Skip to content
Nelum
Laws of Liechtenstein

Act amending the Forestry Act

Made 2015-06-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Waldgesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Environment, Forestry
Keywords
pollution control, hazardous substances, forest service, offences/penalties, institution, legal proceedings/administrative proceedings, forest management/forest conservation, governance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 921.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 194 ausgegeben am 30. Juli 2015 Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Waldgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Waldgesetz vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, in der gel tenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Titel Waldgesetz (WaldG) Art. 2 Abs. 2 bis 4 2) Als Wald gelten auch: a) bestockte Alpweiden; b) aufgelockerte Bestände an der oberen Waldgrenze; c) unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und -wege sowie andere forstliche Bauten und Anlagen; d) Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 115/2014 und 40/2015 2 3) Nicht als Wald gelten: a) Flächen nach Abs. 1 und 2, die im Zonenplan der Gemeinde einer Bauzone zugeordnet sind; b) einreihige Bestockungen aus Waldbäumen und -sträuchern; c) Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen; d) Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind; e) Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung; f) mit Waldbäumen und -sträuchern bestockte Flächen, die mit dem Ziel der Extensivierung oder Lebensraumvernetzung für wildlebende Pflanzen und Tiere geschaffen werden; das Amt für Umwelt nimmt solche Flächen in einen Kataster auf. 4) Aufgehoben Art. 3 Abs. 1 1) Als öffentlicher Wald gelten Waldungen, die im Eigentum des Staa tes, der Gemeinden, Bürger- und Alpgenossenschaften sowie von Pfrün den stehen. Art. 20 Umweltgefährdende Stoffe 1) In und entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe gelagert und verwendet werden. Vorbe halten bleiben die Bestimmungen der Chemikalien- und Umweltschutz gesetzgebung. 2) Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht vorsehen, sofern dadurch keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Art. 23 Abs. 2 bis 4 2) Wo diese Massnahmen allein nicht ausreichen, oder wo nicht ver tretbare, vom Wild verursachte Schäden am Wald auftreten oder zu be fürchten sind, entscheiden die Forstorgane von Land und Gemeinden im Einvernehmen über die zu treffenden Verhütungs- und Schutzmassnah men. 3 3) Die Kostentragung der Wildschadensverhütung richtet sich nach Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes. 4) Zur laufenden Überprüfung des Waldzustandes und der Verjün gungsentwicklung ist eine systematische Wildschadenkontrolle durchzu führen. Art. 27 Abs. 2 und 3 2) Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden im öffentlichen Wald durch das Amt für Umwelt, im privaten Wald durch die Gemein deförster angezeichnet. Das Amt für Umwelt kann die Gemeindeförster mit der Anzeichnung im öffentlichen Wald beauftragen. 3) Mit der Anzeichnung der Bäume gilt die Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt. Art. 44 Abs. 1 Bst. cbis 1) Den Gemeinden obliegen insbesondere: cbis) die Holzanzeichnung im privaten Wald (Art. 27); Art. 45 Bst. a, abis und h Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere: a) die Führung eines Katasters der mit Waldbäumen und -sträuchern bestockten Flächen (Art. 2 Abs. 3 Bst. f); abis) die Waldfeststellung (Art. 8); h) die Ahndung von Übertretungen (Art. 50). Art. 46 Rechtsmittel 1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerde kommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung und der Beschwerdekom mission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zu stellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 4 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. Art. 50 Amt für Umwelt 1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) Bauten und Anlagen im Wald erstellt, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden (Art. 11 Abs. 1); b) im Wald ohne Ausnahmebewilligung Steine, Kies, Lehm und derglei chen ausbeutet sowie Stoffe aller Art ablagert (Art. 11 Abs. 2); c) Neubewaldungen, die nicht aus Schutz- und Wohlfahrtsgründen geboten sind, ohne Bewilligung vornimmt (Art. 13); d) unberechtigt die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit einschränkt (Art. 15 Abs. 1); e) ohne Bewilligung eine schädigende Nutzung des Waldes vornimmt (Art. 15 Abs. 3); f) ohne Bewilligung Wald und Waldwege mit Motorfahrzeugen zu anderen als forstlichen, jagdlichen, land- und alpwirtschaftlichen Zwecken befährt (Art. 16); g) Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, vornimmt (Art. 17 Abs. 1); h) ausgeschiedene Waldflächen mit Klein- und Grossvieh beweidet (Art. 17 Abs. 2); i) unberechtigt umweltgefährdende Stoffe in und entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen lagert oder verwendet (Art. 20); k) Feuer nicht an den geeigneten Stellen entfacht, die Feuerstelle nicht beaufsichtigt oder das Feuer nicht vor Verlassen des Platzes löscht (Art. 22 Abs. 1); l) gegen von der Regierung zur Verhinderung von Feuerschäden erlas sene örtliche und zeitliche Feuerverbote verstösst (Art. 22 Abs. 2); m) ohne Bewilligung der Forstorgane im Wald Bäume fällt (Art. 27); n) Kahlschläge oder Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkun gen Kahlschlägen nahekommen, ausführt (Art. 28); 5 o) Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 50a Strafverfahren 1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. 2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwer dekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. II. Übergangsbestimmung Auf mit Waldbäumen und -sträuchern bestockte Flächen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. f, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wurden, findet das neue Recht Anwendung. 6 III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Re ferendumsfrist am 1. August 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Mauro Pedrazzini Regierungsrat

Act amending the Forestry Act · Nelum