Agricultural Subsidy Reduction Ordinance (LFKV)
Made 2012-09-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnungvom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (LandwirtschaftlicheFörderungskürzungsverordnung;LFKV).
- Language
- English
- Kind
- Regulation
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- ecofriendly products/ecofriendly processes, enforcement/compliance, environmental standards, farming, financial agricultural measures, governance, legal proceedings/administrative proceedings, monitoring, offences/penalties, subsidy/incentive, agricultural development, standards, protection of environment
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
910.026 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012Jahrgang 2012 Nr. 278Nr. 278 ausgegeben am 10. September 2012ausgegeben am 10. September 2012 VerordnungVerordnung vom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung von land-über die Kürzung und Verweigerung von land- wirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirt-wirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirt- schaftliche Förderungskürzungsverordnung;schaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)LFKV) Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsge- setzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich 1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Kürzung oder Verweigerung staatlicher Förderungsleis- tungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und bezweckt die Sicherstel- lung eines einheitlichen Vollzugs. 2) Sie gilt für Förderungsleistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz und den folgenden dazu erlassenen Verordnungen: a) Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV); Fassung: 01.07.2020 1 b) Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungs- arten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förde- rungsverordnung; LBFV); c) Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV); d) Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Bergge- bieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten (Landschaftspflege- Förderungs-Verordnung; LPFV); e) Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts- Förderungs-Verordnung; AWFV); f) Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerken- nungsverordnung; LBAV). Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. Art. 3 Grundsätze 1) Die Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen ist nur in den in dieser Verordnung geregelten Fällen zulässig. 2) Die Kürzung von Förderungsleistungen setzt zumindest Fahrlässig- keit voraus. 3) Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer, Häu- figkeit und Wirkung des Verstosses zu stehen sowie dem Grad des Ver- schuldens zu entsprechen. 4) Sie ist jeweils vom Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen För- derungsleistungen vorzunehmen. Falls der Kürzungsbetrag den Jahresbe- trag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen übersteigt, können andere Förderungsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 gekürzt werden. 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 2 Fassung: 01.07.2020 Art. 4 Wiederholungsfall 1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird im Wiederholungsfall die Kürzung von Förderungsleistungen nach Massgabe dieser Verordnung erhöht. 2) Als Wiederholungsfall gilt der gleiche oder gleichartige Mangel oder das gleiche oder gleichartige Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren. Absehen von der Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen Art. 5 a) bei höherer Gewalt 1) Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen für die Ausrich- tung von Förderungsleistungen nicht erfüllt, so kann das Amt für Umwelt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.2 2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a) der Tod oder eine schwerwiegende Verletzung oder Krankheit des Bewirtschafters; b) die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet; e) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; f) schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge; g) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starknieder- schläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten. 3) Der Bewirtschafter muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden dem Amt für Umwelt schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen. Bei landesweiten oder Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 3 grossflächigen Fällen höherer Gewalt kann das Amt für Umwelt auf eine Meldung verzichten.3 Art. 6 b) bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben 1) Das Amt für Umwelt kann bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auf die Kürzung oder Verweigerung ganz oder teilweise ver- zichten, wenn:4 a) der Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebes die Abweichung recht- zeitig meldet; b) ein offensichtlicher, unbeabsichtigter Erfassungsfehler vorliegt. 2) Rechtzeitigkeit im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn: a) das Amt für Umwelt nicht bereits anderweitig Kenntnis von der Unrich- tigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erlangt hat; oder5 b) das Amt für Umwelt die Förderungsleistung noch nicht zugesichert hat.6 II. Kürzung und Verweigerung von FörderungsleistungenII. Kürzung und Verweigerung von Förderungsleistungen Art. 7 Verspätete Gesuchstellung Wird ein Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen verspätet gestellt, so wird die Förderungsleistung um 500 Franken je verspätetes Gesuch gekürzt. Bei Förderungsleistungen, die den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen, entfällt der Anspruch auf Ausrichtung der Förderungs- leistung. Art. 8 Zu tiefe Angaben 1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleis- tungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu tief, so erfolgt die Berechnung und Auszah- lung der Förderungsleistungen gemäss den Angaben im Gesuch. 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 4 Fassung: 01.07.2020 2) Entsteht auf Grund zu tiefer Angaben eine ungerechtfertigte Erhö- hung von Förderungsleistungen, so gelten in Bezug auf den Differenzbetrag die Bestimmungen nach Art. 9. Art. 9 Zu hohe Angaben 1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleis- tungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu hoch, erfolgt die Berechnung und Auszah- lung von Förderungsleistungen gemäss den tatsächlichen Verhältnissen. 2) Übersteigt der aus den zu hohen Angaben resultierende Betrag 200 Franken, so erfolgt eine Kürzung der Förderungsleistungen in der Höhe der Differenz zwischen den Angaben des Gesuches und den tatsächlichen Ver- hältnissen, multipliziert mit: a) 1.0 bei einer erstmaligen falschen Angabe; b) 3.0 bei einer wiederholten falschen Angabe. Art. 10 Falsche oder fehlende Angaben im Zusammenhang mit dem Tierverkehr 1) Weicht der effektive Rindviehbestand vom Bestand gemäss Tierverkehr-Datenbank ab, gelten Art. 8 und 9 sinngemäss. 2) Stimmen Begleitdokumente nicht mit der Meldung bei der Tierverkehr-Datenbank überein, wird der Mangel wie ein mangelhaftes oder fehlendes Dokument nach Anhang 1 Ziff. 1.2 behandelt. Art. 11 Erschwerung und Verhinderung von Kontrollen Werden Kontrollen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung durch den Bewirtschafter oder eine ihm zuzurechnende Drittperson erschwert oder verhindert, so ist die Ausrichtung von Förderungsleistungen für das lau- fende Beitragsjahr oder - sofern sich das Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren wiederholt - für zwei Beitragsjahre zu verweigern. Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 5 Art. 12 Mängel in der Betriebsbuchhaltung 1) Verstösst ein Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes gegen die Bestimmungen der Betriebsbuchhaltungspflichten nach Art. 34 und 35 LBAV, so wird er vom Amt für Umwelt schriftlich aufgefordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.7 2) Wird der Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht behoben, so sind die jährlichen Einkommensbeiträge nach der Landwirtschafts- Einkommensbeitrags-Verordnung nach Massgabe von Anhang 2 zu kürzen. Art. 13 Technische Regeln des ökologischen Leistungsnachweises Werden die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach Anhang 2 LBAV nicht vollständig erfüllt, ist der Abgeltungs- beitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 1 zu kürzen. Art. 14 Tiergerechte Haltung der Nutztiere Wird gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 9 LBAV ver- stossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 2 zu kürzen. Art. 15 Biologischer Landbau 1) Handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Sinne von Art. 6 LBFV nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirt- schaftet wird, so sind Verstösse gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung nach Massgabe des Sanktionsreglements der Bio-Suisse in der jeweiligen Fassung zu bewerten. 2) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises zuzuordnen sind, ist der jährliche Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen. 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 6 Fassung: 01.07.2020 3) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse dem Biolandbau zuzuordnen sind, ist der jährliche halbe Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen. Art. 16 Spezifische Bewirtschaftungsarten 1) Werden die Voraussetzungen und Auflagen für die spezifische Bewirtschaftungsart im Sinne der Art. 8 bis 21 LBFV nicht vollständig erfüllt, sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betrof- fenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume zu verweigern. 2) Bei Verstössen gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder ver- fügte Auflagen ohne negative Dauerwirkung sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobst- bäume im laufenden Beitragsjahr zu verweigern. 3) Haben Verstösse gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen eine länger andauernde negative Wirkung auf die Qua- lität, so werden: a) Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im entsprechenden Beitragsjahr aus- geschlossen; b) bereits ausgerichtete Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV rückwir- kend für höchstens fünf Jahre zurückgefordert. 4) Bei der Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Mist- haufen etc.) beträgt die Kürzung 15 Franken pro Meter, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6 000 Franken. Art. 178 Ethoprogramme Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhal- tungssysteme (BTS) nach Art. 5 EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 6 EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen. Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 7 Art. 18 Pflege- und Nutzungsbedingungen bei Alpen Werden die Pflege- und Nutzungsbedingungen nach Art. 4 bis 8 AWFV nicht eingehalten, so ist der Grundbetrag des Alpungskostenbeitrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV nach Massgabe von Anhang 4 zu kürzen. Art. 19 Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz 1) Wird im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirt- schaftsbetriebes oder einer Alpe gegen die Umwelt-, Natur- und Gewäs- serschutzgesetzgebung verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 5 zu kürzen. 2) Die Verstösse müssen mit einer rechtskräftigen Entscheidung, min- destens mit einer Feststellungsverfügung der zuständigen Vollzugsbe- hörden festgestellt worden sein. III. Verfahren und RechtsmittelIII. Verfahren und Rechtsmittel Art. 20 Verfahren 1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Kürzung oder Verweige- rung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedin- gungen und Befristungen festlegen.9 2) Kürzungsbeträge können mit anderen landwirtschaftlichen Förde- rungsleistungen verrechnet werden. Art. 21 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwal- tungsangelegenheiten erhoben werden.10 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 8 Fassung: 01.07.2020 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. IV. Übergangs- und SchlussbestimmungenIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 22 Übergangsbestimmung Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung. Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 9 Anhang 1Anhang 1 (Art. 10 Abs. 2, 13 und 14) Kürzungsschema für den ÖkologischenKürzungsschema für den Ökologischen LeistungsnachweisLeistungsnachweis 1. Pflanzenbau1. Pflanzenbau 1.1 Berechnung der Kürzung1.1 Berechnung der Kürzung a) Grundsatz Die Punktzahlen dieses Anhanges werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird. Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausge- schlossen. b) Erster Mangel Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt: Kürzung = Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag (Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV). c) Wiederholungsfall Im ersten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt: Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt: Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag. d) Ausnahmen Pufferstreifen und Grasstreifen sind von der Toleranz ausgenommen. Die Punktzahlen des Bodenschutzes (1.6) und des Pflanzenschutzes (1.7) werden nur auf die betroffene Fläche angewendet. Die Regeln für die Wie- derholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet. 1.2 Aufzeichnungen1.2 Aufzeichnungen a) Abzüge Bei mehreren unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokumenten sind die Abzüge zu kumulieren. MangelMangel Abzug in PunktenAbzug in Punkten 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 10 Fassung: 01.07.2020 Dokument unvollständig 5 pro Dokument, höchstens jedoch 20 Punkte Dokument fehlend, falsch oder unbrauchbar 10 pro Dokument, höchstens jedoch 40 Punkte b) Unbrauchbare Dokumente Als unbrauchbar werden Dokumente bezeichnet, mit denen keine Kon- trollen durchgeführt werden können. c) Wiederholungsfall bei Aufzeichnungen Als Wiederholungsfall gelten das Einreichen des gleichen unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokuments innerhalb von vier Jahren. d) Fristen Fristen zur Nachreichung von Aufzeichnungen dürfen von den beige- zogenen akkreditierten Inspektionsstellen nur bei den folgenden unvoll- ständigen, unbrauchbaren oder nicht vorhandenen Dokumenten gesetzt werden: Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport, Ökoflä- chenverzeichnis, Nährstoffbilanz. Eine nicht eingehaltene Frist gilt als Wiederholungsfall. Die übrigen Dokumente wie Schlagkartei, Feldka- lender, Wiesenkalender, Wiesenjournal, Liste Düngemitteleinsatz müssen mindestens bis auf eine Woche vor der Kontrolle aktualisiert sein. e) Erschwerung der Kontrolle Werden Kontrollen aufgrund von Mängeln bei den Aufzeichnungen erschwert, so ist Art. 11 sinngemäss anzuwenden. 1.3 Ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 10 LBAV)1.3 Ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 10 LBAV) MangelMangel Abzug in PunktenAbzug in Punkten Überschreitung der ausgeglichenen Nährstoff- bilanz nach Anhang 2 LBAV Abschnitt 2.1 5 Punkte pro Prozent Überschreitung, mindestens jedoch 12 Punkte; bei Über- schreitungen sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend. Bsp.: 110.1 % = 12 Punkte 115.6 % = 28 Punkte Fehlende Bodenanalysen 5 Punkte 1.41.4 AngemessenerAngemessener AnteilAnteil anan ökologischenökologischen Ausgleichsflächen,Ausgleichsflächen, Puffer-Puffer- undund Gras-Gras- streifen (Art. 11 LBAV)streifen (Art. 11 LBAV) MangelMangel Abzug in Punkten bzw. in FrankenAbzug in Punkten bzw. in Franken Unterschreiten des geforderten Prozentsatzes an ökologischen Ausgleichsflächen aufgrund fehlender Flächen oder wegen eines zweit-, dritt- oder viertmaligen Mangels bei den 20 Punkte je Prozent Unterschreitung, mindestens jedoch 10 Punkte Bsp.: Betrieb ohne Spezialkulturen: 5.4 %-Anteil = 22.0 % Kürzung Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 11 Bewirtschaftungsauflagen von ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb von vier Jahren Pufferstreifen entlang von Gewässern, Wald- rändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen: fehlend, zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungsvorschriften Lagerung nicht zugelassener Materialien (Silo- ballen, Misthaufen etc.) 15 Franken pro Meter, mindestens 200 Franken, höchstens 6 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel. Kürzung ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge 15 Franken pro Meter, mindestens 200 Franken, höchstens 6 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel Grasstreifen von weniger als 0.5 Meter Breite entlang von Wegen und Strassen 5 Franken pro Meter, höchstens 2 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb für die gesamte Länge 1.5 Geregelte Fruchtfolge (Art. 12 LBAV)1.5 Geregelte Fruchtfolge (Art. 12 LBAV) MangelMangel Abzug in Punkten (Fläche in ha)Abzug in Punkten (Fläche in ha) Weniger als 4 Kulturen auf der Ackerfläche 30 Punkte pro fehlende Kultur x Acker- fläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte Bsp.: 3 Kulturen, 20 ha Ackerfläche, 30 ha LN: 30 x 20/30 = 20 Punkte Überschreitung der Kulturanteile 5 Punkte je Prozent Überschreitung x Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte Bsp.: 76 % Getreide, 20 ha Ackerfläche, 30 ha LN: 5 x 10 x 20/30 = 33 Punkte, jedoch höchs- tens 30 Punkte oder Nichteinhaltung der Anbaupausen 100 Punkte x betroffene offene Acker- fläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte Bsp.: 8 ha Weizen nach Weizen, 30 ha LN: 8 x 100/30 = 26.7 Punkte 1.6 Geeigneter Bodenschutz (Art. 13 LBAV)1.6 Geeigneter Bodenschutz (Art. 13 LBAV) MangelMangel AbzugAbzug Abzüge unter 200 Franken werden nicht gekürzt Mangelhafte Bodenbedeckung: Zu späte Saat 60 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche Zu früher Umbruch 100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche Fehlende Saat 100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 12 Fassung: 01.07.2020 Erstmalige Erosion (ohne Dritteinwirkung) Auflage zur Erstellung eines Bewirtschaf- tungsplanes ohne Abzug Zweitmalige Erosion (ohne Dritteinwirkung) ohne Bewirtschaftungsplan oder Nichteinhal- tung der Bewirtschaftungsauflagen 100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der Fläche der betroffenen Bewirtschaftungs- parzelle 1.7 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel (Art. 14 LBAV)1.7 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel (Art. 14 LBAV) MangelMangel AbzugAbzug Abzüge unter 200 Franken werden nicht gekürzt Mangel bei den Pflanzenschutzvorschriften im Acker-, Futter- und Gemüsebau 60 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche Mangel bei den Pflanzenschutzvorschriften im Weinbau und in Obstanlagen: Die Abzüge erfolgen auf den 2-fachen ÖLN-Beitrag der gesamten Fläche der Kultur. Werden mehrere Mängel festge- stellt, werden die Kürzungen kumuliert. a) Verwendung von Insektiziden, Fungiziden und und Akariziden: - Missachten der vorgeschriebenen Dosierung 20 % - Missachten der erlaubten Produkte, Häufig- keiten etc. 20 % b) Verwendung von Kupfer - Missachten der vorgeschriebenen Dosierung und der kumulierten Mengen 20% c) Verwendung von Herbiziden - Missachten der erlaubten Produkte 20 % - Missachten der Anwendungsfristen 20 % Fehlender Spritzentest 10 Punkte Fehlendes Kontrollfenster (ohne Weinbau und Obstanlagen) 5 Punkte pro Kultur 2. Tierschutz (Art. 9 LBAV)2. Tierschutz (Art. 9 LBAV) 2.1 Berechnung der Kürzung2.1 Berechnung der Kürzung a) Grundsatz Die Punktzahlen dieses Abschnittes werden zusammengezählt. Die Abzüge erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Übersteigen die Abzüge die Summe der jährlichen Einkommensbeiträge, werden weitere Förderungsleistungen zur Kürzung herangezogen. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz. Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 13 Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausge- schlossen. b) Erster Mangel Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt: Kürzung (bis und mit 109 Punkte) = Punkte x 100 Franken, mindestens jedoch 200 Franken. c) Wiederholungsfall Die Punktzahl ist beim zweiten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu ver- doppeln und ab dem dritten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu vervier- fachen. Die Kürzung beträgt mindestens 400 Franken. 2.2 Baulicher und qualitativer Tierschutz2.2 Baulicher und qualitativer Tierschutz MangelMangel Abzug in PunktenAbzug in Punkten Verstösse gegen den baulichen und qualitativ- enTierschutz mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh. Bei mehreren von einander unabhängigen Mängeln pro Tier sind die Punkte zu addieren. Mindestens ein Punkt pro betroffene GVE, höchstens jedoch 50 Punkte. Bei Tierhal- tungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe nach der LBAV zu gewichten. Bei Kälbern, Fohlen, Kleinvieh und Klein- beständen von Geflügel ist der Abzug bis höchstens ein Punkt pro Tier zu erhöhen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. grobe Vernachlässigung der Tiere) ist die Punktzahl angemessen zu erhöhen. Überbelegter Boxenlaufstall 10 Punkte pro zu viel eingestellte GVE 2.3 Auslauf von angebundenen Tieren2.3 Auslauf von angebundenen Tieren a) Mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal Bei glaubhaft gewährtem Auslauf wird die Kürzung aufgrund der nicht oder mangelhaft aufgezeichneten Auslauftage wie folgt eingestuft: Weniger als 20 Tage kein vorschriftsge- mässes Auslaufjournal geführt Keine Sanktion 20 bis 90 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt 0.3 Punkte pro betroffene GVE Über 90 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt 0.7 Punkte pro betroffene GVE Bei nicht glaubhaft gewährtem Auslauf beträgt die Kürzung für ein man- gelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal ein Punkt pro betroffene GVE, mindestens jedoch 200 Franken, höchstens 5 000 Franken. b) Mangel beim Auslauf Mangel beim RindviehMangel beim Rindvieh Abzug in PunktenAbzug in Punkten 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 14 Fassung: 01.07.2020 Weniger als 30 aber mindestens 15 Tage regelmässiger Auslauf während der Winter- fütterungszeit 1 Punkt pro betroffene GVE Weniger als 15 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Punkte pro betroffene GVE Weniger als 60 aber mindestens 30 Tage Auslauf im Sommer 2 Punkte pro betroffene GVE Weniger als 30 Tage Auslauf im Sommer 4 Punkte pro betroffene GVE Auslauf nicht regelmässig 1 Punkt pro angefangene Woche Die Kürzungen bei den Ziegen sind analog zu jenen beim Rindvieh anzu- setzen. Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 15 Anhang 2Anhang 2 (Art. 12 Abs. 2) Kürzungsschema für die Verletzung vonKürzungsschema für die Verletzung von BetriebsbuchhaltungspflichtenBetriebsbuchhaltungspflichten 1. Berechnung der Kürzung1. Berechnung der Kürzung a) Grundsatz Die prozentualen Abzüge nach diesem Anhang erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz. b) Berechnung Die prozentualen Abzüge je Mangel werden zusammengezählt. Daraus resultiert die gesamte Kürzung, welche sich aus dem Verstoss gegen die Betriebsbuchhaltungspflichten ergibt. c) Wiederholungsfall Im Wiederholungsfall gilt folgende Regelung: Erstmalige Wiederholung des gleichen Mangels: 2 x Abzüge in Prozent. Ab dem zweiten Wiederholungsfall des gleichen Mangels: 4 x Abzüge in Prozent. 2. Abzüge2. Abzüge MangelMangel AbzugAbzug Keine Ablieferung des Jahresabschlusses an die externe Stelle 40 % Verspätete Ablieferung des Jahresabschlusses an die externe Stelle (Stichtag 31. Juli nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b LBAV) 20 % Unvollständige, fehlende oder falsche Angaben des Landwirtschaftsbetriebes, die einen korrekten Abschluss gemäss Wegleitung verunmöglichen, insbeson- dere in Bezug auf: - Strukturdaten des Betriebes; - Erträge (landwirtschaftliche Rohleistung, Erträge aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, staatliche Zahlungen); - Kosten; - betriebsnotwendige Anlagegüter (Zuweisungen Landwirtschaft - betriebs- fremd - privat) 5 % je Mangel Verweigerung der Revision 40 % Verzögerung der Revision durch die Buchführungsstelle um mehr als einen Monat (Art. 35 Abs. 2 Bst. c LBAV) 20 % 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 16 Fassung: 01.07.2020 Nichteinhaltung der Wegleitung durch die Buchführungsstelle, insbesondere bei: - unzureichender Kontierung; - falscher Kontenzuordnung der einzelnen Buchungen; - zu geringem Detaillierungsgrad der Bilanz; - fehlenden Angaben zu internen und externen Lieferungen von Lebensmit- teln und Futtermitteln sowie Eigenmiete und Privatanteilen; - Bilanzbruch 5 % je Mangel Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 17 Anhang 3Anhang 31111 (Art. 17) Kürzungsschema für EthoprogrammeKürzungsschema für Ethoprogramme 1. Berechnung der Kürzung a) Grundsatz Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Art. 4 EPFV sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausge- richtet. b) Wiederholungsfall Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. 2. BTS Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a) Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.4 EPFV) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.5 bis 2.6 EPFV) Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.5 EPFV) Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.4 EPFV) Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.3 EPFV) Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7 EPFV) weniger als 10 % der Tiere: 60 Punkte 10 % oder mehr der Tiere: 110 Punkte b) Weniger als 15 Lux Tages- licht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c EPFV) oder Gesamtlicht Alle Tiere etwas zu wenig Licht: 10 Punkte 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 18 Fassung: 01.07.2020 (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.2 EPFV) im Stall viel zu wenig Licht: 110 Punkte c) Keine befestigten Tränke- bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.3 EPFV) Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.2 EPFV) Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.2 EPFV) Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 EPFV) 110 Punkte d) Die Tiere haben nicht dau- ernd Zugang zu zwei unter- schiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2 EPFV) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4 EPFV) Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4 EPFV) Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3 EPFV) Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3 EPFV) Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.1 EPFV) Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7 EPFV) weniger als 10 % der Tiere: 60 Punkte 10 % oder mehr der Tiere: 110 Punkte e) Zuwenig oder gar keine Ein- streu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Anhang 1 Bst. A Ziff. 1.3 EPFV) Tiere der Rindergattung: Lie- gebereich mit Matten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.2 EPFV); Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.1 EPFV); Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A. Ziff. 4.1 EPFV); Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3 EPFV) Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.1 EPFV) Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8 EPFV) zu wenig BTS-kon- forme Einstreu: 10 Punkte viel zu wenig BTS-kon- forme Einstreu: 40 Punkte keine BTS-konforme Einstreu: 110 Punkte Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 19 f) Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liege- matte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2 EPFV) Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 4.1 EPFV) Kaninchen (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5 EPFV) weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS- konform: 60 Punkte 10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS- konform: 110 Punkte g) Tiere werden beim Fressen durch Artgenossen gestört (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 3.3 EPFV) 110 Punkte h) Liegebereich ist perforiert (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.1 EPFV) 110 Punkte i) Stall für Kaninchen ent- spricht nicht den Anforde- rungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.2 EPFV); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.3 EPFV); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.4 EPFV); Min- destflächen unterschritten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 6.5 EPFV) 110 Punkte k) Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebenstag nicht ausreichend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegen- heiten zur Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4 EPFV) 60 Punkte l) Ungenügende Rückzugs- möglichkeiten für Truten vor- handen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EPFV) Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.4 EPFV) 10 Punkte m) Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 5 Abs. 3 EPFV) 60 Punkte n) Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV) Abweichung weniger als 10 %: 60 Punkte Abweichung 10 % oder mehr: 110 Punkte o) Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.9 EPFV) 110 Punkte 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 20 Fassung: 01.07.2020 p) AKB nicht gedeckt Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV) 60 Punkte q) Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7 EPFV) 4 Punkte pro fehlender Tag r) Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6 EPFV) 60 Punkte s) Dokumentation des Aus- laufs entspricht nicht den Anforderungen Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 EPFV) 200 Franken 3. RAUS Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a) Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anfor- derungen Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.3 EPFV) 110 Punkte b) Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränkebereiche für Schweine nicht befestigt Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.2 EPFV) Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 3.4 EPFV) 10 Punkte c) Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2. Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.5 EPFV) 10 Punkte d) Dokumentation des Aus- laufs entspricht nicht den Anforderungen Alle Tierkategorien (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3 EPFV) 200 Franken e) Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgat- tung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6 EPFV) 1.5. bis 31.10.: 4 Punkte pro fehlender Tag 1.11.bis 30.4.: 6 Punkte pro fehlender Tag Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2 EPFV) Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 EPFV) 4 Punkte pro fehlender Tag f) Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjäh- rige Haltung im Freien Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.2 EPFV) Hirsche (Anhang 1 Bst. B Ziff. 5.1 EPFV) 110 Punkte Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 21 Bisons (Anhang 1 Bst. B Ziff. 6.1 EPFV) g) Weide kann an Weidetagen weniger als 25 % des Trockensubstanz-Verzehrs decken, minimale Weidefläche nicht eingehalten Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2 EPFV) 60 Punkte h) Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.7 EPFV) Tiere der Pferdegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.8 EPFV) Tiere der Ziegengattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.9 EPFV) Tiere der Schafgattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.10 EPFV) Tiere der Schweinegattung (Anhang 1 Bst. B Ziff. 3.3 EPFV) Abweichung weniger als 10 %: 60 Punkte Abweichung 10 % oder mehr: 110 Punkte i) Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchts- möglichkeiten zur Verfügung Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. B Ziff. 4.4 EPFV) zu wenige Zufluchts- möglichkeiten: 10 Punkte keine Zufluchtsmög- lichkeiten: 110 Punkte k) Die Tiere werden während weniger als 56 Tagen gemästet Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 6 Abs. 4 EPFV) 60 Punkte l) Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV) Abweichung weniger als 10 %: 60 Punkte Abweichung 10 % oder mehr: 110 Punkte m) Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausrei- chend mit zweckmässiger Ein- streu bedeckt Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. A Ziff. 7.8 EPFV) zu wenig Einstreu: 10 Punkte viel zu wenig Einstreu: 40 Punkte keine Einstreu: 110 Punkte o) Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die mini- male Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt Nutzgeflügel (Anhang 1 Bst. B Ziff. 4.1 EPFV) 60 Punkte 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 22 Fassung: 01.07.2020 Anhang 4Anhang 4 (Art. 18) Kürzungsschema für die AlpwirtschaftKürzungsschema für die Alpwirtschaft 1. Berechnung der Kürzung1. Berechnung der Kürzung a) Grundsatz Die Punktzahlen dieses Anhangs werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird. Bei 110 und mehr Punkten wird die Alpe von den Alpungskostenbeiträgen ausgeschlossen. b) Erster Mangel Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt: Kürzung = Kürzung in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag (Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV). c) Wiederholungsfall Im ersten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt: Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag. Ab dem zweiten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt: Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag. d) Ausnahmen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind von der Toleranz ausge- nommen. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet. 2. Abzüge2. Abzüge MangelMangel Abzug in PunktenAbzug in Punkten Weideführung: Nicht eingezäunt oder nicht mindestens einmal wöchentlich kontrolliert 10 bis 20 Nutzung nicht beweidbarer Flächen 10 bis 20 Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen 10 bis 20 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 23 Unerlaubter Düngereinsatz 15 bis 25 Unerlaubter Herbizideinsatz 15 bis 25 Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 bis 20 Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung bei gealpten Tieren 2 pro GVE 3. Schafweiden3. Schafweiden Für die Ausrichtung des Alpungskostenbeitrages für die Behirtung und Umtriebsbeweidung von Schafherden müssen die Förderungsvoraussetzungen nach der AWFV eingehalten werden. Sind diese nur teilweise eingehalten, wird die Förderungsleistung für "übrige Weiden" ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 AWFV). 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 24 Fassung: 01.07.2020 Anhang 5Anhang 5 (Art. 19) Kürzungsschema bei Verstössen gegen den Umwelt-, Natur- und Gewäs-Kürzungsschema bei Verstössen gegen den Umwelt-, Natur- und Gewäs- serschutzserschutz 1. Berechnung der Kürzung1. Berechnung der Kürzung a) Kategorien der Verstösse Verstösse gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen werden in Berücksichtigung der Vorgeschichte und Wirkung der Wider- handlung im Einzelfall einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet: - erstmalige Verstösse ohne Dauerwirkung: z.B. einmaliges gewässerschutz- widriges Güllen; - erstmalige Verstösse, deren Wirkung andauert oder deren Handlung oder Unterlassung sich über mehrere Tage, Wochen oder Monate erstreckt: z.B. unbefestigter Mistlagerplatz; mehrmaliges gewässerschutzwidriges Güllen an verschiedenen Tagen; - wiederholte Verstösse: Widerhandlungen von Bewirtschaftern gegen die gleichen landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen innerhalb von vier Jahren. b) Schweregrade der Verstösse Innerhalb jeder Kategorie werden drei Schweregrade unterschieden: - fahrlässige Verstösse; - eventualvorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat war zwar nicht direkt beabsichtigt, wurde aber in Kauf genommen); - vorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat wurde bewusst her- beigeführt). c) Ausschluss von Doppelkürzungen Hat der Verstoss gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestim- mungen auch einen Abzug nach Anhang 1 zur Folge, so gehen die Kür- zungen nach Anhang 1 vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen. 2. Abzüge2. Abzüge Es werden nachstehende prozentuale Kürzungen der jährlichen Summe der Förderungsleistungen nach der LEV, LBFV, EPFV, AWFV und LPFV vorge- nommen. Die Kürzung beträgt mindestens 200 Franken. Fahrlässiger VerstossFahrlässiger Verstoss EventualvorsätzlicherEventualvorsätzlicher VerstossVerstoss Vorsätzlicher VerstossVorsätzlicher Verstoss Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 25 ErstmaligerErstmaliger VerstossVerstoss ohne Dauerwirkungohne Dauerwirkung 5 %, höchstens 1 000 Franken 15 %, höchstens 3 000 Franken 25 %, höchstens 5 000 Franken ErstmaligerErstmaliger VerstossVerstoss mit Dauerwirkungmit Dauerwirkung 10 %, höchstens 2 000 Franken 25 %, höchstens 6 000 Franken 50 %, höchstens 20 000 Franken Zweiter,Zweiter, dritterdritter oderoder viertervierter VerstossVerstoss inner-inner- halb von vier Jahrenhalb von vier Jahren Verdoppelung der Kürzung Verdoppelung der Kürzung Beitragsausschluss 910.026 Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 26 Fassung: 01.07.2020 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 238. 2 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 201. 4 Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 7 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 8 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 238. 9 Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 238. Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung (LFKV) 910.026 Fassung: 01.07.2020 27 /chrono/2018238000 /chrono/2012321000 /chrono/2020201000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2018238000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2018238000