Agriculture Farming Promotion Ordinance
Made 2010-03-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 23. März 2010 über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, farming, ecological production/organic production, alternative dispute settlement, court/tribunal, enforcement/compliance
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910.024 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 68 ausgegeben am 29. März 2010 Verordnung vom 23. März 2010 über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs Förderungs-Verordnung; LBFV) Aufgrund von Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 46 Abs. 7, Art. 47 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung: a) der gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsarten in Bezug auf die Be triebsführung nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnach weises und des biologischen Landbaus; b) der spezifischen Bewirtschaftungsarten in Bezug auf: 1. die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume; 2. die Bewirtschaftung von Buntbrachen; 3. die bodenschonende Bewirtschaftung; 1 LR 910.0 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 2 4. den extensiven Ackerbau. 2) Sie enthält insbesondere: a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Förderungsleistungen; b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen. 3) Sie dient: a) der Förderung, der im öffentlichen Interesse erbrachten gesamtbe trieblichen und spezifischen Bewirtschaftungsarten landwirtschaftli cher Nutzflächen; b) der Abgeltung, der nicht über den Markt abgegoltenen Mehraufwände und Mindererträge zur Erbringung der landwirtschaftlichen Leistun gen nach Bst. a; c) der Förderung einer nachhaltigen, flächendeckenden Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Moorböden": organische Grundwasserböden, die mindestens 30 % organische Substanz, mindestens einen 30 cm mächtigen Humushori zont und Torf als Humusform aufweisen. Das Amt für Umwelt er stellt einen öffentlich zugänglichen Plan über Moorböden;1 b) "Mischböden": anorganische Böden mit Torfeinlagerungen. Die Torf einlagerungen können sich im Ober- oder Unterboden befinden und müssen 20 bis 30 cm mächtig sein. Das Amt für Umwelt erstellt einen öffentlich zugänglichen Plan über Mischböden;2 c) "Streueflächen": extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstand orten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Landwirtschaftsbetrieb verwen det wird; d) "Hecken": grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölz streifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen; 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 3 e) "Krautsäume": Grün- oder Streueflächenstreifen entlang von Hecken, die eine Breite von mindestens drei Metern aufweisen; f) "wenig intensiv genutzte Wiesen": Flächen, die vorwiegend als Mäh wiesen genutzt werden; g) "Buntbrachen": Flächen, die: 1. mit einer vom Amt für Umwelt empfohlenen Saatmischung ein heimischer Wildkräuter angesät werden;1 2. vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; 3. im Talgebiet liegen; und 4. mindestens drei Meter breit sind; h) "Dauerwiesen": Flächen, die während mindestens sechs Jahren unun terbrochen als Wiese genutzt werden. 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbe zeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Ge schlechts. II. Förderungen A. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Art. 3 Förderungsberechtigte Flächen 1) Förderungsleistungen werden vorbehaltlich Abs. 2 für die Bewirt schaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Inland ausgerichtet. 2) Das Amt für Umwelt stellt Flächen im angrenzenden Ausland den inländischen Flächen gleich, wenn:2 a) sie sich in liechtensteinischem Eigentum befinden; und b) in direktem landschaftlichen Zusammenhang zu inländischen Flächen stehen. 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV Art. 4 Tier-, Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung Die Gewährung von Förderungsleistungen setzt voraus, dass die Be stimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz in Bezug auf die Nutz tierhaltung, den Umweltschutz, den Gewässerschutz und den Schutz von Natur und Landschaft eingehalten werden. B. Besondere Förderungsvoraussetzungen für gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten 1. Bewirtschaftung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungs nachweises Art. 5 Ökologischer Leistungsnachweis 1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises werden ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der gesamte Landwirtschaftsbetrieb nach den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaf tet wird. 2) Als Nachweis nach Abs. 1 gilt die Bestätigung einer nach der euro päischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkre ditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Gel tungsbereich. 2. Bewirtschaftung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus Art. 6 Nachweis biologischer Landbau 1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Landwirtschaftsbetrieb nach den Richtlinien von 4 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 Bio Suisse (Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen) bewirt schaftet wird. 2) Als Nachweis gilt die Bestätigung (Zertifikat) einer von Bio Suisse akkreditierten Zertifizierungsstelle. 3) Wird die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus aufgegeben, so werden bei einer Wiederaufnahme einer sol chen Betriebsführung in den beiden folgenden Jahren keine Förderungs leistungen nach Abs. 1 ausgerichtet. Art. 7 Umstellung der Betriebsführung auf biologischen Landbau Förderungsleistungen für die Umstellung oder die schrittweise Um stellung auf die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden ausgerichtet, wenn: a) der Nachweis erbracht wird, dass der Landwirtschaftsbetrieb nach den Richtlinien von Bio Suisse bewirtschaftet wird; und b) diese Betriebsführung nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird. C. Besondere Förderungsvoraussetzungen für spezifische Bewirtschaftungsarten 1. Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume Art. 8 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung naturnaher Lebens räume werden ausgerichtet auf landwirtschaftlichen Nutzflächen für: a) extensiv genutzte Wiesen; b) Streueflächen; c) Hecken mit Krautsäumen; d) wenig intensiv genutzte Wiesen; e) Hochstamm-Feldobstbäume. 5 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 6 2) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen an anerkannte Land wirtschaftsbetriebe setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes voraus, dass: a) zwischen dem Amt für Umwelt und dem Bewirtschafter ein Vertrag abgeschlossen wird, der sämtliche Auflagen und Bedingungen im Zu sammenhang mit der Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume ent hält, insbesondere:1 1. die bewirtschafteten Flächen; 2. die geltenden Nutzungsbedingungen im Sinne von Art. 9 bis 16; b) die Flächen nicht innerhalb von Naturschutzgebieten liegen; c) die festgelegten Flächen während der gesamten Dauer des Vertrages entsprechend bewirtschaftet werden; d) die Nutzung und Pflege so erfolgt, dass die natürlich ausgewogene Artenzusammensetzung erhalten bleibt und verbessert wird; e) sich eine standortgerechte Pflanzengesellschaft dauerhaft entwickeln kann; und f) die Flächen nicht gemäss dem Naturschutzgesetz gefördert werden. 3) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen an Privatpersonen setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 4 des Geset zes voraus, dass: a) der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Inland hat; b) eine bewirtschaftete Fläche von mindestens 50 Aren im Berggebiet oder in Hanglagen liegt; und c) es sich bei den Flächen um extensiv genutzte Wiesen oder wenig inten siv genutzte Wiesen handelt. Extensiv genutzte Wiesen Art. 9 a) Standort 1) Flächen können vorbehaltlich Abs. 2 nur als extensiv genutzte Wiesen gefördert werden, wenn sie in der Landwirtschaftszone oder im übrigen Gemeindegebiet liegen. 1 Art. 8 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 7 2) In der Bauzone dürfen extensiv genutzte Wiesen nur gefördert werden, wenn sich darauf ein Obstgarten im Sinne von Art. 16 Abs. 4 be findet. Art. 10 b) Nutzung und Pflege 1) Auf extensiv genutzten Wiesen dürfen keine Dünger und Pflanzen schutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problem unkräutern sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 2) Extensiv genutzte Wiesen müssen vorbehaltlich Art. 11 mindestens einmal jährlich nach Massgabe von Abs. 3 bis 6 gemäht werden. 3) Der erste Schnitt darf vorgenommen werden: a) im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni; b) im Berggebiet nicht vor dem 1. Juli. 4) Das Amt für Umwelt kann für eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Beginn des Vertrages nach Art. 26 einen früheren Schnittzeit punkt festlegen, wenn dies zur Vermeidung von Verunkrautung erfor derlich ist.1 5) Das Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen ange legt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist. 6) Mulchen ist verboten. 7) Extensiv genutzte Wiesen dürfen nicht als Wende- oder Lagerplatz benützt werden. Art. 11 c) Herbstweide 1) Der letzte Aufwuchs extensiv genutzter Wiesen kann bei günstigen Bodenverhältnissen vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 beweidet werden, wenn vertraglich nicht anders vereinbart ist und keine Übernutzungs- oder Trittschäden zu erwarten sind. 2) Die Herbstweide extensiv genutzter Wiesen beginnt: 1 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV a) im Talgebiet nicht vor dem 15. September; b) im Berggebiet nicht vor dem 1. September. 3) Die Weidedauer auf extensiv genutzten Wiesen ist möglichst kurz zu halten und endet spätestens am 30. November. 4) Für die Weidenutzung gelten folgende Beschränkungen: a) Die extensiv genutzten Wiesen dürfen nur bei guten Bodenverhältnis sen, insbesondere trockenem Boden, beweidet werden. b) Während und direkt nach lang andauernden Niederschlägen ist eine Beweidung untersagt. c) Nasse und feuchte Standorte, die nicht ohne übermässige Trittschä den beweidet werden können, dürfen nicht oder nur auf Teilflächen beweidet werden. d) Auf Standorten mit schützenswerter botanischer Zusammensetzung, welche durch den Verbiss von Schafen, Ziegen oder Tiere der Pferde gattung beeinträchtigt werden, ist die Weidenutzung nur mit Tieren der Rindergattung zulässig. e) Die aufgrund von Artenreichtum und Vernetzung ökologisch beson ders wertvollen und sensiblen Standorte dürfen nur beweidet werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. f) Die Weidetiere dürfen mit Ausnahme von Salz und Mineralstoffen nicht ergänzend gefüttert werden. Art. 12 Streueflächen 1) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen für Streueflächen setzt voraus, dass: a) keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzel stockbehandlungen von Problemunkräutern sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können; b) die Schnitthäufigkeit im Vertrag nach Art. 26 festgelegt ist; und c) das Schnittgut von der Streuefläche entfernt wird. 2) Streueflächen dürfen zwischen dem 1. März und dem 15. Septem ber nicht geschnitten werden. 8 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 Art. 13 Hecken mit Krautsäumen 1) Hecken müssen vorbehaltlich Abs. 2 beidseitig einen Krautsaum von mindestens drei Metern Breite aufweisen. 2) Ein beidseitiger Krautsaum wird nicht vorausgesetzt, wenn: a) eine Seite nicht auf der vom Förderungsnehmer bewirtschafteten land wirtschaftlichen Nutzfläche liegt; oder b) die Hecke an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasser lauf grenzt. 3) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen setzt zudem voraus, dass: a) keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzel stockbehandlungen von Problemunkräutern sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft wer den können; b) die Hecken sachgemäss gepflegt werden. Das Zurückstutzen der Hecken ist nur ausserhalb der Vegetationsperiode erlaubt; c) die Krautsäume zu den festgelegten Schnittzeitpunkten nach Art. 10 Abs. 3 mindestens alle drei Jahre gemäht werden; d) die Krautsäume dürfen vor den Terminen nach Art. 11 Abs. 2 nicht beweidet werden; e) die Hecken nicht beweidet werden; f) Krautsäume nicht als Wende- oder Lagerplatz benutzt werden; g) in bestehende Hecken nur einheimische Strauch- und Baumarten ein gepflanzt werden. Wenig intensiv genutzte Wiesen Art. 14 a) Nutzung und Pflege 1) Auf wenig intensiv genutzten Wiesen dürfen: a) Mist nur im Ausmass von maximal 15 m³ pro Hektar und Jahr ausge bracht werden; und b) Pflanzenschutzmittel nur zur Einzelstockbehandlung von Problem unkräutern eingesetzt werden, sofern diese nicht mit einem angemes senen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 9 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 2) Die Flächen müssen vorbehaltlich Art. 17 mindestens einmal jähr lich nach Massgabe von Abs. 3 bis 5 geschnitten werden. 3) Der erste Schnitt darf vorgenommen werden: a) im Talgebiet nicht vor dem 1. Juni; b) im Berggebiet nicht vor dem 15. Juni. 4) Für die Festlegung eines früheren Schnittzeitpunktes gilt Art. 10 Abs. 4 sinngemäss. 5) Das Schnittgut ist abzuführen. 6) Mulchen ist verboten. 7) Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nicht als Wende- oder La gerplatz benützt werden. Art. 15 b) Herbstweide 1) Die Herbstweide wenig intensiv genutzter Wiesen beginnt: a) im Talgebiet nicht vor dem 15. September; b) im Berggebiet nicht vor dem 1. September. 2) Art. 11 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäss. Art. 16 Hochstamm-Feldobstbäume 1) Förderungsleistungen werden ausgerichtet für folgende Hochstamm Feldobstbäume: a) Kernobst- und Steinobstbäume; b) Kirschbäume; c) Nussbäume. 2) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen für Hochstamm-Feld obstbäume setzt voraus, dass: a) die einzelnen Bäume in einer Distanz angepflanzt sind, die eine nor male Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet; b) die Stammhöhe bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m beträgt; 10 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 c) keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren; und d) die Bäume das dritte Standjahr erreicht haben. 3) Die Hochstamm-Feldobstbäume können entweder als Einzelbäume oder als Obstgarten gepflanzt sein. 4) Als Obstgärten gelten Anlagen mit mindestens zehn Hochstamm Feldobstbäumen, wobei sich auf einer Fläche von 2 Aren mindestens ein Baum befinden muss und die Bäume möglichst gleichmässig auf der ge samten Fläche verteilt sein müssen. Die einreihige Anpflanzung (Alleen) ist unzulässig. 2. Bewirtschaftung von Buntbrachen Art. 17 Grundsatz Die Ausrichtung von Förderungsleistungen für Buntbrachen setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes vor aus, dass: a) die Bewirtschaftung von Ackerflächen als Buntbrachen in einem Ver trag nach Art. 26 festgelegt ist; b) die Bedingungen und Auflagen nach Art. 18 und 19 eingehalten wer den; und c) die vertraglich festgelegten Flächen während der gesamten Vertrags dauer entsprechend bewirtschaftet werden. Art. 18 Nutzung und Pflege 1) Auf Buntbrachen dürfen vorbehaltlich Abs. 2 keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. 2) Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 3) Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindes 11 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 12 tens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben. 4) Die gleiche Parzelle darf nach einer Buntbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Buntbrache belegt werden. Das Amt für Umwelt kann an geeigneten Standorten eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.1 5) Für den Schnitt der Buntbrachefläche gilt: a) Sie darf vorbehaltlich Bst. c ab dem zweiten Standjahr einmal jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte ge schnitten werden. b) Das Schnittgut ist abzuführen. c) Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbei tung zulässig. d) Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden. 6) Das Amt für Umwelt kann auf geeigneten Flächen eine Spontanbe grünung bewilligen.2 Art. 19 Sanierung 1) Die Buntbrache muss saniert werden, wenn sie einen hohen Besatz an Problempflanzen aufweist. Ein solcher liegt vor, wenn: a) bei Winden oder Quecken der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt; b) bei Gras, einschliesslich Ausfallgetreide, der Deckungsgrad im ersten bis vierten Standjahr mehr als 66 % der Gesamtfläche beträgt; c) der Besatz an Blacken mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt; d) der Besatz an Ackerkratzdisteln mehr als ein Nest pro Are beträgt, wobei ein Nest fünf Trieben pro 10 m² entspricht; e) der Besatz an Senecio-Arten (ohne Senecio vulgaris) mehr als 20 Pflan zen pro Are beträgt; oder f) der Besatz an invasiven Neophyten beträgt: 1 Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 13 1. bei Artemisia verlotiorum (Verlot`scher Beifuss) mehr als 20 Pflan zen pro Are; 2. bei Buddleja davidii (Sommerflieder) mehr als fünf Pflanzen pro Are; 3. bei Polygonum polystachyum (Himalaya Knöterich) und Rey noutria-Arten (Staudenknöterich) mehr als zwei Pflanzen pro Are; oder 4. bei Solidago canadensis (Kanadische Goldrute) und Solidago gi gantea (spätblühende Goldrute) mehr als zehn Pflanzen pro Are. 2) Auf Buntbrachen dürfen keine Pflanzen der Gattung Ambrosia ar temisifolia (aufrechtes Traubenkraut) vorkommen. 3) Das Amt für Umwelt hat dem Bewirtschafter die Sanierung der Buntbrache binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese einen hohen Besatz an Problempflanzen nach Abs. 1 und 2 aufweist.1 4) Das Amt für Umwelt hat nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 eine Nachkontrolle vorzunehmen. Stellt das Amt für Umwelt fest, dass die Sanierungsmassnahmen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurden, dürfen:2 a) keine Förderungsleistungen für die gesamte Fläche oder für die be troffenen Teilflächen gewährt werden; und b) die betroffenen Flächen oder Teilflächen nicht für den Ökologischen Leistungsnachweis angerechnet werden. 3. Bodenschonende Bewirtschaftung Art. 20 Bodenbedeckung und Dauerwiesen 1) Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung werden unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 5 des Gesetzes ausgerichtet für: a) die Bodenbedeckung auf offenen Ackerflächen als Begleitflora (Fräs saat, Untersaat) zur Hauptkultur; b) die Winterbegrünung offener Ackerflächen; 1 Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 19 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV c) Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden. 2) Für die Winterbegrünung gilt: a) Es dürfen nur winterharte Pflanzen angesät werden. Überwinternde Hauptkulturen gelten nicht als Winterbegrünung. b) Sie muss bodendeckend überwintern und darf nicht vor dem 1. März des folgenden Jahres umgebrochen werden. 4. Extensiver Ackerbau Art. 21 Grundsatz 1) Förderungsleistungen für die extensive Produktion von Getreide und Raps können unter den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 6 des Gesetzes ausgerichtet werden, wenn deren Anbau unter vollständigem Verzicht folgender Hilfsstoffe erfolgt: a) Wachstumsregulatoren; b) Fungiziden; c) chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d) Insektiziden. 2) Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Be trieb gesamthaft zu erfüllen für: a) die jeweilige Kultur von Getreide ausser Futterweizen; b) die Weizensorten, die in der "empfohlenen Sortenliste" der swiss granum für das entsprechende Erntejahr als Futterweizen aufgeführt sind; oder c) Raps. 3) Werden auf einem Landwirtschaftsbetrieb Weizen und Futterwei zen angebaut und nur Weizen oder nur Futterweizen für die extensive Produktion angemeldet, müssen die entsprechenden Parzellen am Rand mit Tafeln gekennzeichnet werden. 4) Kulturen müssen im reifen Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden. 14 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 5) Parzellen oder Parzellenteile dürfen nicht übermässig verunkrautet sein. Eine übermässige Verunkrautung liegt vor, wenn die Fläche oder Teilfläche nicht mehr als Getreide- oder Rapsfläche ansprechbar ist. D. Art und Höhe der Förderung Art. 22 Grundsatz 1) Förderungsleistungen für gesamtbetriebliche und spezifische Be wirtschaftungsarten werden in Form von Abgeltungsbeiträgen ausgerichtet. 2) Der Abgeltungsbeitrag beträgt pro Jahr bei: a) der Betriebsführung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungs nachweises für: 1. Spezialkulturen: 1 200 Franken pro Hektar; 2. übrige offene Ackerflächen: 800 Franken pro Hektar; 3. übrige landwirtschaftliche Nutzflächen: 430 Franken pro Hektar; b) der Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus für: 1. Spezialkulturen: 2 400 Franken pro Hektar; 2. übrige offene Ackerflächen: 1 600 Franken pro Hektar; 3. übrige landwirtschaftliche Nutzflächen: 630 Franken pro Hektar; c) der Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume für: 1. extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen und Hecken mit Kraut säumen: 1 500 Franken pro Hektar; 2. wenig intensiv genutzte Wiesen: 800 Franken pro Hektar; 3. Hochstamm-Feldobstbäume: aa) Einzelbäume: 15 Franken pro Baum; bb) Obstgärten: 30 Franken pro Baum; cc) Obstgärten auf extensiv genutzten Wiesen: 60 Franken pro Baum; d) der Bewirtschaftung von Buntbrachen: 3 000 Franken pro Hektar; e) der bodenschonenden Bewirtschaftung für: 1. Begleitflora zur Hauptkultur: 400 Franken pro Hektar; 15 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 16 2. Winterbegrünung: 400 Franken pro Hektar; 3. Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden: 500 Franken pro Hektar; f) der Bewirtschaftung im Rahmen des extensiven Ackerbaus: 400 Fran ken pro Hektar. 3) Bei der Umstellung der Betriebsführung auf biologischen Landbau wird ein einmaliger Abgeltungsbeitrag (Umstellungsbeitrag) bis höchstens 25 000 Franken pro Landwirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Dieser beträgt für: a) Spezialkulturen: 3 200 Franken pro Hektar; b) übrige offene Ackerflächen: 1 400 Franken pro Hektar; c) übrige landwirtschaftliche Nutzflächen: 700 Franken pro Hektar. III. Verfahren Art. 23 Grundsatz Förderungsleistungen werden ausgerichtet: a) in den Fällen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b, c, d und e Ziff. 3 sowie Abs. 3 aufgrund eines Gesuchs und Vertrags nach Art. 26 zwischen dem Ge suchsteller und dem Amt für Umwelt;1 b) in allen übrigen Fällen ausschliesslich aufgrund eines Gesuchs. Art. 24 Einreichung von Gesuchen 1) Gesuche um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen sind beim Amt für Umwelt auf amtlichem Anmeldeformular einzureichen:2 a) bis zum 31. August des Jahres, das dem Beitragsjahr vorangeht: beim erstmaligen Bezug von Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3; b) bis zum 31. März des Beitragsjahres: 1 Art. 23 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 17 1. bei Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c, d, e Ziff. 1 und 3 sowie Bst. f; 2. bei Folgebezügen von Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3; c) bis zum 1. Februar des Folgejahres: bei Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2. 2) Die Gesuchsteller haben das amtliche Anmeldeformular vollstän dig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.1 Art. 25 Prüfung von Gesuchen 1) Das Amt für Umwelt prüft die Förderungsvoraussetzungen und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die provisorische Höhe der Abgeltungsbeiträge für das laufende Jahr.2 2) Bei Gesuchen, die auf einen Vertragsabschluss nach Art. 23 Bst. a gerichtet sind, führt das Amt für Umwelt unter Anwesenheit des Ge meindekontrolleurs eine Besichtigung der zur Förderung beantragten Flächen vor Ort durch. Der Gesuchsteller kann an der Besichtigung teil nehmen.3 Art. 26 Zusicherung und Auszahlung von Förderungsleistungen 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen zu und schliesst bei Gesuchen nach Art. 23 Bst. a mit dem Gesuchsteller zusätz lich einen Vertrag ab.4 2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten: a) die Art und das Ausmass der geförderten Fläche; b) die Art der Bewirtschaftung der Fläche; 1 Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 18 c) die Verpflichtung zur entsprechenden Nutzung und Pflege der Fläche; d) die Art der Abgeltungsbeiträge; e) die Dauer des Vertrages; und f) die erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen. 3) Die Abgeltungsbeiträge werden an die Gesuchsteller wie folgt aus gezahlt: a) die erste Teilzahlung von 30 %: Ende April; b) die zweite Teilzahlung von weiteren 30 %: Ende August; c) die Schlusszahlung von 40 %: Ende Dezember. 4) Das Amt für Umwelt hat vor der Schlusszahlung zu überprüfen, ob sich die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvorausset zungen und Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben.1 5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 vor, so hat das Amt für Umwelt die Abgeltungsbeiträge entsprechend anzupassen.2 6) Sind Teilzahlungen nach Abs. 3 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsan spruch nach Möglichkeit jeweils mit der folgenden Teilzahlung zu ver rechnen. Art. 273 Meldepflicht Die Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen. Art. 28 Übernahme von Verträgen Kommt es während des laufenden Vertrages zu einem Bewirtschaf terwechsel, so hat der neue Bewirtschafter den Vertrag zu übernehmen. 1 Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 26 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 19 Art. 29 Kontrollen 1) Das Amt für Umwelt hat die Landwirtschaftsbetriebe regelmässig zu überprüfen, insbesondere:1 a) die vom Gesuchsteller eingereichten Angaben und Unterlagen; b) die Einhaltung der Bestimmungen für die entsprechende Bewirtschaf tungsart; c) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen. 2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kontrolle der Bewirt schaftung der Flächen mitzuwirken. Die Aufgaben werden vom Amt für Umwelt und den Gemeinden einvernehmlich festgelegt.2 3) Das Amt für Umwelt kann akkreditierte Inspektionsstellen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Voll zug beiziehen. Es kann zu diesem Zweck mit akkreditierten Inspektions stellen entsprechende Verträge abschliessen. Die beigezogenen Stellen haben dem Amt für Umwelt die Prüfberichte und die für die Förde rungszusicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Amt für Umwelt kann zur Ausführung der Kontrollen Weisungen erlassen und muss die Kontrolltätigkeit stichprobenartig überprüfen.3 4) Landwirtschaftsbetriebe, die nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet werden, müssen von einer von Bio Suisse akk reditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. 5) Das Amt für Umwelt oder die nach Abs. 3 beigezogenen Inspekti onsstellen teilen dem Bewirtschafter bei der Kontrolle festgestellte Män gel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Bewirtschafter kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs kontrolle durchgeführt wird.4 1 Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.024 Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 20 IV. Rechtsmittel Art. 30 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.1 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwal tungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur ge gen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 Übergangsbestimmungen 1) Gesuche um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b für das Jahr 2010 sind bis zum 15. April 2010 beim Amt für Umwelt auf amtlichem Anmeldeformular einzureichen.2 2) Gesuche um den Abschluss von neuen Verträgen nach Art. 82 Abs. 3 des Gesetzes sind spätestens bis zum 15. April 2010 beim Amt für Um welt einzureichen; das Amt für Umwelt schliesst solche Verträge spätes tens bis zum 31. August 2010 ab.3 3) Wurden auf Grundlage eines nach Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes auf gehobenen Vertrages Beiträge nach Art. 36 Bst. a Unterbst. bb und cc der bisherigen Abgeltungsverordnung ausgerichtet, so werden diese Beiträge bis längstens 31. Dezember 2011 im bisherigen Umfang ausgerichtet. 1 Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV 910.024 21 Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 14. Mai 1996 zum Abgeltungsgesetz (Abgeltungs verordnung; AbgV), LGBl. Nr. 1996 Nr. 93; b) Verordnung vom 3. März 1998 über die Abänderung der Verordnung zum Abgeltungsgesetz, LGBl. Nr. 1998 Nr. 49; c) Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Abänderung der Ver ordnung zum Abgeltungsgesetz, LGBl. Nr. 2003 Nr. 14; d) Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Abgel tungsverordnung (AbgV), LGBl. 2005 Nr. 60; e) Verordnung vom 3. April 2007 über die Abänderung der Abgeltungs verordnung, LGBl. 2007 Nr. 73; f) Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Abänderung der Abgeltungs verordnung, LGBl. 2008 Nr. 130. Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef