art. 13 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 177. 30 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 31 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 32 Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 33 Art. 16 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 34 Art. 16 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 35 Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 36 Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 37 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 38 Art. 19 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 177. 39 Art. 19 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 177. 40 Art. 19 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 177. 41 Art. 20 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 42 Art. 20 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 43 Art. 20a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 136. 44 Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 177. 45 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 46 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 47 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 48 Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 49 Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 177. 811.012.0 Trinkwasserverordnung (TWV) 40 Fassung: 01.10.2018 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2017136000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000 /chrono/2018177000

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