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Laws of Liechtenstein

Contaminated Sites Remediation Tax Act

Made 2009-12-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG).
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
international agreement-implementation, waste management, waste disposal, fees/royalties, soil pollution/quality, soil rehabilitation, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, pollution control

Where to read it

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  1. 814.064 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010Jahrgang 2010 Nr. 18Nr. 18 ausgegeben am 1. Februar 2010ausgegeben am 1. Februar 2010 GesetzGesetz vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlastenüber die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG)(ASAG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) die Durchführung des Vertrages und der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein; b) die Schaffung eines Anreizes zur Verwertung von Abfällen. Art. 2 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland. Fassung: 01.01.2013 1 Art. 3 Personenbezeichnungen Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbe zeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. II. AbgabepflichtII. Abgabepflicht Art. 4 Grundsatz 1) Inhaber von Deponien müssen auf die Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten. 2) Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwer tung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 % der ausgeführten Abfallmenge beträgt. Art. 5 Ausnahmen Nicht der Abgabepflicht unterliegen: a) die Ablagerung von Abfällen auf Inertstoffdeponien; b) die Ausfuhr zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial: 1. auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; 2. auf anderen Deponien, wenn das unverschmutzte Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial von den übrigen Abfällen so getrennt ist, dass ein Schadstoffaustausch nicht möglich ist. 814.064 ASAG 2 Fassung: 01.01.2013 III. Bemessung der AbgabeIII. Bemessung der Abgabe Art. 6 Abgabesatz 1) Der Abgabesatz beträgt höchstens 20 % der durchschnittlichen Abla gerungskosten. 2) Die Regierung legt den Abgabesatz mit Verordnung fest. Sie berück sichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten und die verschie denen Arten von Deponien. 3) Die Regierung überprüft die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre. Art. 7 Entstehung der Abgabenforderung Die Abgabenforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr. IV. VerfahrenIV. Verfahren Art. 8 Abgabedeklaration 1) Die Abgabepflichtigen müssen dem Schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen. 2) Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber von Deponien müssen dem Amt für Umwelt eine Kopie der Deklaration zustellen.2 3) Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. 4) Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren. ASAG 814.064 Fassung: 01.01.2013 3 5) Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschul deten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 % zu entrichten. Art. 9 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist 1) Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest. 2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 3) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 % geschuldet. Art. 10 Nachforderung Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach. Art. 11 Verjährung 1) Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalender jahres, in dem sie entstanden ist. 2) Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen: a) wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt; b) durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabe pflichtigen Person geltend gemacht wird. 3) Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. V. Vollzugsorganisation und KontrolleV. Vollzugsorganisation und Kontrolle Art. 12 Vollzugsbehörde 1) Das BAFU vollzieht dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinba rung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schwei 814.064 ASAG 4 Fassung: 01.01.2013 zerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein. 2) Es ist insbesondere zuständig für die: a) Abgabenveranlagung und Erhebung der Abgabe; b) Nachforderung der Abgabe. 3) Das Amt für Umwelt unterstützt das BAFU beim Vollzug, insbeson dere informiert es das BAFU unverzüglich, wenn es feststellt, dass abgabe pflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.3 Art. 13 Kontrollen 1) Die Vollzugsbehörde kann unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei abgabepflichtigen und anderen Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts zeiten durchzuführen. 2) Der Vollzugsbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforder lich sind. Art. 14 Geheimhaltung Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen unterstehen dem Amtsge heimnis. VI. RechtsmittelVI. Rechtsmittel Art. 15 Rechtsmittel Bei Verfügungen des BAFU richten sich die Rechtsmittel nach dem massgeblichen schweizerischen Verfahrensrecht. ASAG 814.064 Fassung: 01.01.2013 5 VII. StrafbestimmungenVII. Strafbestimmungen Art. 16 Übertretungen 1) Wer vorsätzlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verstösst, wird vom Landgericht wegen Übertre tung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte her abgesetzt. Art. 17 Verantwortlichkeit Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari scher Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzel firma für die Geldstrafen und Kosten. VIII. SchlussbestimmungenVIII. Schlussbestimmungen Art. 18 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über die Festlegung des Abgabesatzes (Art. 6). Art. 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen dem Fürs tentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein4 in Kraft. Wird der Vertrag vorläufig ange 814.064 ASAG 6 Fassung: 01.01.2013 wendet5, so tritt das Gesetz gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef ASAG 814.064 Fassung: 01.01.2013 7 1 Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2009 2 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 3 Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 4 LGBl. 2010 Nr. 12. 5 Der Vertrag wird seit dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet. 814.064 ASAG 8 Fassung: 01.01.2013

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