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Laws of Liechtenstein

Alpine Infrastructure Promotion Ordinance (AIFV)

Made 2009-07-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung vom 7. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Alpen (Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; AIFV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Liechtenstein
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
mountain area, farming, family farming, subsidy/incentive, financial agricultural measures, legal proceedings/administrative proceedings, alternative dispute settlement, private land, less favoured areas, enforcement/compliance, offences/penalties, agricultural development

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  1. 910.011 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009Jahrgang 2009 Nr. 198Nr. 198 ausgegeben am 10. Juli 2009ausgegeben am 10. Juli 2009 VerordnungVerordnung vom 7. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen vonüber die Förderung der Infrastrukturen von Alpen (Alpinfrastruktur-Förderungs-Verord-Alpen (Alpinfrastruktur-Förderungs-Verord nung; AIFV)nung; AIFV) Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 30 Abs. 4, Art. 67 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 5 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der Infrastruktur von Alpen unter Berücksichtigung der Interessen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere: a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Bemessungsgrundlagen und Höhe der Förderungsleistungen; b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen an die Eigentümer der Alpen. 2) Förderungen der Alpwirtschaft nach anderen Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. Fassung: 01.02.2021 1 Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. II. FörderungenII. Förderungen A. Förderungsarten und -berechtigteA. Förderungsarten und -berechtigte Art. 3 Förderungsarten 1) Förderungsleistungen werden gewährt für: a) die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen; b) die Erstellung und Sanierung von Wegen, Drainagen und Wasserversor gungen; c) Weideverbesserungen. 2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt. Art. 4 Förderungsberechtigte Förderungsleistungen nach dieser Verordnung können an Eigentümer von Alpen nach dem Anhang ausgerichtet werden. B. Förderungsvoraussetzungen und BewirtschaftungsrichtlinienB. Förderungsvoraussetzungen und Bewirtschaftungsrichtlinien Art. 5 Grundsatz Die Gewährung von Förderungsleistungen setzt eine sachgerechte, umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung der Alpe nach Mass gabe der Art. 6 bis 12 voraus. Enthält der für die Alpe bewilligte Bewirt 910.011 Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 2 Fassung: 01.02.2021 schaftungsplan weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend. Art. 6 Haltung der Sömmerungstiere 1) Die Sömmerungstiere müssen vorbehaltlich Abs. 2 in eingezäunter Weide gehalten und täglich kontrolliert werden. Die Einzäunung hat in dem Umfang zu erfolgen, als es für eine sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung notwendig ist und den Anforderungen des Bewirtschaf tungsplanes entspricht. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die von der Landesalpenkommis sion bewilligten Wanderherden. Art. 7 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der Natur schutzflächen 1) Die Weiden sind vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. 2) Nicht zu beweidende Flächen sind vor Tritt und Verbiss durch Wei detiere zu schützen. 3) Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. Art. 8 Düngung der Weideflächen 1) Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung der Weideflächen ausgerichtet sein. 2) Die Düngung hat grundsätzlich mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die Zufuhr von alpfremden Düngern bedarf der Bewilligung der Landesal penkommission. 3) Die Ausbringung von alpeigenem und alpfremdem Dünger ist unter Angabe des Zeitpunkts, der Art, der Menge und der Herkunft in einem Journal festzuhalten. 4) Stickstoffhaltige Mineraldünger und Klärschlamm dürfen nicht aus gebracht werden. Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 910.011 Fassung: 01.02.2021 3 Art. 9 Problempflanzen und Pflanzenschutzmittel 1) Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. 2) Der Einsatz von Herbiziden ist nur zur Einzelstockbehandlung zulässig und bedarf der Bewilligung der Landesalpenkommission. Vor der Ausbringung von Herbiziden hat der Alpeigentümer von der Landesalpen kommission einen Sanierungsplan genehmigen zu lassen. Art. 10 Zufuhr von Futter 1) Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro Stoss und Söm merungsperiode zulässig. 2) Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen darf Futter zugeführt werden. 3) Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milch nebenprodukte verfüttert werden. 4) Jede Futterzufuhr ist unter Angabe des Zeitpunkts, der Art, der Menge und der Herkunft in einem Journal festzuhalten. Art. 11 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Wegen Der Eigentümer der Alpe hat dafür Sorge zu tragen, dass Gebäude, Anlagen und Wege in einem ordnungsgemässen Zustand gehalten und ent sprechend unterhalten werden. Art. 12 Massnahmen bei ökologischen Schäden Werden ökologische Schäden festgestellt, hat die Landesalpenkommis sion die notwendigen Auflagen für die Haltung der Tiere, die Weidefüh rung, die Düngung und die Zufuhr von Futter anzuordnen und entspre chende Aufzeichnungen vorzuschreiben. 910.011 Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 4 Fassung: 01.02.2021 C. Höhe der FörderungC. Höhe der Förderung Art. 13 Höhe der Förderungsleistungen 1) Die Förderung beträgt für: a) die Erstellung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen: 40 % der för derungsberechtigten Kosten; b) die Erstellung von Wegen, Drainagen und Wasserversorgungen: 40 % der förderungsberechtigten Kosten; c) Sanierungen und Zusatzanschaffungen in Zusammenhang mit beste henden Objekten nach Bst. a und b: 30 % der förderungsberechtigten Kosten. 2) Für Weideverbesserungen können Beiträge von höchstens 30 % der förderungsberechtigten Kosten gewährt werden. D. VerfahrenD. Verfahren Art. 14 Einreichung und Prüfung von Gesuchen 1) Gesuche um Förderungsleistungen sind vom Eigentümer der Alpe bis spätestens zum 31. März des Vorjahres desjenigen Kalenderjahres, in dem die geförderte Massnahme ausgeführt werden soll, schriftlich bei der Lan desalpenkommission einzureichen.2 2) Unvorhergesehene Massnahmen, die sich als dringend und unbedingt notwendig erweisen, können im Rahmen der verfügbaren budgetierten Mittel auch im Laufe des Jahres bewilligt werden. 3) Das Gesuch nach Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) eine detaillierte Projektbeschreibung und die erforderlichen Planunter lagen; b) einen detaillierten Kostenvoranschlag; c) allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen; d) die Zustimmung aller Eigentümer der Alpe. Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 910.011 Fassung: 01.02.2021 5 4) Die Landesalpenkommission kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist. 5) Die Landesalpenkommission prüft die Gesuche und kann, sofern dies aufgrund des Sachverhaltes erforderlich erscheint, vor der Zusicherung von Förderungsleistungen nach Art. 15 den Gesuchsteller anhören oder Fachex perten beiziehen. Art. 15 Zusicherung von Förderungen 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert die Lan desalpenkommission die Ausrichtung der Förderungsleistungen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zu. 2) Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderungsleistungen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusi cherung der Förderungsleistung vorliegt. Art. 16 Ausrichtung von Förderungen 1) Förderungsleistungen werden vorbehaltlich Abs. 2 erst nach Abschluss der entsprechenden Massnahmen und nach Vorlage einer Schlussabrechnung ausgerichtet. 2) Das Amt für Umwelt kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt bis maximal 80 % der zugesicherten Förderung ausrichten.3 E. Zweckentfremdungsverbot und Verweigerung von FörderungenE. Zweckentfremdungsverbot und Verweigerung von Förderungen Art. 17 Zweckentfremdungsverbot 1) Förderungsleistungen und geförderte Massnahmen dürfen ihrem bestimmungsmässigen Zweck nicht entfremdet werden. 2) In begründeten Härtefällen, insbesondere bei Tod, Krankheit oder Invalidität kann die Landesalpenkommission Ausnahmen vom Zweckent fremdungsverbot bewilligen. 910.011 Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 6 Fassung: 01.02.2021 3) Förderungsleistungen sind bei einem Verstoss gegen das Zweckent fremdungsverbot ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Art. 18 Verweigerung von Förderungen Bei Vernachlässigung der Alpe, insbesondere der Weidepflege, sind För derungsleistungen nach dieser Verordnung zu verweigern. III. OrganisationIII. Organisation Art. 19 Vollzug 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Abs. 2 der Lan desalpenkommission. Ihr obliegen insbesondere: a) die Entgegennahme, Prüfung und Erledigung der Gesuche um Förder leistungen; b) die Erteilung von Bewilligungen der Zufuhr von alpfremden Dünger und Herbiziden; c) die Genehmigung von Bewirtschaftungs- und Sanierungsplänen; d) die Bewilligung von Wanderherden; e) die Erteilung von Auflagen bei ökologischen Schäden; f) die Ausübung der Aufsicht und die Durchführung von Kontrollen; g) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Zweckentfremdungs verbot; h) die Kürzung oder Rückforderung von Förderungsleistungen; i) die Berichterstattung an die Regierung. 2) Das Amt für Umwelt besorgt die Sachbearbeitung für die Landesal penkommission und veranlasst die Auszahlung der bewilligten Förderungs leistungen an die Eigentümer der Alpen.4 Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 910.011 Fassung: 01.02.2021 7 Art. 20 Landesalpenkommission 1) Die Regierung setzt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Landes alpenkommission ein. 2) Die Landesalpenkommission setzt sich aus einem Vertreter des Amtes für Umwelt als Vorsitzenden, einem Vertreter der Bäuerlichen Organisa tionen und drei Vertretern der Alpwirtschaft zusammen. Ein Vertreter der Fachgruppe Berggebietssanierung nimmt mit beratender Stimme an Sit zungen und Begehungen teil.5 3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Begehungen ein. Mindes tens im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres hat je eine Sitzung stattzu finden. Weitere Sitzungen und Begehungen sind nach Bedarf einzuberufen. 4) Die Landesalpenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende vertritt die Landesalpenkommission nach aussen. IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel Art. 21 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen der Landesalpenkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Ver waltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. 910.011 Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 8 Fassung: 01.02.2021 V. Übergangs- und SchlussbestimmungenV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 22 Übergangsbestimmung Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche um Aus richtung von Subventionen findet das bisherige Recht Anwendung. Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Art. 12, 13 und 15 der Verordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschaftsverordnung; AlpWV), LGBl. 2003 Nr. 15, werden aufgehoben. Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 910.011 Fassung: 01.02.2021 9 AnhangAnhang66 Alpen nach Art. 4Alpen nach Art. 4 (Stand: 1. Februar 2012) Alpen im Inland:Alpen im Inland: Gaflei Lida einschliesslich Balzner und Mälsner Allmeind Liechtensteinische Eigenalpen im Ausland:Liechtensteinische Eigenalpen im Ausland: Dürrwald Elsenalpe Fahren-Ziersch Lappach Rauz Tiefensee 910.011 Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 10 Fassung: 01.02.2021 1 LR 910.0 2 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 6. 3 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Anhang abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 20. Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) 910.011 Fassung: 01.02.2021 11 /chrono/2021006000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012020000

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