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Laws of Liechtenstein

Dairy Industry Promotion Ordinance

Made 2009-07-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 7. Juli 2009 über die Förderung der Milchwirtschaft (Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung; MWFV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Food and nutrition
Keywords
milk/dairy products, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality, internal trade, international trade, business/industry/corporations, processing/handling, legal proceedings/administrative proceedings, subsidy/incentive, standards, alternative dispute settlement, enforcement/compliance
Categories
*

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  1. 910.013 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009Jahrgang 2009 Nr. 200Nr. 200 ausgegeben am 10. Juli 2009ausgegeben am 10. Juli 2009 VerordnungVerordnung vom 7. Juli 2009 über die Förderung der Milchwirtschaftüber die Förderung der Milchwirtschaft (Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung;(Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung; MWFV)MWFV) Aufgrund von Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die Förderung der Entwicklung und des Ausbaus der Infrastrukturen von Verarbeitungsbetrieben in der Milchwirt schaft sowie der Verarbeitung und des Absatzes inländischer Milchwirt schaftsprodukte. Sie regelt insbesondere: a) die Förderungsbereiche und -arten; b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Förde rungsleistungen; c) die Verteilung der Gesamtförderungssumme auf die einzelnen Förde rungsbereiche der Milchwirtschaft sowie die Festlegung der individu ellen Förderungssumme. Fassung: 01.01.2013 1 2) Sie dient: a) der nachhaltigen Stärkung der liechtensteinischen Milchwirtschaft und der Sicherung einer grösstmöglichen Selbstversorgung der Bevölkerung mit Milchprodukten; b) der Erreichung wettbewerbsfähiger Milchverarbeitungsstrukturen in Liechtenstein zur Sicherung der Produktionskapazitäten; c) der Erzielung einer grösstmöglichen Wertschöpfung, um im internatio nalen Umfeld bestehen zu können. Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. II. FörderungenII. Förderungen A. Förderungsbereiche und -artenA. Förderungsbereiche und -arten Art. 3 Förderungsbereiche 1) Förderungsleistungen nach dieser Verordnung können ausgerichtet werden für: a) die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen von Verarbeitungsbetrieben der Milchwirtschaft; b) die Verarbeitung und den Absatz inländischer Milchwirtschaftsprodukte. 2) Förderungsbereiche nach Abs. 1 Bst. b erstrecken sich insbesondere auf: a) die technologische Entwicklung von wertschöpfungsstarken Qualitäts produkten aus dem Rohstoff Milch. Dazu werden Projekte der Markt forschung, der Produktinnovation, der Produktentwicklung und der Qualitätssicherung unterstützt; b) den Ausbau einer effizienten und konkurrenzfähigen Verarbeitung von der Rohstoffbeschaffung bis zur Prozessoptimierung. Dazu werden Massnahmen zur Reduktion der Infrastrukturkosten sowie die Realisie rung von Produktionsstätten und -anlagen unterstützt; 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 2 Fassung: 01.01.2013 c) die Ausdehnung der Rohmilchverarbeitung, indem Anreize zur Ausdeh nung der im Inland verarbeiteten Rohmilchmenge gesetzt werden; d) die Erschliessung neuer Märkte, insbesondere Massnahmen zur Absatz förderung und zum Aufbau von Produkten und Labels mit einer Quali täts- und Herkunftsbezeichnung. 3) Die Förderungsleistungen erstrecken sich auf alle Verarbeitungsbe triebe, die gängige Milcharten verarbeiten (Kuhmilch, Schafmilch, Ziegen milch usw.). Es sollen alle Arten der Verarbeitung und Veredelung ermög licht werden. Art. 4 Förderungsarten Es wird zwischen folgenden Förderungsleistungen unterschieden: a) Projektfinanzierungsbeiträge für: 1. Marktforschung, insbesondere Marktabklärungen und Massnahmen zur Kunden-, Lieferanten- und Konkurrenzanalyse; 2. Produktinnovation und -entwicklung, insbesondere Massnahmen zur Verbesserung bestehender und Entwicklung neuer, möglichst wert schöpfungsstarker Milchprodukte mit guten Absatzchancen; 3. Qualitätssicherung, insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung von geeigneten Qualitätssicherungskonzepten sowie Massnahmen zur Qualitätssteigerung und Qualitätskontrolle; 4. Know-how-Transfer, insbesondere Massnahmen zum Erwerb von Wissen, Technologien oder Lizenzen; b) Investitionshilfen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen von Verarbeitungsbetrieben der Milchwirtschaft; c) Infrastrukturbeiträge für: 1. die zentrale oder dezentrale Milchsammlung zur Sicherstellung einer effizienten Rohmilchbeschaffung; 2. Rohmilchtransporte zur Sicherstellung einer flächendeckenden Roh milchabnahme; d) Verarbeitungsbeiträge für die Milchverarbeitung durch: 1. Rohstoffverbilligungen und zwar unabhängig von der Art und dem Grad der Milchverarbeitung; 2. Zulagen für die Herstellung von Spezialitäten aus inländischer Roh milch. Zulagen für Spezialitäten, welche durch ihre Eigenschaften Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 3 eine Erhöhung des Absatzes an verarbeiteten inländischen Milchpro dukten ermöglichen, können zusätzlich zur produktunabhängigen Rohstoffverbilligung nach Ziff. 1 ausgerichtet werden; e) Absatzförderungsbeiträge für: 1. Projekte zur Erschliessung oder Durchdringung von Märkten; 2. die Entwicklung und den Aufbau von Regionallabels, Qualitätslabels und Produktmarken; 3. den Auf- und Ausbau von Absatz- oder Vertriebskanälen. B. Förderungsvoraussetzungen und -höheB. Förderungsvoraussetzungen und -höhe 1. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen1. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Art. 5 Mindestabnahmemenge 1) Förderungsleistungen werden vorbehaltlich Abs. 2 nur gewährt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er: a) jährlich mindestens 500 000 Kilogramm in Liechtenstein produzierte Rohmilch im Inland zu Halbfabrikaten oder Fertigprodukten verar beitet oder durch Dritte verarbeiten lässt; oder b) jährlich mindestens 250 000 Kilogramm vorwiegend im eigenen Land wirtschaftsbetrieb produzierter Rohmilch im Inland selbst zu Halbfa brikaten oder Fertigprodukten verarbeitet. 2) Auf Alpen mit Milchverarbeitung findet Abs. 1 keine Anwendung. 2. Besondere Förderungsvoraussetzungen und Förderungshöhe2. Besondere Förderungsvoraussetzungen und Förderungshöhe Art. 6 Projektfinanzierungsbeiträge 1) Projektfinanzierungsbeiträge können gewährt werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind; b) das Projekt einen Beitrag zur Entwicklung wertschöpfungsstarker Qua litätsprodukte leistet; 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 4 Fassung: 01.01.2013 c) die Ausführung des Projektes mit der genehmigten Projektbeschreibung übereinstimmt. Projektänderungen bedürfen vorgängig der Bewilligung durch das Amt für Umwelt; und2 d) alle für die Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen vor liegen. 2) Die Beitragshöhe für ein Projekt beträgt maximal 80 % der Projekt kosten. Art. 7 Investitionshilfen 1) Investitionshilfen können gewährt werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind; b) die Massnahmen nach Art. 4 Bst. b einen Beitrag zum Ausbau einer effi zienten und konkurrenzfähigen Rohstoffverarbeitung leisten; c) die Ausführung der Massnahmen mit der genehmigten Projektbeschrei bung übereinstimmt. Projektänderungen bedürfen vorgängig der Bewil ligung durch das Amt für Umwelt; und3 d) alle für die Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen vor liegen. 2) An Alpen werden keine Investitionshilfen ausgerichtet. 3) Die Investitionshilfe beträgt für: a) Bauten und Anlagen maximal 10 % der durch die Milchmarktkommis sion genehmigten Investitionskosten; b) Maschinen maximal 40 % der durch die Milchmarktkommission geneh migten Investitionskosten. Art. 8 Infrastrukturbeiträge 1) Infrastrukturbeiträge können gewährt werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind; b) die Massnahme nach Art. 4 Bst. c die Rohstoffabnahme abgelegener Gebiete sicherstellt oder einen Beitrag zur effizienten Rohstoffbeschaf fung leistet; c) sichergestellt ist, dass die standortbedingt unterschiedlichen Sammel- und Transportkosten möglichst flächendeckend ausgeglichen werden; Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 5 d) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Projektbeschrei bung übereinstimmt; und e) alle für die Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen vor liegen. 2) Infrastrukturbeiträge können auch in Fällen gewährt werden, in denen ein Teil der Rohmilch nicht im Inland verarbeitet wird, sofern der Gesuchsteller die übrigen Förderungsvoraussetzungen nach Art. 5 erfüllt. 3) An Alpen und Landwirtschaftsbetriebe werden keine Infrastruktur beiträge ausgerichtet. 4) Die Höhe des Infrastrukturbeitrages ist von der im Inland gesam melten bzw. transportierten Rohmilchmenge abhängig. Die Förderungsleis tung darf maximal 10 % des jeweils aktuellen regionalüblichen Milchgrund preises betragen. Art. 9 Verarbeitungsbeiträge 1) Verarbeitungsbeiträge können gewährt werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind; b) der Gesuchsteller inländische Rohmilch verarbeitet und vermarktet; c) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Projektbeschrei bung übereinstimmt; und d) alle für die Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen vor liegen. 2) Keine Verarbeitungsbeiträge werden gewährt für: a) die Milchsammlung, den Milchtransport und den Rohmilchhandel; b) Produkte, die bereits durch die schweizerische Verkäsungszulage geför dert werden. 3) Die Höhe der Rohstoffverbilligung beträgt maximal 15 %, die Höhe der Zulage maximal 10 % des aktuellen regionalüblichen Milchgrund preises. Art. 10 Absatzförderungsbeiträge 1) Absatzförderungsbeiträge können gewährt werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind; 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 6 Fassung: 01.01.2013 b) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Projektbeschrei bung übereinstimmt; und c) alle für die Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen vor liegen. 2) Die Beitragshöhe für Absatzförderungsmassnahmen beträgt maximal 80 % der Projektkosten. C. Gesamtförderungssumme und individuelle FörderungssummeC. Gesamtförderungssumme und individuelle Förderungssumme Art. 11 Gesamtförderungssumme 1) Die Regierung beschliesst jährlich die Gesamtsumme für die Förde rung der Milchwirtschaft. 2) Sie legt die Verteilung der Gesamtförderungssumme auf die einzelnen Förderungsbereiche der Milchwirtschaft fest und bestimmt die Maximal sätze der einzelnen Arten von Förderungsleistungen. Dabei berücksichtigt sie die Milchmarktordnungsziele und den Grad ihrer Umsetzung sowie das ökonomische bzw. agrarpolitische Umfeld der Milchbranche. 3) Übersteigen die eingereichten Gesuche die budgetierten Mittel, so ist der jeweilige Beitrag im Verhältnis zu der durch den Gesuchsteller verarbei teten inländischen Rohmilchmenge festzulegen. Art. 12 Individuelle Förderungssumme 1) Die Zuteilung der individuellen Förderungssumme erfolgt vorbehalt lich des Abs. 3 anhand des Verhältnisses der vom Gesuchsteller verarbei teten Rohmilch zu der von allen Gesuchstellern im Inland verarbeiteten oder einer Verarbeitung zugeführten Rohmilchmenge und in Berücksichti gung des Beitrages des Projektes oder der Massnahme zur Entwicklung und zum Aufbau der inländischen Milchwirtschaft. 2) Wird die nach Abs. 1 zugeteilte individuelle Förderungssumme von einem Gesuchsteller nicht voll ausgeschöpft, wird diese verbleibende För derungssumme auf die übrigen Gesuchsteller verteilt. 3) Die Regierung kann auf Antrag der Milchmarktkommission von der Zuteilung nach der verarbeiteten Rohmilchmenge abweichen, wenn ein Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 7 Projekt oder eine Massnahme in besonderer Weise zur Entwicklung und zum Aufbau der Verarbeitungsstrukturen der Milchwirtschaft beiträgt. 4) Wird ein Gesuch nachträglich zurückgezogen oder fallen die Voraus setzungen für die Gewährung von Förderungsleistungen nachträglich weg, so wird der maximale Förderungsbeitrag der übrigen Gesuchsteller nach Massgabe von Abs. 1 angepasst. 5) Die Höhe der individuellen Förderungssumme richtet sich nach der Anzahl der eingereichten Gesuche und den Kosten der geförderten Projekte und Massnahmen. Vorbehalten bleiben Abs. 5 bis 8 sowie Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2. 6) Die individuelle Förderungssumme darf den maximalen Förderungs beitrag nach Abs. 1 sowie die Maximalbeträge nach Art. 11 Abs. 2 nicht überschreiten. 7) Liegen mehrere Gesuche verschiedener Gesuchsteller vor, die insge samt die auf der Grundlage nach Art. 11 Abs. 2 ermittelten Beträge über schreiten, wird der Beitrag eines jeden Gesuchstellers nach Massgabe des Verhältnisses nach Abs. 1 gekürzt. 8) Liegen mehrere Gesuche eines einzelnen Gesuchstellers vor, die ins gesamt den maximalen Förderungsbeitrag nach Abs. 1 überschreiten, werden die Förderungsbeiträge in der Reihenfolge ihres Beitrages zur Ent wicklung und zum Aufbau der Verarbeitungsstrukturen in der Milchwirt schaft und nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien nach Art. 20 berechnet. D. VerfahrenD. Verfahren Art. 13 Einreichung der Gesuche 1) Gesuche für die Gewährung von Förderungsleistungen sind spätes tens bis zum 30. November des der Ausrichtung der Förderungsleistung vorangehenden Jahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Das Amt für Umwelt stellt die dafür notwendigen Formulare und Unterlagen zur Verfü gung.4 2) Bei Projektfinanzierungsbeiträgen, Investitionshilfen und Absatzför derungsbeiträgen müssen die Gesuche vor Beginn der Ausführung des Pro jekts oder der Massnahme beim Amt für Umwelt eingereicht werden. In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt Ausnahmen bewilligen. 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 8 Fassung: 01.01.2013 Durch die Bewilligung einer Ausnahme entsteht jedoch kein Rechtsan spruch auf Förderungsleistungen.5 Art. 14 Inhalt der Gesuche 1) Gesuche für die Gewährung von Förderungsleistungen haben zu ent halten: a) bei Projektfinanzierungsbeiträgen, Investitionshilfen und Absatzförde rungsbeiträgen: 1. Angaben und Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 bis 7 und 10; 2. eine detaillierte Beschreibung des geplanten Projekts oder der geplanten Massnahme mit Angaben zur Überprüfung der Zielerrei chung, insbesondere: aa) Angaben über die Zielsetzung; bb) eine Beschreibung des Projekts oder der Massnahme; cc) Angaben über die Kosten des Projekts oder der Massnahme; dd) Angaben über die Finanzierung und Tragbarkeit; ee) einen Terminplan; 3. Angaben, die für die Bewertung des Gesuchs nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien (Art. 20) erforderlich sind; b) bei Infrastrukturbeiträgen: 1. Angaben und Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 und 8; 2. Angaben über die voraussichtlich gesammelte und transportierte Roh milchmenge, die Transportstrecken oder den Transportaufwand und die Art der Milchsammlung (zentral oder dezentral); 3. Angaben, die für die Bewertung des Gesuchs nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien (Art. 20) erforderlich sind; c) bei Verarbeitungsbeiträgen: 1. Angaben und Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 und 9; 2. Angaben über die vom Gesuchsteller voraussichtlich verarbeitete inländische Rohmilchmenge und die Verarbeitungsprodukte zur Berechnung der Rohstoffverbilligung; Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 9 3. Angaben über die vom Gesuchsteller zu Spezialprodukten verarbei tete Rohmilchmenge sowie eine Beschreibung der Spezialprodukte zur Berechnung der Zulagen; 4. Angaben, die für die Bewertung des Gesuchs nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien (Art. 20) erforderlich sind. 2) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überprüfung des Gesuchs not wendig ist.6 Art. 15 Prüfung und Weiterleitung von Gesuchen 1) Die nach Art. 14 eingereichten Gesuche werden vom Amt für Umwelt überprüft.7 2) Das Amt für Umwelt leitet die Gesuche nach Abschluss der Überprü fung an die Milchmarktkommission weiter.8 Art. 16 Zusicherung der Förderungsleistung Die Milchmarktkommission entscheidet über die Zusicherung der För derungsleistung und die voraussichtliche Höhe der Beiträge. Auszahlung von Förderungsleistungen Art. 17 a) Projektfinanzierungsbeiträge, Investitionshilfen und Absatzförde rungsbeiträge 1) Die Auszahlung von Projektfinanzierungsbeiträgen, Investitions hilfen und Absatzförderungsbeiträgen kann erst nach Abschluss des Pro jektes oder der Massnahme beim Amt für Umwelt beantragt werden.9 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung hat der Gesuchsteller einen Schluss bericht einzureichen, der zu enthalten hat: a) bei Projektfinanzierungsbeiträgen: 1. Angaben über die Zielerreichung; 2. Angaben über weitere geplante Massnahmen; 3. eine Schlussabrechnung; 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 10 Fassung: 01.01.2013 4. Angaben, die für die Bewertung des Gesuchs nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien (Art. 20) erforderlich sind; b) bei Investitionshilfen: 1. Angaben über die Zielerreichung; 2. eine Schlussabrechnung; 3. Angaben, die für die Bewertung des Gesuchs nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien (Art. 20) erforderlich sind; c) bei Absatzförderungsbeiträgen: 1. Angaben über die Umsetzung der Massnahmen; 2. eine Schlussabrechnung; 3. Angaben, die für die Bewertung des Gesuchs nach Massgabe der Bewertungsrichtlinien (Art. 20) erforderlich sind. 3) Der Schlussbericht wird vom Amt für Umwelt überprüft. Es kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Auszahlungsvoraussetzungen erforderlich ist.10 4) Das Amt für Umwelt kann zur Erleichterung der Finanzierung Abschlagszahlungen gewähren. Die Abschlagszahlungen müssen dem jeweiligen Projektfortschritt angepasst sein und dürfen 80 % der voraus sichtlichen Höhe der Beiträge (Art. 16) nicht überschreiten.11 Art. 18 b) Infrastruktur- und Verarbeitungsbeiträge 1) Die Auszahlung von Infrastruktur- und Verarbeitungsbeiträgen erfolgt auf Gesuch vierteljährlich in Form von Abschlagszahlungen. 2) Mit dem Gesuch um Auszahlung hat der Gesuchsteller einzureichen: a) bei Infrastrukturbeiträgen einen Bericht mit den endgültigen Angaben nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2; b) bei Verarbeitungsbeiträgen einen Bericht mit den endgültigen Angaben nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 oder 3. 3) Die Berichte nach Abs. 2 werden vom Amt für Umwelt überprüft. Es kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Auszahlungsvoraussetzungen erforderlich ist.12 4) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Höhe der Abschlagszah lungen nach Abs. 1 und über die endgültige Höhe der Förderungsleis tungen.13 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 11 Art. 1914 Auskunftspflicht Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Amt für Umwelt und der Milch marktkommission die für die Ausrichtung von Förderungsleistungen not wendigen Auskünfte zu erteilen und allfällig erforderliche Kontrollen zuzu lassen. Art. 20 Bewertungsrichtlinien Die Regierung erlässt im Einvernehmen mit der Milchmarktkommission Richtlinien zur Bewertung von Gesuchen. III. Zusätzliche StützungsmassnahmenIII. Zusätzliche Stützungsmassnahmen Art. 21 Grundsatz 1) Zur Kompensation substantieller Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein kann die Regierung zusätzliche Stüt zungsmassnahmen ergreifen. 2) Als substantielle Milchpreisdifferenzen gelten Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein von mehr als 5 Rappen pro Kilogramm Milch von vergleichbarer Qualität. 3) Zusätzliche Stützungsmassnahmen können nur gewährt werden, wenn die Förderungsleistungen nach Kapitel II keine Anwendung finden oder ihre gewünschte Wirkung nicht entfalten können. IV. OrganisationIV. Organisation Art. 22 Regierung Der Regierung obliegen: 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 12 Fassung: 01.01.2013 a) die Festlegung der Gesamtförderungssumme und deren Verteilung auf die einzelnen Förderungsbereiche sowie die Festlegung der Maximal sätze der einzelnen Arten von Förderungsleistungen (Art. 11); b) die Genehmigung von Abweichungen von der individuellen Förderungs summe (Art. 12 Abs. 3); c) die Genehmigung der Bewertungsrichtlinien (Art. 20); d) die Ergreifung zusätzlicher Stützungsmassnahmen (Art. 21); e) die Einsetzung einer Milchmarktkommission (Art. 24). Art. 23 Amt für Umwelt15 Dem Amt für Umwelt obliegen:16 a) die Kontrolle der Mengenangaben hinsichtlich der inländischen Roh milchverarbeitung (Art. 5); b) die Genehmigung von Projektänderungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c); c) die Genehmigung von Ausnahmen hinsichtlich des Beginns von Pro jekten und Massnahmen (Art. 13 Abs. 4); d) die Prüfung von Förderungsgesuchen und deren Weiterleitung an die Milchmarktkommission (Art. 15); e) die Prüfung des Schlussberichts und die Auszahlung der Förderungsleis tungen (Art. 17 und 18); f) die Ausübung des Vorschlagsrechts bei der Bestellung der Mitglieder der Milchmarktkommission (Art. 24 Abs. 2); g) die Entscheidung über die Rückforderung von Investionshilfen und die Festlegung der üblichen Nutzungsdauer geförderter Objekte (Art. 28); h) die Entscheidung über die Rückforderung und Verrechnung von Förde rungsleistungen (Art. 73 des Gesetzes). Milchmarktkommission Art. 24 a) Bestellung 1) Die Regierung setzt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Milch marktkommission ein. Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 13 2) Der Kommission gehört je ein Vertreter des Amt für Umwelt, der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen, des Liechtensteiner Milchver bandes und mindestens zwei weitere Mitglieder an. Das Amt für Umwelt hat in Bezug auf diese zwei weiteren Mitglieder ein Vorschlagsrecht.17 3) Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen dem Vertreter des Amtes für Umwelt.18 4) Die Milchmarkkommission wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in regelmässigen Abständen und nach Bedarf. 5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie erstattet der Regierung jährlich Bericht. Art. 25 b) Aufgaben Der Milchmarktkommission obliegen: a) die Beratung der Regierung und des Amtes für Umwelt bei der Umset zung dieser Verordnung und in allen Fragen zur Ausgestaltung der Ent wicklung und des Ausbaus der Milchwirtschaft;19 b) die Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Verteilung der Gesamtförderungssumme auf die einzelnen Förderungsbereiche der Milchwirtschaft (Art. 11); c) die Antragstellung in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen von der individuellen Förderungssumme (Art. 12 Abs. 3); d) die Zusicherung von Förderungsleistungen (Art. 16); e) die Entscheidung über die Kürzung oder Verweigerung von Förderungs leistungen (Art. 27); f) das Aufzeigen des Handlungsbedarfs in Bezug auf zusätzliche Stützungs massnahmen nach Art. 21; g) die Überwachung der Entwicklung und des Ausbaus der Verarbeitungs strukturen in der Milchwirtschaft sowie die Ausarbeitung von Empfeh lungen zu Handen der Regierung. Art. 26 c) Ausstand Mitglieder der Milchmarktkommission haben in den Ausstand zu treten: 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 14 Fassung: 01.01.2013 a) in Sachen, in welchen sie selbst Gesuchsteller sind, oder wenn sie zu einem Gesuchsteller in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitver pflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen; b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer Lebenspartner oder Per sonen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade ver schwägert sind; c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen; d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäfts führer eines Gesuchstellers oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind. V. VerwaltungsmassnahmenV. Verwaltungsmassnahmen Art. 27 Kürzung und Verweigerung von Förderungsleistungen 1) Die Milchmarktkommission kann Förderungsleistungen kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller: a) eine strafbare Handlung nach Art. 76 des Gesetzes begeht; b) geförderte Projekte oder Massnahmen nicht oder nur teilweise umsetzt bzw. ausführt; c) Projektänderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Art. 7 Abs. 1 Bst. c oder Art. 10 Abs. 1 Bst. b ohne Genehmigung des Amtes für Umwelt vornimmt.20 2) Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat. 3) Bei einer Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen sind insbesondere die Schwere der Rechtsverletzung und der Grad des Verschul dens massgebend. Art. 28 Rückerstattung von Investitionshilfen 1) Werden nach Art. 4 Bst. b geförderte Bauten und Anlagen vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer veräussert, vermietet, zweckentfremdet oder Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 15 einer anderen Nutzung zugeführt, müssen die Investitionshilfen anteils mässig im Verhältnis zur üblichen Nutzungsdauer zurückerstattet werden. 2) Die übliche Nutzungsdauer wird vom Amt für Umwelt nach bran chenüblichen Kriterien festgelegt.21 3) Eine Zweckentfremdung, Umnutzung, Vermietung oder der Verkauf von Gebäuden oder festen Einrichtungen ist dem Amt für Umwelt schrift lich mitzuteilen.22 Art. 2923 Ausschluss von Förderungsleistungen Erfüllt der Gesuchsteller einen Straftatbestand nach Art. 76 des Gesetzes, so kann das Amt für Umwelt für eine Dauer von höchstens zwei Jahren den Ausschluss von Förderungsleistungen verfügen. VI. RechtsmittelVI. Rechtsmittel Art. 30 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt und der Milchmarkt kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.24 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 16 Fassung: 01.01.2013 VII. SchlussbestimmungenVII. Schlussbestimmungen Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Neuausrichtung der Milchmarktordnung und die Vorwärtsintegration der Milchwirtschaft (Milchmarktordnungsverordnung, MMV), LGBl. 2004 Nr. 308; b) Verordnung vom 13. März 2007 über die Abänderung der Milchmarkt ordnungsverordnung, LGBl. 2007 Nr. 59; c) Verordnung vom 4. September 2007 über die Abänderung der Milch marktordnungsverordnung, LGBl. 2007 Nr. 239. Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 910.013 Fassung: 01.01.2013 17 1 LR 910.0 2 Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 7 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 8 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 12 Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 16 Art. 23 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 17 Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 18 Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 19 Art. 25 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 20 Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 21 Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 22 Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 23 Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 24 Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.013 Milchwirtschafts-Förderungs-Verordnung (MWFV) 18 Fassung: 01.01.2013 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000

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