Agricultural Enterprise Infrastructure Promotion Ordinance (LIFV)
Made 2009-07-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; LIFV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Liechtenstein
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, farming, family farming, agricultural land, procedural matters, less favoured areas, alternative dispute settlement, offences/penalties, enforcement/compliance, special fund
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910.014 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009Jahrgang 2009 Nr. 211Nr. 211 ausgegeben am 20. Juli 2009ausgegeben am 20. Juli 2009 VerordnungVerordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen vonüber die Förderung der Infrastrukturen von LandwirtschaftsbetriebenLandwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-(Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur Förderungs-Verordnung; LIFV)Förderungs-Verordnung; LIFV) Aufgrund von Art. 25 Abs. 4 und 5, Art. 26 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der Infrastrukturen von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben, insbesondere: a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Bemessungsgrundlagen und Höhe der Förderungsleistungen; b) das Verfahren für die Ausrichtung von Förderungsleistungen. 2) Förderungen anerkannter Landwirtschaftsbetriebe nach anderen Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. Fassung: 01.04.2022 1 Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. Art. 3 Grundsätze Nach dieser Verordnung geförderte Bauten und Anlagen müssen gemäss den Bestimmungen der Raumplanungs-, Bau-, Tierschutz- und Umwelt schutzgesetzgebung projektiert, geplant und ausgeführt werden. Die zuständigen Vollzugsbehörden haben raumwirksame Massnahmen erfor derlichenfalls mit anderen Sachbereichen und den Gemeinden zu koordi nieren. II. FörderungenII. Förderungen A. Förderungsbereiche und -voraussetzungenA. Förderungsbereiche und -voraussetzungen Art. 4 Förderungsbereiche 1) Förderungsleistungen werden gewährt für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von landwirtschaftlichen Bauten oder Anlagen, ein schliesslich Betriebseinrichtungen und Erschliessungen. 2) In Fällen der Erstellung neuer Stallbauten und -anlagen, wird die För derungsleistung nur für Bauten und Anlagen mit besonders tierfreundlicher Stallhaltung (BTS) gewährt.2 Art. 5 Pacht- und Baurechtsverhältnisse 1) Werden Bauten oder Anlagen nicht auf eigenen Boden errichtet, saniert oder erweitert, so hat der Gesuchsteller nachzuweisen: a) einen Pachtvertrag: 1. von mindestens fünf Jahren bei förderungsberechtigten Kosten bis zu 49 999 Franken; 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 2 Fassung: 01.04.2022 2. von mindestens zehn Jahren bei förderungsberechtigten Kosten von 50 000 bis 99 999 Franken; b) einen Vertrag über ein selbständiges Baurecht: 1. von mindestens 20 Jahren bei förderungsberechtigten Kosten von 100 000 bis 249 999 Franken; 2. von mindestens 40 Jahren bei förderungsberechtigten Kosten von 250 000 Franken und mehr. 2) Der Gesuchsteller hat das Amt für Umwelt vorgängig von einer vorzeitigen Kündigung des Pacht- oder Baurechtsvertrages zu benachrich tigen.3 Art. 6 Neuer Betriebsstandort Neben den Kriterien nach Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes sind bei neuen Betriebsstandorten insbesondere auch die Struktur- und Nachfolgesitua tionen umliegender Landwirtschaftsbetriebe zu berücksichtigen. Art. 7 Eigenmittel zur Projektfinanzierung Die Ausrichtung von Förderungsleistungen setzt den Nachweis voraus, dass der Gesuchsteller über Eigenmittel in Höhe von 10 % der förderungs berechtigten Kosten verfügt und die Endfinanzierung gewährleistet ist. Art. 8 Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit 1) Der Gesuchsteller hat die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen nach zuweisen, insbesondere auch, dass Alternativen wie Betriebsumstellungen, überbetriebliche Zusammenarbeitsformen und die Übernahme von leer ste henden Objekten geprüft wurden. 2) Der Nachweis der Notwendigkeit gilt als erbracht, wenn der Gesuch steller glaubhaft darlegt, dass die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen ein nachhaltiger, längerfristig notwendiger und wesentlicher Beitrag im Sinne des Art. 24 des Gesetzes ist, ihm die Über nahme eines leer stehenden Objektes nicht zumutbar ist und die Vorteile des Projektes gegenüber allfälligen Alternativen überwiegen.4 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 3 Art. 9 Längerfristige Existenzsicherung und angemessenes Einkommen 1) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen setzt voraus, dass die beabsichtigte Investition für den Gesuchsteller eine tragbare Belastung ist. Der Landwirtschaftsbetrieb muss dem Gesuchsteller längerfristig die Exis tenz sichern und ein angemessenes Einkommen ermöglichen. Es muss eine Betriebsbuchhaltung geführt werden. 2) Von einer tragbaren Belastung und längerfristigen Existenzsicherung ist dann auszugehen, wenn der Gesuchsteller in der Lage ist: a) die laufenden Ausgaben für den Landwirtschaftsbetrieb zu decken; b) künftige notwendige Investitionen zu tätigen; c) die Zahlungsfähigkeit des Betriebes längerfristig zu sichern; d) den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirt schaften; und e) längerfristig seine Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen, auch dann, wenn der Zinssatz steigt. B. Berechnung der förderungsberechtigten KostenB. Berechnung der förderungsberechtigten Kosten Art. 10 Grundsatz Grundlage für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten bilden die Kosten für die Erstellung, Erweiterung und Sanierung von Bauten oder Anlagen, einschliesslich der Kosten für Betriebseinrichtungen, Erschliessung und Erschwernisse. Art. 11 Erstellung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen 1) Für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten sind massge bend: a) bei Erstellung und Erweiterung von Ökonomiegebäuden, einschliesslich Futter- und Hofdüngeranlagen, Remisen, Nebenräumen und Betriebs einrichtungen, jedoch ohne Erschliessung und Umgebungsarbeiten, die Ansätze nach Anhang 1; 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 4 Fassung: 01.04.2022 b) beim Bau einzelner Elemente, einschliesslich Betriebseinrichtungen, die Ansätze nach Anhang 2; c) bei Erstellung und Erweiterung von Bauten oder Anlagen die von der Kommission zur Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (nachfolgend Kommission) festgelegten und von der Regierung geneh migten besonderen Ansätze. 2) Den Ansätzen nach Anhang 1 und 2 liegen die mittleren Baukosten gemäss der Baukostenerhebung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz-Tänikon ART zugrunde. Die Ansätze werden von der Kom mission alle zwei Jahre geprüft; ändern sich die mittleren Baukosten um 5 %, beantragt die Kommission bei der Regierung die Anpassung der Ansätze. Art. 12 Sanierung von Bauten und Anlagen und besondere Projekte Bei Sanierungen von Bauten und Anlagen sowie bei Projekten, deren förderungsberechtigte Kosten nicht nach den Ansätzen im Sinne von Art. 11 berechnet werden können, erfolgt die Kostenberechnung anhand von Offerten. Es dürfen nur förderungsberechtigte Positionen in den Offerten berücksichtigt werden. Art. 13 Erschwernisse und Zuschläge für besondere öffentliche Interessen 1) Mehrkosten für Erschwernisse, wie Baugrundschwierigkeiten oder besondere Terrainverhältnisse, können bei der Berechnung der förderungs berechtigten Kosten hinzugerechnet werden, wenn sie in den Offerten gesondert ausgewiesen sind. Die maximale Förderhöhe nach Art. 14 darf jedoch nicht überschritten werden. 2) Für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten oder Anlagen, die der besonders tierfreundlichen Stallhaltung (BTS) landwirt schaftlicher Nutztiere dienen, wird auf den einmaligen Förderungsbetrag nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a ein pauschaler Zuschlag von 20 % gewährt. Der Zuschlag wird auf die maximale Förderhöhe nicht angerechnet.5 3) Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Minderung von Ammoniakemissionen wird für Laufgänge mit Quergefälle und Harnsam melrinne ein einmaliger Förderungsbetrag von 120 Franken pro GVE und für erhöhte Fressstände ein einmaliger Förderungsbeitrag von 70 Franken Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 5 pro GVE ausgerichtet. Die Beträge werden auf die maximale Förderhöhe nicht angerechnet. Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausfüh rung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.6 Art. 14 Maximale Förderhöhe 1) Zur Festlegung der maximalen Förderhöhe werden 400 000 Franken pro Standardarbeitskraft (SAK) berechnet. 2) Die maximal förderungsberechtigten Kosten steigen abhängig von der Zahl der Standardarbeitskräfte: a) für einzelbetriebliche Massnahmen bis zu höchstens 4 SAK; b) für gemeinschaftliche Massnahmen, die von mindestens zwei aner kannten Landwirtschaftsbetrieben erstellt werden, bis zu höchstens 8 SAK. 3) Bei mehreren Projekten des gleichen Gesuchstellers werden die förde rungsberechtigten Baukosten zusammengerechnet und von der maximalen Förderhöhe in Abzug gebracht. Förderungsleistungen vor einem Betriebs leiterwechsel und Amortisationen werden nicht angerechnet.7 Art. 158 Unterschreitung der maximalen Förderhöhe Bei Projekten unterhalb der maximalen Förderhöhe nach Art. 14 ergeben sich die maximal förderungsberechtigten Kosten aus Objektgrösse multipliziert mit dem Ansatz nach Anhang 1 und 2 (Tabelle 2) zuzüglich der förderungsberechtigten Erschwerniskosten und dem Zuschlag für Bauten und Anlagen, die besonderen öffentlichen Interessen entsprechen. Art. 16 Kürzung der förderungsberechtigten Kosten Übersteigt das Privatvermögen einer natürlichen Person oder das Eigen kapital einer juristischen Person oder Kommandit- oder Kollektivgesell schaft vor der Investition 600 000 Franken, wird die Summe der förderungs berechtigten Kosten pro 10 000 Franken Mehrvermögen um 1 % gekürzt. 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 6 Fassung: 01.04.2022 C. Art und Höhe der FörderungenC. Art und Höhe der Förderungen Art. 17 Grundsatz Die Förderung besteht in Form: a) einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von 40 % der förderungsberechtigten Kosten; b) der Übernahme von Zinsen von Fremdgeldern in der Höhe von 50 % der förderungsberechtigten Kosten, welche den Betrag von 100 000 Franken überschreiten, maximal jedoch für Fremdgelder in Höhe von 550 000 Franken.9 Art. 18 Übernahme des Zinsendienstes 1) Die Übernahme der Zinsen von Fremdgeldern nach Art. 17 Bst. b bedarf des Nachweises, dass die geförderten Bauten oder Anlagen durch ein Hypothekardarlehen einer Bank mit Sitz in Liechtenstein mitfinanziert worden ist. Zur Erbringung des Nachweises hat der Gesuchsteller entspre chende Bankunterlagen vorzulegen. 2) Die dem Zinsendienst unterstellten Fremdgelder sind in gleichblei benden Amortisationsraten zurückzuzahlen. Die Anzahl der Amortisati onsraten pro Jahr wird vom Amt für Umwelt festgelegt.10 3) Die Höhe der Amortisationsraten ist so zu bemessen, dass die dem Zinsendienst unterstellten Fremdgelder nach Ablauf der typischen Lebens dauer, vor dem Eintritt des Bewirtschafters in das ordentliche AHV-Ren tenalter und nach maximal 20 Jahren zurückgezahlt werden können. Die erste Amortisationsrate ist am Ende des Jahres der Schlussabrechnung zu leisten. 4) Der Gesuchsteller hat dafür zu sorgen, dass die die Fremdgelder finanzierende Bank dem Amt für Umwelt bis Mitte Januar eines jeden Jahres die Zinsbetreffnisse für die geförderten Bauten oder Anlagen vor legt.11 5) Der Gesuchsteller hat 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Zinsen dem Amt für Umwelt den Nachweis zu erbringen, dass die auf ihn ent fallenden Amortisationsraten gezahlt worden sind. Er kann die Pflicht zur Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 7 Erbringung dieses Nachweises an die die Fremdgelder finanzierende Bank übertragen.12 6) Der Zinsendienst wird eingestellt, wenn der Schuldner seiner Rück zahlungspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommt. In begründeten Härte fällen (Tod, Krankheit, Invalidität) kann das Amt für Umwelt auf Gesuch Ausnahmen von der Einstellung des Zinsendienstes bewilligen.13 D. VerfahrenD. Verfahren Art. 19 Einreichung von Gesuchen 1) Gesuche auf Ausrichtung von Förderungsleistungen sind beim Amt für Umwelt schriftlich einzureichen.14 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) ein Vorprojekt mit Grobkostenschätzung des Bauvorhabens; b) einen Investitions- und Finanzierungsplan für das Projekt; c) eine Wirtschaftlichkeits- und Tragbarkeitsberechnung; d) ein aussagekräftiges Betriebskonzept mit einer detaillierten Beschreibung der beabsichtigten Veränderungen des Betriebes bzw. deren Auswir kungen; bei Investitionen unter 100 000 Franken genügt die Vorlage einer Projektbeschreibung; e) einen Nachweis der Eigenmittel nach Art. 7; f) einen Vermögensnachweis des Privatvermögens oder des Eigenkapitals nach Art. 16; g) die Art des Landwirtschaftsbetriebes, den Betriebsstandort, die Betriebs grösse, die landwirtschaftliche Nutzfläche, die Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug) sowie allfällige Baurechts- oder Pachtverträge; h) die Führung einer Betriebsbuchhaltung; i) Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Jahre bei Gesuchen mit för derungsberechtigten Kosten von 250 000 Franken und mehr;15 k) die Zusage der Bank über die Fremdfinanzierung, sofern der Zinsen dienst beansprucht wird.16 3) Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung und Entscheidung notwendig sind. Er hat Einsicht in die einschlägigen Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren. 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 8 Fassung: 01.04.2022 Art. 20 Prüfung von Gesuchen 1) Das Amt für Umwelt prüft die Gesuche auf ihre Vollständigkeit und leitet sie gegebenenfalls an die Kommission weiter.17 2) Die Kommission prüft die Förderungsvoraussetzungen, berechnet provisorisch die förderungsberechtigten Kosten und legt die maximale Förderhöhe fest. Art. 21 Vorbescheid 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so erlässt die Kom mission vorbehaltlich Abs. 2 über die Ausrichtung der Förderungsleis tungen dem Grunde nach einen Vorbescheid. 2) Betragen die förderungsberechtigten Kosten 550 000 Franken und mehr, so hat die Kommission das Gesuch der Regierung zur Beschlussfas sung vorzulegen. Art. 22 Weitere Unterlagen 1) Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Gesuchsteller beim Amt für Umwelt folgende Unterlagen einzureichen:18 a) einen amtlichen Situationsplan bestehender und geplanter Bauten; b) einen Baubeschrieb und die Ausführungspläne im Massstab 1:50 oder 1:100; c) verbindliche Offerten für die einzelnen Positionen der Bauten oder Anlagen; d) einen verbindlichen Kostenvoranschlag für die einzelnen Positionen der Bauten oder Anlagen; e) weitere Unterlagen auf Verlangen der Kommission oder der Regierung. 2) Der Baubeschrieb und die Kostenvoranschläge sind zu unterteilen in: a) Kosten der einzelnen Positionen der Bauten oder Anlagen; b) Erschwerniskosten; c) Kosten für Umgebungsarbeiten und Erschliessungen. Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 9 Art. 23 Nachprüfung durch die Kommission 1) Die Kommission führt eine Nachprüfung der eingereichten Unter lagen durch. 2) Sofern dies erforderlich ist, kann die Kommission: a) weitere Angaben und Unterlagen, die Änderung von Plänen oder die Vorlage weiterer Offerten verlangen; b) Experten beiziehen. 3) Nach Genehmigung der Planunterlagen und Berechnung der end gültigen förderungsberechtigten Kosten wird die Höhe der Förderungsleis tungen festgelegt. Art. 24 Festlegung der typischen Lebensdauer geförderter Bauten oder Anlagen 1) Die Kommission legt vor der endgültigen Zusicherung die typische Lebensdauer der projektierten Bauten oder Anlagen fest. Die typische Lebensdauer beträgt maximal 20 Jahre. 2) Die bestimmungsmässige Nutzungsdauer geförderter Bauten oder Anlagen beträgt in der Regel das Doppelte der typischen Lebensdauer. Art. 25 Endgültige Zusicherung 1) Liegen nach Durchführung der Nachprüfung nach Art. 23 sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert die Kommission die Ausrich tung der Förderungsleistungen endgültig zu.19 2) Aufgehoben20 3) In der Entscheidung über die endgültige Zusicherung der Förderungs leistungen sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Art. 26 Ausrichtung von Förderungen 1) Die Auszahlung der Förderungsleistungen und die Übernahme des Zinsendienstes erfolgen erst nachdem das Amt für Umwelt die Schlussab rechnung nach Art. 29 überprüft hat.21 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 10 Fassung: 01.04.2022 2) Förderungsleistungen in Form einer Beteiligung an den Investitions kosten nach Art. 17 Bst. a werden vorbehaltlich Art. 29 Abs. 5 wie folgt aus gerichtet: a) 50 % als einmaliger Betrag (einmaliger Förderungsbetrag); und b) 50 % während der typischen Lebensdauer des geförderten Objektes in gleich bleibenden Beträgen (gestaffelter Förderungsbetrag). 3) Übersteigt der gestaffelte Förderungsbetrag nach Abs. 2 Bst. b wäh rend der typischen Lebensdauer nicht den Betrag von 1 000 Franken, kann das Amt für Umwelt die Förderungsleistung als Einmalbetrag ausrichten.22 4) Bei Übernahme des Zinsdienstes nach Art. 17 Bst. b werden die aus stehenden Zinsen nach Massgabe der mit der Bank vereinbarten Fälligkeits termine ausbezahlt. Art. 27 Baubeginn Mit der Ausführung der zu fördernden Bauten oder Anlagen darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die endgültige Zusi cherung der Förderungsleistungen begonnen werden. Ein Baubeginn vor der endgültigen Zusicherung schliesst die Ausrichtung von Förderungsleis tungen aus. Art. 28 Projektausführung und -änderungen 1) Die Ausführung der Bauten oder Anlagen muss mit den der end gültigen Förderungszusicherung zugrunde gelegten Unterlagen überein stimmen. 2) Projektänderungen bedürfen vor deren Durchführung der Genehmi gung des Amtes für Umwelt. Werden durch die Projektänderung die festge setzten Kosten erhöht, so ist die Genehmigung der Kommission erforder lich.23 3) Werden Projektänderungen ohne Genehmigung nach Abs. 2 durch geführt, kann die Kommission die Ausrichtung von Förderungsleistungen ganz oder teilweise verweigern. Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 11 Art. 29 Schlussabrechnung und Abschlagszahlungen 1) Der Gesuchsteller hat dem Amt für Umwelt innerhalb der in der end gültigen Förderungszusicherung gesetzten Frist die Schlussabrechnung vor zulegen. In der Regel beträgt diese Frist zwei Jahre ab Rechtskraft der end gültigen Förderungszusicherung.24 2) Die Schlussabrechnung ist zu gliedern in: a) die einzelnen Positionen nach Art. 22 Abs. 2; b) Erschwerniskosten nach Art. 13; c) Kosten aus Umgebungsarbeiten und Erschliessungen. 3) Unterschreiten die tatsächlich angefallenen Kosten der geförderten Bauten oder Anlagen gemäss Schlussabrechnung die in der Förderungszu sicherung festgesetzten förderungsberechtigten Kosten um mehr als 15 %, hat das Amt für Umwelt die förderungsberechtigten Kosten um diesen Dif ferenzbetrag zu berichtigen und eine entsprechende Kürzung der Förde rungsleistungen vorzunehmen.25 4) Eine Erhöhung der Baukosten, die erst nach der endgültigen Förde rungszusicherung entstanden sind, bleibt unberücksichtigt. 5) Vor der Schlussabrechnung kann das Amt für Umwelt zur Erleich terung der Baufinanzierung Abschlagszahlungen gewähren. Diese müssen dem jeweiligen Baufortschritt angepasst sein und dürfen insgesamt 80 % des aus den festgesetzten förderungsberechtigten Kosten resultierenden einma ligen Förderungsbetrag nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a nicht überschreiten.26 E. Übernahme und Verpachtung geförderter LandwirtschaftsbetriebeE. Übernahme und Verpachtung geförderter Landwirtschaftsbetriebe Art. 30 Übernahme geförderter Landwirtschaftsbetriebe 1) Wird ein geförderter Landwirtschaftsbetrieb von einem anderen Bewirtschafter erworben, so gehen, wenn die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung auf den Erwerber über. Die Auszahlung der Förderungsleistungen und der Zinsen dienst für die restliche Laufzeit werden nach Genehmigung der Kommis sion vom Land übernommen. 2) Erfüllt der Erwerber die Förderungsvoraussetzungen nicht, so ist die bislang ausgezahlte Förderungsleistung vorbehaltlich Abs. 3 vom Förde 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 12 Fassung: 01.04.2022 rungsempfänger bzw. von dessen Erben ganz oder teilweise zurückzuer statten. 3) Verfügt der Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des geförderten Landwirtschaftsbetriebes noch nicht über die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes geforderte Ausbildung, kann auf die Rückerstattung der För derungsleistungen ausnahmsweise verzichtet werden, wenn er das Ausbil dungserfordernis nachweislich innert drei Jahren erfüllt. Art. 31 Verpachtung geförderter Landwirtschaftsbetriebe 1) Verträge, die eine Verpachtung eines geförderten Landwirtschafts betriebes zum Gegenstand haben, hat der Förderungsempfänger dem Amt für Umwelt vorzulegen. Dieses leitet die Verträge zur Genehmigung an die Kommission weiter.27 2) Erfüllt der Pächter die Förderungsvoraussetzungen nicht, ist die bis lang ausgerichtete Förderungsleistung vorbehaltlich Abs. 3 vom Förde rungsempfänger bzw. von dessen Erben ganz oder teilweise zurückzuer statten. 3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Verpach tung für eine Dauer von längstens drei Jahren genehmigen. F. Zweckentfremdungsverbot und Rückforderung von FörderungenF. Zweckentfremdungsverbot und Rückforderung von Förderungen Art. 32 Zweckentfremdungsverbot 1) Förderungsleistungen und geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn geför derte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen auf eine andere Weise genutzt werden, deren typische Lebensdauer nicht abgelaufen ist (Art. 24) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29) nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.28 2) Die Kommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot bewilligen, insbesondere: a) bei bewilligter paralandwirtschaftlicher Nutzung des Landwirtschaftsbe triebes; Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 13 b) bei Zerstörung von Bauten und Anlagen durch Feuer oder Naturereig nisse, sofern ein landwirtschaftlicher Bedarf für deren Wiederherstellung nicht vorliegt; c) bei Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Bewirtschafters, die eine Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes verunmöglichen (ins besondere Tod, Krankheit oder Invalidität); d) bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der nichtlandwirtschaftli chen Nutzung (z.B. Bau von Landesstrassen). Art. 33 Rückerstattung von Förderungen 1) Förderungsleistungen sind vom Förderungsempfänger bzw. dessen Erben ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn: a) sie oder geförderte Bauten oder Anlagen oder wesentliche Teile desselben vor Ablauf der bestimmungsmässigen Nutzungsdauer zweckentfremdet werden; b) die geförderten Bauten oder Anlagen nicht in einwandfreiem Zustand gehalten werden; oder c) die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2) Förderungsleistungen sind wie folgt zurückzuerstatten: a) während der ersten zehn Jahre nach der Schlussabrechnung in vollem Umfang; b) ab dem elften Jahr bis zum Ablauf der bestimmungsmässigen Nutzungs dauer anteilsmässig. 3) Auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 500 Franken kann im Einzelfall verzichtet werden. III. Organisation und DurchführungIII. Organisation und Durchführung Art. 34 Regierung Der Regierung obliegen: a) die Genehmigung der Ansätze nach Art. 11; 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 14 Fassung: 01.04.2022 b) die Erteilung eines Vorbescheids nach Art. 21 über Gesuche auf Ausrich tung von Förderungsleistungen mit förderungsberechtigten Kosten von 550 000 Franken und mehr.29 Art. 35 Amt für Umwelt30 Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:31 a) im Rahmen der Genehmigung neuer Betriebsstandorte die Koordination mit den Gemeinden und weiterer betroffener Stellen, insbesondere in den Bereichen der Raumordnung sowie des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes; b) die Auszahlung von Förderungsleistungen sowie die Überwachung und Einstellung des Zinsendienstes; c) die Entgegennahme und formelle Prüfung der Gesuche auf Ausrichtung von Förderungsleistungen sowie deren Weiterleitung an die Kommis sion; d) die Genehmigung von Projektänderungen nach Art. 28 Abs. 2 ; e) die Prüfung der Schlussabrechnung und die Genehmigung von Abschlagszahlungen; f) die Kostenberichtigung und die Kürzung von Förderungsleistungen nach Art. 29 Abs. 3; g) die Rückforderung von Förderungsleistungen; h) die Besorgung der Sachbearbeitung für die Kommission; i) die regelmässige Überprüfung der förderungskonformen Nutzung.32 Art. 36 Kommission zur Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft 1) Die Regierung setzt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Kommis sion zur Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft ein. 2) Der Kommission gehören ein Vertreter des Amtes für Umwelt als Vorsitzender und je ein Vertreter des Amtes für Hochbau und Raumpla nung und der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen sowie vier weitere Mitglieder an. Zwei der weiteren Mitglieder müssen über landwirtschaft liche praktische Erfahrung oder landwirtschaftliches Fachwissen verfügen. Die Kommission kann Fachexperten beiziehen.33 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 15 3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Begehungen nach Bedarf ein. 4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet jähr lich Bericht an die Regierung. Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach aussen. 5) Der Kommission obliegen insbesondere: a) die Festlegung besonderer Ansätze nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c sowie die Prüfung der Ansätze nach Art. 11 Abs. 2 und deren Anpassung auf Antrag; b) die Festlegung der typischen Lebensdauer geförderter Bauten nach Art. 24; c) die Genehmigung von Projektänderungen nach Art. 28 Abs. 2; d) die Genehmigung der Veräusserung oder Verpachtung geförderter Land wirtschaftsbetriebe (Art. 30 und 31); e) die Prüfung von Gesuchen auf Ausrichtung von Förderungsleistungen mit förderungsberechtigten Kosten sowie die Weiterleitung von Gesu chen auf Ausrichtung von Förderungsleistungen mit förderungsberech tigten Kosten von mehr als 550 000 Franken an die Regierung zur Beschlussfassung nach Art. 21;34 f) die endgültige Zusicherung der Ausrichtung von Förderungsleistungen nach Art. 25;35 g) die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot (Art. 32). IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel Art. 37 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt und der Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekom mission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.36 2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommis sion kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsge richtshof erhoben werden. 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 16 Fassung: 01.04.2022 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. V. Übergangs- und SchlussbestimmungenV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 38 Übergangsbestimmungen Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche auf Aus richtung von Förderungsleistungen für Investitionen in der Landwirtschaft findet das bisherige Recht Anwendung. Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 11. September 2001 zum Gesetz über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILV), LGBl. 2001 Nr. 158; b) Verordnung vom 17. Dezember 2002 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILV), LGBl. 2003 Nr. 117; c) Verordnung vom 15. März 2005 betreffend die Abänderung der Verord nung zum Gesetz über die Förderung von Investitionen in der Land wirtschaft (FILV), LGBl. 2005 Nr. 58. Art. 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 17 Anhang 1Anhang 1 (Art. 11 Abs. 1 Bst. a ) Ansätze für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten fürAnsätze für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Ökonomiegebäudendie Erstellung und Erweiterung von Ökonomiegebäuden Die Ansätze für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Ökonomiegebäuden, einschliesslich Futter- und Hofdüngeranlagen, Remisen, Nebenräumen und Betriebsein richtungen, ohne Erschliessung und Umgebungsarbeiten ergeben sich aus der Multiplikation der Objektgrösse (Zuteilung nach Tabelle 1) mit den ent sprechenden Faktoren aus Tabelle 2. Tabelle 1: BetriebsgrössenTabelle 1: Betriebsgrössen Mittlere Grösse gemäss ART kleine Betriebe bis zur Grösse von: mittlere Betriebe (25 % kleiner bis 25 % grösser) grosse Betriebe ab der Grösse von: Milchvieh 32 GVP 24.0 24.1 - 39.9 40.0 Mutterkuhhaltung 27 MKP 20.2 20.3 - 33.7 33.8 Rindviehmast 74 RMP 55.5 55.6 - 92.4 92.5 Schweinezucht 50 SZP 37.5 37.6 - 62.4 62.5 Schweinemast 417 SMP 312 313 - 521 522 Schafe 140 SCH 105 106 - 174 175 Ziegen 98 ZIE 73.5 73.6 - 122.4 122.5 Tabelle 2: Ansätze in Franken pro EinheitTabelle 2: Ansätze in Franken pro Einheit Einheit Ansatz kleine Betriebe (Zuschlag 10 %) Ansatz mittlere Betriebe Ansatz grosse Betriebe (Abschlag 20 %) Milchvieh GVP 24 750 22 500 18 000 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 18 Fassung: 01.04.2022 Mutterkuhhaltung MKP 26 950 24 500 19 600 Rindviehmast RMP 12 100 11 000 8 800 Schweinezucht SZP 18 150 16 500 13 200 Schweinemast SMP 2 200 2 000 1 600 Schafe SCH 3 300 3 000 2 400 Ziegen ZIE 3 850 3 500 2 800 Abkürzungen:Abkürzungen: GVP: Grossviehplatz MKP: Mutterkuhplatz RMP: Rindermastplatz SZP: Schweinezuchtplatz SMP: Schweinemastplatz SCH: Schafplatz ZIE: Ziegenplatz Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 19 Anhang 2Anhang 2 (Art. 11 Abs. 1 Bst. b) Ansätze für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten beimAnsätze für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten beim Bau einzelner ElementeBau einzelner Elemente Die Ansätze für die Berechnung der förderungsberechtigten Kosten beim Bau einzelner Elemente, einschliesslich Betriebseinrichtungen, ergeben sich aus der Multiplikation der Objektgrösse (Zuteilung nach Tabelle 1) mit den entsprechenden Faktoren aus Tabelle 2. Tabelle 1: Grösse des einzelnen GebäudeteilsTabelle 1: Grösse des einzelnen Gebäudeteils Mittlere Grösse gemäss ART kleine Gebäu deteile bis zur Grösse von: mittlere Gebäudeteile (25 % kleiner bis 25 % grösser) grosse Gebäu deteile ab der Grösse von: Stall wärmegedämmt 1 470 m³ 1 103 1 104 - 1 837 1 838 Kaltstall 2 992 m³ 2 244 2 245 - 3 739 3 740 Dürrfutterlager 1 060 m³ 795 796 - 1 324 1 325 Silage Hochsilo 241 m³ 181 182 - 300 301 Silage Flachsilo 651 m³ 488 489 - 813 814 Güllelager geschlossen, recht eckig unterflur 410 m³ 308 309 - 512 513 Güllelager geschlossen, rund unterflur 265 m³ 199 200 - 330 331 Güllelager gedeckt, rund überflur 708 m³ 531 532 - 884 885 Remisen und Lager räume 166 m² 125 126 - 207 208 Tabelle 2: Ansätze in Franken pro EinheitTabelle 2: Ansätze in Franken pro Einheit 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 20 Fassung: 01.04.2022 Einheit Ansatz kleine Gebäudeteile (Zuschlag 10 %) Ansatz mittlere Gebäudeteile Ansatz grosse Gebäudeteile (Abschlag 20 %) Stall wärmegedämmt m³ 286 260 208 Kaltstall m³ 198 180 144 Dürrfutterlager m³ 220 200 160 Silage Hochsilo m³ 253 230 184 Silage Flachsilo m³ 154 140 112 Güllelager geschlossen, recht eckig unterflur m³ 319 290 232 Güllelager geschlossen, rund unterflur m³ 264 240 192 Güllelager gedeckt, rund überflur m³ 187 170 136 Remisen und Lager räume m² 572 520 416 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 21 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 910.014 V über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbe-910.014 V über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbe trieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung;trieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; LIFV)LIFV) 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 22 Fassung: 01.04.2022 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 399 ausgegeben am 7. Dezember 2018Jahrgang 2018 Nr. 399 ausgegeben am 7. Dezember 2018 VerordnungVerordnung vom 4. Dezember 2018 über die Abänderung derüber die Abänderung der Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur Förderungs-VerordnungFörderungs-Verordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens37 dieser Verordnung hängige Gesuche betreffend die Ausrichtung von Förderungsleistungen findet mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 2 und 3 sowie Art. 32 Abs. 1 das bisherige Recht Anwendung. ...... Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 23 1 LR 910.0 2 Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 399. 3 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 5 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 6 Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 399. 7 Art. 14 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 302. 8 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 302. 9 Art. 17 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 10 Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 11 Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 12 Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 13 Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 19 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 399. 16 Art. 19 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 399. 17 Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 18 Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 19 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 20 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 399. 21 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 22 Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 23 Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 24 Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 25 Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 26 Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 27 Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 28 Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 29 Art. 34 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 910.014 Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 24 Fassung: 01.04.2022 /chrono/2018399000 /chrono/2012321000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2012302000 /chrono/2012302000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 30 Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 31 Art. 35 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 32 Art. 35 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 399. 33 Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56. 34 Art. 36 Abs. 5 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 35 Art. 36 Abs. 5 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 399. 36 Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 37 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (LIFV) 910.014 Fassung: 01.04.2022 25 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2018399000 /chrono/2022056000 /chrono/2018399000 /chrono/2018399000 /chrono/2012321000