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Laws of Liechtenstein

Act amending the Environment Protection Act

Made 2015-04-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 1. April 2015 über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Environment, Waste and hazardous substances
Keywords
pollution control, transport/storage, data collection/reporting, waste disposal, waste management

Where to read it

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Text

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  1. 814.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 144 ausgegeben am 22. Mai 2015 Gesetz vom 1. April 2015 über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 6 Abs. 2 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften, ergänzend Anwendung. Art. 50a Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung Die Regierung kann für Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Ab fallbewirtschaftung, die möglicherweise schädliche oder lästige Einwir kungen auf die Umwelt haben können und keiner Bewilligung nach 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 116/2014 und 10/2015 2 diesem Gesetz bedürfen, Vorschriften erlassen. Sie kann insbesondere Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen vorschreiben. Art. 50b Speicherung, Annahme und Transport von CO2 1) Die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2 Strömen, die sich aus dem Verfahren der CO2-Abscheidung ergeben, in geologischen Formationen sind verboten. 2) Die Annahme eines CO2-Stroms und der CO2-Transport richten sich nach den Vorgaben des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbe sondere: a) die Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms; b) den Zugang zum Transportnetz; c) die Streitbeilegung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Trans portnetz. Art. 75 Abs. 2 2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Datensammlungen, Infor mations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Art. 88 Abs. 1 Bst. f f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Trans port von CO2 verletzt (Art. 50b). Art. 89 Abs. 1 Bst. i i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a); 3 Anhang Bst. k k) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendi oxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21at.01). II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Re ferendumsfrist am 1. Juli 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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