Clean Air Act
Made 2003-12-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Luftreinhaltegesetz (LRG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, ozone layer, air quality/air pollution, emissions, clean development mechanism, enforcement/compliance, offences/penalties, environmental standards, basic legislation, standards, protection of environment
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814.30 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 53 ausgegeben am 6. Februar 2004 Luftreinhaltegesetz (LRG) vom 18. Dezember 2003 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensge meinschaften und Lebensräume, den Boden und die Gewässer sowie Bau werke vor übermässigen Luftverunreinigungen zu schützen und die best mögliche Luftqualität zu gewährleisten. Zudem bezweckt es die Reduk tion des Ausstosses von Treibhausgasen. 2) Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die übermässig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. 3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften. Art. 2 Gegenstand 1) Dieses Gesetz regelt insbesondere: a) die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen, welche die Luft verunreinigen; b) die Festlegung der höchstzulässigen Belastung der Luft mittels Im missionsgrenzwerten, Zielwerten und Alarmschwellen; 2 c) die verschärfte Emissionsbegrenzung bei Anlagen, welche die Luft übermässig verunreinigen; d) die Festlegung von Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe; e) die Festlegung von Anforderungen im Umgang mit flüchtigen organi schen Verbindungen; f) die Verbrennung von Abfällen; g) die Erhebung der Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhaus gasen; h) die Festlegung von landesweiten Emissionshöchstmengen für Luft schadstoffe und Treibhausgase sowie die Festlegung von Minderungs zielen für Emissionen; i) die Erstellung eines Massnahmenplanes zur fortlaufenden Emissions minderung. 2) Staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Art. 3 Verursacherprinzip Die Kosten für Massnahmen nach diesem Gesetz sind vom Verursacher zu tragen. Art. 4 Information und Beratung der Öffentlichkeit 1) Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit über die Schadstoffbelastung der Luft, über die Gesamtemissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen, über den Treib- und Brennstoffverbrauch sowie Schadstoffemissionen von Anlagen und gibt Empfehlungen zur Luftrein haltung. 2) Es sorgt dafür, dass Informationen gemäss Abs. 1 möglichst aktuell und für die Öffentlichkeit regelmässig und einfach zugänglich sind. 3) Die Regierung kann Anbieter von Anlagen dazu verpflichten, luft hygienisch relevante Angaben wie zu Treib- und Brennstoffverbrauch sowie Schadstoffemissionen zu veröffentlichen und die Anlagen mit diesen Daten zu kennzeichnen. 4) Die Regierung legt die Einzelheiten mit Verordnung fest. 3 Art. 5 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Luftverunreinigungen": Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, insbesondere durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Ärosole, Dämpfe, Gerüche oder Abwärme; b) "Treibhausgase": in die Umwelt emittierte Gase, welche Klimaände rungen bewirken, insbesondere Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Koh lenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6); c) "Einwirkungen": Luftverunreinigungen, die durch den Bau und den Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden; d) "Emissionen": die von einer Anlage oder durch den Umgang mit Stoffen oder Abfällen in die Umwelt freigesetzten Schadstoffe und Treibhausgase. Der Begriff Emissionen umfasst auch die diffusen Emis sionen; e) "diffuse Emissionen": nicht durch Punktquellen wie Kamine und Ab luftkanäle in die Umwelt freigesetzte Schadstoffe und Treibhausgase; f) "Immissionen": auf Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemein schaften und Lebensräume, den Boden und die Gewässer sowie Bau werke einwirkende Luftverunreinigungen; g) "übermässige Immissionen": Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Art. 33 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn sie: 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Le bensräume gefährden; 2. einen wesentlichen Teil der Bevölkerung eines betroffenen Gebietes in ihrem Wohlbefinden erheblich stören; 3. die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen; oder 4. Bauwerke beschädigen; h) "Anlagen": Bauten, Betriebsstätten und andere ortsfeste Einrichtungen, Verkehrsanlagen, Terrainveränderungen, sowie Geräte, Maschinen und Fahrzeuge; 4 i) "neue Anlagen": Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, gelten auch als neue Anlagen, wenn: 1. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder 2. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde; k) "technische und betriebliche Möglichkeiten": technisch und betrieb lich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die 1. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich er probt sind oder 2. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können; l) "wirtschaftliche Tragbarkeit": für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebs grössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. 2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. II. Emissionen A. Grundsätze Art. 6 Grundsatz 1) Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle be grenzt (Emissionsbegrenzungen). 2) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich mög lich und wirtschaftlich tragbar ist. 3) Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der be stehenden Umweltbelastung übermässig werden. 5 4) Zur Abwehr unmittelbar drohender, erheblicher Emissionen sind sofortige Massnahmen anzuordnen. Art. 7 Emissionsbegrenzungen 1) Emissionen werden begrenzt, insbesondere durch: a) Festlegung von Emissionsgrenzwerten; b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c) Verkehrslenkungs-, Verkehrseinschränkungs- und Betriebsvorschrif ten; d) Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe; e) Vorschriften im energetischen Bereich. 2) Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissions begrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berück sichtigt werden. 3) Emissionsbegrenzungen werden durch Verordnung oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Art. 8 Erfassung und Ableitung von Emissionen 1) Emissionen sind so nahe als möglich am Ort ihrer Entstehung mög lichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. 2) Emissionen müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. 3) Die Regierung legt die Anforderungen an Kamine mit Verordnung fest. Kann bei Hochkaminen die erforderliche Kaminbauhöhe nicht ver wirklicht werden, so verschärft das Amt für Umweltschutz ersatzweise die Emissionsbegrenzungen. 6 B. Emissionsbegrenzungen Art. 9 Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei bestehenden und neuen Anlagen 1) Bestehende und neue Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die mit Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. 2) Werden mit Verordnung keine Emissionsbegrenzungen festgelegt oder wird eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen vom Amt für Umweltschutz vorsorglich so weit zu be grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Einhaltung von Emissions grenzwerten genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass mit anderen Massnahmen mindestens dieselben Emissionsreduktionen erreicht werden, als dies durch Einhalten der Emissionsgrenzwerte erreicht würde. Dabei sind auch diffuse Emissionen in die Luft sowie Emissionsminderungen in Wasser und Boden sowie Massnahmen zur Abfallreduktion angemessen zu berücksichtigen. Art. 10 Sanierungspflicht 1) Bestehende Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen nicht genügen, müssen vom Besitzer der Anlagen auf Anordnung des Amtes für Umweltschutz saniert werden. 2) Bevor erhebliche Sanierungsmassnahmen angeordnet werden, holt das Amt für Umweltschutz vom Besitzer der Anlage Sanierungsvorschläge ein. 3) In dringenden Fällen ist die Sanierung vom Amt für Umweltschutz vorsorglich anzuordnen. Notfalls kann das Amt für Umweltschutz die Stilllegung einer Anlage verfügen. 4) Für die Dauer der Sanierung kann das Amt für Umweltschutz not falls Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage verfügen. 5) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. 7 6) Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Art. 11 Sanierungsfristen 1) Für die Sanierung von bestehenden Anlagen setzt das Amt für Um weltschutz eine Frist von längstens einem Jahr fest, wenn: a) die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann; b) die Emissionen mehr als das Dreifache der jeweiligen Emissionsgrenz werte betragen; oder c) die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind. 2) In allen übrigen Fällen setzt das Amt für Umweltschutz für die Sa nierung von Anlagen eine Frist von längstens zwei Jahren fest. 3) Längere Fristen bis zu höchstens fünf Jahren können festgelegt wer den, wenn: a) die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des mit Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwertes betragen, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und b) die Sanierung nur mit erheblichen Investitionen durchgeführt werden kann; und c) die von der Anlage allein verursachten Immissionen nicht übermässig sind. 4) Werden die Sanierungsfristen nicht eingehalten, verfügt die Regie rung auf Kosten des Betreibers die Ersatzvornahme oder die Stilllegung der Anlage. Art. 12 Verschärfte Emissionsbegrenzungen bei einzelnen Anlagen 1) Steht fest oder ist zu erwarten, dass durch eine einzelne bestehende oder geplante Anlage übermässige Immissionen verursacht werden, oder die Emissionen dieser Anlage mehr als 20 % eines mit Verordnung fest gelegten Immissionsgrenzwertes bewirken, so verfügt die Regierung für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen, auch wenn die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind. 8 2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu ver schärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden oder die Emissionen der Anlage weniger als 20 % von Immissionsgrenzwerten bewirken. 3) Für die Anpassung einer bestehenden Anlage an die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen setzt die Regierung eine Frist von längstens zwei Jahren fest. Sie kann für die Dauer der Anpassung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage verfügen. Art. 13 Verschärfte Emissionsbegrenzungen bei mehreren Anlagen Steht fest oder ist zu erwarten, dass durch mehrere bestehende oder geplante Anlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, so gel ten die Bestimmungen von Art. 12 sinngemäss. Art. 14 Sofortmassnahmen 1) Führt der Betrieb einer Anlage zu Emissionen, deren Art, Ausmass und Dauer Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit herbeiführen, oder Tiere, Boden oder Gewässer gefährden, hat das Amt für Umweltschutz den Betrieb der Anlage umgehend einzu schränken oder einzustellen, bis die Ursachen behoben sind. 2) Einer Beschwerde gegen Anordnungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. C. Typenprüfung Art. 15 Typenprüfung für Feuerungsanlagen Für die Typenprüfung für Feuerungsanlagen gelten die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften. 9 D. Brenn- und Treibstoffe Art. 16 Allgemeine Anforderungen 1) Die Regierung legt die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe mit Verordnung fest. 2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet wer den. Art. 17 Deklarationspflicht Wer gewerbsmässig Brenn- oder Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brenn- oder Treibstoffes deklarieren. Art. 18 Anforderungen bei der Verbrennung von flüssigen Brennstoffen 1) Flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist. 2) Werden bei der Verbrennung von anderen flüssigen Brennstoffen als Heizöl "Extra leicht" zur Begrenzung des Schadstoffausstosses technische Einrichtungen verwendet, so bedürfen sie der Genehmigung des Amtes für Umweltschutz. Dieses hat zu prüfen, ob die Einrichtungen wirksam sind und dem Stand der Technik entsprechen. Die bau- und feuerpolizei lichen Vorschriften bleiben vorbehalten. 10 E. Flüchtige organische Verbindungen Art. 19 Anforderungen Die Regierung regelt mit Verordnung die Anforderungen an den Um gang mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) sowie Gemischen oder Gegenständen, welche VOC enthalten. F. Verbrennung von Abfällen Art. 20 Abfallverbrennung im Freien 1) Das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen im Freien ist vorbehaltlich Abs. 2 untersagt. 2) Organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten sind grundsätzlich der Kompostierung zuzuführen. Sie dürfen ausnahmsweise im Freien verbrannt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und eine entsprechende Zustimmung des Amtes für Um weltschutz eingeholt wurde. Die Zustimmung kann insbesondere für das Verbrennen folgender Abfälle erteilt werden: a) mit Schädlingen befallener Schlagabraum aus der Waldbewirtschaftung; b) mit Krankheiten befallene Pflanzen; c) bei Alpräumungen oder an nur schwer zugänglichen Orten anfallende organische Abfälle. 3) Das Amt für Umweltschutz und die Gemeinden haben die Einhal tung der Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 zu überwachen und die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuordnen. Art. 21 Abbrennen von Funken 1) Das traditionsgemässe Abbrennen von Funken ist vorbehaltlich den Bestimmungen von Abs. 2 und 3 erlaubt. 11 2) Die Gemeinden bezeichnen die Plätze für das Abbrennen von Fun ken und geben diese dem Amt für Umweltschutz bekannt. Ausserhalb dieser bezeichneten Plätze ist das Abbrennen von Funken untersagt. 3) Als Brennmaterial darf nur Holz verwendet werden. Die Regierung bestimmt die spezifischen Anforderungen mit Verordnung. Art. 22 Abfallverbrennungsanlagen 1) Abfälle dürfen nur in Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feue rungswärmeleistung von mindestens 350 Kilowatt verbrannt werden. 2) Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammen setzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können, dürfen auch in kleineren Abfallverbrennungsanlagen verbrannt werden. 3) Die Regierung bestimmt die Anforderungen an Abfallverbrennungs anlagen mit Verordnung. G. Kontrolle und Überwachung Art. 23 Emissionserklärung 1) Der Betreiber einer bestehenden oder geplanten Anlage, die Luftver unreinigungen verursacht, muss dem Amt für Umweltschutz auf Verlan gen Auskunft erteilen, insbesondere über: a) die Art und Menge der Emissionen; b) den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses; c) weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emis sionen nötig sind. 2) Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Material bilanzen der eingesetzten Stoffe stützen. 12 Art. 24 Emissionsmessungen und Beurteilen der Emissionen 1) Emissionsmessungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Be triebszustände erfassen. Wenn nötig legt das Amt für Umweltschutz Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest. 2) Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Mess technik durchzuführen. Das Amt für Umweltschutz legt die geeigneten Messverfahren fest. 3) Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung des Amtes für Umweltschutz geeignete Messorte einrichten und zugäng lich machen. 4) Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messver fahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden. 5) Die Regierung legt die Kriterien für die Beurteilung der Emissionen mit Verordnung fest. Das Amt für Umweltschutz ist für die Beurteilung der Emissionen zuständig. Art. 25 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen 1) Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz verwendet werden. 2) Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt das Amt für Umweltschutz fest, welche Massnahmen zu treffen sind. Art. 26 Feuerungskontrollen 1) Die Gemeinden haben jährlich die mit Öl und Gas betriebenen Feue rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 000 Kilowatt auf ihre Übereinstimmung mit den mit Verordnung festgelegten Anfor derungen zu kontrollieren. Zudem unterstützen sie das Amt für Umwelt schutz bei der Kontrolle von Brennstoffen. 13 2) Das Amt für Umweltschutz hat jährlich die mit Öl und Gas betrie benen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 000 Kilowatt sowie die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen auf ihre Übereinstimmung mit den mit Verordnung festgelegten Anfor derungen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Für die periodische Messung von mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen kann das Amt für Umweltschutz grössere Zeitabstände festlegen. 3) Die erste Messung oder Kontrolle der Feuerungsanlagen hat innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage zu erfolgen. 4) Die Regierung kann mit Verordnung Kleinanlagen sowie Anlagen, welche nur für kurze Zeitperioden in Betrieb stehen, von der periodischen Kontrollpflicht befreien oder die Anzahl der zu prüfenden Parameter reduzieren. 5) Die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz arbeiten bei den ihnen zugeteilten Aufgaben zusammen. 6) Das Amt für Umweltschutz führt einen Kataster der kontrollpflich tigen Feuerungsanlagen. Art. 27 Feuerungskontrolleure 1) Die Gemeinden bestellen amtliche Feuerungskontrolleure und sor gen für deren technische Ausrüstung. Das Amt für Umweltschutz legt die Anforderungen an die technische Ausrüstung fest. 2) Ein von den Gemeinden bestellter Feuerungskontrolleur muss die Ausbildung zum Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis nachweisen können. Die Regierung anerkennt eine in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte Aus bildung, sofern Gewähr für einen gleichwertigen Ausbildungsstand besteht. 3) Für Angestellte von Feuerungskontrolleuren gelten dieselben Aus und Weiterbildungserfordernisse wie für die von den Gemeinden bestell ten amtlichen Feuerungskontrolleure. 4) Feuerungskontrolleure dürfen nicht für Unternehmen tätig sein, welche Feuerungsanlagen herstellen oder in Verkehr bringen. 5) Die Feuerungskontrolleure unterstehen der Aufsicht des Amtes für Umweltschutz. 14 Art. 28 Feuerungskontrolle durch die Gemeinden 1) Die Feuerungskontrolleure oder deren Angestellte führen die Feue rungskontrollen gemäss Art. 26 Abs. 1 durch. Über ihre Kontrolltätigkeit erstatten sie dem Amt für Umweltschutz fortlaufend Bericht. Zudem reichen sie jeweils bis Mitte Januar für das zurückliegende Jahr dem Amt für Umweltschutz eine Jahresstatistik ein. 2) Hält eine Feuerungsanlage die mit Verordnung festgelegten Anfor derungen nicht ein, gewährt der Feuerungskontrolleur eine Frist von maxi mal 30 Tagen zur Einregulierung der Anlage. Nach Ablauf dieser Frist führt er innert 30 Tagen eine Nachkontrolle durch. 3) Kann eine Anlage nicht mehr einreguliert werden, ordnet das Amt für Umweltschutz weitergehende Sanierungsmassnahmen an. Art. 29 Emissionskontrollen bei besonderen Anlagen 1) Als besondere Anlagen gelten andere Anlagen als Feuerungsanlagen. 2) Das Amt für Umweltschutz hat die besonderen Anlagen auf ihre Übereinstimmung mit den mit Verordnung festgelegten Anforderungen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. 3) Die erste Messung oder Kontrolle von besonderen Anlagen hat in nert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten An lage zu erfolgen. 4) Bei besonderen Anlagen ordnet das Amt für Umweltschutz in der Regel alle drei Jahre Emissionskontrollen an oder führt diese selbst durch. 5) Bei Bedarf ordnet das Amt für Umweltschutz periodische Kon trollen in kürzeren Zeitabständen an. 6) Das Amt für Umweltschutz führt einen Kataster der kontrollpflich tigen besonderen Anlagen. 15 Art. 30 Weitergehende Emissionskontrollen 1) Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet das Amt für Umweltschutz auf Kosten des Betreibers die konti nuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht. 2) Das Amt für Umweltschutz führt bei Bedarf weitere Emissions kontrollen oder die Messung weiterer Parameter als in Art. 26 und 29 vor gesehen durch oder ordnet solche an. Art. 31 Meldepflicht und Genehmigungen 1) Der Betreiber einer bestehenden oder neuen besonderen Anlage nach Art. 29 hat diese unter Angabe der technischen Daten dem Amt für Umweltschutz zu melden. Das Amt für Umweltschutz registriert die An lagen im Anlagenkataster (Art. 29 Abs. 6). 2) Die Regierung kann für lufthygienisch besonders relevante Anlagen mit Verordnung eine Genehmigungspflicht festlegen. Art. 32 Emissionskataster 1) Das Amt für Umweltschutz erstellt auf der Grundlage der Anlagen kataster (Art. 26 Abs. 6 und Art. 29 Abs. 6) sowie weiterer Erhebungen einen Emissionskataster. 2) Er enthält quellenbezogen Art und Menge der emittierten Schadstoffe und Treibhausgase und ist jährlich nachzuführen. Zudem enthält er eine Abschätzung der zukünftig zu erwartenden Emissionen. 16 III. Immissionen Art. 33 Immissionsgrenzwerte 1) Für die Beurteilung übermässiger Luftverunreinigungen setzt die Re gierung mit Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. 2) Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so fest zusetzen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte: a) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Le bensräume nicht gefährden; b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; c) die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer nicht beeinträchtigen; d) Bauwerke nicht beschädigen. 3) Die Regierung berücksichtigt bei der Festlegung der Immissions grenzwerte auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwan gere. Art. 34 Alarmschwellen 1) Die Regierung legt mit Verordnung Alarmschwellen fest, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die mensch liche Gesundheit besteht. 2) Die Regierung erstellt einen Aktionsplan, in welchem sofortige Massnahmen, insbesondere gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c, festgelegt werden. Der Aktionsplan ist zu veröffentlichen. 3) Werden die Alarmschwellen erreicht, informiert die Regierung die Bevölkerung und ordnet die im Aktionsplan enthaltenen Massnahmen an. 17 Art. 35 Zielwerte 1) Die Regierung legt mit Verordnung Zielwerte fest, insbesondere für Ozon. 2) Die Zielwerte sind so festzulegen, dass schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in grösserem Masse langfristig vermieden werden. Art. 36 Ermittlung der Immissionen 1) Das Amt für Umweltschutz überwacht den Stand und die Entwick lung der Luftverunreinigung. Zur Ermittlung des Ausmasses der Immis sionen führt es insbesondere repräsentative Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsberechnungen durch. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und wendet anerkannte Methoden an, insbesondere solche nach den Vorgaben des EWR-Rechtes. 2) Das Amt für Umweltschutz erstellt auf der Grundlage des Emis sionskatasters, der Immissionsmessungen und von Modellierungen einen Immissionskataster. Er bezeichnet für verschiedene Schadstoffe die Ge biete, in welchen die Grenzwerte oder Zielwerte überschritten sind. Art. 37 Immissionsprognose 1) Vor der Errichtung oder der Sanierung einer Anlage kann das Amt für Umweltschutz vom Inhaber der Anlage eine Immissionsprognose ver langen. 2) Die Prognose hat Auskunft zu geben über Art, Umfang, Ausbreitung und Häufigkeit der zu erwartenden Immissionen. 3) In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben. 18 Art. 38 Überwachung bei einzelnen Anlagen Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann das Amt für Umweltschutz verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht. Art. 39 Beurteilung der Immissionen 1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt, ob die ermittelten Immissio nen übermässig sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. g). 2) Geruchsimmissionen sind insbesondere aufgrund von Messungen, der Olfaktometrie oder nach dem Empfinden von Probanden oder der be troffenen Bevölkerung zu beurteilen. IV. Massnahmenplan Art. 40 Massnahmenplan 1) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung erstellt die Re gierung einen Plan mit Strategien und Massnahmen zur fortlaufenden Ver minderung oder Beseitigung von Emissionen. 2) Der Massnahmenplan wird auf Grundlage der Emissions- und Im missionskataster gemäss Art. 32 und 36 Abs. 2 erstellt. Bei Bedarf können weitere Daten zur Erstellung des Massnahmenplans erhoben werden. 3) Der Massnahmenplan unterscheidet Massnahmen, für die die recht lichen Grundlagen vorhanden sind und solche, für welche diese noch zu schaffen sind. Die Wirkung der einzelnen Massnahmen ist jeweils abzu schätzen. 4) Der Massnahmenplan ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. 5) Unabhängig vom Massnahmenplan kann die Regierung emissions mindernde Massnahmen beschliessen, wenn solche sofort umsetzbar sind und die Erarbeitung des Massnahmenplanes die Einführung dieser Mass nahme verzögern würde. 19 6) Emissionsminderungen durch die Zusammenarbeit mit der Wirt schaft gemäss Art. 50 sind bei der Erstellung des Massnahmenplanes zu berücksichtigen. Art. 41 Umsetzung des Massnahmenplanes 1) Die Regierung sorgt dafür, dass die im Massnahmenplan aufgeführ ten Massnahmen in der Regel innert fünf Jahren umgesetzt werden. 2) In erster Priorität sind diejenigen Massnahmen umzusetzen, die es ermöglichen, die Luftbelastung in Gebieten, in welchen die Immissions grenzwerte oder die Zielwerte überschritten sind, auf ein Mass unterhalb dieser Werte zu senken. 3) Die Wirksamkeit der Massnahmen ist regelmässig zu überprüfen und der Massnahmenplan bei Bedarf anzupassen. Art. 42 Lenkungsabgaben 1) Die Regierung prüft die Zweckmässigkeit von Lenkungsabgaben auf Stoffe und Produkte, welche zu Luftverunreinigungen oder zur Emission von Treibhausgasen führen. 2) Insbesondere prüft sie die Einführung einer Lenkungsabgabe auf fossile Energieträger (CO2-Abgabe), wenn das Reduktionsziel für die CO2-Emissionen nach Art. 43 durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann. 3) Die Regierung berücksichtigt dabei die Entwicklungen in der Schweiz und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä ischen Wirtschaftsraum. 20 V. Reduktionsziele Art. 43 Treibhausgase 1) Die Regierung sorgt für die fortlaufende Reduktion von Treibhaus gasen. 2) Dabei sind in einem ersten Schritt die CO2-Emissionen aus der ener getischen Nutzung fossiler Energieträger bis zum Jahre 2010 gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens 10 % zu vermindern. Massgebend für die Erreichung dieses Ziels ist der Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012. 3) Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit betroffenen Kreisen Re duktionsziele für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft festlegen. 4) Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von Liechtenstein oder von in Liechtenstein ansässigen Unternehmen finan ziert werden, kann die Regierung bei der Bemessung der Emissionen angemessen berücksichtigen. Sie berücksichtigt dabei international aner kannte Kriterien. Art. 44 Versauernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe 1) Die Regierung sorgt für die fortlaufende Reduktion von versauern den, eutrophierenden und photochemischen Luftschadstoffen, insbeson dere von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen orga nischen Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3). 2) Die Emissionen sind dabei in einem ersten Schritt bis zum Jahre 2010 gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens folgende Anteile zu vermin dern: a) Schwefeldioxid: 27 %; b) Stickstoffoxide: 41 %; c) flüchtige organische Verbindungen: 45 %. 3) Die Regierung unternimmt im Rahmen des Massnahmenplanes (Art. 40) die erforderlichen Schritte zur Erreichung der Reduktionsziele gemäss Abs. 2. 21 VI. Organisation und Durchführung Art. 45 Grundsatz Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut: a) die Regierung; b) die Gemeinden; c) das Amt für Umweltschutz. Art. 46 Regierung 1) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen; b) die Genehmigung von Ausnahmen von der Einhaltung von Emissions grenzwerten (Art. 9 Abs. 3); c) die Verfügung der Ersatzvornahme oder Stilllegung von Anlagen bei Nichteinhaltung der Sanierungsfristen (Art. 11 Abs. 4); d) die Verfügung von verschärften Emissionsbegrenzungen und die Fest legung der Anpassungsfristen (Art. 12 und 13); e) die Information der Bevölkerung und die Anordnung sofortiger Mass nahmen bei Erreichung der Alarmschwellen (Art. 34 Abs. 3); f) die Erstellung des Massnahmenplans (Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 3); g) die Beschliessung sofort umsetzbarer emissionsmindernder Massnah men (Art. 40 Abs. 5); h) die Umsetzung des Massnahmenplans, die Überprüfung der Wirksam keit der Massnahmen und die Anpassung des Massnahmenplans (Art. 41); i) die Prüfung der Einführung von Lenkungsabgaben (Art. 42); k) die Festlegung von CO2-Reduktionszielen mit Betroffenen (Art. 43 Abs. 3); l) die Förderung von Branchenvereinbarungen (Art. 50 Abs. 1); 22 m) die Förderung von Anlagen und Verfahren zur Verminderung der Luft belastung (Art. 52); n) die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung (Art. 53); o) die Ahndung von Übertretungen (Art. 59). 2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. b, d und o unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an das Amt für Umweltschutz zur selbstständigen Erledigung übertragen. Art. 47 Gemeinden Den Gemeinden obliegen insbesondere: a) die Überwachung der Abfallverbrennung im Freien und die Anord nung der Beseitigung vorschriftswidriger Zustände (Art. 20 Abs. 3); b) die Bezeichnung der Plätze für das Abbrennen von Funken (Art. 21 Abs. 2); c) die periodische Kontrolle und die erste Messung der mit Öl und Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 000 Kilowatt sowie die Mitarbeit bei der Kontrolle von Brenn stoffen (Art. 26 Abs. 1 und 3); d) die Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz bei der Durch führung von Feuerungskontrollen (Art. 26 Abs. 5); e) die Bestellung der Feuerungskontrolleure und die Bereitstellung der Ausrüstung (Art. 27 Abs. 1). Art. 48 Amt für Umweltschutz Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere: a) die Information der Öffentlichkeit und die Abgabe von Empfehlungen zur Luftreinhaltung (Art. 4 Abs. 1 und 2); b) die Begrenzung von Emissionen (Art. 9 Abs. 2); c) die Anordnung der Sanierung von bestehenden Anlagen und die Ein holung von Sanierungsvorschlägen (Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 28 Abs. 3); 23 d) die Anordnung der vorsorglichen Sanierung und die notfallmässige Stilllegung von bestehenden Anlagen (Art. 10 Abs. 3); e) die Verfügung von Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung von Anlagen für die Dauer von Sanierungen (Art. 10 Abs. 4); f) die Festlegung und die Verlängerung von Sanierungsfristen für beste hende Anlagen (Art. 11 Abs. 1, 2 und 3); g) die Anordnung von Sofortmassnahmen (Art. 14); h) die Genehmigung von technischen Einrichtungen zur Begrenzung des Schadstoffausstosses (Art. 18 Abs. 2); i) die Erteilung der Zustimmung zur ausnahmsweisen Verbrennung von organischen Abfällen im Freien (Art. 20 Abs. 2); k) die Überwachung der Abfallverbrennung im Freien und die Anord nung der Beseitigung vorschriftswidriger Zustände (Art. 20 Abs. 3); l) das Verlangen von Emissionserklärungen (Art. 23 Abs. 1); m) die Festlegung von Art und Umfang von Messungen, der dabei zu erfassenden Betriebszustände, der Messorte, geeigneter Messverfahren und die Beurteilung der Emissionen (Art. 24 Abs. 1, 2, 3 und 5); n) die Zustimmung zur Verwendung von Umgehungsleitungen und die Festlegung von Massnahmen (Art. 25); o) die periodische Kontrolle und die erste Messung der mit Öl und Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 000 Kilowatt sowie der mit festen Brennstoffen betriebenen Feue rungsanlagen (Art. 26 Abs. 2 und 3); p) die Zusammenarbeit mit den Gemeinden im Bereich der Feuerungs kontrolle (Art. 26 Abs. 5) ; q) die Führung des Katasters der Feuerungsanlagen und der besonderen Anlagen (Art. 26 Abs. 6 und Art. 29 Abs. 6); r) die Festlegung der Anforderungen an die technische Ausrüstung der Feuerungskontrolleure und die Aufsicht über die Feuerungskontrol leure (Art. 27 Abs. 1, 3 und 6 sowie Art. 64 Abs. 2); s) die Emissionskontrollen bei besonderen Anlagen (Art. 29); t) die Anordnung von weitergehenden Emissionskontrollen (Art. 30); u) die Registrierung von Anlagen (Art. 31 Abs. 1); v) die Erstellung und Nachführung eines Emissions- und Immissionska tasters (Art. 32 und Art. 36 Abs. 2); w) die Überwachung des Standes und der Entwicklung der Luftverun reinigung (Art. 36 Abs. 1); 24 x) die Einholung von Immissionsprognosen bei der Errichtung oder Sa nierung von Anlagen und die Anordnung der Überwachung der Im missionen (Art. 37 Abs. 1 und Art. 38); y) die Beurteilung der Immissionen (Art. 39); z) die Anordnung über die Führung von Verzeichnissen über Luftverun reinigungen (Art. 54 Abs. 2). Art. 49 Auslagerung von Vollzugsaufgaben Die Regierung oder das Amt für Umweltschutz kann öffentlichrecht liche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbe sondere mit der Kontrolle und Überwachung. Art. 50 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft 1) Die Regierung kann Branchenvereinbarungen zur Verminderung von Schadstoff- und Treibhausgasemissionen durch die Vorgabe mengen mässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern. 2) Die Regierung kann Branchenvereinbarungen nach Abs. 1 ganz oder teilweise in Ausführungsverordnungen zu diesem Gesetz übernehmen. Art. 51 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusam men. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Information der Öffent lichkeit, Ermittlung der Immissionen und der Planung von Massnahmen zur Verminderung von Emissionen. 25 Art. 52 Förderungen; Forschung 1) Die Regierung kann Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Luftbelastung vermindert werden kann. Die Förderung darf in der Regel 50 % der Kosten nicht überschreiten. 2) Sie kann Forschungsarbeiten oder Studien in Auftrag geben, unter stützen oder sich an solchen beteiligen. Art. 53 Aus- und Weiterbildung Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Auf gaben nach diesem Gesetz betrauten Personen. Art. 54 Auskunfts- und Duldungspflicht 1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes er forderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzu führen oder zu dulden. 2) Das Amt für Umweltschutz kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen geführt, aufbewahrt und zur Verfü gung gestellt werden. Art. 55 Information; Schweigepflicht 1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Ergebnisse von Kon trollen von Anlagen sowie Auskünfte nach Art. 54, wenn sie von allge meinem Interesse sind. Die Betroffenen sind über die beabsichtigten Veröffentlichungen anzuhören. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren. 2) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unter stehen dem Amtsgeheimnis. 26 Art. 56 Gebühren 1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen legt die Regierung mit Verordnung die Gebühren fest. 2) Die Regierung legt die Gebühr für die Feuerungskontrolle gemäss Art. 26 Abs. 1 nach Rücksprache mit den Gemeinden fest. Sie berück sichtigt dabei die Aufwendungen der Gemeinden. 3) Bei Kontrollen gemäss Art. 30 Abs. 2 wird die Gebühr erlassen, wenn die Kontrolle ergibt, dass die Anlage den gesetzlichen Erfordernissen genügt. 4) Werden aufgrund von Klagen Emissionskontrollen durchgeführt, so kann von der klagenden Partei ein Vorschuss erhoben werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage den Vorschriften entspricht, können der klagenden Partei die Kosten überbunden werden. VII. Rechtsmittel Art. 57 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt schutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regie rung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. VIII. Strafbestimmungen Art. 58 Vergehen 1) Wer die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine körperliche Be schädigung oder der Tod eines Menschen erfolgt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 27 2) Wer die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für das Le ben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines Menschen oder in grossem Ausmass eine Gefahr für Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemein schaften und Lebensräume, den Boden und die Gewässer sowie Bauwerke herbeigeführt oder vergrössert wird, wird vom Landgericht wegen Ver gehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. 3) Wer entgegen einer bestehenden Rechtsvorschrift die Luft so ver unreinigt, dass dadurch eine der im Abs. 2 bezeichneten Gefahren her beigeführt oder vergrössert werden kann, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbring lichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 59 Übertretungen 1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer: a) trotz Verpflichtung lufthygienisch relevante Angaben von Anlagen nicht veröffentlicht oder die Anlagen nicht entsprechend kennzeichnet (Art. 4 Abs. 3); b) Emissionen nicht erfasst oder so in die Aussenluft ableitet, dass schäd liche oder lästige Immissionen entstehen (Art. 8 Abs. 1 und 2); c) eine bestehende Anlage nicht innerhalb der vom Amt für Umwelt schutz festgesetzten Frist saniert (Art. 10 Abs. 1 und 3); d) eine sanierungsbedürftige Anlage ohne gleichzeitige Sanierung umbaut oder erweitert (Art. 10 Abs. 6); e) die Anpassung einer Anlage an ergänzende oder verschärfte Emissions begrenzungen innerhalb der von der Regierung festgesetzten Frist nicht vornimmt (Art. 12 Abs. 1 und 3 und Art. 13); f) die Deklarationspflicht verletzt (Art. 17); g) technische Einrichtungen zur Begrenzung des Schadstoffausstosses ohne Genehmigung verwendet (Art. 18 Abs. 2); h) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle im Freien verbrennt (Art. 20 Abs. 1); 28 i) organische Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft ohne entspre chende Zustimmung verbrennt (Art. 20 Abs. 2); k) ausserhalb der bezeichneten Plätze Funken abbrennt oder nicht zu lässiges Brennmaterial verwendet (Art. 21 Abs. 2 und 3); l) Abfälle in nicht dafür bestimmten Anlagen verbrennt (Art. 22); m) auf Verlangen des Amtes für Umweltschutz keine Emissionserklä rung abgibt (Art. 23 Abs. 1); n) keine geeigneten Messorte einrichtet und zugänglich macht (Art. 24 Abs. 3); o) Umgehungsleitungen ohne entsprechende Genehmigung verwendet oder die entsprechenden Massnahmen nicht befolgt (Art. 25); p) die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Abklärungen nicht durchführt oder duldet (Art. 31 und 54); q) bei Erreichen von Alarmschwellen den von der Regierung angeordne ten Massnahmen nicht Folge leistet (Art. 34 Abs. 3); r) auf andere Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstösst. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 60 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen, insbeson dere der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechts vorschriften, bleibt vorbehalten. Art. 61 Verantwortlichkeit Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Ge sellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten. 29 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 62 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über die: a) Veröffentlichung von lufthygienischen Angaben und Kennzeichnung von Anlagen (Art. 4 Abs. 4); b) Emissionsbegrenzungen (Art. 7 Abs. 3); c) Anforderungen an Kamine (Art. 8 Abs. 3); d) Anforderungen an die Brenn- und Treibstoffe (Art. 16 Abs. 1); e) Anforderungen an den Umgang mit flüchtigen organischen Verbin dungen (Art. 19); f) Anforderungen an das Brennmaterial bei Funken (Art. 21 Abs. 3); g) Anforderungen an Abfallverbrennungsanlagen (Art. 22 Abs. 3); h) Kriterien für die Beurteilung der Emissionen (Art. 24 Abs. 5); i) Befreiung von Anlagen von der periodischen Kontrollpflicht oder zu prüfender Parameter (Art. 26 Abs. 4); k) Genehmigungspflicht von Anlagen (Art. 31 Abs. 2); l) Immissionsgrenzwerte, Alarmschwellen und Zielwerte (Art. 33, 34 und 35); m) Erhebung von Gebühren (Art. 56). Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts Das Luftreinhaltegesetz vom 20. November 1985, LGBl. 1986 Nr. 3, wird aufgehoben. Art. 64 Übergangsbestimmungen 1) Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sanierungsbedürftigkeit einer Anlage festgestellt, gilt für deren Sanierung das bisherige Recht. 30 2) Kontrolleure, die von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Ge setzes mit der Durchführung von Feuerungskontrollen beauftragt wurden und die über keine Ausbildung nach Art. 27 Abs. 2 verfügen, können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie die vom Amt für Umwelt schutz geforderten Nachschulungen und Weiterbildungen absolvieren. Art. 65 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 31 Anhang (Art. 1 Abs. 3) EWR-Rechtsvorschriften Referenz vermerk in der EWR-Rechts sammlung Celex-Nummer; Titel der EWR Rechtsvorschriften sowie deren Publikations- und Änderungsdaten LGBl. Anh. XX 14a.01 396 L 0062: Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 55) Beschluss Nr. 76/1998 1998 199 Anh. XX 13e.01 399 L 0030: Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stick stoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. Nr. L 163 vom 26.6.1999, S. 41) Beschluss Nr. 138/2001 2001 200 Anh. XX 13d.01 32000 L 0069: Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. Nr. L 313 vom 13.12.2000, S. 12) Beschluss Nr. 97/2001 2001 146 Anh. XX 21ab.01 399 L 0013: Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbin dungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. Nr. L 85 vom 29.3.1999, S. 1) Beschluss Nr. 22/2000 2000 172 32 Referenz vermerk in der EWR-Rechts sammlung Celex-Nummer; Titel der EWR Rechtsvorschriften sowie deren Publikations- und Änderungsdaten LGBl. Anh. XX 21ac.01 399 L 0094: Richtlinie 1999/94/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwa gen (ABl. Nr. L 12 vom 18.1.2000, S. 16) Beschluss Nr. 8/2001 2001 142 Anh. XX 21ag 32002 L 0003: Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. Nr. L 67 vom 9.3.2002, S. 14) Beschluss Nr. 175/2002 2003 124