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Laws of Liechtenstein

Act on national supply of electrical power in the event of scarcity

Made 1976-11-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 25. November 1976 über die Versorgung des Landes mit elektrischer Energie im Falle der Knappheit.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Liechtenstein
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, hydropower generation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, renewable energy

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1 Ermächtigung Im Falle von Knappheit kann die Regierung mit Verordnung vorüberge- hend Vorschriften erlassen, um den Verbrauch elektrischer Energie der ver- fügbaren Menge anzupassen.

  2. Art. 2 Verbrauchseinschränkung Bei Verbrauchseinschränkungen ist die elektrische Energie unter Wah- rung des Gesamtinteresses und in angemessener Abwägung der Einzelbe- dürfnisse zu verteilen.

  3. Art. 31 Strafbestimmungen 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Regierung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen wegen Ver- Fassung: 01.01.1989 1 731.2 Wasserkräfte. Elektrische Energie gehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Ein- zelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen- dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

  4. Art. 4 Administrative Massnahmen Unabhängig vom Strafverfahren kann der Zuwiderhandelnde ganz oder teilweise von der Belieferung mit elektrischer Energie ausgeschlossen werden.

  5. Art. 5 Vollzug 1) Die Regierung kann die Liechtensteinischen Kraftwerke mit dem Vollzug der von ihr erlassenen Vorschriften beauftragen. 2) Die Wirtschaftsverbände sind zur Mitarbeit heranzuziehen.

  6. Art. 6 Schlussbestimmung Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef 2 Fassung: 01.01.1989 Wasserkräfte. Elektrische Energie 731.2 1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38. Fassung: 01.01.1989 3

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